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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.05.2023 BZ 2023 17

23 mai 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,946 mots·~10 min·3

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege | Kantonsgericht, Einzelrichter

Texte intégral

20230508_103722_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 17 (VA 2023 26) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Verfügung und Urteil vom 23. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 6. Februar 2023)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren A1 2023 2 betreffend Ehescheidung und ES 2023 29 betreffend Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO (Prozesskostenvorschuss) ein. 2. Mit Entscheid vom 6. Februar 2023 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab (Verfahren UP 2023 18). 3. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin für die Verfahren ES 2023 29 und A1 2023 2 vor dem Kantonsgericht des Kantons Zug zu bewilligen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Kantonsgerichts des Kantons Zug. 4. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, es sei ihm im anhängig gemachten Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beizug der Unterzeichnenden als Rechtsbeiständin zu gewähren (Verfahren VA 2023 26). 5. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 teilte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer mit, dass über das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren im Beschwerdeentscheid befunden werde. 6. Sowohl die Vorinstanz als auch die Prozessgegnerin verzichteten auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen not-

Seite 3/6 wendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1). 3. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dem Kontoauszug der E.________ vom 16. Januar 2023 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein Guthaben von rund CHF 5'300.00 verfüge. Damit sei der von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug festgesetzte "Notgroschen" von CHF 5'000.00 für eine alleinstehende Person abgedeckt. Im Weiteren deklariere der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein Fahrzeug mit einem Wert von "ca. CHF 10'000.00". Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, dieses Fahrzeug (es würden keine Ausführungen zu einem allfälligen Kompetenzcharakter gemacht, und ein solcher sei auch nicht ersichtlich) zu verwerten und den Erlös für die Finanzierung der Prozesskosten aufzuwenden. Ein Verkauf dürfte innerhalb kurzer Zeit möglich sein. Mit dem zu erwartenden Erlös sei der Beschwerdeführer in der Lage, für die mutmasslichen Prozesskosten aufzukommen. Es könne somit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei bedürftig (vgl. Vi act. 2): 3.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz begründe die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich mit seinem Vermögen. Die individuellen Umstände des Einzelfalles seien nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seinen massgebenden Notbedarf zu ermitteln, diesen dem massgebenden Einkommen gegenüberzustellen und die geltend gemachte Unterdeckung ins Verhältnis zu seinem Vermögen zu stellen. Seine monatlichen Ausgaben würden sein monatliches Einkommen bei weitem übersteigen. Wie er im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angegeben habe, sei er zu einem Vermögensverzehr von mindestens CHF 765.50 pro Monat gezwungen (wobei bei dieser Berechnung der um 20 % erhöhte Grundbetrag und diverse in der Praxis anerkannte Ausgaben wie Transport und Kommunikation noch nicht einmal miteinbezogen seien). Damit werde sein Bankguthaben von rund CHF 5'3000.00 innert weniger Monate aufgebraucht sein. Auch wenn er sein Fahrzeug zur Finanzierung der Prozesskosten verkaufen würde und tatsächlich ein Erlös von rund CHF 10'000.00 resultieren sollte, würde der "Notgroschen" nur um wenige tausend Franken überschritten werden, was aufgrund des hohen Mankos der Annahme der Bedürftigkeit nicht entgegenstehe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe die Pauschalisierung eines "Notgroschens" nicht dazu führen, dass die individuellen Umstände wie Alter und Gesundheit sowie Einkommen nicht berücksichtigt würden. Genau dies habe die Vorinstanz getan. Sie habe sein Vermögen nicht seinem Einkommen und seinen Ausgaben gegenübergestellt (vgl. act. 1). 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll das Institut des Notgroschens verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss. Die Höhe des Grenzbetrages kann nicht generell, sondern nur individuellkonkret festgelegt werden, und zwar namentlich unter Berücksichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie familiären Verpflichtungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4 m.H.). Gestützt auf diese Überlegungen hat das Bundesgericht etwa einen von den kantonalen Instanzen berücksichtigten Notgroschen

Seite 4/6 von CHF 10'000.00 bei einem Vermögen von rund CHF 21'000.00 als zu tief erachtet, weil der Notbedarf des Gesuchstellers durch die laufenden Einkünfte nicht gedeckt war und daher davon auszugehen war, dass der überschiessende Betrag von CHF 11'000.00 in absehbarer Zeit für den gewöhnlichen Lebensunterhalt aufgebraucht sein würde. Entsprechend qualifizierte das Bundesgericht den vollen Vermögensbetrag von rund CHF 21'000.00 als Notgroschen und bejahte die prozessuale Bedürftigkeit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1). Gleichermassen lehnte es das Bundesgericht ab, einer 54-jährigen, nicht erwerbstätigen, verheirateten Gesuchstellerin bei einem Vermögen von CHF 25'000.00 die Bedürftigkeit abzusprechen. Grund dafür war wiederum, dass das Vermögen teilweise für den laufenden Lebensunterhalt der Familie angezehrt werden musste, da das Einkommen des Ehemannes diesen nicht zu decken vermochte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3; zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC150024-O/U vom 23. Juni 2015 E. 3.1.1). Nach der Praxis der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug beträgt der Notgroschen für eine Einzelperson CHF 5'000.00 und für eine Familie CHF 10'000.00. Auf diesen Richtwert darf jedoch nicht schematisch abgestellt werden, sondern es sind stets die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. GVP 2003 S. 214 ff.). Eine Erhöhung des Freibetrages kommt bei besonders prekären Verhältnissen in Frage, so etwa bei hohem Alter, schwerer Krankheit oder Fehlen eines existenzsichernden Einkommens (vgl. Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas, 3. A. 2021, Art. 117 ZPO N 24). 3.3 Die Vorinstanz machte keine Ausführungen zum Einkommen und zum Existenzminimum des Beschwerdeführers. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von CHF 1'816.00 netto (AHV-Rente) verfügt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 26. April 2023 im Verfahren A1 2023 2 betreffend Ehescheidung). Diesem Einkommen ist das prozessrechtliche Existenzminimum gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Prozessarmut sind die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (nachfolgend: "Richtlinien") zu beachten. Der Beschwerdeführer lebt seit 1. Februar 2023 in einem 4,5-Zimmer-Haus in F.________. Das Haus hat er zusammen mit G.________ gemietet (vgl. act. 1/6). Für einen in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Erwachsenen ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. Ziff. I.5 i.V.m. Ziff. 1.3 der Richtlinien). Auszugehen ist somit von einem Grundbetrag für eine Ehepaar von CHF 1'700.00, wobei dieser Betrag auf die Hälfte, d.h. CHF 850.00, zu reduzieren ist. Wird dieser Grundbetrag praxisgemäss um 20 % erhöht, resultiert für den Beschwerdeführer ein Grundbetrag von CHF 1'020.00 (CHF 850.00 + CHF 170.00 [Zuschlag 20 %]). Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag hinzuzurechnen sind die Wohnkosten. Gemäss Mietvertrag vom 24. November 2022 beträgt der Mietzins CHF 1'750.00 pro Monat (vgl. act. 1/6), wobei Nebenkosten von monatlich CHF 250.00 hinzukommen. Von den gesamten Mietkosten von CHF 2'000.00 hat der Beschwerdeführer einen Anteil von CHF 1'000.00 zu tragen (vgl. act. 1/5). Die Krankenkassenprämie beträgt monatlich CHF 381.30 (vgl. act. 1/7). Offenbar erhält der Beschwerdeführer keine Prämienverbilligung für die Krankenkasse (vgl. act. 1/1). Hinzu kommt ein Anteil Steuern von CHF 17.50 pro Monat (act. 1/1 und 1/4; vgl. Wuffli/ Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 338). Insgesamt können nebst dem Grundbetrag von CHF 1'020.00 noch Zuschläge von CHF 1'398.80

Seite 5/6 (CHF 1'000.00 + CHF 381.30 + CHF 17.50), mithin total CHF 2'418.80 in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden. Wird vom Einkommen von CHF 1'816.00 das Existenzminimum von CHF 2'418.80 in Abzug gebracht, resultiert ein Manko von rund CHF 600.00 pro Monat bzw. von rund CHF 7'200.00 pro Jahr. 3.4 Der Beschwerdeführer verfügt über ein Bankkonto mit einem positiven Saldo von CHF 5'345.31 per 16. Januar 2023 (vgl. act. 1/2). Weiter deklarierte er im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein Auto mit einem Wert von "ca. CHF 10'000.00" (vgl. act. 1/1). Ob das Fahrzeug Kompetenzcharakter hat, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Zwar übersteigen die Vermögenswerte von insgesamt rund CHF 15'000.00 den einer Einzelperson zugestandenen Notgroschen von CHF 5'000.00. Da aber ein existenzsicherndes Einkommen fehlt und das Vermögen für den laufenden Lebensunterhalt aufgebraucht werden muss, ist dem Beschwerdeführer der volle Vermögensbetrag von CHF 15'000.00 als Notgroschen zu belassen. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit gegeben. 3.5 Auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege – dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) – sind erfüllt und somit nicht weiter zu prüfen. 4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 6. Februar 2023 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege für die Verfahren A1 2023 2 betreffend Ehescheidung und ES 2023 29 betreffend Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO (Prozesskostenvorschuss) zu gewähren und Rechtsanwältin B.________, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für ihre Bemühungen aus der Staatskasse zu entschädigen. 5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Verfahren VA 2023 26). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll abgeschrieben (VA 2023 26). 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Seite 6/6 II. Urteilsspruch der Beschwerdeabteilung 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 6. Februar 2023 aufgehoben (UP 2023 18). 2. Dem Beschwerdeführer wird für die Verfahren A1 2023 2 betreffend Ehescheidung und ES 2023 29 betreffend Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO (Prozesskostenvorschuss) die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin B.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. 3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt CHF 400.00 und wird auf die Staatskasse genommen. 4. Rechtsanwältin B.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Prozessgegnerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2023 18) - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2023 2) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 29) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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