Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.02.2024 BZ 2023 120

29 février 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,250 mots·~6 min·2

Résumé

Bekanntgabe der Wohnadresse | gegen prozessleitende Entscheide

Texte intégral

20240219_105222_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 120 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegner, betreffend Bekanntgabe der Wohnadresse (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Dezember 2023)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht Zug war ein Verfahren betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB zwischen den Eheleuten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) hängig. Mit Teilentscheid vom 13. April 2023 wurden die gemeinsamen Kinder unter die alleinige Sorge und Obhut der Mutter gestellt und ihr zu Pflege und Erziehung zugewiesen, wobei festgehalten wurde, dass das Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern weitergeführt werde. Zudem wurden die Unterhaltszahlungen festgelegt (Verfahren ES 2022 919). 2. Dem Massnahmenverfahren vorausgegangen war eine Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch der gemeinsamen Kinder. Mit Verfügung vom 29. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner ein (Verfahren 1A 2022 1987). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 3. Mit Eingabe vom 28. September 2023 verlangte der Beschwerdegegner beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Abänderung des Teilentscheids vom 13. April 2023, da die Beschwerdeführerin nicht mehr an der bisherigen Adresse in E.________ ZG, an welcher sie im Zeitpunkt des Teilentscheids vom 13. April 2023 gelebt hatte, wohnhaft war. Weiter ersuchte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 um Bekanntgabe der – dem Gericht bekannten – (neuen) Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 verfügte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, dass die Wohnsitzadresse der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nach Ablauf von 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids mit separatem Schreiben eröffnet werde (Dispositiv-Ziffer 2; Verfahren ES 2023 763). 4. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die exakte Adresse der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nicht mitzuteilen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. der Vollzug der angefochtenen Entscheidziffer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 5. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 6. In der Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) gemäss Gesetz. Gleichzeitig teilte er mit, die zuständige Behörde in F.________ habe ihm die Adresse der Beschwerdeführerin bekannt gegeben.

Seite 3/5 7. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 forderte der Abteilungspräsident die Parteien auf, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und zu den Kostenfolgen innert 10 Tagen zu äussern. 8. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Stellungnahme vom 8. Januar 2024, die Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ihrem Rechtsvertreter die Möglichkeit einzuräumen, seine Kostennote einzureichen. 9. Der Beschwerdegegner stellte in der Stellungnahme vom 15. Januar 2024 den Antrag, die Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihn angemessen zu entschädigen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil (der nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zug rechtlicher Natur sein muss [vgl. Urteil des Obergerichts Zug vom 12. November 2013, in: CAN 1-14 Nr. 7]) liegt vorliegend darin, dass die Bekanntgabe der Wohnadresse weder im weiteren Verfahren noch im Endentscheid rückgängig gemacht werden könnte. Allerdings können und sollen gerichtliche Beurteilung und staatlicher Rechtsschutz nur gewährt werden, sofern die prozessual geltend gemachten Ansprüche ein schutzwürdiges Interesse betreffen. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Interesse muss grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Das Prozessrecht steht nicht zur Verfügung, um abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beantworten. Demgemäss fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle seines Obsiegens keinen Nutzen einbringt (Zingg, Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N 45 ff.). Die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gilt indes nicht nur im erstinstanzlichen, sondern als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3; Zingg, a.a.O., Art. 59 ZPO N 24). Indem der vom Beschwerdegegner in F.________ beigezogene Anwalt sich die Adresse der Beschwerdeführerin und der Kinder bei der zuständigen Behörde beschafft hat (vgl. act. 5 Rz 7, act. 8 Rz 1), ist die beim Obergericht eingereichte Beschwerde vom 19. Dezember 2023 gegenstandlos geworden. Die Beschwerdeführerin hat somit kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde mehr, so dass sich eine Prüfung erübrigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2). Infolge Gegenstandslosigkeit ist daher das vorliegende Verfahren abzuschreiben. 2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16).

Seite 4/5 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner um Bekanntgabe der – dem Gericht bekannten – Wohnadresse der Beschwerdeführerin ersucht (vgl. Vi act. 7). Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat er sich über den vom ihm in F.________ beigezogene Anwalt die Adresse der Beschwerdeführerin und der Kinder bei der zuständigen Behörde beschafft (vgl. act. 5 Rz 7, act. 8 Rz 1). Folglich hat der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht. Demgegenüber wäre die Beschwerdeführerin wohl in der Sache unterlegen. Die Bekanntgabe einer Wohnadresse fällt unter die Thematik der Akteneinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_786/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.2), wobei im Einzelfall die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an deren Verweigerung auf der anderen Seite sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind (Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 53 ZPO N 31; vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zug BZ 2023 57 vom 22. August 2023 E. 4.5). Vorliegend hat sich der Vorwurf der sexuellen Handlungen gegenüber den gemeinsamen Kindern gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 29. August 2023 nicht erhärtet (vgl. Vi act. 1/4 und 1/5). Folglich wäre das (umfassende) Akteneinsichtsrecht des Beschwerdegegners wohl höher zu gewichten gewesen als das private Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin und der Kinder. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem hat jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 400.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 200.00 zu ersetzen. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 5/5 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 763) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2023 120 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.02.2024 BZ 2023 120 — Swissrulings