20230822_140658_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 71 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 13. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen Kantonsrichter C.________, c/o Kantonsgericht Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Seite 2/4 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von E.________, geb. tt.mm.jj. Sie lebten bis zur Trennung im Jahre 2012 in F.________. Nach der Trennung schlossen sie am 4. Juni 2012 einen Unterhaltsvertrag ab. Am 15. Juni 2012 kehrten die Beschwerdeführerin und E.________ dauerhaft in die Schweiz zurück. 2. Am 14. August 2019 reichten die Beschwerdeführerin und E.________ beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug – Kantonsrichter C.________ – gegen den Kindsvater eine Klage auf Abänderung des Unterhaltsvertrages ein. Sie verlangten die Bezahlung von höheren Unterhaltsbeiträgen. Der Kindsvater beantragte die Abweisung der Abänderungsklage, eventualiter einen tieferen Unterhaltsbeitrag, sowie die Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts. Mit Entscheid vom 30. April 2020 verfügte der Einzelrichter ein Besuchs- und Kontaktrecht zugunsten des Kindsvaters, verpflichtete den Kindsvater zur Beteiligung an ausserordentlichen Kosten im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung von E.________ und wies im Übrigen die Anträge der Parteien betreffend Unterhalt ab, soweit er darauf eintrat (Verfahren EV 2019 115). 3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerin und E.________ mit Eingabe vom 3. Juni 2020 Berufung beim Obergericht Zug. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2020 hob das Obergericht in Gutheissung der Berufung den angefochtenen Entscheid auf, soweit er die Abweisung der Abänderungsklage betraf, und wies die Sache zur originären Festlegung des Unterhaltsbeitrages von E.________ an die Vorinstanz zurück (Verfahren Z1 2020 24). 4. Das Verfahren betreffend Abänderung von Unterhalt vor Kantonsgericht Zug wurde neu unter der Verfahrensnummer EV 2022 20 geführt. Mit Beweisverfügung vom 23. Februar 2022 forderte der zuständige Einzelrichter die Parteien auf, diverse Unterlagen zu edieren. Beide Parteien kamen dem Editionsbegehren fristgerecht nach. 5. Am 21. März 2022 reichten die Beschwerdeführerin und E.________ beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO ein. Sie ersuchten um vorläufige Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Dauer des Unterhaltsverfahrens (Verfahren ES 2022 235). 6. Im Unterhaltsverfahren EV 2022 20 forderte der Einzelrichter die Parteien mit Entscheid vom 23. März 2022 auf, schriftliche Schlussvorträge einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Parteien am 31. Mai 2022 und 1. Juni 2022 nach. In der Folge wurde das Hauptverfahren nicht mehr weitergeführt, sondern lediglich das Massnahmeverfahren. 7. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 beantragte der Kindsvater die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen. In der Replik vom 5. Juli 2022 änderten die Beschwerdeführerin und E.________ ihr Rechtsbegehren und modifizierten es erneut mit Noveneingabe vom 21. Juli 2022. Der Kindsvater nahm dazu mit Eingabe vom 2. September 2022 Stellung. Am 17. Oktober 2022, 10. und 23. November 2022 machten die Parteien von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch. Mit Entscheid vom 29. November 2022 forderte der Einzelrichter den Kindsvater auf, diverse weitere Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 kam der Kindsvater dieser Aufforderung nach. Die Beschwerdeführerin und E.________
Seite 3/4 nahmen am 16. Dezember 2022 hierzu Stellung und reichten ihre Honorarnoten ein. Am 13. Januar 2023 reichte der Kindsvater seine Honorarnote ein. Mit Entscheid vom 25. Januar 2023 verpflichtete der Einzelrichter den Kindsvater mit Wirkung ab 21. März 2022, der Beschwerdeführerin an den Unterhalt von E.________ einen Barunterhalt zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen. Zudem kündigte er an, dass es zu weiteren Editionen und einer Parteibefragung im Hauptverfahren EV 2022 20 kommen werde. Nach diesem Entscheid erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mehrfach beim Einzelrichter, wie und wann es weitergehe. 8. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Obergericht Zug eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass der Einzelrichter das Beschleunigungsgebot im Verfahren EV 2022 20 verletzt hat. 2. Es sei der Einzelrichter anzuweisen, das Verfahren EV 2022 20 umgehend weiterzuführen und baldmöglichst mit einem Urteil zu erledigen. 3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 4. Die Gerichtskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 9. In der Vernehmlassung vom 31. Juli 2023 erklärte der Einzelrichter, er erachte die Anträge der Beschwerdeführerin als begründet. Die Beweisverfügung sei in Bearbeitung und werde noch in dieser Woche an die Parteien versandt werden. 10. Mit Schreiben vom 7. August 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr bis heute keine Beweisverfügung zugegangen sei. Erwägungen 1. Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO). Indes hat der zuständige Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zwischenzeitlich das Unterhaltsverfahren EV 2022 20 fortgeführt. Mit Entscheid vom 7. August 2022 forderte er die Parteien zur weiteren Aktenedition auf. Insofern ist die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegenstandslos geworden. 2. Die Beschwerde ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die
Seite 4/4 dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16). 2.2 Der zuständige Einzelrichter im Unterhaltsverfahren EV 2022 20 vor Kantonsgericht Zug liess ohne ersichtlichen Grund mehrere Monate verstreichen, bis er das Verfahren mit der Aufforderung zur weiteren Aktenedition fortführte. Zudem räumte er selber sein, dass die Anträge der Beschwerdeführerin begründet seien. Damit hat er das vorliegende Verfahren veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 GOG). Zudem hat der Kanton Zug die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu entschädigen (vgl. BGE 139 III 471). Beschluss 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 wird auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2022 20) - Rechtsanwältin G.________, als Vertreterin des Beklagten - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: