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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.10.2023 BZ 2023 60

11 octobre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,535 mots·~8 min·3

Résumé

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Zug | provisorische Rechtsöffnung

Texte intégral

20230803_151636_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 60 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 11. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 25. Mai 2023)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 (Eingang 10. Februar 2023) stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug ein Rechtsöffnungsbegehren gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) für eine Forderung von CHF 138'744.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. September 2022 (Verfahren ER 2023 118). Das Rechtsöffnungsbegehren erfolgte auf dem vom Kantonsgericht im Internet publizierten Formular. Dem Formular beigelegt war der Aktienkaufvertrag zwischen den Parteien vom 17. Mai 2022, gemäss welchem der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2'774'870 Namenaktien der F.________ AG für CHF 138'744.00 verkaufte, sowie eine von den Parteien unterzeichnete Zahlungsvereinbarung vom 11. August 2022. In dieser wurde abweichend vom Kaufvertrag eine ratenweise Tilgung des Kaufpreises durch den Beschwerdegegner vereinbart. Zur Begründung seines Begehrens hielt der Beschwerdeführer fest, der Beschwerdegegner habe die oben genannten Dokumente rechtsgültig und persönlich unterschrieben. Das Kapital sei seit langer Zeit geschuldet. Es seien nur minimale Zahlungen mit grosser Verspätung geleistet worden. 2. In der Gesuchsantwort vom 13. April 2023 machte der rechtlich verbeiständete Beschwerdegegner geltend, als unabdingbare Voraussetzung für den Aktienkauf hätte er als Geschäftsführer bei der F.________ AG eingesetzt werden sollen und während mindestens dreier Jahren die Geschäfte der Gesellschaft mit vollem Einsatz führen müssen. Dazu sei es nicht gekommen, weil der einzige Verwaltungsrat der Gesellschaft, G.________, dies verweigert habe. Zudem sei es wegen der Konkurseröffnung vom 14. Oktober 2022 über die F.________ AG für ihn unmöglich geworden, die Geschäftsführung zu übernehmen. Weiter sei er einem Willensmangel unterlegen. So habe er bei der überschuldeten F.________ AG gar nicht über ein Kontokorrentguthaben von CHF 300'000.00 verfügt, womit der Kaufpreis hätte bezahlt werden können. Zudem sei eine falsche Gewährleistung abgegeben worden, wonach lediglich offene Forderungen von ca. CHF 180'000.00 bestünden, wobei er die Überschuldung der Gesellschaft aufgrund der im Aktienkaufvertrag wiedergegebenen Situation nicht habe erkennen können. 3. Der Einzelrichter stellte dem nicht rechtlich verbeiständeten Beschwerdeführer am 14. April 2023 die Gesuchsantwort des Beschwerdegegners zur Kenntnisnahme zu. Der Beschwerdeführer ersuchte weder um Fristansetzung für eine Stellungnahme noch reichte er eine Vernehmlassung ein. Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 wies der Einzelrichter das Rechtsöffnungsgesuch ab, soweit er darauf eintrat. Dabei stellte er auf die unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdegegners in der Gesuchsantwort ab (Verfahren ER 2023 118). 4. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erhob der – mittlerweile rechtlich verbeiständete – Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts. Er beantragte, der Entscheid des Einzelrichters vom 25. Mai 2023 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 5. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 19. Juni 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Seite 3/5 Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer wirft dem Einzelrichter im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor. Die Gewährleistung des effektiven Replikrechts hätte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR zwingend einen zweiten Schriftenwechsel erfordert, da der Beschwerdeführer offensichtlich rechtsunkundig und im Verfahren ER 2023 118 nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Darüber hinaus wäre sowieso ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen gewesen, weil der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zum ersten Mal entscheidrelevante Einwendungen erhoben habe, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht habe äussern können. 2. Nach Art. 251 lit. a ZPO gilt das summarische Verfahren für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden. Art. 253 ZPO sieht für das summarische Verfahren vor, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, sofern das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf sich keine der Parteien im summarischen Verfahren darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist. Ein zweiter Schriftenwechsel in der ersten Instanz in einem summarischen Verfahren muss die Ausnahme sein (BGE 146 III 237 E. 3.1, BGE 138 III 252 E. 2.1 = PRA 2012 Nr. 109 E. 2.1). Die Beschränkung auf einen einfachen Schriftenwechsel ändert nichts daran, dass den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der übrigen Verfahrensbeteiligten Stellung zu nehmen (BGE 144 III 117 E. 2.1). Die Wahrnehmung des Rechts auf Replik setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht. Dabei wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewähren. Hierfür kann es den Parteien eine Frist setzen. Es kann die Eingabe aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (Urteil des Bundesgerichts 4A_550/2022 vom 6. Januar 2023 E. 2). 3. Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz davon absehen, (ausnahmsweise) einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Nach dem einfachen Schriftenwechsel war der Fall spruchreif und die Vorinstanz somit in der Lage, einen Entscheid zu fällen. Zudem hat sie dem Beschwerdeführer ein effektives Replikrecht gewährt, indem sie ihm die Gesuchsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt hat. Vom Beschwerdeführer konnte erwartet werden, dass dieser von sich aus auf den Erhalt der Gesuchsantwort hin seinen Standpunkt einbringen würde, ohne dass ihm dafür eine Frist ange-

Seite 4/5 setzt wird. Ob der Beschwerdegegner erstmals in der Gesuchsantwort entscheidrelevante Einwendungen erhob, spielt dabei keine Rolle. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer offenbar juristischer Laie ist. Gemäss Ziffer 2.1 des Aktienkaufvertrags war Rechtsanwalt B.________, als Escrow Agent mit der Entgegennahme der Aktien seitens des Beschwerdeführers sowie mit der Entgegennahme des Kaufpreises seitens des Beschwerdegegners betraut (Vi act. 1/1 Ziff. 2.1). Rechtsanwalt B.________ ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner schloss in der Beschwerdeantwort daraus, dass Rechtsanwalt B.________ bereits früher – auf Seiten des Beschwerdeführers – in das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren involviert war. Diese Darstellung blieb unbestritten, weshalb darauf abzustellen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer geschäftserfahren ist. So wurde der Beschwerdeführer gemäss einem Presseartikel von kgeld.ch vom tt. mm. bzw. tt. mm. 2020 – nebst G.________ – vom Magazin "Bilanz" im Jahre jjjj zum erfolgreichen Jungunternehmer gekürt. Der Beschwerdeführer ist bzw. war denn auch Organ in mehreren Schweizer Gesellschaften (https://www.monetas.ch). Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass der geschäftlich versierte Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren professionelle rechtliche Unterstützung hatte oder jedenfalls darauf hätte zurückgreifen können. Es durfte daher von ihm erwartet werden, dass er im vorinstanzlichen Verfahren auf die ihm zugestellte Gesuchsantwort des Beschwerdegegners vom 13. April 2023 entweder umgehend beim Rechtsöffnungsrichter um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersucht oder von sich aus eine solche einreicht. Nachdem er dies während mehr als 40 Tagen nicht getan hatte, konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass er auf das Replikrecht verzichtet. 4. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Einzelrichter das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat, indem er ihm die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners lediglich zur Kenntnisnahme zustellte und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtete. Somit ist auch nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter auf die unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdegegners abstellte und das Rechtsöffnungsgesuch aufgrund dieser Einwendungen abwies. 5. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen des Beschwerdegegners in der Gesuchsantwort vom 13. April 2023 bestreitet und eine davon abweichende Sachdarstellung vorbringt, kann er damit nicht gehört werden. Dabei handelt es sich um Noven, mit denen der Beschwerdeführer gemäss Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist. 6. Sind weder das vorinstanzliche Verfahren noch der vorinstanzliche Entscheid zu beanstanden, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zudem ist er antragsgemäss zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen.

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'100.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren mit CHF 1'956.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2023 118) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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