20250204_082625_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 129 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 27. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ SA, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. November 2024)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die A.________ SA, Mendrisio (nachfolgend: Beschwerdeführerin), reparierte einen Kollisionsschaden am Fahrzeug der Marke D.________, registriert auf den Namen der B.________ AG, Baar (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Am 19. Mai 2023 trat die Beschwerdegegnerin ihre Rechte als Gläubigerin gegenüber der E.________ Versicherung an die Beschwerdeführerin ab ("Cessione di Credito"), wobei in der deutschen Übersetzung dieser Erklärung Folgendes festgehalten wurde: "Zahlt die Versicherungsgesellschaft den oben genannten Betrag ganz oder teilweise nicht innerhalb von 30 (dreissig) Tagen ab Rechnungsdatum, verpflichtet sich die unterzeichnende Person oder Firma, A.________ SA den gleichen Betrag innerhalb von 10 (zehn) Tagen zu zahlen. In diesem Fall verliert die Kreditabtretung ihre Gültigkeit" (Vi act. 1/2-3). Am 23. Mai 2023 stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Rechnung über CHF 6'783.45 und CHF 6'119.35. Auf den Rechnungen war der Vermerk "Come da autorizzazione Esperto F.________" angebracht (Vi act. 1/4). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Rechnungen nicht bezahlt hatte, leitete die Beschwerdeführerin die Betreibung ein. Am 19. Juni 2024 stellte das Betreibungsamt Baar der Beschwerdegegnerin den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ zu. Die Beschwerdegegnerin erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 1/1). 2. Mit Eingabe vom 29. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar für CHF 12'902.80 nebst Zins zu 5 % seit 23. Mai 2024 (Vi act. 1). 3. In der Gesuchsantwort vom 21. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Vi act. 8). 4. Am 12. November 2024 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Rechtsöffnungsgesuch ab. Die Gerichtskosten von CHF 350.00 auferlegte er der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Vi act. 9; Verfahren ER 2024 849). 5. Mit Eingabe vom 14. November 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht Zug, um das Rechtsöffnungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin "weiterzuführen" (act. 1). Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug leitete die Eingabe an das Obergericht Zug weiter zur Prüfung, ob es sich dabei um eine rechtsgenügende Beschwerde handelt (act. 2). 6. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt (act. 3). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsa-
Seite 3/5 chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 326 ZPO N 4 f.). 2. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit dem Gesuch u.a. eine "Cessione di Credito" vom 19. Mai 2023 samt deutscher Übersetzung eingereicht. In der Gesuchsantwort habe die Beschwerdegegnerin eingewendet, der Kreditvertrag sei nicht von einem befugten Organ unterzeichnet worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Einwand weder bestritten, geschweige denn widerlegt oder eine anderweitige Bevollmächtigung nachgewiesen. Die Unterschrift des einzelzeichnungsberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin, G.________, auf der Gesuchsantwort stimme offensichtlich nicht mit der Unterschrift auf der "Cessione di Credito" überein (vgl. Vi act. 9). 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, zum Einwand der Beschwerdegegnerin, die Forderungsabtretung sei nicht von einer zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden, lege sie neue Beweismittel (Austausch von E-Mails zwischen den Parteien) vor. Sie habe nicht wissen können, wer das Dokument unterzeichnet habe und ob es sich um eine zeichnungsberechtigte Person handle, da sie die Abtretung per E-Mail erhalten habe. Als weitere Bestätigung, dass die Beschwerdegegnerin sie mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt habe, füge sie eine Kopie der Miete des Ersatzfahrzeuges bei, die einem Vertreter der Beschwerdegegnerin, H.________, für die Zeit der Reparatur zur freien Verfügung gestellt worden sei. Im Übrigen weise sie darauf hin, dass F.________ als Sachverständiger für Verkehrsschäden bei der E.________ Versicherung angestellt sei. Die Arbeiten seien nach bestem Fachwissen ausgeführt worden (vgl. act. 1). 4. Gemäss Art. 82 SchKG hat der Richter dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung zu bewilligen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. 4.1 Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess: Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden. Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür. Entsprechend würdigt der Rechtsöffnungsrichter nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der Forderung an sich, und anerkennt die Vollstreckbarkeit des Titels, falls der Schuldner seine Einwendungen nicht unverzüglich glaubhaft macht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_642/2023 vom 2. Februar 2024 E. 2.1 m.H.). 4.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, reichte die Beschwerdeführerin, nachdem die Beschwerdegegnerin in der Gesuchsantwort den Einwand erhoben hatte, der Kreditvertrag sei nicht von einem befugten Organ unterzeichnet worden, keine Replik ein. Folglich sind sämtliche Aus-
Seite 4/5 führungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zu diesem Einwand neu und können wegen des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden. Die Beschwerdeführerin hätte diese Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren machen können. Im Beschwerdeverfahren dürfen sie nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege, soweit sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden (vgl. vorne E. 1). 5. Selbst wenn die neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren noch gehört werden könnten, wäre der Beschwerdeführerin damit nicht geholfen. Für eine gültige Schuldanerkennung ist erforderlich, dass sie eine rechtsgültige Unterschrift trägt. Bei einer juristischen Person wie der Beschwerdegegnerin ist die Unterschrift dann rechtsgültig, wenn sie von einer gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Person stammt oder von einer Person, welche von einer gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Person bevollmächtigt wurde. Vorliegend stimmt die Unterschrift des einzigen, einzelzeichnungsberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin, G.________, auf der Gesuchsantwort offensichtlich nicht mit der Unterschrift auf der "Cessione di Credito" überein. Daran vermögen die neu eingereichten Beweismittel (Austausch von E-Mails zwischen den Parteien und Kopie der Miete des Ersatzfahrzeugs) nichts zu ändern. Sie belegen weder, dass die Unterschrift auf der "Cessione di Credito" von einer gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Person der Beschwerdegegnerin stammt, noch dass die Person von einer gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Person der Beschwerdegegnerin bevollmächtigt wurde. Hinzu kommt, dass F.________, Sachverständiger für Verkehrsschäden bei der E.________ Versicherung, die Rechnungen nicht für die Beschwerdegegnerin genehmigen konnte. Damit ist der urkundliche Nachweis der rechtsgültigen Unterzeichnung der Schuldanerkennung nicht erbracht, weshalb kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen schuldet sie der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden.
Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2024 849) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: