Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.12.2024 BZ 2024 135

20 décembre 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·805 mots·~4 min·3

Résumé

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Hünenberg | KE in ordentlicher Betreibung

Texte intégral

20241217_143913_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 135 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber C. Schwegler Urteil vom 20. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch E.________ Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Hünenberg (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. November 2024)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 26. November 2024 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf Antrag der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Hünenberg über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'087.15). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 26. November 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2024 548). 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss, der Konkursentscheid vom 26. November 2024 sei aufzuheben. 3. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 4. In der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass der ausstehende Forderungsbetrag am 15. November 2024 bezahlt worden sei. Sie sei bereit, auf die Durchführung des Konkurses zu verzichten, falls der Beschwerdeführer auch die Forderung aus einer anderen Betreibung begleiche. 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. 1.1 Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist urkundlich nachgewiesen, dass er der Beschwerdegegnerin am 15. November 2024 – und somit vor der Konkurseröffnung – den geschuldeten Betrag (inkl. Kosten und Zinsen) von CHF 1'087.15 überwiesen hatte (act. 1/1). Er hat es aber versäumt, den ihm obliegenden Zahlungsnachweis rechtzeitig gegenüber dem erstinstanzlichen Konkursrichter zu leisten. Da dieser somit keine Kenntnis von der Zahlung hatte, blieb ihm nichts anderes übrig, als über den Beschwerdeführer den Konkurs zu eröffnen, nachdem kein anderer Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 172 ff. SchKG vorlag. 1.2 Beim Zahlungsnachweis handelt es sich um eine neue Tatsache. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen voraussetzungslos

Seite 3/4 geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Damit kann die vollständige Tilgung der Schuld im vorliegenden Beschwerdeverfahren als sogenanntes unechtes Novum berücksichtigt werden. 1.3 Weil somit ein Fall von Art. 174 Abs. 1 SchKG vorliegt und Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht zur Anwendung gelangt, ist der Beschwerdeführer davon befreit, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Unerheblich ist daher, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gemäss deren Darstellung noch einen Betrag aus einer weiteren Betreibung schuldet. 1.4 Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Konkursdekret ist deshalb aufzuheben und das Konkursbegehren zufolge Zahlung abzuweisen. 2. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret seinerzeit zu Recht. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst nachträglich nachgewiesen und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht. Er hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat er die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür aufkommen. Hingegen hat er die Beschwerdegegnerin sowohl mangels eines entsprechenden Antrags als auch mangels erheblicher Umtriebe für das vorliegende Verfahren nicht zu entschädigen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. November 2024 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin zufolge Zahlung abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 600.00 auferlegt und diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 548) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Hünenberg (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BZ 2024 135 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.12.2024 BZ 2024 135 — Swissrulings