20240111_150707_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 90 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwalt C.________ und/oder Rechtsanwältin D.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. E.________, 2. F.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt G.________, Rechtsanwalt H.________ und/oder Rechtsanwalt I.________, 3. J.________, vertreten durch Rechtsanwältin K.________, 4. L.________, vertreten durch Rechtsanwalt M.________, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt N.________, Beschwerdegegner, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, vom 29. August 2023)
Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am tt.mm.jj verstarb O.________ mit letztem Wohnsitz in Walchwil ZG. Er war österreichischer Staatsangehöriger und hinterliess die Kinder E.________ und F.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2). Die Lebens- und Geschäftspartnerin des Erblassers war J.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3). Gemeinsam hatten sie im Zuge seiner Nachlassplanung die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) errichtet. Der Erblasser verfasste am 2. September 2008 und am 10. August 2016 je eine letztwillige Verfügung (nachfolgend: Testament 2008 und 2016). In seinem Testament 2008 setzte er die Beschwerdeführerin als Alleinerbin seines weltweiten Nachlasses ein. Anfang 2022 wurde vor dem Bezirksgericht Salzburg, Österreich, ein Verfahren über das Erbrecht anhängig gemacht (Aktenzeichen 3A 68/21). In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob das Testament 2008, welches eine Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts enthält, formgültig ist (act. 1 Rz 24 ff.). Mit Beschluss vom 9. Oktober 2023 entschied das Bezirksgericht Salzburg, dass das Testament 2008 nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes formungültig sei und die Erbantrittserklärung der Beschwerdeführerin aufgrund des Testaments 2008 abzuweisen und das Erbrecht der Kinder des Verstorbenen festzustellen sei (act. 9 Rz 4, act. 9/1). Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg am 30. Oktober 2023 Rekurs beim Landgericht Salzburg (act. 10 Rz 6, act. 10/1). Das Rechtsmittelverfahren ist noch hängig. 2. Bereits zuvor hatten die Kinder des Verstorbenen, die Beschwerdegegner 1 und 2, mit Eingabe vom 17. März 2023 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 3 und die L.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 4) eine Klage betreffend Testamentsanfechtung und Forderung aus Erbschaft eingereicht. Neben materiellen Begehren hatten sie die folgenden prozessualen Anträge gestellt (Vi act. 1; Verfahren A1 2023 23): 1. Das Verfahren sei zunächst auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 sowie 4-6 [Frage des auf den Nachlass anwendbaren Rechts sowie Auskunftserteilung] mit separatem Schriftenwechsel zu beschränken und darüber ein Teilentscheid zu fällen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 11. 2. Das Verfahren betreffend Rechtsbegehren Ziff. 2-3 und 7-10 sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses im Verfahren über das Erbrecht vor dem Bezirksgericht Salzburg (Aktenzeichen 3 A 68/21a) zu sistieren. 3. Nach Abschluss des Informations- und Auskunftsverfahrens gemäss Verfahrensantrag Ziff. 1 und Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses im Verfahren über das Erbrecht vor dem Bezirksgericht Salzburg (Aktenzeichen 3 A 68/21a) gemäss Verfahrensantrag Ziff. 2 sei den Klägern Frist zur Bezifferung ihrer Forderungen und Begründung des Hauptanspruchs gemäss den Rechtsbegehren 2-3 und 7-10 mit separatem Schriftenwechsel anzusetzen. 3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 nahmen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 3 zu den Verfahrensanträgen Stellung und stellten dabei folgende Anträge (Vi act. 13-14):
Seite 3/8 1. Die Verfahrensanträge der Beschwerdegegner 1 und 2 seien abzuweisen, soweit nicht mit den nachfolgend gestellten prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin [bzw. der Beschwerdegegnerin 3] übereinstimmend. 2. Es sei das gesamte vorliegende Verfahren (Prozessnummer A1 23 23) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses im Verfahren über das Erbrecht vor dem Bezirksgericht Salzburg, Österreich (Aktenzeichen 3 A 68/21a), respektive bis zum rechtskräftigen Abschluss des österreichischen Verfahrens zu sistieren. 3.1 Eventualiter sei das vorliegende Verfahren (Prozessnummer A1 23 23) vorab auf die Fragen zu beschränken, ob a) der Beschwerdegegnerin 4 Partei- und Prozessfähigkeit zukommt, respektive die Beschwerdegegnerin 4 passivlegitimiert ist; und b) die Beschwerdegegner 1 und 2 bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 6 gemäss Klageschrift vom 17. März 2023 ein Rechtsschutzinteresse haben. Für die Dauer der Verfahrensbeschränkung gemäss prozessualem Antrag Ziff. 3.1 a) und b) hiervor sei das vorliegende Verfahren (Prozessnummer A1 23 23) zu den Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 11 gemäss Klageschrift vom 17. März 2023 zu sistieren. Es sei den Parteien eine (erstreckbare) Frist von 20 Tagen anzusetzen, um zur Frage der Partei- und Prozessfähigkeit resp. Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin 4 sowie zur Frage des Rechtschutzinteresses der Beschwerdegegner 1 und 2 in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 6 der Klageschrift vom 17. März 2023 Stellung zu nehmen. 3.2. Sobald die Fragen gemäss prozessualem Antrag Ziff. 3.1 hiervor geklärt sind, sei das vorliegende Verfahren (Prozessnummer A1 23 23) weiter vorab auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Klageschrift vom 17. März 2023 mit separatem Schriftenwechsel zu beschränken und für die Dauer der Verfahrensbeschränkung sei das vorliegende Verfahren (Prozessnummer A1 23 23) zu den Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 11 gemäss Klageschrift vom 17. März 2023 zu sistieren. 4. Subeventualiter sei das vorliegende Verfahren (Prozessnummer A1 23 23) vorab auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Klageschrift vom 17. März 2023 mit separatem Schriftenwechsel zu beschränken. Für die Dauer der Verfahrensbeschränkung sei das vorliegende Verfahren (Prozessnummer A1 23 23) zu den Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 11 gemäss Klageschrift vom 17. März 2023 zu sistieren. 5. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive MWST., zu Lasten der Beschwerdegegner 1 und 2. 4. Die Beschwerdegegnerin 4 teilte mit Eingabe vom 16. Mai 2023 mit, dass sie zu den Verfahrensanträgen keine Stellung nehme, da sie diesbezüglich keine eigenen Interessen habe (Vi act. 15). 5. Die Beschwerdegegner 1 und 2 beantragten in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2023 die Abweisung der Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 3 (Vi act. 22).
Seite 4/8 6. Die Beschwerdegegnerin 4 verwies mit Eingabe vom 26. Juni 2023 erneut auf ihr fehlendes Interesse (Vi act. 23). 7. Mit Entscheid vom 29. August 2023 beschränkte der Referent am Kantonsgericht Zug das Verfahren auf die Frage des auf den Nachlass anwendbaren Rechts (Rechtsbegehren Ziff.1 der Klage) sowie die Auskunftsansprüche der Beschwerdegegner 1 und 2 (Rechtsbegehren Ziff. 4-6 der Klage; Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 3 und die Beschwerdegegnerin 4 wurden aufgefordert, binnen 20 Tagen vom Empfang dieser Mitteilung an je eine auf die Frage des auf den Nachlass anwendbaren Rechts sowie die Auskunftsansprüche der Beschwerdegegner 1 und 2 beschränkte schriftliche Klageantwort einzureichen (Dispositiv-Ziffer 2; Vi act. 24; Verfahren A1 2023 23). 8. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Die prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 29. August 2023 (Verfahrensnummer A1 2023 23) sei aufzuheben und es sei ihr im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug die Frist zur Einreichung der beschränkten Klageantwort abzunehmen und es sei das Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses im Verfahren über das Erbrecht vor dem Bezirksgericht Salzburg, Österreich (Aktenzeichen 3 A 68/21a), respektive bis zum rechtskräftigen Abschluss des österreichischen Verfahrens zu sistieren. 2. Eventualiter sei die prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 29. August 2023 (Verfahrensnummer A1 2023 23) aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Rechtsbegehren Ziff. 1 an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihr im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug die Frist zur Einreichung der beschränkten Klageantwort abzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive MWST, zu Lasten der Beschwerdegegner 1 und 2. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei die Vollstreckung der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 29. August 2023 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufzuschieben und entsprechend sei ihr die im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug angesetzte Frist zur Einreichung der beschränkten Klageantwort abzunehmen. Weiter sei das Kantonsgericht Zug anzuweisen, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu sistieren. Schliesslich seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen. 9. Mit Verfügung vom 13. September 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). Mit Schreiben vom 15. September 2023 stellte der Abteilungspräsident klar, dass die aufschiebende Wirkung für sämtliche Prozessparteien gelte (act. 4-5). 10. Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte in der Stellungnahme vom 25. September 2023 die Gutheissung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegner 1 und 2 (act. 6).
Seite 5/8 11. Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellten in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdeführerin (act. 7). 12. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner 1 und 2 ein (act. 8). Dazu wiederum nahmen die Beschwerdegegner 1 und 2 mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Stellung (act. 9), worauf sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. November 2023 vernehmen liess (act. 10). 13. Die Beschwerdegegnerin 4 reichte keine Stellungnahme ein. 14. Die vorinstanzlichen Akten A1 2023 23 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Angefochten ist ein Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, mit dem das Verfahren auf die Frage des auf den Nachlass anwendbaren Rechts sowie die Auskunftsansprüche der Beschwerdegegner 1 und 2 beschränkt wurde und (implizit) der Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 3, das gesamte Verfahren A1 2023 23 bis zum rechtskräftigen Abschluss des österreichischen Verfahrens zu sistieren, abgewiesen wurde. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO ist die Sistierung des Verfahrens von Gesetzes wegen mit Beschwerde anfechtbar. Demgegenüber kann die Verweigerung der beantragten Sistierung nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, also bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, angefochten werden (vgl. Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 30, mit Hinweis; Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 22; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 126 ZPO N 27; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 126 ZPO N 8). 1.2 In der Lehre werden unterschiedlich Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/ Schwander/Gasser [Hrsg.], a.a.O., Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren Nr. BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7).
Seite 6/8 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 1.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Die Vorinstanz habe entschieden, dass sich die Parteien sowohl zu den Auskunftsansprüchen unter österreichischem als auch unter schweizerischem Recht als potenzielle Erbstatute äussern müssten. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass die Auskunftsansprüche nach österreichischem Recht namentlich von der Pflichtteilsberechtigung der Auskunftsverpflichteten abhängen würden; Auskünfte über Zuwendungen des Erblassers an Nicht-Pflichtteilsberechtigte seien auf die letzten zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers beschränkt (§§ 782 und 786 ABGB). Zudem hätten die Auskunftsberechtigten gegenüber Dritten Umstände zu beweisen, die auf pflichtteilsrelevante Schenkungen hinweisen würden. Dies sei im schweizerischen Recht nicht der Fall. Müsste sie, die Beschwerdeführerin, in einem Auskunftsverfahren nach schweizerischem Recht umfassend Auskunft geben, obwohl im Nachhinein festgestellt würde, dass lediglich eine beschränkte Auskunft gemäss dem österreichischen Recht erforderlich gewesen wäre, könnte dies später nicht mehr zurückgenommen werden. Mit anderen Worten könnte ein späterer, für sie günstiger Entscheid diesen Nachteil nicht mehr vollständig beheben. Daneben könnten durch eine Gesamtsistierung ebenfalls "erhebliche Aufwendungen" in der Schweiz und ein "Aufblähen des Schweizer Verfahrens" verhindert werden. Dies gebiete nicht zuletzt die Prozessökonomie, aber auch ein Handeln nach Treu und Glauben i.S.v. Art. 52 ZPO. Es sei weder für das Gericht noch für die Beklagten zumutbar, aufgrund von ungeklärten Vorfragen umfangreiche Doppelabklärungen zu zwei Jurisdiktionen zu tätigen. Bei Weiterführung des Schweizer Verfahrens drohe ihr somit ein erheblicher rechtlicher und tatsächlicher Nachteil (act. 1 Rz 10 ff.). 1.5 Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen. 1.5.1 Richtig ist, dass sich die Parteien – da das Erbstatut nicht vorgängig festgestellt, sondern zusammen mit den Auskunftsansprüchen bzw. vorfrageweise geklärt wird – sowohl zu den Auskunftsansprüchen unter österreichischem als auch unter schweizerischem Recht (als potenzielle Erbstatute) äussern müssen. Die Vorinstanz wird sich alsdann mit der Frage des anwendbaren Rechts befassen und über die Auskunftsansprüche der Beschwerdegegner 1 und 2 entscheiden müssen. Gegen diesen (Zwischen-)Entscheid wird ein umfassendes Rechts-
Seite 7/8 mittel, die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO ans Obergericht, zur Verfügung stehen. In einem allfälligen Berufungsverfahren kommt der Rechtsmittelinstanz umfassende Kognition zu (vgl. Art. 310 ZPO), was volle Überprüfung des angefochtenen Entscheids in allen Rechtsund Sachfragen bedeutet (vgl. etwa Spühler, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 ZPO N 1). Folglich könnte die Berufungsinstanz die Frage des anwendbaren Rechts und der Auskunftspflicht frei überprüfen. Die Beschwerdeführerin wird erst Auskunft erteilen müssen, wenn ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach österreichischem Recht lediglich eine beschränkte Auskunft erteilen muss, wie sie behauptet (und was die Beschwerdegegner 1 und 2 bestreiten), ist eine materielle Frage, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden kann. Somit muss vorliegend nicht entschieden werden, ob die Auskunftsansprüche nach österreichischem Recht namentlich von der Pflichtteilsberechtigung der Auskunftsverpflichteten abhängen (§§ 782 und 786 ABGB) und zudem die Auskunftsberechtigten gegenüber Dritten Umstände zu beweisen haben, die auf pflichtteilsrelevante Schenkungen hinweisen (vgl. act. 1 Rz 13 f.) oder ob die Beschwerdegegner 1 und 2 als pflichtteilsberechtigte Kinder des Erblassers nach österreichischem Recht gemäss § 786 ABGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen sämtliche Beklagten – so auch gegenüber der Beschwerdeführerin – haben (vgl. act. 7 Rz 15). Dass umfassende Doppelabklärungen zu zwei Jurisdiktionen notwendig sind, hat die Vorinstanz zugunsten einer beförderlichen Behandlung der Verfahren und zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensstufe (1. Erbstatut, 2. Auskunftsansprüche, 3. Anträge in der Hauptsache) bewusst in Kauf genommen (vgl. act. 1/2 S. 8). Vor diesem Hintergrund ist ein rechtlicher Nachteil nicht ersichtlich. 1.5.2 Die behaupteten "erheblichen Aufwendungen" (und damit eine mögliche Verteuerung des Verfahrens) sowie ein "Aufblähen des Schweizer Verfahrens" (und damit eine mögliche Verfahrensverlängerung) sind sodann rein tatsächliche Nachteile. Ein solcher behaupteter tatsächlicher Nachteil genügt nicht (vgl. E. 1.1-1.3). 1.5.3 Nach dem Gesagten ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht dargetan. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ferner ist sie antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 und 2 für dieses Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch ohne Mehrwertsteuer, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 2 lit. MWSTG e contrario). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Seite 8/8 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegner 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, 1. Abteilung (A1 2023 23) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: