20240326_081821_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 117 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 23. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegner, betreffend Aufhebung/Einstellung der Betreibung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. November 2023)
Seite 2/14 Sachverhalt 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hünenberg (vormals in Steinhausen bzw. in Baar). Sie wurde von C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und von E.________ im April 2009 gegründet. Der Beschwerdegegner hielt 15 der 500 Namenaktien (= 3 %) und E.________ die restlichen 485 Namenaktien (= 97 %). Der Beschwerdegegner war seit der Gründung bis im August bzw. September 2017 Delegierter des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. E.________ ist seit September 2017 Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin (Vi act. 1/9). 2. Am 22. Dezember 2017 leitete der Beschwerdegegner beim Betreibungsamt Baar eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin für eine Forderung von CHF 227'977.04 zuzüglich 5 % Zins seit 20. September 2017 ("Darlehensforderung; Variable Lohnforderungen und Lohnnebenforderungen bis 2016; Entschädigungsforderung aus missbräuchlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses") sowie CHF 924.45 ("5 % Zins von Fr. 39'856.26 vom 02.04.2017 bis 19.09.2017") ein. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. F.________ wurde der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2018 zugestellt, worauf diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob (Vi act. 1/2 und 1/4). 3. Mit Eingabe vom 28. März 2018 reichte der Beschwerdegegner bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug ein Schlichtungsgesuch gegen die Beschwerdeführerin ein. Am 5. Juli 2018 erteilte die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht die Klagebewilligung (Vi act. 1/6). Daraufhin reichte der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 beim Kantonsgericht des Kantons Zug Klage gegen die Beschwerdeführerin ein und machte (u.a.) eine Forderung von CHF 161'169.65 nebst Zins geltend. Zudem verlangte er die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. F.________. Die Beschwerdeführerin forderte widerklageweise CHF 270'829.88 nebst Zins. Mit Teilentscheid vom 22. Juni 2021 verpflichtete das Kantonsgericht Zug (u.a.) die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner den Nettobetrag von CHF 43'292.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017 zu bezahlen, und hielt fest, dass der Beschwerdegegner die Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Baar in diesem Umfang fortsetzen könne. Der Beschwerdegegner wurde zur Zahlung von CHF 555.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2018 verpflichtet, wobei festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin die Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt im genannten Umfang fortsetzen könne (Verfahren A2 2018 42; Vi act. 1/7). Gegen diesen Teilentscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Entscheid vom 24. November 2022 bzw. Berichtigung vom 1. Dezember 2022 verpflichtete das Obergericht die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner den Betrag von CHF 43'292.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2017 (Provision 2016) sowie den Betrag von CHF 92'606.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. September 2017 (Darlehen) zu bezahlen. Sodann beseitigte das Obergericht den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Baar im genannten Umfang. Weiter verpflichtete das Obergericht den Beschwerdegegner zur Zahlung von CHF 7'720.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2018 (Haftung des Beschwerdegegners für den fehlenden Kassenbestand und ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der sog. H.________-Forderung) an die Beschwerdeführerin und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Basel-Stadt im genannten Umfang fortsetzen könne. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten "Rückforderung für Bezüge
Seite 3/14 und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg" wies das Obergericht die Sache betreffend die Geschäftsjahre 2009-2013, 2016 und 2017 zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurück (Verfahren Z1 2021 23; Vi act. 1/9-1/10). Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht, das die Beschwerden mit Urteil vom 22. Juni 2023 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_20/2023 und 4A_24/2023; Vi act. 1/11). 4. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug Klage auf Einstellung bzw. Aufhebung der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Baar ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (Vi act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Forderung in Höhe von CHF 92'606.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. September 2021 zugunsten des Beschwerdegegners gestundet, eventualiter getilgt ist sowie die Forderung in Höhe von CHF 43'292.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2017 zugunsten des Beschwerdegegners getilgt ist, und es sei demnach die Betreibung Nr. F.________ im Umfang von CHF 92'606.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. September 2021 einzustellen, eventualiter aufzuheben und im Umfang von CHF 43'292.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2017 aufzuheben. 2. Es sei das Betreibungsamt Hünenberg superprovisorisch, eventualiter provisorisch, unverzüglich gerichtlich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. F.________ keine weiteren Betreibungshandlungen vorzunehmen, insbesondere keine Konkursandrohung auszufertigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (zuzüglich 7,7 % MWST auf der Prozessentschädigung). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid bezüglich der von der Beschwerdeführerin mit Widerklage geltend gemachten "Rückforderung für Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karte ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg" betreffend die Geschäftsjahre 2009-2013, 2016 und 2017 zu sistieren. 5. Mit Entscheid vom 2. August 2023 stellte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Baar vorläufig ein (Vi act. 3). 6. In der Gesuchsantwort vom 10. August 2023 beantragte der Beschwerdegegner, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen, unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (Vi act. 4). 7. In der Replik vom 1. September 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Vi act. 7). 8. Mit Entscheid vom 28. November 2023 hob der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Baar im Umfang von CHF 7'720.90 nebst Zins zu 5 % seit 8. Mai 2018 auf (Dispositiv-Ziffer 1.1). Die angeordnete vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Baar hob er auf (Dispositiv- Ziffer 1.2). Im Übrigen wies er das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1.3). Die Gerichtskosten auferlegte er der Beschwerdeführerin zu 95 % (= CHF 475.00) und dem Beschwerdegegner zu 5 % (= CHF 25.00) und verrechnete sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Beschwerdeführerin von CHF 500.00, wobei der festhielt, dass der Beschwer-
Seite 4/14 degegner der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 25.00 zu ersetzen habe (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner verpflichtete er die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 2'700.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3; Verfahren ER 2023 581; Vi act. 9). 9. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1.1 In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 28. November 2023 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Forderung des Beschwerdegegners in Höhe von CHF 92'606.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. September 2021 gestundet, eventualiter getilgt ist sowie die Forderung des Beschwerdegegners in Höhe von CHF 43'292.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2017 getilgt ist, und es sei demnach die Betreibung Nr. F.________ im Umfang von CHF 92'606.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. September 2021 einzustellen, eventualiter aufzuheben und im Umfang von CHF 43'292.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2017 aufzuheben. 1.2 In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde seien die Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 28. November 2023 aufzuheben und es sei das Betreibungsamt Hünenberg superprovisorisch, eventualiter provisorisch, unverzüglich gerichtlich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. F.________ keine weiteren Betreibungshandlungen vorzunehmen, insbesondere keine Konkursandrohung auszufertigen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. November 2023 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2 und 1.3 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 28. November 2023 aufzuheben und es seien Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 MWST auf der Parteientschädigung) des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 10. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Das Betreibungsamt Hünenberg wurde angewiesen, bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens keine Konkursandrohung auszufertigen (act. 2). 11. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 liess die Beschwerdeführerin dem Obergericht das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Dezember 2023 zukommen, mit welchem die Berufungen des Beschwerdegegners gegen zwei Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 10. Juni 2021 sowie vom 25. Oktober 2021 ab-
Seite 5/14 gewiesen wurden und der Beschwerdegegner der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (zum Nachteil der Beschwerdeführerin [Privatklägerin]) schuldig gesprochen wurde (act. 5 und 5/1). 12. In der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 6). 13. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 erklärte der Beschwerdegegner, die mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 eingereichten Noven seien unzulässig und damit unbeachtlich, weshalb sie aus dem Recht zu weisen seien (act. 7). 14. Nachdem der Beschwerdeführerin die Frist zur Ausübung des unbedingten Replikrechts mehrmals erstreckt worden war und der Beschwerdegegner erklärt hatte, das Verfahren sei aus seiner Sicht spruchreif (act. 8-12), reichte die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2024 ihre Replik ein. Darin hielt sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vollumfänglich fest (act. 13). 15. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar 2024 auf weitere Bemerkungen und ersuchte das Obergericht um Erlass des Beschwerdeentscheids (act. 14). 16. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. März 2024 die schriftliche Begründung des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2023 nach (act. 15 und 15/1). 17. Mit Schreiben vom 19. März 2024 ersuchte der Beschwerdegegner das Obergericht, den Beschwerdeentscheid mit der gebotenen Dringlichkeit zu erlassen (act. 16). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2024 Stellung (act. 17). 18. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). 19. Die vorinstanzlichen Akten ER 2023 581 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide in Verfahren betreffend Aufhebung oder Einstellung der Betreibung nach Art. 85 SchKG ist die Beschwerde zulässig (Art. 309 lit. b Ziff. 4 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Seite 6/14 2. Feststellung des Nichtbestandes der Schuld 2.1 Die Vorinstanz trat auf den Antrag der Beschwerdeführerin insofern nicht ein, als diese die Feststellung des Nichtbestandes der Schuld verlangte. Zur Begründung führte sie aus, die Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG setze das "Laufen einer Betreibung", d.h. eine hängige Betreibung voraus. Dieses Verfahren sei rein betreibungsrechtlicher Natur, weshalb die zugrunde liegende Betreibung (nur) aufgehoben oder eingestellt werden könne. Vorliegend könne jedoch nicht festgestellt werden, ob eine Schuld getilgt oder gesundet sei, da der Entscheid in diesem Verfahren – anders als nach Art. 85a SchKG – keine materiellrechtlichen Wirkungen habe (vgl. act. 1 S. 3). 2.2 Im Beschwerdeverfahren stellt die Beschwerdeführerin erneut den Antrag, es sei festzustellen, dass die Forderung des Beschwerdegegners in Höhe von CHF 92'606.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. September 2021 gestundet, eventualiter getilgt ist sowie die Forderung des Beschwerdegegners in Höhe von CHF 43'292.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2017 getilgt ist. Auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden. Zum einen begründet die Beschwerdeführerin den Antrag nicht näher, weshalb es an einer hinreichenden Begründung fehlt. Zum andern gilt es die Klagen nach Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG auseinanderzuhalten. Die Klage nach Art. 85 SchKG hat nur betreibungsrechtliche Wirkungen und wird im summarischen Verfahren unter Beschränkung auf den Urkundenbeweis beurteilt; das Urteil der Klage nach Art. 85a SchKG hat demgegenüber auch materiellrechtliche Wirkungen und ergeht ohne Beschränkung der Beweismittel (vgl. Bangert, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 85 SchKG N 6). Entsprechend kann im Rahmen der vorliegenden Klage nach Art. 85 SchKG nicht beurteilt werden, ob das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin – in materieller Hinsicht – begründet ist, sondern nur – rein betreibungsrechtlich – geprüft werden, ob die Betreibung aufzuheben oder einzustellen ist. 3. Stundung der Darlehensforderung 3.1 Die Vorinstanz führte aus, der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Forderung des Beschwerdegegners auf Rückerstattung des Aktionärsdarlehens in Höhe von CHF 92'606.40 gestundet und somit nicht vollstreckbar sei, weil sie (die Beschwerdeführerin) einen Covid- Kredit bezogen habe und es sich um eine Darlehensrückzahlung einer nahestehenden Person i.S.v. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG; SR 951.26) handle, sei unbegründet. Eine im Gesetz vorgesehene oder gestützt auf eine Gesetzesvorschrift angeordnete Stundung könne im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht geltend gemacht werden. Eine privatrechtliche Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien bestehe nicht. Demzufolge könne keine Stundung nach Art. 85 SchKG verlangt werden (vgl. act. 1/1 S. 3 f.). 3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes vor: 3.2.1 Der angefochtene Entscheid sei rechtlich nicht haltbar. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19- SBüG sei die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen. Der Beschwerdeführerin sei gemäss Kreditvereinbarung vom 26. März 2020 ein Kredit i.S.v. Art. 3 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Co-
Seite 7/14 ronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid-19-SBüV; SR 951.261) gewährt worden und entsprechend seien die Vorschriften gemäss Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüG gültig bzw. anwendbar. Beim Beschwerdegegner handle es sich um eine nahestehende Person i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG, da dieser Aktionär der die Beschwerdeführerin zu 100 % wirtschaftlich beherrschenden Muttergesellschaft I.________ AG sei. Demnach sei es ihr gegenwärtig nicht gestattet, das Darlehen des Beschwerdegegners vom 22. Dezember 2015 an diesen zurückzuzahlen. 3.2.2 Es widerspreche dem Gesetzestext und lasse sich nicht auf der Basis von Materialien und Rechtsprechung begründen, dass ausschliesslich privatrechtliche Stundungen eine Einstellung der Betreibung rechtfertigen würden. Das Gesetz spreche unmissverständlich davon, dass der Schuldner den Beweis der Stundung erbringen müsse und differenziere nicht nach privatrechtlichen Stundungen und solchen, die von Gesetzes wegen bestünden. Singuläre Lehrmeinungen, welche die Auffassung vertreten würden, dass nur privatrechtliche Stundungen eine Einstellung der Betreibung bewirken sollen, enthielten keinerlei Begründung und hätten sich nicht mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie befasst. 3.2.3 Unberücksichtigt geblieben sei, dass es der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen schlicht untersagt sei, die Darlehensvaluta zurückzuerstatten, solange der Covid-19-Kredit bestehe. Der betreibungsrechtliche Rechtsbehelf von Art. 85 SchKG sei nach dessen Sinn und Zweck geradezu für solche Fälle geschaffen, bei denen vollstreckungsrechtliche Einwände gegen die Durchsetzung der Forderung sprächen. 3.3 Gemäss Art. 85 SchKG kann der Betriebene beim Gericht die Einstellung der Betreibung verlangen, wenn er durch Urkunden die Stundung der Schuld samt Zinsen und Kosten beweist. Nach herrschender Lehre ist unter Stundung das auf privatrechtlichem Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner beruhende Hinausschieben der Fälligkeit der Schuld zu verstehen. Mit der Klage nach Art. 85 SchKG kann hingegen nicht eine Stundung oder ein Rechtsstillstand, die im Gesetz vorgesehen sind oder von der zuständigen Behörde gestützt auf eine Gesetzesvorschrift angeordnet werden, geltend gemacht werden (Bangert, a.a.O., Art. 85 SchKG N 28; vgl. auch Vock/Aepli-Wirz, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2017, Art. 85 SchKG N 7; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. A. 2020, Art. 85 SchKG N 7 i.V.m. Art. 81 SchKG N 19 f.). Die Beschränkung des Stundungsbegriffs auf privatrechtliche Verträge zwischen Schuldner und Gläubiger ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 85 SchKG. Für die Einleitung des Betreibungsverfahrens muss das Bestehen einer Schuld nicht nachgewiesen werden. Das Betreibungsverfahren mit seinen teilweise strengen Frist- und Formvorschriften kann dazu führen, dass die Vollstreckung entgegen der wirklichen materiellen Rechtslage seinen Fortgang nimmt und der Betriebene Gefahr läuft, eine Nichtschuld zu zahlen oder sachlich nicht gerechtfertigte Vollstreckungsmassnahmen dulden zu müssen. Mit Art. 85 SchKG wird dem Schuldner Schutz aus materiellrechtlichen Gründen gewährt, d.h. der Schuldner kann sich mit den in Art. 85 SchKG vorgesehenen Möglichkeiten gegen das vom Gläubiger behauptete Bestehen einer Forderung wehren. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass es dem Sinn und Zweck von Art. 85 SchKG als Korrektiv für die Formstrenge des vorangegangenen Betreibungsverfahrens widersprechen würde, nebst den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger auch die gesetzlich vorgesehenen bzw. die gerichtlich ange-
Seite 8/14 ordneten Stundungen unter diese Bestimmung zu subsumieren (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 410 13 163 vom 16. Juli 2013 E. 2). 3.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. 3.4.1 Im Gesetzestext wird zwar nicht zwischen privatrechtlichen Stundungen und solchen, die gestützt auf eine Gesetzesvorschrift bestehen, differenziert. Indes würde es – wie dargelegt – Sinn und Zweck von Art. 85 SchKG widersprechen, nebst den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Schuldner und Gläubiger auch die gesetzlich vorgesehenen Stundungen unter diese Bestimmung zu subsumieren (vgl. E. 3.3). Die Beschwerdeführerin vermag ihren Standpunkt weder mit einer Literaturstelle noch mit einem Entscheid zu untermauern. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stundung gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG beruht auf Gesetz und berechtigt nicht zur Einstellung der Betreibung. 3.4.2 Die Frage, ob die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen ist (Art. 2 Abs. 2 lit. b des Covid-19-SBüG), wird im Rahmen eines materiellrechtlichen Prozesses über die Rückzahlung des Darlehens (z.B. Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG oder Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG) beurteilt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Zug A3 2021 2 vom 24. Januar 2022, in: GVP 2022 Ziff. 1.2.1.1). Der Einwand kann nicht erst im Rahmen der betreibungsrechtlichen Klage nach Art. 85 SchKG vorgebracht werden. Vorliegend verlangte der Beschwerdegegner im Oktober 2018 beim Kantonsgericht Zug die Rückzahlung des im Jahr 2015 gewährten und per 20. September 2017 gekündigten Darlehens von CHF 92'606.40 (vgl. act. 1 Rz 12). Der Covid-19-Kredit wurde der Beschwerdeführerin am 26. März 2020 gewährt (vgl. act. 6 Rz 15, act. 13). Der Teilentscheid des Kantonsgerichts Zug erging am 22. Juni 2021 (Verfahren A2 2018 42). Die Beschwerdeführerin hätte den Einwand, die Rückzahlung des Darlehens sei aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19- SBüG ausgeschlossen, im Forderungsprozess vor Kantonsgericht Zug als echtes Novum einbringen können. Sie hat indes weder im erstinstanzlichen noch später im zweitinstanzlichen, noch zuletzt im bundesgerichtlichen Verfahren den Einwand der Stundung der Darlehensforderung gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG vorgebracht. Mittlerweile liegt ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des Obergerichts Zug vom 24. November 2022 bzw. 1. Dezember 2022 vor, mit welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, dem Beschwerdegegner das gewährte Darlehen von CHF 92'606.40 nebst Zins zurückzuzahlen. Die Beschwerdeführerin kann nicht mittels Urkunden beweisen, dass die in Betreibung gesetzte Schuld von CHF 92'404.40 samt Zinsen und Kosten gestundet wurde. Folglich besteht kein Grund für die Einstellung der Betreibung. 3.4.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine unrichtige Rechtsanwendung vorliegt. Die Beschwerde erweist sich bezüglich des Einwands der Stundung als unbegründet. 4. Tilgung der Schuld durch Verrechnung 4.1 Die Vorinstanz führte aus, beim Tilgungsgrund der Verrechnung müsse sich sowohl der Bestand der Gegenforderung als auch der Zugang der Verrechnungserklärung aus Urkunden ergeben. Durch Urkunden nachgewiesen und vom Beschwerdegegner anerkannt sei die Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin von CHF 7'720.90 nebst Zins. Hingegen be-
Seite 9/14 streite der Beschwerdegegner die Verrechnungsforderung von CHF 144'790.66, da sie Gegenstand eines noch hängigen Zivilprozesses zwischen den Parteien sei. Das Obergericht Zug habe mit Entscheid vom 24. November 2022 die "Rückforderung für Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg" bezüglich der Geschäftsjahre 2009-2013, 2016 und 2017 zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen und dieses Verfahren sei immer noch hängig. Demnach stehe die Verrechnungsforderung nicht unzweifelhaft fest. Folglich sei die Klage gemäss Art. 85 SchKG diesbezüglich abzuweisen (vgl. act. 1/1 S. 4 f.). 4.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, sie sei allen Obliegenheiten nachgekommen, welche für den Beweis der Tilgung einer Forderung durch Verrechnung erforderlich seien. Sie habe gegenüber dem Beschwerdegegner bereits vorprozessual rechtsgenüglich die Verrechnung erklärt und den Zugang dieser Gestaltungserklärung durch Urkunden bewiesen. Sodann habe sie rechtzeitig Widerklage gegen die Forderungen des Beschwerdegegners erhoben. Dass das Obergericht Zug diese beiden eng zusammenhängenden Ansprüche mit Teilentscheid vom 24. November 2022 bzw. 1. Dezember 2022 auseinandergerissen und damit eine offensichtliche Schlechterstellung der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vollzug der Forderungen bewirkt habe, sei stossend. Richtig wäre gewesen, dass die Vorinstanz auch diesen Umstand gewürdigt hätte. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis ein rechtskräftiger Entscheid ergehe (vgl. act. 1 Rz 20 ff.). 4.3 Art. 85 SchKG sieht vor, dass der Betriebene beim Gericht die Aufhebung der Betreibung verlangen kann, wenn er durch Urkunden die Tilgung der Schuld samt Zinsen und Kosten beweist. Tilgung bedeutet Erlöschen der Schuld, sei es zufolge Zahlung, sei es zufolge eines anderen Grundes wie Verrechnung oder Schulderlass (vgl. Bangert, a.a.O., Art. 85 SchKG N 16). Den Nachweis der Tilgung kann der Schuldner nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur durch strikten Urkundenbeweis erbringen; die blosse Glaubhaftmachung ist nicht ausreichend. Die materielle Rechtslage muss auf der Hand liegen, manifest sein. Urkundenbegriff und Beweismass von Art. 85 SchKG und Art. 81 Abs. 1 SchKG (Einwendung gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel) entsprechen sich (BGE 140 III 41 E. 3.3.2; vgl. auch Bangert, a.a.O., Art. 85 SchKG N 33 ff.). Beruft sich der Betriebene für die Aufhebung der Betreibung auf den Tilgungsgrund der Verrechnung (Art. 120 ff. OR), müssen im Verfahren nach Art. 85 SchKG sowohl der Bestand der Gegenforderung als auch der Zugang der Verrechnungserklärung, d.h. die effektive Ausübung des Gestaltungsrechts, sich klar aus Urkunden ergeben. So genügt es nicht zum Beweis der Gegenforderung, einen Zahlungsbefehl vorzulegen, gegen den kein Recht vorgeschlagen wurde. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bestand der zur Verrechnung gebrachten Gegenforderung unzweifelhaft feststehen, also anerkannt oder unbestritten sein muss. Dies hat zur Folge, dass jede nicht offensichtlich missbräuchliche Bestreitung der zur Verrechnung gestellten Gegenforderung durch den Gläubiger zur Abweisung der Klage nach Art. 85 SchKG führt (Bangert, a.a.O., Art. 85 SchKG N 20). 4.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt nicht. 4.4.1 Wie soeben dargelegt, muss der Betriebene durch die Urkunde den unmittelbaren Beweis für die Tilgung erbringen; ein Indizienbeweis genügt nicht (vgl. E. 4.3). Ein urkundlicher Beweis für das Bestehen der (bestrittenen) Verrechnungsforderung liegt nicht vor. Der Prozess vor
Seite 10/14 Kantonsgericht Zug über die (strittige) Verrechnungsforderung ist immer noch hängig und das Urteil steht noch aus. Dass die Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin im behaupteten Umfang tatsächlich besteht, ist auch sonst nicht verurkundet. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Urkundenbeweis für die strittige Verrechnungsforderung verlangte und zum Schluss kam, dass der Nachweis anhand der eingereichten Dokumente nicht erbracht sei. 4.4.2 Der Umstand, dass die Berufungsinstanz die (strittige) Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies und festhielt, die blosse Behauptung des Beschwerdegegners, die Bezüge seien geschäftlich begründet gewesen, sei als unzureichend zu erachten, ändert nichts. Es liegt keine Urkunde vor, aus der hervorgehen würde, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin CHF 144'790.66 schuldet. Der Bestand der zur Verrechnung gebrachten Gegenforderung der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Der Ausgang des kantonsgerichtlichen Verfahrens ist vom Obergericht durch dessen Rückweisungsentscheid auch nicht vorgegeben. Das Obergericht hielt im Urteil vom 24. November 2022 ausdrücklich fest, dass die Vorinstanz (erneut) zu prüfen haben werde, ob die strittigen (Spesen-)Bezüge des Beschwerdegegners in den Geschäftsjahren 2009- 2013, 2016 und 2017 gerechtfertigt gewesen seien oder nicht (E. 7.3.5). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mit der Widerklage geltend gemachten "Rückforderung für Bezüge und Zahlungen mit Maestro-Karten ohne geschäftliche Begründung bzw. ohne Beleg" wies das Obergericht die Sache betreffend die Geschäftsjahre 2009-2013, 2016 und 2017 im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (Dispositiv- Ziffer 2.2, Verfahren Z1 2021 23). Das Obergericht hat mithin bezüglich der strittigen Verrechnungsforderung keinen reformatorischen Entscheid gefällt (auch wenn es in E. 7.3.4 Ausführungen zur Beweislastverteilung gemacht hat), sondern die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Kantonsgericht hat über die Verrechnungsforderung noch nicht entschieden (Verfahren A2 2018 42). Der Ausgang des kantonsgerichtlichen Verfahrens ist offen und kann nicht vorweggenommen werden. Es reicht nicht aus, dass die Beschwerdeführerin moniert, das Obergericht habe die beiden eng zusammenhängenden Ansprüche mit Teilentscheid vom 24. November 2022 bzw. 1. Dezember 2022 auseinandergerissen und damit eine offensichtliche Schlechterstellung der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vollzug der Forderungen bewirkt. Es liegt kein rechtskräftiger Entscheid über die (strittige) Verrechnungsforderung vor. Damit ist der strikte Urkundenbeweis der Tilgung der Schuld durch Verrechnung nicht erbracht. 4.4.3 Neu erklärt die Beschwerdeführerin, das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt habe mit Urteil vom 12. Dezember 2023 – einen Tag nach Einreichung der Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2023 – den Beschwerdegegner wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Beschwerdeführerin für schuldig erklärt und zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von CHF 842.40 zuzüglich Zins von 5 % seit 7. September 2017 sowie zur Bezahlung zweier Parteientschädigungen (CHF 7'659.10 für das erstinstanzliche Strafverfahren und CHF 9'456.85 für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren in dieser Strafsache) verurteilt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe in Bezug auf sämtliche dieser Forderungen Verrechnung gegenüber dem Beschwerdegegner mit dessen Forderungen erklärt (vgl. act. 5, 5/1, 15 und 15/1). Im Beschwerdeverfahren gilt ein Novenausschluss (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. E. 1). Das gilt auch für echte Noven, da die Beschwerde ein ausserordentliches
Seite 11/14 Rechtsmittel ist und nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 3 f.; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 326 ZPO N 1 f.). Eine Ausnahme nach Art. 326 Abs. 2 ZPO ist vorliegend nicht gegeben. Die mit Eingaben vom 20. Dezember 2023 und 14. März 2024 eingebrachten Noven sind somit unzulässig und können nicht berücksichtigt werden. 4.4.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliegt. Die Beschwerde erweist sich folglich auch bezüglich des Einwands der Tilgung als unbegründet. 5. Sistierung 5.1 Die Vorinstanz wies den Antrag der Beschwerdeführerin ab, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren A2 2018 42 zu sistieren. Zur Begründung führte sie aus, die beiden Verfahren stünden zwar im Zusammenhang, seien jedoch nicht voneinander abhängig. Zudem bilde die Sistierung die Ausnahme und sei nicht mit der Raschheit des summarischen Verfahrens vereinbar (vgl. act. 1/1 S.6 f.). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Forderung, über welche das Obergericht Zug mit Teilentscheid vom 24. November 2022 bzw. 1. Dezember 2022 überraschenderweise nicht entschieden habe, sei mit der Forderung des Beschwerdegegners verrechnet worden. Den Bestand der Verrechnungsforderung und den Zugang der Verrechnungserklärung habe sie einlässlich begründet und mit Beweisen untermauert. Demnach sei offensichtlich, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Zug betreffend die Forderung der Beschwerdeführerin für die Aufhebung bzw. Einstellung der Betreibung vorliegend unmittelbar relevant sei bzw. der Ausgang des Verfahrens vor der Vorinstanz von genau jenem Entscheid des Kantonsgerichts Zug abhängig sei. Folglich sei eine Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts Zug angezeigt (vgl. act. 1 Rz 26 ff.). 5.3 Gemäss Art. 126 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Der abzuwartende Entscheid muss zumindest in einem sachlichen Zusammenhang mit dem zu sistierenden Verfahren stehen (vgl. Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 3, Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 126 ZPO N 10 ff.). Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine Sistierung zweckmässig ist. Da eine Sistierung des Verfahrens grundsätzlich dem von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten sowie in Art. 124 Abs. 1 ZPO sich spiegelnden Beschleunigungsgebot widerspricht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifel ist von ihr abzusehen. Grundsätzlich unterliegen alle Verfahren der Sistierung, auch das summarische Verfahren (wie die Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG [Art. 251 lit. c ZPO]; vgl. Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 5 f.; Gschwend, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2 f.). 5.4 Vorliegend verpflichtete das Obergericht Zug die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. November 2022 bzw. Berichtigung vom 1. Dezember 2022, dem Beschwerdegegner
Seite 12/14 CHF 43'292.40 nebst Zins (Provisionsanspruch) sowie CHF 92'606.40 nebst Zins (Darlehen) zu bezahlen, wobei es ausdrücklich festhielt, dass der Beschwerdegegner die Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Baar im Umfang von CHF 43'292.40 und von CHF 92'606.40, je nebst Zins, fortsetzen könne (Dispositiv-Ziffer 1, E. 6.5 und E. 8.2.4). Bezüglich der strittigen Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin wies das Obergericht die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Kantonsgericht Zug zurück (Dispositiv- Ziffer 2.2). Daraus folgt, dass das Urteil des Obergerichts Zug bezüglich des Provisionsanspruchs und der Rückzahlung des Darlehens – trotz Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens in Bezug auf die strittige Verrechnungsforderung – vollstreckt werden kann. Schon aus diesem Grund besteht kein Anlass, die Betreibung des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin für den Provisionsanspruch und die Rückzahlung des Darlehens zu sistieren, bis über die strittige Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner entschieden ist. Im Weiteren hat das vorliegende Verfahren zwar einen Zusammenhang mit dem Verrechnungsprozess vor Kantonsgericht Zug, hängt aber nicht vom Ausgang dieses Verfahrens ab. Somit besteht keine Gefahr inkohärenter oder sich widersprechender Entscheide. Schliesslich kommt eine Sistierung in Summarverfahren grundsätzlich nicht bzw. nur in den seltensten Fällen in Betracht (vgl. etwa Staehelin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 84 SchKG N 63). Dementsprechend sind bei der im summarischen Verfahren zu behandelnden Klage nach Art. 85 SchKG in Bezug auf die Gründe einer Sistierung erhöhte Anforderungen zu stellen. Triftige Gründe für eine Sistierung hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Aus all diesen Gründen bestand kein Anlass, das vorinstanzliche Verfahren zu sistieren. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von CHF 135'898.80 und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG auf CHF 1'500.00 festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung des Streitwerts und der anwaltlichen Bemühungen auf CHF 2'400.00 (inkl. MWST) festzusetzen (vgl. §§ 2, 3 Abs. 1, 6 und 8 AnwT). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1'500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'400.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
Seite 13/14
Seite 14/14 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. März 2024) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ER 2023 581) - Betreibungsamt Hünenberg - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: