20240703_165648_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 65 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 20. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________ AG, Zustelladresse: C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. Mai 2024)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 28. Mai 2024 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Antrag der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Risch über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 849.55). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 28. Mai 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 172). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und ersuchte um Aufhebung des Konkursentscheids. 3. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. In der Vernehmlassung vom 13. Juni 2024 hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit der Aufhebung der Konkurseröffnung sei sie einverstanden, sofern ihr die Spesen, Zinsen, Betreibungs- und Gerichtskosten in der Betreibung Nr. E.________, welche gemäss Beschwerdeschrift hinterlegt worden seien, überwiesen würden. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über den Beschwerdeführer den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben
Seite 3/5 und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 7. Juni 2024 und damit innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 1'099.55 zugunsten der Beschwerdegegnerin. Deren Forderung inkl. Zinsen und Kosten von CHF 849.55 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Risch vom 6. Juni 2024 wurden gegen ihn – nebst der Betreibung, die zur Konkurseröffnung geführt hat und aufgrund der Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei der
Seite 4/5 Gerichtskasse erledigt ist – seit März 2020 insgesamt 15 Betreibungen über total CHF 20'919.55 angehoben (act. 1/4). Davon sind acht Betreibungen über CHF 7'322.05 (Nrn. D.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________) durch Zahlung an das Betreibungsamt erledigt. Ferner hat Beschwerdegegner urkundlich belegt, dass er die Forderung von CHF 3'542.00 in der Betreibung Nr. F.________ durch Zahlung an die Gläubigerin beglichen hat (act. 1/8). Weiter hat er am 27. Mai 2024 Zahlungen von insgesamt CHF 1'868.65 an die Beschwerdegegnerin geleistet, ohne anzugeben, welche Forderungen damit beglichen werden sollten (act. 1 Ziff. 7.2.6 und act. 1/10). Da sich die Beschwerdegegnerin dazu ebenfalls nicht äusserte, ist gestützt auf Art. 87 Abs. 1 OR die weitere von ihr angehobene Betreibung Nr. G.________ über CHF 1'081.25 durch Zahlung erledigt. Der Beschwerdeführer hat sodann nachgewiesen, dass sich in der Betreibung Nr. H.________ über CHF 6'980.00, die bis zur Pfändung fortgeschritten ist, die Restschuld auf CHF 1'572.00 reduziert hat (act. 1/9). Offen sind damit Betreibungen im Umfang von CHF 3'566.25 (Betreibungen Nrn. P.________, Q.________, H.________, R.________, S.________). 5.2 Der Beschwerdeführer erzielt als Angestellter einen Bruttolohn von CHF 80'600.00 pro Jahr, der in 13 Monatslöhnen zu je CHF 6'200.00 ausbezahlt wird (act. 1/5). Er macht geltend, mit dem nächsten Lohn die offenen Betreibungen durch Zahlung zu begleichen. Angesichts dessen, dass er bei seiner Mutter wohnhaft ist, besteht Grund zur Annahme, dass dies möglich sein wird. Dabei fällt in Betracht, dass er Ende Mai 2024 Zahlungen im Umfang von CHF 3'868.65 zur – teilweisen - Begleichung ausstehender Schulden vorgenommen hat (act. 1/9 f.). Jedenfalls dürfte er in der Lage sein, seinen Verpflichtungen in Zukunft nachzukommen. Bei grosszügiger Betrachtungsweise kann daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer zahlungsfähig ist. Er muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass im Falle einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. Insbesondere hätte er seine gesamte Vermögenssituation, namentlich auch seine Schulden, die nicht in Betreibung gesetzt wurden, offenzulegen und auszuführen, wie er diesen Verpflichtungen nachkommen kann. 6. Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Er hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb er auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat er hingegen bereits mangels eines Antrags nicht zu entschädigen.
Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. Mai 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Hinterlegung des offenen Schuldbetrages abgewiesen. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 1'099.55 einen Anteil von CHF 849.55 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem zu viel hinterlegten Betrag von CHF 250.00 an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten hat. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 172) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Risch (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: