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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.05.2024 BZ 2024 34

7 mai 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,857 mots·~9 min·5

Résumé

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Texte intégral

20240419_091750_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 34 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Beschluss vom 7. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Zustelladresse: A.________ AG, B.________ Beschwerdeführerin, gegen C.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 27. Februar 2024; Wiederherstellung der Beschwerdefrist)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 27. Februar 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 14'792.50; Verfahren EK 2024 14; Vi act. 5). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2024 sinngemäss Beschwerde ("Wiedererwägungsgesuch") beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des Konkursentscheids des Kantonsgerichts (act. 1). 3. Mit Schreiben vom 26. März 2024 teilte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerde erscheine verspätet, und räumte ihr das Recht ein, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit zu äussern (act. 2) 4. Mit Eingabe vom 2. April 2024 (Postaufgabe: 3. April 2024) stellte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Art. 148 ZPO sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (act. 3). Am 5. April 2024 gab der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin Gelegenheit, Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs zu machen (act. 4), wovon die Beschwerdeführerin am 9. April 2024 Gebrauch machte (act. 5). 5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. Erwägungen 1. Gemäss Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). 2. Der an die Beschwerdeführerin versandte Entscheid vom 27. Februar 2024 wurde gemäss den Sendungsinformationen der Post am Folgetag von "F.________, Beziehung: Angestellter (Domizil-Zustellung)" entgegengenommen (Vi act. 6). Damit begann die Beschwerdefrist am 29. Februar 2024 zu laufen und endete am 11. März 2024 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG; der 9. März 2024 war ein Samstag). Die Beschwerde vom 22. März 2024 erweist sich somit als verspätet. 3. Die Beschwerdeführerin ersucht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Sie beruft sich dabei auf Art. 148 ZPO, nach dessen Abs. 1 das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Diese Bestimmung kommt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Vielmehr richtet sich die Wiederherstellung der Frist für die Beschwerde gegen einen Konkursentscheid nach Art. 33 Abs. 4 SchKG, weil es sich bei dieser Frist um eine solche des SchKG handelt (Urteil des Bundesgerichts

Seite 3/6 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3.2; Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 11a m.w.H.). 4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. 4.1 Vorerst stellt sich die Frage, ob das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. April 2024 (Postaufgabe: 3. April 2024) rechtzeitig innerhalb der zehntägigen Frist (vgl. vorne E. 1) seit Wegfall des Hindernisses erfolgt ist. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe am 18. März 2024 aufgrund einer E-Mail eines G.________ an den Aktionär der Gesellschaft, H.________, Kenntnis vom Konkurs erhalten. Nach ihrer Ansicht sei dies als das erste Datum des Wegfalls des Säumnisgrundes anzusehen (act. 5). 4.3 Auf diese Angabe ist abzustellen. Demnach begann die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist am 19. März 2024 zu laufen und endete am 28. März 2024. Das Wiederherstellungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin indes erst am 3. April 2024 ein, nachdem sie vom Abteilungspräsident darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Beschwerde verspätet erscheine. Dass bereits mit der Beschwerde vom 21. März 2024 – sinngemäss – ein Wiederherstellungsgesuch gestellt wurde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen darüber, weshalb die Frist nicht eingehalten werden konnte. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach der Konkurs hauptsächlich aufgrund von Schwierigkeiten bei der Zustellung von Post durch den Domizilgeber der Beschwerdeführerin entstanden sei, bezieht sich lediglich auf das vorinstanzliche Verfahren und genügt nicht als Begründung für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen. 5. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das Gesuch um Fristwiederherstellung rechtzeitig gestellt hätte, wäre damit für sie nichts gewonnen, wie nachfolgend zu zeigen ist. 5.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise

Seite 4/6 einem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a m.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt, wie bereits erwähnt, vor, sie sei erst am 18. März 2024 von einem G.________ über ihren Konkurs orientiert worden. Es sei bedauerlich, dass das Urteil des Kantonsgerichts offenbar nicht an eine berechtigte Person zugestellt worden sei. Gemäss den Vereinbarungen ihres Domizilvertrages sei einzig ihr Verwaltungsrat, B.________, berechtigt, eingeschriebene Sendungen entgegenzunehmen. 5.3 Zur Dokumentation reichte die Beschwerdeführerin einen zwischen ihr und der I.________ AG am 16. November 2022 abgeschlossenen Domizilvertrag ein, worin in der Tat u.a. festgehalten wurde, dass der Domizilgeber nicht berechtigt sei, eingeschriebene Briefe entgegenzunehmen. Der Domizilvertrag sieht des Weiteren vor, dass die I.________ AG der Beschwerdeführerin formell Domizil gewährt (Ziff. 1), dass sich aber aus der Domizilgewährung keinerlei Rechte zugunsten der Beschwerdeführerin, wie z.B. die unentgeltliche Benützung von Büroräumen des Domizilgebers ableiten lassen (Ziff. 3). 5.4 Dieser Domizilvertrag kann jedoch nicht (mehr) als massgebende Vertragsgrundlage zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Domizilgeberin betrachtet werden, wurde doch über Letztere am 14. November 2023 der Konkurs eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug betreffend die I.________ AG in Liquidation). Auf welcher vertraglichen Grundlage der Konkursentscheid von F.________ letztlich entgegengenommen wurde, lässt sich daher nicht sagen. Angesichts dieser verworrenen Situation bezüglich ihres Domizils hat die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Unkenntnis über den Konkursentscheid kein Verschulden trifft. Hinzu kommt Folgendes: 5.5 Eine Aktiengesellschaft ist am Ort ihres statutarischen Sitzes ins Handelsregister einzutragen (Art. 640 OR). Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde eingetragen (Art. 117 Abs. 1 HRegV). Ebenfalls ist das Rechtsdomizil der Gesellschaft gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen (Art. 117 Abs. 2 HRegV). Verfügt eine Gesellschaft an ihrem Sitz über kein Rechtsdomizil mehr, weist sie einen Organisationsmangel nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR auf. 5.5.1 Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Die Rechtseinheit muss an dieser Adresse über physische Geschäftsräumlichkeiten verfügen. Ein blosser Briefkasten oder ein blosses (physisches oder elektronisches) Postfach reichen nicht. Das Recht, über die Räumlichkeiten tatsächlich zu verfügen, muss auf einem Rechtstitel beruhen; dieser kann dinglicher Natur (beispielsweise Eigentum oder Nutzniessung) oder vertraglicher Natur (beispielsweise Miete oder Untermiete) sein (Meyer/Caveng, Eigenes Rechtsdomizil nach der Praxismitteilung EHRA 2/15 – Zwei auslegungsbedürftige Begriffe, Reprax 2017 S. 2; Tagmann/Zihler, Sitz, Rechtsdomizil und weitere Adresse – Kritik an einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. März 2012, Reprax 2012 S. 54 f.; Eckert, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 934 OR N 13; BGE 100 Ib 455 E. 4; Praxismitteilung des Eidgenössischen Handelsregisteramtes [EHRA] 2/15 vom 30. November 2015 [abrufbar unter: ehra.fenceit.ch; nachfolgend: EHRA-Praxismitteilung] Rz 6). In diesen Räumlichkeiten muss sich der Mittelpunkt der administrativen Tätigkeiten der Rechtseinheiten befinden und die Gesellschaft muss am Ort der Räumlichkeiten erreichbar sein. Diese Voraus-

Seite 5/6 setzung ist erfüllt, wenn eine natürliche Person für die Gesellschaft vor Ort Mitteilungen aller Art entgegennimmt (BGE 100 Ib 455 E. 4; Meyer/Caveng, a.a.O., S. 3; Riemer, Berner Kommentar, 1993, Art. 56 ZGB N 11; Huguenin/Reitze, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 56 ZGB N 7). Erreichbar muss vor Ort primär das Personal der Rechtseinheit sein (EHRA- Praxismitteilung Rz 7). Hat die Rechtseinheit keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, in denen sich der Mittelpunkt der administrativen Tätigkeiten befindet und die Gesellschaft physisch erreichbar ist, so muss ins Handelsregister aufgenommen werden, bei wem sich das Rechtsdomizil befindet (sog. c/o-Adresse; Art. 117 Abs. 3 HRegV). 5.5.2 Die Beschwerdeführerin verfügte gemäss dem vorgelegten Domizilvertrag nicht über eigene Räumlichkeiten an der eingetragenen Adresse J.________. Ihre Domizilhalterin hätte daher als solche im Handelsregister eingetragen werden müssen. Wie der normale Postverkehr mit der Domizilhalterin geregelt war und wer nach dem Konkurs der I.________ AG die Post für die die Beschwerdeführerin entgegennahm und allenfalls weiterleitete, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Ebenso wenig äussert sie sich dazu, wie dafür gesorgt wurde, dass eingeschriebene Sendungen die Beschwerdeführerin erreichen, wenn diese doch von der (ehemaligen) Domizilhalterin nicht entgegengenommen werden durften. All diese Umstände lassen auf eine nicht ordnungsgemässe Organisation der Beschwerdeführerin schliessen. Auch auf diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Unkenntnis über den Konkursentscheid kein Verschulden trifft. 4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen. Demzufolge bleibt es dabei, dass die Beschwerde gegen den Konkursentscheid verspätet ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Sodann ist die hinterlegte Summe von insgesamt CHF 14'792.50 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen. Urteilsspruch 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und diese wird in ihrem Konkursverfahren zur Kollokation angemeldet. Der bei der Gerichtskasse hinterlegte Betrag von CHF 14'792.50 wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen.

Seite 6/6 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 14) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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