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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.04.2025 BZ 2024 119

29 avril 2025·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·5,597 mots·~28 min·3

Résumé

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | provisorische Rechtsöffnung

Texte intégral

20250130_094710_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 119 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 29. April 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 4. November 2024)

Seite 2/13 Sachverhalt 1. Am 25. März 2021 schlossen die C.________ AG, Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), als Darlehensgeberin und die G.________ AG, Rotkreuz, als Darlehensnehmerin einen Übebrückungskreditvertrag ("Bridge Loan Facility Agreement"; nachfolgend: Darlehensvertrag) ab. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete sich, der G.________ AG im Hinblick auf ein Immobilienprojekt EUR 12 Mio. zur Verfügung zu stellen und die G.________ AG verpflichtete sich, diesen Betrag zurückzuzahlen sowie verschiedene "Fees" zu zahlen. Weiter verpflichteten sich H.________, Steinhausen, und A.________, Walchwil (nachfolgend: Beschwerdeführer), beides Aktionäre der G.________ AG, je einzeln als "Guarantor" für die fristgemässe Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der G.________ AG aus dem Darlehensvertrag einzustehen (vgl. Vi act. 1/3). In verschiedenen, auf den Darlehensvertrag folgenden Änderungsvereinbarungen vom 12. Oktober 2021, 31. März 2022, 31. Mai 2022, 14. Juni 2022, 30. Juni 2022, 29. August 2022 und 31. Oktober 2022 ("Amendment Agreements I-VII"; nachfolgend: Änderungsvereinbarungen) wurde der Darlehensbetrag mehrmals erhöht und der Rückzahlungstermin verschoben, letztmals bis 30. November 2022. Der Beschwerdeführer und H.________ gaben jeweils ihr Garantieversprechen erneut ab (Vi act. 1/5-11). 2. Am 17. Mai 2023 leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Zug die Betreibung für folgende Beträge ein: CHF 12'432'468.75 nebst 17 % Zins seit 16. Mai 2023 ("Garantie für Rückzahlung des gewährten Darlehens gem. Ziff. 18 des Bridge Loan Facility Agreements vom 25. März 2021 zwischen der 'Gesuchstellerin', G.________ AG, H.________, A.________ und I.________ AG"); CHF 3'006'759.84 nebst 5 % Zins seit 20. Dezember 2022 ("Fees gem. Bridge Loan Facility Agreement [inkl. Zusatzverträge]"); CHF 1'398'652.73 ("Darlehenszins für 15 Monate à 9 %"); CHF 777'029.30 ("Darlehenszins für 5 Monate à 15 %"); CHF 968'696.52 ("Darlehenszins für 5,5 Monate à 17 %); CHF 40'000.00 nebst 5 % Zins seit 18. März 2023 ("Rechtskosten gem. Ziff. 12 [b] Bridge Loan Facility Agreement"); CHF 76'050.00 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2023 ("Übernahme Verbindlichkeiten aus Escrow Account ggü. Sparkasse J.________"; Vi act. 1 Rz 28 ff.). Gegen den am 5. Juni 2023 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug vom 19. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 Rechtsvorschlag (Vi act. 1/1). 3. 3.1 Mit Eingabe vom 19. April 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug in Bezug auf die Forderung 2 ("Fees gem. Bridge Loan Facility Agreement [inkl. Zusatzverträge]) im Umfang von CHF 1'000'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2022 und CHF 413.30 Betreibungskosten (Vi act. 1). In der Gesuchsantwort vom 22. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs (Vi act. 7). Am 6. Juni 2024 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Gesuchsantwort ein (Vi act. 8). Dazu wiederum nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2024 Stellung (Vi act. 10).

Seite 3/13 3.2 Mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug provisorische Rechtsöffnung für CHF 1'000'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2023. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 auferlegte sie dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00, wobei sie festhielt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 2'000.00 zu ersetzen hat. Zudem verpflichtete sie den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 (MWST inbegriffen) zu bezahlen (Vi act. 11 und act. 1/1; Verfahren ER 2024 379). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. ER 2024 379) sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2024 sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. ER 2024 379) aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. ER 2024 379 vom Kantonsgericht Zug beizuziehen. Zudem sei das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren in Sachen H.________ gegen die Beschwerdegegnerin zu vereinen. 5. In der Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren in Sachen H.________ gegen die Beschwerdegegnerin zu vereinen, sei abzuweisen (act. 5). 6. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht

Seite 4/13 wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 326 ZPO N 4 f.). 2. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem ebenfalls vor Obergericht hängigen Beschwerdeverfahren BZ 2024 118 in Sachen H.________ gegen die Beschwerdegegnerin betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. K.________ des Betreibungsamtes Zug (act. 1 Rz 11 ff.). Dieser Antrag ist abzuweisen. Die beiden Beschwerden betreffen zwar weitgehend den gleichen Sachverhalt. Zudem werden im Wesentlichen die gleichen Anträge gestellt und die gleichen Begründungen vorgebracht. Indes richten sich die beiden Beschwerden gegen verschiedene Entscheide und haben somit kein gemeinsames Anfechtungsobjekt. Zudem liegen den beiden Beschwerden unterschiedliche Betreibungen gegen verschiedene Schuldner zugrunde. Es besteht daher kein Anlass, die beiden Verfahren zu vereinigen. 3. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe in der Gesuchsantwort vom 22. Mai 2024 den Einwand erhoben, aus dem Rechtsöffnungsgesuch vom 19. April 2024 sei nicht ersichtlich und es werde auch nicht behauptet, dass ihm für die Forderungen, für welche Rechtsöffnung verlangt werde, nach deren Fälligkeit eine schriftliche Zahlungsaufforderung zugestellt worden sei. In der unaufgefordert eingereichten Replik vom 6. Juni 2024 habe – so die Vorinstanz – die Beschwerdegegnerin Ausführungen zur schriftlichen Zahlungsaufforderung gemacht. Diese Ausführungen seien erst durch die entsprechenden Einwendungen des Beschwerdeführers in der Gesuchsantwort veranlasst worden und als Reaktion auf diese Einwendungen aufzufassen. Zudem seien diese unechten Noven unverzüglich vorgebracht worden. Daher seien die mit unaufgeforderter Replik vom 6. Juni 2024 von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen als unechte Noven zuzulassen (vgl. act. 1/1 E. 6.3). 3.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, richtig sei zwar, dass die unaufgeforderte Replik eine Reaktion auf die Gesuchsantwort darstelle. Falsch sei hingegen, dass die Beschwerdegegnerin "die zentralen Bedingungen" zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Garantie nicht im Rechtsöffnungsgesuch hätte darlegen müssen, sondern bis zu einer Stellungnahme nach erfolgtem Aktenschluss hätte zuwarten dürfen. Dass er gegen den Rechtsöffnungstitel Einwendungen vorbringen würde, insbesondere zu den zentralen Voraussetzungen zur Geltendmachung der angeblichen Garantie wie die Fälligkeit und die schriftliche Zahlungsaufforderung, sei für die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin voraussehbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte sich daher bereits im Rechtsöffnungsgesuch zu den "Bedingungen" des provisorischen Rechtsöffnungstitels äussern müssen. Dass die Vorinstanz die Behauptung einer derart zentralen "Bedingung" für die Geltendmachung der angeblichen Garantie als durch die Gesuchsantwort veranlasst qualifiziere, sei willkürlich und verletze Art. 229 ZPO. Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort begründet, weshalb die Noven zulässig sein sollten (vgl. act. 1 Rz 17 ff.).

Seite 5/13 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf sich im summarischen Verfahren keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein. Nach dem Aktenschluss können Noven nur noch unter den engen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Demgemäss sind echte Noven ohne weiteres zulässig (lit. a), während unechte Noven nur vorgetragen werden dürfen, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (lit. b; vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1 und BGE 144 III 117 E. 2.2). Auch nach Aktenschluss steht den Parteien grundsätzlich das unbedingte Replikrecht zur Verfügung, welches sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitet (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Jede Partei hat danach das Recht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält. Das unbedingte Replikrecht hat jedoch auf den Aktenschluss keine Auswirkungen. Namentlich folgt daraus nicht, dass die Parteien frei neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vortragen dürfen. Stattdessen sind die Parteien bei der Wahrnehmung des unbedingten Replikrechts an die Novenschranken gebunden. Das unbedingte Replikrecht dient nicht dazu, das ursprüngliche Gesuch oder die Gesuchsantwort zu verbessern (Sogo/Baechler, Aktenschluss im summarischen Verfahren, in: AJP 3/2020 S. 323 f.; vgl. auch BGE 150 III 209 E. 3). 3.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt aus nachfolgenden Gründen nicht: 3.3.1 Vorab ist zu bemerken, dass es sich bei der schriftlichen Zahlungsaufforderung gemäss Ziff. 18.1 lit. b des Darlehensvertrages entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um "die zentrale Bedingung" für die Beanspruchung der Garantie handelt. Ziff. 18.1 lit. b des Darlehensvertrages hält ausdrücklich fest, dass der Garantiegeber bedingungslos ("unconditionally") verpflichtet ist (vgl. Vi act. 1/3). Folglich war die schriftliche Zahlungsaufforderung keine Bedingung der Garantieforderung, d.h. keine "ungewisse" Tatsache, deren Eintritt einen Vertrag bzw. eine Verpflichtung verbindlich macht (vgl. Art. 151 Abs. 1 OR). 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin behauptete bereits im Rechtsöffnungsgesuch, dass sie mit Betreibung vom 17. Mai 2023 und Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2023 (Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug) den Beschwerdeführer für gewisse Forderungen aus dem Garantievertrag (namentlich die Rückzahlung der Darlehensvaluta, die Gebühren, die Zinsen, die Kosten und Auslagen sowie die zusätzlichen Bankverbindlichkeiten, zuzüglich Betreibungskosten) betrieben habe. Der Schuldner bzw. der Gläubiger gemäss Zahlungsbefehl sei wie im Garantievertrag der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdegegnerin gewesen. Die in Betreibung gesetzten Forderungen hätten sich auf den Garantievertrag bezogen. Der Schuldner habe am 12. Juni 2023 ohne Begründung Rechtsvorschlag gegen sämtliche Forderungen gemäss Zahlungsbefehl erhoben (vgl. Vi act. 1 Rz 28-30). Sodann legte die Beschwerdegegnerin das Betreibungsbegehren vom 17. Mai 2023 und den Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2023 zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch ins Recht (vgl. Vi act. 1 Rz 30, Vi act. 1/1 und 1/17). Damit stellte sie bereits im Rechtsöffnungsgesuch – zumindest implizit – die Tatsachenbehauptung auf, dass der Beschwerdeführer schriftlich zur Zahlung aufgefordert wurde.

Seite 6/13 3.3.3 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsgesuch weder ausdrücklich noch implizit vorgebracht hat, der Beschwerdeführer sei schriftlich zur Zahlung der Garantieforderung aufgefordert worden, konnte die Vorinstanz den mit der Replik vorgebrachten Verweis auf den Zahlungsbefehl berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin durfte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der Zustellung des Zahlungsbefehls (gegen den der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob) klar war, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlung der Garantieforderung verlangt. Für die Beschwerdegegnerin war bei zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbar, dass der Beschwerdeführer in der Gesuchsantwort behaupten würde, nie zur Zahlung aufgefordert worden zu sein. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die schriftliche Zahlungsaufforderung als durch entsprechende Einwendungen des Beschwerdeführers in der Gesuchsantwort veranlasst sah und als Reaktion auf diese Einwendungen auffasste. Diese Ausführungen wurden auch unverzüglich mit der Replik vorgebracht. Dabei verletzte die Vorinstanz auch nicht die Verhandlungsmaxime (Behauptungs- und Substanziierungslast; vgl. act. 1 Rz 30-33). Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe sich in der Replik nicht zu den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO geäussert. Wie dargelegt (vgl. E. 3.3.2), erklärte die Beschwerdegegnerin bereits im Rechtsöffnungsgesuch, den Beschwerdeführer betrieben zu haben, und legte den Zahlungsbefehl bereits mit dem Gesuch ins Recht. Es handelte sich somit nicht um neue Behauptungen oder Beweismittel, weshalb sich die Beschwerdegegnerin auch nicht zur Zulässigkeit dieser Vorbringen äussern musste. 3.3.4 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin behauptet (vgl. act. 5 Rz 39) – rechtsmissbräuchlich handelte, indem er trotz eines ihm zugestellten Zahlungsbefehls behauptete, nie schriftlich zu einer Zahlung aufgefordert worden zu sein. 4. Die Vorinstanz erwog, gemäss Ziff. 18.1 lit. b des Darlehensvertrages werde die Leistungspflicht des Beschwerdeführers als "Guarantor" auf schriftliche Zahlungsaufforderung ("written demand") ausgelöst. Nach Ziff. 22 des Darlehensvertrages hätten sämtliche Mitteilungen ("Notices") unter diesem Vertrag "schriftlich" zu erfolgen, wobei Schriftlichkeit in einem weiten Sinn zu verstehen sei und insbesondere auch elektronische Kommunikationsmittel, inklusive E-Mails, umfasse. Der Beschwerdeführer als "Guarantor" werde in Ziff. 22 des Darlehensvertrages nicht als Mitteilungsempfänger erwähnt. Allerdings sei er Partei des Darlehensvertrages. Damit habe sich der Beschwerdeführer auch die im Darlehensvertrag vereinbarten Formvorschriften für allfällige Mitteilungen an die Parteien entgegenhalten zu lassen. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2023 keine schriftliche Zahlungsaufforderung darstelle, nicht stichhaltig. Zunächst sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer darin explizit zur Zahlung der in Betreibung gesetzten Forderung innert 20 Tagen aufgefordert worden sei. Weiter sei auch erwiesen, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 zugestellt worden sei. Nach dem Gesagten stelle – mangels Nachweises einer früheren (schriftlichen) Zahlungsaufforderung – der Zahlungsbefehl eine schriftliche Zahlungsaufforderung im Sinne von Ziff. 18.1 lit. b des Darlehensvertrages dar (vgl. act. 1/1 E. 6.4). 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Garantie sei im Zeitpunkt der Betreibung nicht fällig gewesen, da keine schriftliche Zahlungsaufforderung erfolgt sei und damit die für die Ab-

Seite 7/13 rufung der Garantie vorgesehene "Bedingung" nicht eingehalten worden sei. Die Einleitung einer Betreibung sei keine "schriftliche Zahlungsaufforderung". Die Betreibung sei zwar gegen den Schuldner, aber an das Betreibungsamt gerichtet. Dem Schuldner werde auch nicht die Betreibung, sondern ein Zahlungsbefehl zugestellt, welcher nicht vom Gläubiger unterzeichnet werde. Zudem sei ein Zahlungsbefehl Bestandteil eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, hingegen eine schriftliche Zahlungsaufforderung eine vertraglich vereinbarte (materielle) "Bedingung" für den Abruf der angeblichen Garantie bzw. für deren Fälligkeit. Weiter habe die Vorinstanz eine unzulässige Vertragsauslegung vorgenommen, indem sie mit dem Hinweis auf Ziff. 22 des Darlehensvertrages schlussfolgere, dass das Formerfordernis der Schriftlichkeit in einem weiten Sinn zu verstehen sei und deshalb ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes als schriftliche Zahlungsaufforderung im Sinne von Ziff. 18.1 lit. b des Darlehensvertrages zu qualifizieren sei. Der Rechtsöffnungsrichter könne glaubhaft gemachte Einwendungen des Schuldners nicht mit einer eigenen und zudem falschen Vertragsauslegung übergehen. Zudem dürfe eine Vertragsauslegung durch den Rechtsöffnungsrichter dort nicht erfolgen, wo die Vertragsauslegung einer umfassenden Prüfung in einem ordentlichen Verfahren mit einem Beweisverfahren bedürfe (vgl. act. 1 Rz 34 ff.). 4.2 Diese Rügen sind unbegründet. 4.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt des Erlasses des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern darf. Soweit der Schuldner hinsichtlich der Fälligkeit keine Einwendung erhebt, kann sich der Rechtsöffnungsrichter mit der schlüssigen Behauptung des Gläubigers begnügen, dass die Forderung fällig sei. Anlass für ein Eingreifen von Amtes wegen zu Gunsten des Schuldners besteht höchstens dann, wenn die Behauptung der Fälligkeit unschlüssig oder offensichtlich haltlos ist oder wenn die Behauptungen des Gläubigers auf eine offensichtliche Verletzung zwingenden Rechts hinauslaufen würden. Ansonsten hat der Rechtsöffnungsrichter die Fälligkeit erst bei einer genügenden Bestreitung genauer zu prüfen. Dabei liegt die Beweislast beim Gläubiger; er hat den Nachweis der Fälligkeit zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_136/2020 vom 2. April 2020 E. 3.4.2). Die Beschwerdegegnerin führte im Rechtsöffnungsgesuch aus, der Beschwerdeführer habe sich verpflichtet, unwiderruflich und unbedingt jeden aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Betrag zu bezahlen, als wäre es seine eigene Schuld, sobald die Darlehensnehmerin mit einer Zahlung in Verzug komme (vgl. Vi act. 1 Rz 9). Der Beschwerdeführer hat die Fälligkeit der Forderung in der Gesuchsantwort nicht bestritten (vgl. Vi act. 7). Entsprechend konnte sich die Vorinstanz mit der impliziten Behauptung der Beschwerdegegnerin genügen, dass die Forderung fällig sei. Der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, die angebliche Garantie könne (ohne eine schriftliche Zahlungsaufforderung) gar nicht fällig sein, ist neu und kann aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1). Selbst wenn dieser Einwand noch gehört werden könnte, wäre dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine schriftliche Zahlungsaufforderung erfolgt, und zwar spätestens mit der Betreibung und dem zugestellten Zahlungsbefehl, wie sogleich darzulegen ist. 4.2.2 Mit dem Zahlungsbefehl wird der Schuldner vom Betreibungsamt aufgefordert, den Gläubiger zu befriedigen oder sich dem Anspruch desselben auf dem vorgeschriebenen Wege zu wi-

Seite 8/13 dersetzen, unter Androhung bestimmter betreibungsrechtlicher Folgen im Unterlassungsfalle (vgl. Wüthrich/Schoch, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 69 SchKG N 4). Im Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2023 forderte das Betreibungsamt Zug den Beschwerdeführer – gestützt auf das Betreibungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2023 – ausdrücklich und schriftlich auf, die angegebenen Forderungen und Betreibungskosten innert 20 Tagen zu bezahlen (vgl. Vi act. 1/1). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich beim Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2023 um eine schriftliche Zahlungsaufforderung im Sinne von Ziff. 18.1 lit. b des Darlehensvertrages handelt (vgl. Vi act. 1/3). Der Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer auch zugestellt. Der Vorwurf, es liege keine Fälligkeit der angeblichen Garantie vor, da keine schriftliche Zahlungsaufforderung erfolgt und die für die Abrufung der Garantie vorgesehene "Bedingung" nicht eingehalten worden sei, verfängt aus diesem Grund nicht. 4.2.3 Der Beschwerdeführer erläutert nicht, inwiefern die Vorinstanz eine willkürliche Vertragsauslegung vorgenommen haben soll. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass Schriftlichkeit gemäss Ziff. 22 des Darlehensvertrags in einem weiten Sinn zu verstehen sei und sich der Beschwerdeführer als Partei des Darlehensvertrages die vereinbarte Schriftlichkeit entgegenzuhalten lassen habe. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die Vorinstanz damit den Sachverhalt offenkundig falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben soll. Er hält lediglich pauschal fest, dass dies "nicht nur offenkundig falsch, sondern einmal mehr willkürlich" sei (vgl. act. 1 Rz 43). Eine offenkundig falsche oder willkürliche Vertragsauslegung ist auch nicht ersichtlich. Weshalb der schriftlich ausgefertigte Zahlungsbefehl keine "schriftliche" Zahlungsaufforderung im Sinne von Ziff. 18.1 lit. b des Darlehensvertrages sein soll, ist nicht nachvollziehbar. 5. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer als Schuldner unterzeichnete Garantie eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstelle und grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung berechtige. Ebenso habe die Beschwerdegegnerin den Eintritt des Garantiefalls nachgewiesen. Inwiefern die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage die Garantie missbräuchlich in Anspruch nehmen sollte, sei anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Dessen Ausführungen bezögen sich grösstenteils auf den Darlehensvertrag und die damit verbundenen Pfandverträge. Die Garantie stehe zwar damit im Zusammenhang, könne jedoch als abstraktes Sicherungsgeschäft unter den gegebenen Voraussetzungen unabhängig vom Grundgeschäft in Anspruch genommen werden. Generell habe es der Beschwerdeführer unterlassen, ein angeblich rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin sofort liquide (durch Urkunden) nachzuweisen (vgl. act. 1/1 E. 9.3). 5.1 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Unabhängigkeit der Garantie finde ihre Grenzen dort, wo sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich beansprucht werde. Er habe hinreichend dargetan, dass die Beschwerdegegnerin die angebliche Garantie missbräuchlich in Anspruch nehme. Er habe in der Gesuchsantwort mit Urkunden aufgezeigt, dass die Beschwerdegegnerin heimlich den Verwaltungsrat der G.________ AG (Darlehensschuldnerin) durch einen Strohmann ausgewechselt habe. Der neu eingesetzte Verwaltungsrat habe zum Nachteil der G.________ AG und zugunsten der Beschwerdegegnerin den Grundstückkaufvertrag betreffend das Grundstück L.________ entschädigungslos aufgehoben und damit auf das einzige Aktivum der G.________ AG verzichtet. Die Beschwerdegegnerin habe mit der neu gegründeten M.________ AG den Grundstückkaufvertrag betreffend das Grundstück

Seite 9/13 L.________ selbst abschliessen und das Immobilienprojekt selbst verwirklichen wollen. Durch die Rückabwicklung des Grundstückkaufvertrages habe die Beschwerdegegnerin schuldhaft die Leistung der G.________ AG an sie selbst verhindert. Dieses Verhalten sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Wenn die Vorinstanz von ihm verlange, dass er das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin liquide durch Urkunden beweisen müsse, verlange sie ein Regelbeweismass, welches bei Einreden gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht vorgesehen sei (vgl. act. 1 Rz 46 ff.). 5.2 Der Beschwerdeführer übergeht, dass Rechtsmissbrauch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vom Vorwerfenden nicht nur glaubhaft zu machen, sondern nachzuweisen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2015 vom 3. August 2016 E. 3.5.2). Wenn der Beschwerdeführer somit der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren Rechtsmissbrauch vorwirft, hat er diesen Vorwurf zu beweisen. Der Beschwerdeführer hat keine Urkunden vorgelegt, aus denen ersichtlich wäre, dass die Beschwerdegegnerin die Garantie rechtsmissbräuchlich in Anspruch nehmen würde. Damit ist der Nachweis des Rechtsmissbrauchs nicht erbracht. 5.3 Im Übrigen hat die Vorinstanz korrekt erkannt, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf den Darlehensvertrag und die damit verbundenen Pfandverträge beziehen, während die Garantie als abstraktes Sicherungsgeschäft unabhängig vom Grundgeschäft in Anspruch genommen werden kann (vgl. act. 1/1 E. 9.3). Die Unabhängigkeit der Garantie findet ihre Grenzen dort, wo sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich beansprucht wird. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kommt namentlich bei fehlender Berechtigung des Gläubigers aus dem Valutaverhältnis in Betracht, etwa weil der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber bereits unzweifelhaft vollständig erfüllt hat. Allenfalls vermag auch ein krasses Missverhältnis zwischen Valuta- und Garantieforderung Rechtsmissbrauch zu begründen. Schliesslich kann die Zahlung wegen eines zweckwidrigen Abrufs der Garantie verweigert werden. Mit Blick auf die grundsätzliche Unabhängigkeit der Garantie wird aber in der Rechtsprechung stets betont, dass der Rechtsmissbrauch offensichtlich oder evident sein muss. Die Verweigerung der Zahlung wegen Rechtsmissbrauchs soll die absolute Ausnahme bilden. Damit wird dem begrenzten Prüfungsauftrag des Garanten, der bei der selbständigen Garantie grundsätzlich einzig die Einhaltung der formellen Zahlungsbedingungen kontrollieren muss, Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3 m.H.). Der Beschwerdeführer macht weder eine fehlende Berechtigung des Gläubigers aus dem Valutaverhältnis noch ein krasses Missverhältnis zwischen Valuta- und Garantieforderung, noch einen zweckwidrigen Abruf der Garantie geltend; vielmehr wirft er der Beschwerdegegnerin widersprüchliches Verhalten vor (vgl. act. 1 Rz 54). Dies reicht angesichts der engen Schranken für den Einwand des Rechtsmissbrauchs im Garantiefall nicht aus, um die beantragte Rechtsöffnung zu Fall zu bringen. 5.4 Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Einwand des Rechtsmissbrauchs des Beschwerdeführers zu Recht verworfen. 6. Weiter befasste sich die Vorinstanz mit dem Einwand des Beschwerdeführers, die private Verwertung des Pfandes (Aktien der G.________ AG) durch die Beschwerdegegnerin in der Form des Selbsteintritts sei nichtig und für den Fall, dass der Selbsteintritt gültig erfolgt sein sollte, sei die in Betreibung gesetzte Forderung zufolge Tilgung untergegangen. Sie kam zum

Seite 10/13 Schluss, dass über die Gültigkeit des Selbsteintritts im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht zu befinden sei. Selbst wenn der Selbsteintritt gültig wäre, was offenbleiben könne, hätte der Beschwerdeführer die Tilgung der Forderung nicht durch Urkunden glaubhaft gemacht. Denn der Wert der Aktien der G.________ AG sei zwischen den Parteien umstritten. Die Beschwerdegegnerin stelle sich auf den Standpunkt, die Aktien seien nichts wert und der Beschwerdeführer verweise unbesehen auf das von ihm ins Recht gelegte und damit als blosse Parteibehauptung zu qualifizierende Bewertungsgutachten hinsichtlich des angeblichen Wertes der Grundstücke in L.________ bzw. des Bauprojektes. Bei dieser Ausgangslage wäre der Wert der Aktien im Rahmen eines umfassenden Beweisverfahrens zu ermitteln, wofür im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren kein Raum bestehe (vgl. act. 1/1 E. 10.2). 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass über den Selbsteintritt im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu befinden ist und der Wert der Aktien der G.________ AG in einem umfassenden Beweisverfahren zu ermitteln wäre. Er erachtet es hingegen als falsch, dass er die Tilgung der Darlehensforderung nicht glaubhaft gemacht habe, "weil der Wert der Aktien der G.________ AG zwischen den Parteien umstritten sei". Seiner Ansicht nach hat er hinlänglich dargetan, dass (1) sich die Beschwerdegegnerin selbst auf den Selbsteintritt berufe, (2) die Beschwerdegegnerin selbst noch am 31. Oktober 2022 von einem Wert des Grundstückes L.________ von EUR 30 Mio. ausgegangen sei, (3) nach dem Gutachten von Prof.Dr. N.________ der Wert des Grundstückes L.________ mindestens EUR 35'194'000.00 betrage, (4) sich die Abrechnungspflicht auf den Zeitpunkt des Selbsteintritts beziehe und (5) dass im Zeitpunkt des Selbsteintritts die G.________ AG über das Grundstück L.________ habe verfügen können. Aus diesen Gründen könne die Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Die Vorinstanz verletze auch hier das Beweismass der Glaubhaftmachung von Einwendungen im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung (vgl. act. 1 Rz 59 ff.). 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich auf den Darlehensvertrag und die damit verbundenen Pfandverträge. Der Garant ist jedoch unbesehen eines allfälligen Streits über den Grundvertrag zur Zahlung verpflichtet, sofern die im Garantieversprechen umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_111/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3 m.H.). Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer in Ziff. 18.1 und 18.2 des Darlehensvertrages gegenüber der Beschwerdegegnerin als Darlehensgeberin unwiderruflich und unbedingt auf erste schriftliche Aufforderung zur Zahlung verpflichtet, unbeachtet der Gültigkeit und der Durchsetzbarkeit der Verpflichtungen der Darlehensnehmerin unter dem Darlehensvertrag oder anderer Finanzierungsdokumente und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden aus dem Darlehensvertrag ("waiving all rights of objection and defence"; vgl. Vi act. 1/3). Insofern hilft dem Beschwerdeführer die Argumentation, wonach die Darlehensforderung infolge Tilgung qua Selbsteintritt untergegangen sei, nicht weiter. 6.3 Auch inhaltlich verfangen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Die Beschwerdegegnerin erklärte in der Replik vom 6. Juni 2024, der Beschwerdeführer, H.________ und der damalige Verwaltungsrat O.________ seien bereits Ende 2022 selbst davon ausgegangen, dass die G.________ AG keinen Wert habe (Vi act. 8 Rz 27, Vi act. 8/18). Weiter legte sie dar, dass die G.________ AG nicht Eigentümerin der Grundstücke sei und nicht über die Grundstücke habe verfügen können, weil es keinen Bebauungsplan gegeben habe und der Kaufpreis nie fällig geworden sei (Vi act. 8 Rz 29, Vi act. 8/19). Ferner führte sie aus, dass

Seite 11/13 die von ihr in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachten von P.________ vom 17. Juli 2023 (Vi act. 1/21) und der Q.________ vom 1. Juli 2023 (Vi act. 1/22) die Grundstücke mit rund EUR 5 Mio. bewertet hätten, was weit unter dem im Grundstückskaufvertrag vereinbarten Kaufpreis von rund CHF 12 Mio. liege (Vi act. 8 Rz 32). Diese Ausführungen zeigen, dass der Wert der Aktien der G.________ AG umstritten ist. Streitig ist auch die Tilgung der Darlehensforderung durch Selbsteintritt (vgl. act. 5 Rz 63 ff.). Damit hat der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenügender Weise glaubhaft gemacht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung zufolge Tilgung untergegangen ist. 7. Die Vorinstanz setzte sich ferner mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander, die in Betreibung gesetzten Forderungen seien "Wucherzinsen" und deshalb teilnichtig. Sie führte aus, die vereinbarten "Fees" in der Höhe von EUR 3'083'856.25 beliefen sich auf rund 25 % der Darlehensvaluta von EUR 12'000'000.00. Damit würden die "Fees" den generell anerkannten (jährlichen) Höchstzins von rund 18 % überschreiten. Ob in casu aufgrund besonderer Umstände höhere Zinsen gerechtfertigt und ob die gemäss Darlehensvertrag und Änderungsvereinbarungen geschuldeten "Fees" als sittenwidrig einzustufen seien, könne jedoch vorliegend offenbleiben, mache doch die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren lediglich eine Teilforderung in der Höhe von CHF 1'000'000.00 geltend. In dieser Höhe seien die "Fees" jedenfalls nicht zu beanstanden (vgl. act. 1/1 E. 11.4). 7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verkenne, dass sich der Höchstzinssatz von 18 % auf Zinsen pro Jahr und nicht pro Monat beziehe. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten "Fees" bzw. Zinsen von CHF 3'083'856.25 seien innerhalb eines Zeitraums vom März bis Juni 2022 fällig und nicht von einem Jahr. Hochgerechnet auf ein Jahr würden die "Fees" der Beschwerdegegnerin einem Zinssatz von 96 % und einem jährlichen Zins von EUR 12'335'425.00 entsprechen. Selbst bei einem Zins von CHF 1 Mio. innerhalb des vorgenannten Zeitraums würde der Zins pro Jahr immer noch viel mehr als 18 % betragen. Die "Fees" seien wucherisch und würden gegen die guten Sitten verstossen, was eine (Teil-) Nichtigkeit zur Folge habe (vgl. act. 1 Rz 72 ff.). 7.2 Im Darlehensvertrag und in den Änderungsvereinbarungen vereinbarten die Parteien "Fees" in der Höhe von insgesamt EUR 3'083'856.25 (= EUR 191'268.75 [Exit Fee von 1,5 % der Darlehensvaluta gemäss Ziff. 13.2 des Darlehensvertrages {Vi act. 1/3}] + EUR 892'587.50 [Extension Fee von 7 % der Darlehensvaluta gemäss Ziff. 2b des Amendment Agreement II vom 31. März 2022 {Vi act. 1/6}] + EUR 1'000'000.00 [Waiver Fee gemäss Ziff. 2b des Amendment Agreement III vom 31. Mai 2022 {Vi act.1/7}] + EUR 1'000'000.00 [Waiver Fee gemäss Ziff. 2b des Amendment Agreement IV vom 14. Juni 2022 {Vi act. 1/8}]). Ob die "Fees" als Zinsen zu qualifizieren sind, wie die Vorinstanz festhielt (vgl. act. 1/1 E. 11.3), oder als Gebühren, wie der Beschwerdegegnerin geltend macht (vgl. act. 5 Rz 76 f.), kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn die "Fees" als Zinsen zu qualifizieren wären, würden die vorliegend geltend gemachten "Fees" im Umfang von CHF 1 Mio. die Schwelle von 18 % nicht überschreiten. Das Darlehen von insgesamt EUR 12 Mio. wurde am 29. März 2021 ausbezahlt und mit der ersten Änderungsvereinbarung vom 12. Oktober 2021 auf EUR 12'751'250.00 erhöht (vgl. Vi act. 1 Rz 13 und 17). Ursprünglich hätte das Darlehen ein Jahr nach dessen Auszahlung zurückbezahlt werden müssen. In den Änderungsvereinbarungen vom 31. März 2022, 31. Mai 2022, 14. Juni 2022 und 30. Juni 2022 wurde der Rückzahlungstermin jeweils verschoben, letztmals auf den 30. November 2022 (vgl. Vi act. 1

Seite 12/13 Rz 14 und 18 ff.). Insgesamt erstreckte sich somit der Darlehenszeitraum auf 20 Monate. Die im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachten "Fees" von CHF 1 Mio. würden bei einer Darlehenssumme von CHF 12 Mio. über einen Zeitraum von 20 Monaten einem jährlichen Zinssatz von 5 % entsprechen. Da das Darlehen auf EUR 12'751'250.00 erhöht wurde, wäre der Zinssatz tatsächlich noch tiefer. Folglich hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsgesuch verlangten "Fees" in Höhe von CHF 1 Mio. – selbst wenn sie als Zinsen zu qualifizieren wären – den Schwellenwert von 18 % überschreiten würden. 8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe in der Gesuchsantwort betreffend die unterlassene Acceleration Notice durch die Beschwerdegegnerin (Vi act. 7 Rz 69 ff.) und die unterlassene Abrechnung und Herausgabe des Überschusses bei einem Selbsteintritt durch die Beschwerdegegnerin (Vi act. 7 Rz 74 ff.) dargetan, dass es sich dabei um Vertragsverletzungen handle, aus welchen Schadenersatzansprüche zu seinen Gunsten resultieren würden. Zudem habe er Eventualverrechnung besagter Schadenersatzansprüche mit der Forderung, für welche provisorische Rechtsöffnung begehrt werde, erklärt. Die Vorinstanz habe sich zu diesen Verrechnungseinreden nicht geäussert und damit die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. act. 1 Rz 76 ff.). 8.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. etwa BGE 148 III 30 E. 3.1). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hinreichend klar hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer war demnach in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten. 8.2 Hinzu kommt Folgendes: Wer die Einrede der Verrechnung erhebt, hat Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung glaubhaft zu machen (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 82 SchKG N 93). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Gegenforderung durch Urkunden glaubhaft gemacht werden, wobei hier vom weiteren Urkundenbegriff gemäss Art. 177 ZPO, der nicht nur Schriftstücke umfasst, auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6.2). Mithin kann der Verrechnungseinwand des Schuldners nicht nur mit Urkunden, sondern auch mit anderen Beweismitteln, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können, glaubhaft gemacht werden (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 93). Die blosse Behauptung der Gegenforderung genügt indes nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2018 vom 25. Juni 2018 E. 2.6.2). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede der Verrechnung erhoben, den Bestand, die Höhe und die Fälligkeit der Gegenforderung aber nicht belegt (vgl. Vi act. 7 Rz 69 ff. und 74 ff.). Damit hat er die Einrede der Verrechnung weder durch Urkunden noch durch andere zulässige Beweismittel glaubhaft gemacht. Der Einwand der Verrechnung ist deswegen zu verwerfen.

Seite 13/13 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 1 Mio. beträgt das Grundhonorar CHF 31'400.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon ist gestützt auf § 3 Abs. 3 AnwT ein Abzug von 30 % vorzunehmen, weil sich im Parallelverfahren BZ 2024 118 die genau gleichen Fragen stellten. Vom Ergebnis von CHF 21'980.00 sind aufgrund des summarischen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens ein Fünftel und davon zwei Drittel zu berechnen (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT), was CHF 2'930.65 ergibt. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer (§ 25 Abs. 2 und § 25a AnwT) resultiert eine Parteientschädigung von aufgerundet CHF 3'300.00. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 3'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'300.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2024 379) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2024 119 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.04.2025 BZ 2024 119 — Swissrulings