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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.10.2023 BZ 2023 66

11 octobre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,879 mots·~9 min·3

Résumé

Klagebewilligung / subsidiäre Aufsichtsbeschwerde | gegen prozessleitende Entscheide

Texte intégral

20230828_181246_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 66 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 11. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Friedensrichteramt Stadt Zug, Stadthaus, Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegner, betreffend Klagebewilligung / subsidiäre Aufsichtsbeschwerde

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 27. März 2023 beantragte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt der Stadt Zug die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung zur Behandlung seiner Klage gegen Rechtsanwalt D.________. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. RA Dr. D.________ muss die Verfahrensakten bzw. den gefälschten Polizeirapport vorlegen welcher zur Verfügung vom 20. August 2013 des Strassenverkehrsamtes geführt hat. 'Beim Strassenverkehrsamt ging der Rapport der Kantonspolizei Zug betreffend Vorfall vom tt.mm.2013 in Cham ein. Aufgrund der gesammten Umstände (Nichtbeachten Vortritt beim Fahrstreifenwechsel, mangelnde Aufmerksamkeit) ist eine amtsärztliche Fahreignung notwendig.' Begründung der absoluten Vorlegung Am 27. November 2013 Schreiben von RA Dr. D.________ an mich Auszug: 'Bezüglich des Führerausweises und dem Strassenverkehrsamt sende ich Ihnen anbei die Listen der Vertrauensärzte des Kantons Zug und Aargau.' Anmerkung Daraus ist zu erkennen, dass aus den Verfahrensakten RA Dr. D.________ beide Rapporte bekannt sind. Also der echte Rapport, Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Akteneinsicht beim Strassenverkehrsamt, der gefälschte Rapport welcher in der Verfügung vom 20. August 2013 des Strassenverkehrsamtes genannt wird und zur ärztlichen Fahreignungs-Verfügung führte. Der gefälschte Polizeirapport ist sicher von Polizist E.________ unterzeichnet. RA Dr. D.________ hätte gegen diese Polizisten Strafklage erheben müssen. Damals erklärte mir RA Dr. D.________, dass beide Rapporte von Polizist E.________ unterzeichnet seien. 2. Weigert sich RA Dr. D.________ weiterhin, den unter 1. genannte Polizeirapport vorzulegen, verlange ich von RA Dr. D.________ eine Wiedergutmachungszahlung von Fr. 5'000.00. Dieser Polizeirapport, der mir noch nie vorgelegt wurde, ist die Grundlage für die gesamten Schäden, die gegen mich angerichtet wurden. Sowie die Beweislage für die schändliche Vorgehensweise von RA Dr. D.________. 3. Gesamte Aktenvorlegung seiner Arbeit betreffend meiner Honorarzahlung von Fr. 5'400.00. RA Dr. D.________ hatte die gleichen Akten zur Verfügung wie das Strafgericht Zug. Die Beweislage ist völlig klar. Als RA Dr. D.________ diese Fr. 5'400.00 von mir bekam, hatte RA Dr. die abssolute Kenntnis vom grandiosen Urteil vom 20. November 2015 des Strafgerichts Zug. Es ist also nicht auszuschliessen, dass sich RA Dr. D.________ von der Unfallverursacherin Frau B.________ und Polizist E.________ hat 'beeinflussen' bzw. korrumpieren lassen. Anders kann ich mir dies als Laie und immer noch als Geschädigter sowie dem nachträglichen grandio-

Seite 3/7 sen Urteil, nicht vorstellen. Nicht zu vergessen, das von RA Dr. D.________ erstellte angebliche Projekt B.________. Kann also RA Dr. D.________ keine Verteidigerakten vorlegen, verlange ich, dass RA Dr. D.________ das bezahlte Honorar von Fr. 5'400.00 zurück gibt. 4. RA Dr. D.________ hat am 31. Dezember 2013 für ein angebliches Projekt B.________ Rechnung gestellt. Ein Projekt B.________ hat es nie gegeben. Sonst würde dies im Urteil vom 20. November 2015 des Strafgerichts vermerkt sein. Selbstverständlich hat Frau B.________ den Schaden Fr. 6'256.65 verursacht und muss den Schaden auch übernehmen. Aber dazu muss RA Dr. D.________ endlich das Projekt Staatsanwaltschaft (Strafbefehl vom 3. Oktober betref. Vorfall vom tt.mm.2013) und das Projekt Strassenverkehrsamt (Entscheid vom 20. August 2013 Vorfall vom tt.mm.2013) bearbeiten. Wie dies das Strafgericht gemacht hat. Dazu war RA Dr. D.________ verpflichtet. Vollmacht vom 12. November 2013 betreffend Strassenverkehrsrecht / Vorfall vom tt.mm.2013 Die Rechnung Projekt B.________ ist demnach abzuweisen. 5. RA Dr. D.________ muss nun ein echtes Projekt B.________ erstellen betref. des Schadens den Frau B.________ gegen mich vorsätzlich angerichtet hat. Einschliesslich Schmerzensgeld für die fahrlässige Körperverletzung. Vorgabe ist das Urteil vom 20. November 2015 des Strafgerichts Zug. In diesem Urteil werde ich vollkommen freigesprochen und Frau B.________ belastet. Wie es auch im echten Polizeirapport aufgeführt ist. Frau B.________ Nichtbeachten Vortritt beim Fahrstreifenwechsel SVG Art. 90 Ziff. 1, Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 Mangelnde Aufmerksamkeit SVG Art. 90 Abs. 1 VRV Art. 3 Abs.. 1 Fahrlässige Körperverletzung StGB Art. 125 Wenn RA Dr. D.________ dazu nicht bereit ist ein solches Projekt B.________ zu erstellen, bin ich einverstanden, dass er statt dessen Fr. 6'256.65 (Schaden an meinem Auto) an mein Bankkonto überweist. Dazu selbstverständlich auch betreffend fahrlässige Körperverletzung, Schmerzensgeld Fr. 1'500.00. 6. 'Nachtragsbericht zum Verkehrsunfallrapport der Zuger Polizei, BVP Zug 3, E.________, vom 09.08.2013, betreffend Verkehrsunfall mit Körperverletzung vom tt.mm.2013 um ca. 12:00 Uhr, in Cham. Zuhanden Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.' Anmerkung

Seite 4/7 Daraus konnte RA Dr. D.________ klar erkennen, dass dieser Nachtragsbericht betreffend Vorfall tt.mm.2013 erstellt wurde. Gleiches Datum wie der Polizeirapport und auch von Polizist E.________ erstellt wurde. Er gehört also ganz klar zu Mandatsübernahme vom 12. November 2013. Auszug vom Nachtragsbericht: 'tt.mm.2010 VU mit Vortrittsmissachtung beim Fahrstreifenwechsel durch A.________ und Angebliche 6 weitere Vorfälle Anmerkung Abgesehen von der Aussage von Polizist E.________ betref. Vorfall tt.mm.2010, welche durch das Urteil vom 19. April 2012, von RA Dr. D.________ klar als abscheuliche Lüge erkannt sein musste, hätte sich.RA Dr. D.________ über die angeblichen '6 weiteren Vorfälle' bei diesem Polizisten E.________ genau erkundigen müssen. Besonders da RA Dr. D.________ Kenntnis von der eingebauten Kamera hatte, welche jeder gefahrene Meter nach dem Vorfall vom tt.mm.2010 aufgezeichnet hat. Urteil vom 19. April 2012 von Strafgericht Zug betref. Vorfall vom tt.mm.2010 Auszug: Der Beschuldigte A.________ wird freigesprochen. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 4070.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Daraus konnte RA Dr. D.________ erkennen: - dass Polizist E.________ auch im Nachtragsbericht gelogen hat - dass der Verteidiger betrf. Urteil vom 19. April 2012 sehr gut gearbeitet hat, wie ein Anwalt dies tun sollte. Infolge der Einreichung von Polizist E.________ des Lügennnachtrags an das Strassenverkehrsamt wurde nochmals eine amtsärztliche Fahreignung angeordnet. Kosten wieder Fr. 350.00. In dieser Sache muss mir RA Dr. D.________ folgendes überweisen: Kosten für die erneute amtsärztliche Untersuchung Fr. 350.00 Umtriebe Fr. 100.00

Seite 5/7 Total Fr. 450.00" 2. Am 22. Juni 2023 führte F.________, Friedensrichter-Stellvertreter des Friedensrichteramtes der Stadt Zug, die Schlichtungsverhandlung durch (Verfahren Nr. 461/23). Rechtsanwalt D.________ beantragte an dieser Verhandlung die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 stellte der Friedensrichter-Stellvertreter fest, dass sich die Parteien nicht geeinigt haben, und erteilte dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung. Zudem auferlegte er dem Beschwerdeführer die Kosten des Schlichtungsverfahrens von "CHF 461/23" und hielt fest, diese seien mittels Vorschuss bezahlt. 3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen den Friedensrichter-Stellvertreter "betreffend mutwillige Begünstigung gegenüber den Beklagten (RA Dr. D.________)". Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, der Friedensrichter-Stellvertreter habe seine Beweisdokumente mutwillig nicht beachtet und ihn beschuldigt, von Rechtsanwalt D.________ zu Unrecht "eine Vorlegung" verlangt zu haben. Zudem rügte er, der Friedensrichter-Stellvertreter habe von den sechs gestellten Rechtsbegehren nur das erste in die Klagebewilligung aufgenommen. Ferner müsse er nun CHF 461.00 bezahlen. Schliesslich habe er die von ihm eingereichten Akten nicht zurückerhalten. 4. In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2023 hielt der Friedensrichter-Stellvertreter fest, er habe fälschlicherweise nur das erste Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in der Klagebewilligung wiedergegeben. Nicht korrekt sei sodann der Kostenspruch. Er hätte lauten müssen: "Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 375.00 werden der klagenden Partei auferlegt. Sie hat diese mittels Vorschuss bezahlt." Die Anschuldigungen des Beschwerdeführers, wonach er dessen Beweisdokumente mutwillig nicht beachtet und ihn beschuldigt habe, zu Unrecht die Herausgabe der Akten zu verlangen, weise er mit Vehemenz zurück. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen habe er zu den Akten genommen, um sie mit dem Dossier zu archivieren. Aufgrund dessen schlage er vor, dass er eine neue Klagebewilligung mit sämtlichen Rechtsbegehren und einem korrigierten Kostenspruch erlassen und dem Beschwerdeführer die von ihm eingereichten Unterlagen zurücksenden werde. 5. Mit Eingabe vom 17. August 2023 forderte der Beschwerdeführer, dass ihm das Friedensrichteramt bis zum 23. August 2023 eine neue Klagebewilligung und die von ihm eingereichten Unterlagen zustellt. Andernfalls werde er das Bundesgericht verständigen. 6. Am 23. August 2023 stellte das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer die neue Klagebewilligung mit sämtlichen Rechtsbegehren zu. Ferner orientierte es den Beschwerdeführer, dass es dessen Unterlagen zusammen mit seiner Vernehmlassung an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts gesandt habe. 7. Da in der Klagebewilligung vom 23. August 2023 nicht über die Kosten des Schlichtungsverfahrens entschieden wurde, verfasste der Friedensrichter-Stellvertreter am 4. September 2023 eine neue Verfügung. In dieser auferlegte er die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 375.00 dem Beschwerdeführer und hielt fest, diese seien vom Beschwerdeführer mittels Vorschuss bezahlt worden.

Seite 6/7 Erwägungen 1. Der Friedensrichter-Stellvertreter hob die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2023 auf und ersetzte diese letztlich durch die Verfügung vom 4. September 2023. Diese Verfügung enthält die Klagebewilligung mit allen vom Beschwerdeführer formulierten Rechtsbegehren. Das Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben 2. Der Beschwerdeführer monierte sodann, dass er Kosten in der Höhe von CHF 461.00 bezahlen müsse. In der Verfügung vom 22. Juni 2023 auferlegte das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer – wie erwähnt – die Kosten des Schlichtungsverfahrens von "CHF 461/23". Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, der in der Verfügung vom 4. September 2023 korrigiert wurde. Somit ist das Beschwerdeverfahren auch in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben. Soweit das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 4. September 2023 die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 375.00 auferlegte, ist Folgendes anzumerken: Da dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung erteilt wurde, erfolgte die Kostenauferlegung gestützt auf Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO zu Recht. Sodann ist die Höhe der Kosten angesichts der umfangreichen Rechtsbegehren und der – teilweise im Eventualstandpunkt – geltend gemachten Forderungen von CHF 18'606.65 nicht zu beanstanden (§ 10 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; KoV OG; BGS 161.7). 3. Der Beschwerdeführer verlangt sodann die Rückgabe der von ihm im Schlichtungsverfahren eingereichten Unterlagen. Das Friedensrichteramt hat diese Unterlagen zusammen mit der Vernehmlassung bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts eingereicht. Diese Unterlagen werden dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Entscheid ausgehändigt. Damit ist das Beschwerdeverfahren auch diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben. 4. Der Beschwerdeführer macht – wie erwähnt – schliesslich geltend, der Friedensrichter- Stellvertreter habe seine Beweisdokumente mutwillig nicht beachtet und ihn beschuldigt, von Rechtsanwalt D.________ völlig zu Unrecht eine "Vorlegung" verlangt zu haben. Der Friedensrichter-Stellvertreter bestreitet diese Darstellung. Vorliegend kann offengelassen werden, ob dieser Vorwurf zutrifft. Selbst wenn dies der Fall wäre, stellte ein solches Verhalten weder eine Amtspflichtverletzung noch ein ungebührliches Verhalten im Sinne von § 74 Abs. 1 GOG dar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 6. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wurde durch die Korrektur der teilweise unvollständigen bzw. fehlerhaften Verfügung des Friedensrichter-Stellvertreters vom 22. Juni 2023 verursacht. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, der Friedens-

Seite 7/7 richter-Stellvertreter habe sich ungebührlich verhalten, nicht durchdringt, zumal der Aufwand zur Behandlung dieses Vorwurfs marginal war. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 400.00 wird auf die Staatskasse genommen. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer (unter Beilage der von ihm beim Friedensrichteramt eingereichten Unterlagen) - Friedensrichteramt Stadt Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: