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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.10.2024 BZ 2024 63

22 octobre 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,536 mots·~13 min·3

Résumé

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Zug | provisorische Rechtsöffnung

Texte intégral

20240829_140745_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 63 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 22. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Zustelladresse: D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 15. Mai 2024)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Schuldbekenntnis vom 8. Juni 1994 bekannten F.________ und seine damalige Ehefrau G.________ (heute A.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin), der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Kapitalmarktdarlehen von DM 120'000.00 als Gesamtschuldner zu schulden (act. 5/4 Ziff. I). Gemäss dem Schuldbekenntnis durfte das Darlehen nur zur Finanzierung der Modernisierung/Instandsetzung von vier Mietwohnungen im Mehrfamilienhaus an der H.________ in I.________ verwendet werden (act 5/4 Ziff. II). Es war von der Auszahlung an bis zum 30. November 2003 mit jährlich 4 % und danach mit dem jeweils kapitalmarktüblichen Satz zu verzinsen. Zudem war vom 1. Juni 1998 an jeweils per 31. Mai und 30. November ein Zuschlag von jährlich 2 % des Darlehensnennbetrags zur Tilgung des Darlehens zu entrichten (act. 5/4 Ziffer. IV). Die Darlehensnehmer verpflichteten sich schliesslich, sämtliche sich aus dem Schuldbekenntnis ergebenden Ansprüche der Beschwerdegegnerin durch eine Buchgrundschuld und ein abstraktes Schuldversprechen zu sichern (act. 5/4 Ziff XIV). 2. Am 21. Juni 1994 errichtete die Notarin J.________, K.________, in der öffentlichen Urkunde "Nr. 1569 für 1994" die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellung über DM 120'000.00. Das Grundschuldkapital wurde dabei für fällig erklärt und die Grundschuldzinsen von 12 v.H. jeweils per 31. Dezember fällig gestellt (act. 5/5 Ziff. II). F.________ und die Beschwerdeführerin übernahmen für die pünktliche und ordnungsgemässe Zahlung eines der bewilligten Grundschuld nebst Zinsen entsprechenden Betrages die persönliche Haftung und unterwarfen sich als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen (act. 5/5 Ziff. IV). 3. Mit Schreiben vom 19. November 2003 kündigte die Beschwerdegegnerin das Darlehen gegenüber der Beschwerdeführerin wegen erheblicher Rückstände per 30. November 2003 und forderte diese zur Zahlung von EUR 63'590.05 auf (act 5/8). Am 25. Mai 2023 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Überweisung einer Teilforderung von EUR 10'000.00 bis zum 9. Juni 2023 auf (act. 5/9). 4. Nachdem eine Zahlung ausgeblieben war, leitete die Beschwerdegegnerin am 22. August 2023 beim Betreibungsamt Zug gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung ein für CHF 9'669.50 (act. 5/2). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug vom 23. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 28. August 2023 Rechtsvorschlag (act. 7/1). 5. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht Zug um vorfrageweise Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde Nr. 1569 für 1994 vom 21. Juni 1994 und um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug für CHF 9'669.50. In der Vernehmlassung vom 16. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs. Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 4. April 2024 Stellung. Die Beschwerdeführerin, der diese Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Entscheid vom 15. Mai 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin in der Betreibung

Seite 3/7 Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 9'669.50 (Verfahren ER 2024 11). 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde, worin sie im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und im Eventualstandpunkt die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte, unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 7. Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu. 8. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12 Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Beschwerdeführerin. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im angefochtenen Entscheid habe die Vorinstanz zur unaufgefordert eingereichten Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2024 Folgendes ausgeführt: "Insofern sich die Gesuchstellerin in ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 4. April 2024 zu den Ausführungen der Gesuchsgegnerin in der Gesuchsantwort im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels äussert, sind ihre Ausführungen und Beweisanträge unbeachtlich." Obwohl die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt habe, zur Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen, sei im Rechtsöffnungsentscheid dieser Eingabe Rechnung getragen worden. Damit habe die Rechtsöffnungsrichterin ihr das rechtliche Gehör verweigert. 1.1 Nach Art. 251 lit. a ZPO gilt das summarische Verfahren für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden. Art. 253 ZPO sieht für das summarische Verfahren vor, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, sofern das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf sich keine der Parteien im summarischen Verfahren darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist. Ein zweiter Schriftenwechsel in der ersten Instanz in einem summarischen Verfahren muss die Ausnahme sein (BGE 146 III 237 E. 3.1, BGE 138 III 252 E. 2.1 = Pra 2012 Nr. 109 E. 2.1). Die Beschränkung auf einen einfachen Schriftenwechsel ändert nichts daran, dass den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der übrigen Verfahrensbeteiligten Stellung zu nehmen (BGE 144 III 117 E. 2.1). Die Wahrnehmung des Rechts auf Replik setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der

Seite 4/7 Partei zugestellt werden, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht. Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hierfür kann es den Parteien eine Frist setzen. Es kann die Eingabe aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (Urteil des Bundesgerichts 4A_550/2022 vom 6. Januar 2023 E. 2). 1.2 Die Gesuchsantwort der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegnerin lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf ihren Antrag hin wurde der Beschwerdegegnerin in der Folge aber eine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz dann fest, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer "unaufgeforderten" Eingabe vom 4. April 2024 seien insoweit unbeachtlich, als sie sich im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels äussere. In ihren weiteren Erwägungen nahm die Vorinstanz aber Bezug auf die Ausführungen in der Eingabe vom 4. April 2024, ohne zu erläutern, dass es sich dabei um zulässige Noven und nicht um Äusserungen "im Sinne eines zweiten Schriftenwechsels" handle. 1.3 Ungeachtet der Zulässigkeit der Ausführungen in der Replik vom 4. April 2024 ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs letztlich aber unbegründet. So durfte die Vorinstanz davon absehen, (ausnahmsweise) einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Wie nachfolgend ausgeführt wird, wäre das Rechtsöffnungsgesuch auch ohne Berücksichtigung der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2024 gutzuheissen gewesen. Der Fall war somit nach dem einfachen Schriftenwechsel spruchreif. Zudem hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – entgegen deren Auffassung – ein effektives Replikrecht gewährt, indem sie ihr die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt hat. Von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin hätte erwartet werden können, dass sie daraufhin entweder innert 10 Tagen eine Replik einreicht oder bei der Vorinstanz um Fristansetzung für eine Stellungnahme ersucht. Nachdem die Beschwerdeführerin weder das eine noch das andere getan hatte, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass diese auf das Replikrecht verzichtet. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, beim Schuldbekenntnis vom 8. Juni 1994 handle es sich um eine sittenwidrige Ehegattenbürgschaft. Gemäss der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs lägen hierfür sämtliche Voraussetzungen vor, nämlich (a) eine enge emotionale Verbindung zwischen Darlehensnehmern/Ehegatten, (b) eine krasse finanzielle Überforderung (werde angenommen, wenn die Partei nicht in der Lage sei, die Zinsen für das Darlehen zu übernehmen und auch keine berechtige Aussicht bestehe, dass sie dies in naher Zukunft könne) und (c) mangle es an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse an der Solidarhaftung, was z.B. bei einer Immobilienfinanzierung gegeben sei, wenn die Immobilie zu 100 % dem Partner gehöre und dieser allein Nutzniesser sei. Der Bundesgerichtshof frage in diesem Fall, ob der Ehegatte als gleichberechtigter Vertragspartner anzusehen sei und ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrag habe oder die Unterschrift lediglich Sicherungszwecke erfülle. Es liege auf der Hand,

Seite 5/7 dass die enge emotionale Bindung, die krasse finanzielle Überforderung und das mangelnde wirtschaftliche Interesse vorliegend für die Bank erkennbar gewesen seien. Dies werde zu Lasten der Bank vermutet. Es liege an der Bank, das Gegenteil zu beweisen. Aufgrund des sittenwidrigen Schuldbekenntnisses liege damit kein Vollstreckungstitel und kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. 2.2 Im Beschwerdeverfahren wiederholt die Beschwerdeführerin diesen Einwand und verweist erstmals auf zwei Entscheide des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2016 und vom 19. Juli 2017 (act. 1/10 f.). Zudem rügt sie, dass die Vorinstanz unzulässigerweise auf die Schilderung der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 4. April 2024 abgestellt habe, wonach die Beschwerdeführerin gemäss der internen Auswertung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 1994 zur fraglichen Zeit über ein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von DM 19'900.00 (nicht inflationsbereinigt heute EUR 10'175.00) verfügt habe und damit zur Zahlung der Darlehenszinsen in der Lage gewesen sei. 2.3 Für die vorfrageweise Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde Nr. 1569 für 1994 vom 21. Juni 1994 und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug sind gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz die Vorschriften des Lugano-Übereinkommens des Jahres 1988 (LugÜ 1988) anwendbar. In BGE 143 III 404 E. 5.2.3 (= Pra 2018 Nr. 86) erkannte das Bundesgericht, dass im Rechtsöffnungsverfahren für den Anwendungsbereich des geltenden Lugano-Übereinkommens und desjenigen des Jahres 1988 gegen die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer öffentlicher Urkunden einzig der Ablehnungsgrund des Ordre public angerufen werden könne. Dabei müsse dieser Vorbehalt als Ausnahmeklausel restriktiv ausgelegt werden. Die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen öffentlichen Urkunde stellten die Regel dar, von der nicht ohne zwingende Gründe abgewichen werden dürfe. In späteren Entscheiden (Urteile 5A_935/2015 vom 21. September 2016 E. 3.6.4 und 5A_393/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.1) liess das Bundesgericht die Frage offen, ob dem Betriebenen bloss dieser Ablehnungsgrund zur Verfügung steht oder ob er sich auch auf Art 81 Abs. 2 SchKG berufen kann. Nach dieser Bestimmung können auch Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend gemacht werden, sofern sie sofort beweisbar sind. 2.4 Im erstinstanzlichen Verfahren versäumte es die Beschwerdeführerin, die von ihr angerufene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Ehebürgschaften mit Entscheiden zu belegen. Ob sie – analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung (Urteil des Bundesgerichts 5A_648/2018 vom 25. Februar 2019 E. 6.1.3) – diesen Nachweis hätte leisten müssen und – mangels dieses Nachweises – die behauptete Rechtsprechung unberücksichtigt zu bleiben hat, kann offenbleiben. Denn die Beschwerdeführerin würde mit diesem Einwand ohnehin nicht durchdringen, und zwar auch dann nicht, wenn ihr nebst der Rüge der Verletzung des Ordre public auch die weiteren Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zur Verfügung stünden. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, erbrachte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren den Nachweis nicht, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schuldbekenntnisses nicht in der Lage war, die Zinsen für das Darlehen zu übernehmen, und auch keine berechtige Aussicht bestand, dass sie dies in naher Zukunft können wird. Mit ihrer blossen Behauptung hat die Beschwerdeführerin im erstin-

Seite 6/7 stanzlichen Verfahren nicht rechtsgenügend dargetan, dass sämtliche Voraussetzungen für eine sittenwidrige Ehebürgschaft gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt sind. Die Vorinstanz konnte diesen Einwand somit verwerfen, ohne die Darstellung der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 4. April 2024 zu berücksichtigen. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der krassen finanziellen Überforderung auch im Beschwerdeverfahren nicht erbracht hat. Damit wäre sie wegen des Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO aber ohnehin ausgeschlossen gewesen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerde sodann den im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand, die Forderung von CHF 9'669.50 sei verjährt. Sie führt aus, nach Schweizer Recht sei die Rückzahlung einer Darlehensforderung nach zehn Jahren verjährt (Art. 127 OR). Analoges müsse auch vorliegend gelten, denn nach spätestens zehn Jahren verjähre auch nach deutschem Recht ein Anspruch, sofern es sich nicht um Ansprüche wegen Körper-, Gesundheits- und Freiheitsverletzungen handle (§ 199 Abs. 3 und 4 BGB). Diese Höchstfristen würden nicht am Jahresende enden; das Fristende falle auf den Tag, an dem die Frist vor zehn Jahren begonnen habe. 3.2 Die Verjährung muss nur angerufen, nicht durch Urkunden bewiesen werden. Bei ausländischem Recht obliegt indes dem Schuldner, die Rechtsquellen darzutun, auf die er seine Verjährungseinrede stützt (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 81 SchKG N 20). 3.3 Der von der Beschwerdeführerin sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren angerufene § 199 Abs. 3 und 4 BGB ist nicht einschlägig. Massgebend ist vielmehr – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – § 197 Abs. 1 Ziff. 4 BGB. Danach verjähren Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden in 30 Jahren und die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB). Zudem beginnt sie erneut, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder der beantragt wird (§ 212 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Die Forderung von EUR 10'000.00 aus der öffentlich beurkundeten vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellung vom 21. Juni 1994 über DM 120'000.00 war zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung am 22. August 2023 noch nicht verjährt und die Verjährung begann ab dann neu zu laufen. 4. 4.1 Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe keinen Nachweis für eine bestehende Restschuld erbracht. 4.2 In der öffentlich beurkundeten vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellung anerkannten die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann als Gesamtschuldner, der Beschwerdegegnerin DM 120'000.00 zuzüglich Zinsen zu schulden, und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung (act. 5/5 Ziff. IV). Die in der Grundschuldbestellung für fällig erklärte Forderung von DM 120'000.00 ist damit ausgewiesen. Es hätte somit an der Beschwerdeführerin gelegen zu beweisen, dass die geltend gemachte Teilforderung von EUR 10'000.00 bzw. CHF 9'669.50 infolge Tilgung untergegangen ist. Diesen Nachweis hat sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht geleistet. Die Vorinstanz hat daher der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug zu Recht definitive Rechtsöffnung für CHF 9'669.50 erteilt.

Seite 7/7 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Hingegen ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin mangels erheblicher prozessualer Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2013, in: GVP 2013 S. 202 f.) keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 450.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichterin (ER 2024 11) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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