20240418_115253_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 4 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Beschluss vom 21. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführerinnen, gegen 1. E.________, 2. F.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt G.________ und/oder Rechtsanwalt H.________, Beschwerdegegner, betreffend Protokollberichtigung (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 28. Dezember 2023)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 erhoben die A.________, die B.________ und die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) beim Kantonsgericht Zug Klage gegen E.________ und die F.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegner) und beantragten u.a., der Beschwerdegegner 1 sei unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verpflichten, je 40'909'090.905 CRV Token (Hash I.________ auf dem Ethereum Netzwerk) an jede einzelne Beschwerdeführerin zu transferieren und diesen jeweils die unbeschränkte Verfügungsmacht über diese CRV Token zu verschaffen (Verfahren A3 2022 41). 2. Am 3. November 2023 führte der Referent der 3. Abteilung des Kantonsgerichts die Parteibefragung durch, in welcher der Beschwerdegegner 1 und ein Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdegegnerin 2 einvernommen wurden. Am 30. November 2023 setzte der Referent den Beschwerdegegnern Frist an, um das Protokoll dieser Befragung zu unterzeichnen und zu retournieren. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 stellten die Beschwerdegegner ein Protokollberichtigungsgesuch, das u.a. die Antwort des Beschwerdegegners 1 auf die Frage 19 zum Inhalt hatte. Im Protokoll wurde in englischer Sprache u.a. Folgendes ausgeführt: "The funds were deposited in parks to curve liquidity pools", was in der sinngemässen deutschen Übersetzung wie folgt wiedergegeben wurde: "Die Investitionsbeiträge wurden in Curve- Liquiditätspool deponiert." Die Beschwerdegegner verlangten, dass in der deutschen Fassung das Wort "deponiert" durch den Begriff "parkiert" ersetzt werde. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2023 (Ziff. 2) hiess der Referent dieses Gesuch gut. 3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit folgenden Anträgen: 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 28. Dezember 2023 (Verfahren A3 2022 41) hinsichtlich der Berichtigung der sinngemässen deutschen Übersetzung der Antwort des Beschwerdegegners 1 zur Frage 19 "Die Investitionsbeträge wurden in Curve-Liquiditätspools parkiert." aufzuheben und das Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegner vom 21. Dezember 2023 zum Protokoll der Parteibefragung vom 3. November 2023 hinsichtlich der beantragten Berichtigung der sinngemässen deutschen Übersetzung der Antwort des Beschwerdegegners 1 zur Frage 19 "Die Investitionsbeträge wurden in Curve-Liquiditätspools parkiert" sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 28. Dezember 2023 (Verfahren A3 2022 41) hinsichtlich der Berichtigung der sinngemässen deutschen Übersetzung der Antwort des Beschwerdegegners 1 zur Frage 19 "Die Investitionsbeträge wurden in Curve-Liquiditätspools parkiert." aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragten die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 29. Januar 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Be-
Seite 3/6 schwerdeführerinnen. Dazu liessen sich Letztere mit Eingabe vom 7. Februar 2024 unaufgefordert vernehmen, wozu die Beschwerdegegner am 16. Februar 2024 unaufgefordert Stellung nahmen. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug vom 28. Dezember 2023, mit welchem das Protokollberichtigungsgesuch der Beschwerdegegner teilweise gutgeheissen wurde. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfügung. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfechtungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 1.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/Schwander/Gasser [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1).
Seite 4/6 2. Die Beschwerdeführerinnen bringen zur Begründung der Beschwerde Folgendes vor: 2.1 Sie hätten im erstinstanzlichen Verfahren im Hauptpunkt einen Anspruch auf Einräumung einer vertraglich vereinbarten Beteiligung an der Beschwerdegegnerin 2 sowie auf Übertragung einer vertraglich vereinbarten Anzahl CRV Token gegenüber den Beschwerdegegnern geltend gemacht, und zwar als Gegenleistung für die Bereitstellung von Eigen- bzw. Risikokapital durch diverse Investoren (inklusive der Beschwerdeführerinnen) gemäss dem zwischen den Parteien vereinbarten Investment Agreement vom 28. Juni 2020. 2.2 Die Beschwerdegegner würden diese Ansprüche mit der Begründung bestreiten, dass einer der Investoren seine Einlagen erst im Juli 2020 und somit nach dem sog. Long Stop Date gemäss dem Investment Agreement geleistet habe, weshalb den Beschwerdegegnern – gestützt auf eine normative Vertragsauslegung – ein Rücktrittsrecht zugestanden habe. 2.3 Demgegenüber hätten die Beschwerdeführerinnen in der Klageschrift gezeigt, dass infolge des Verhaltens der Parteien – konkret des Beschwerdegegners 1 – für eine normative Vertragsauslegung vorliegend von vornherein kein Platz bestehe. Vielmehr habe ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille dahingehend bestanden, dass die Investoren (inklusive die Beschwerdeführerinnen) ihre wesentlichen Pflichten aus dem Investment Agreement mit Eingang der Sacheinlagen im Juli 2020 erfüllt hätten und alsdann nur noch die formelle Umsetzung der Kapitalerhöhung und Ausgabe der Beteiligungen an die Investoren zu vollziehen gewesen wären. Andernfalls lasse sich nicht erklären, inwiefern der Beschwerdegegner 1 nach Erhalt der Sacheinlagen der Beschwerdeführerinnen geglaubt habe, diese in einen Liquiditätspool der Beschwerdegegnerin 2 – d.h. zu seinem eigenen Nutzen – einbringen und somit über diese verfügen zu dürfen, und zwar ohne Qualifikation als Zweckentfremdung der Sacheinlagen und somit als Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB. 2.4 Die Beschwerdegegner würden bestreiten, dass das Verhalten des Beschwerdegegners 1 als Verfügung über die Sacheinlage zu qualifizieren sei. Sie argumentierten in der Klageantwort – auf welche im Berichtigungsgesuch verwiesen worden sei – zusammengefasst, dass dem Liquiditätsgeber bei der Zurverfügungstellung von Liquidität keine Gegenpartei gegenüberstehe, weshalb es auch am Gegenparteirisiko, d.h. am möglichen Verlust, welche eine Partei im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei erleiden könne, fehle. Entsprechend – so die Beschwerdegegner – handle es sich bei einer Zurverfügungstellung von Liquidität an einen Liquiditätspool nicht um eine Verfügung über die entsprechenden Tokens. 2.5 Aus den vorstehenden Ausführungen folge, dass die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdegegners 1 für die Entscheidfindung im erstinstanzlichen Verfahren und somit die Beurteilung der Ansprüche der Beschwerdeführerinnen zentral sei. Indem das Berichtigungsgesuch hinsichtlich der sinngemässen deutschen Übersetzung der Antwort des Beschwerdegegners 1 zur Frage 19 auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Parteibehauptung der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid jedoch gutgeheissen worden sei, stütze die Vorinstanz de facto die (unzutreffende) Argumentation der Beschwerdegegner. 2.6 Infolge der Protokolländerung, mit welcher eine Aussage des Beschwerdegegners 1 über einen zentralen prozessrelevanten Sachverhalt zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen abgeändert worden sei – und zu welcher den Beschwerdeführerinnen keine Möglichkeit der
Seite 5/6 vorgängigen Stellungnahme eingeräumt worden sei, drohe den Beschwerdeführerinnen in letzter Konsequenz folglich ein nachteiliger Prozessausgang. Dies qualifiziere sich offenkundig als ein nicht wiedergutzumachender, ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. 3. Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführerinnen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darzutun. Sie erleiden keinen Rechtsverlust, wenn sie den Entscheid des Referenten, mit welchem das Protokollberichtigungsgesuch der Beschwerdegegner teilweise gutgeheissen wurde, nicht anfechten können. Sollte die korrigierte Passage im Protokoll zu einem für die Beschwerdeführerinnen nachteiligen Endentscheid führen, so stünde es ihnen frei, diesen mittels Berufung anzufechten. In einem allfälligen Berufungsverfahren käme der Rechtsmittelinstanz umfassende Kognition zu (vgl. Art. 310 ZPO), was die volle Überprüfung des angefochtenen Entscheids in allen Rechtsund Sachfragen bedeutet (vgl. etwa Spühler, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 ZPO N 1). Folglich könnte die Berufungsinstanz frei prüfen, ob die Korrektur im Protokoll zu Unrecht erfolgte und der darauf fussende Entscheid fehlerhaft ist. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur ist somit nicht gegeben. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist sie antragsgemäss zu verpflichten, die Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
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