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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.02.2024 BZ 2023 113

29 février 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,188 mots·~11 min·2

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege | Kantonsgericht, Einzelrichter

Texte intégral

20240205_163136_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 113 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Rechtsanwalt B.________, Prozessgegner (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. November 2023)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 17. November 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Prozessgegner) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eine Klage ein. Er verlangte sinngemäss die Herausgabe von Verfahrensakten bzw. eines Polizeirapportes sowie die "Aktenvorlegung […] betreffend Honorarzahlung von CHF 5'400.00" (EV 2023 185). 2. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug für das obgenannte Verfahren EV 2023 185 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 23. November 2023 wies der Einzelrichter das Gesuch ab (UP 2023 156). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4. Die Vorinstanz und der Prozessgegner verzichteten auf eine Vernehmlassung. 5. Die Akten der Verfahren EV 2023 185 und UP 2023 156 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer deklariere ein monatliches Einkommen von CHF 2'925.00. An Auslagen nenne und belege er Mietkosten von CHF 1'250.00. Weitere monatliche Auslagen würden nicht geltend gemacht. Würden der um 20 % erhöhte monatliche Grundbetrag bzw. die Lebenshaltungskosten für eine alleinstehende Person von CHF 1'440.00 hinzugerechnet, so resultiere ein monatlicher Überschuss von rund CHF 200.00. Damit sei der Beschwerdeführer in der Lage, für die Gerichtskosten von CHF 400.00 (allenfalls ratenweise) aufzukommen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei mithin bereits mangels Bedürftigkeit abzuweisen (act. 2 E. 3 im Verfahren UP 2023 156). 2.1 Der Beschwerdeführer macht – zusammengefasst – geltend, er beziehe Ergänzungsleistungen. Gemäss den Berechnungen der Sozialversicherungsanstalt resultiere kein Überschuss, auch wenn ihm nur ein Mietzins von CHF 1'000.00 angerechnet werde. Die Ergänzungsleistungen würden nur gewährt, weil sein Einkommen (AHV-Rente) für den Lebensbedarf inkl. Krankenversicherung nicht ausreiche. Aus gesundheitlichen Gründen könne er kaum laufen. Für sämtliche Besorgungen, Einkäufe, Arzt-, Zahnarzt- und Spitaltermine sei er auf ein Taxi

Seite 3/7 angewiesen, wofür jährliche Kosten von durchschnittlich CHF 3'500.00 anfallen würden (act. 1 S. 1 f.). 2.2 Die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsleistungen sind nicht identisch mit jenen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts. Insbesondere hinsichtlich des Vermögensfreibetrages gilt im Rahmen der Ergänzungsleistungen ein viel höherer Freibetrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG [CHF 30'000.00 für Alleinstehende, CHF 50'000.00 für Ehepaare, CHF 15'000.00 je Kind, CHF 112'500.00 für selbstbewohnte Liegenschaft). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt der Umstand, dass die gesuchstellende Person Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL) ist, nicht ohne Weiteres zur Bejahung ihrer prozessualen Bedürftigkeit. Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den EL-Anspruch prüfende Behörde ist zwar ein Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit, jedoch für die behördliche Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht bindend. Dass die Bedürftigkeit einer EL-berechtigten Person im Ergebnis in der Regel bejaht wird, befreit diese nicht von der Obliegenheit, die finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit als möglich zu belegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_767/2010 vom 3. Februar 2011 E. 2.1.4). 2.3 Angesichts dieser Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht unbesehen auf die Berechnung des Bedarfs für die Ergänzungsleistungen abstellte, sondern eine eigene Berechnung vornahm. Der Beschwerdeführer gab im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein monatliches Einkommen von CHF 2'925.00 an, das sich aus der AHV- Rente von CHF 1'999.00 und den Ergänzungsleistungen von CHF 926.00 zusammensetzt (vgl. act. 1 und 1/3 im Verfahren UP 2023 156). Diesem Einkommen ist das prozessrechtliche Existenzminimum gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Prozessarmut sind die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Dezember 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG zu beachten. Der Beschwerdeführer lebt offenbar allein in einer 2 1/2-Zimmer-Wohnung. Für eine alleinstehende Person ist ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 einzusetzen. Wird dieser Grundbetrag praxisgemäss um 20 % erhöht, resultiert ein Betrag von CHF 1'440.00. Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag hinzuzurechnen sind die Wohnkosten. Der Beschwerdeführer nennt und belegt Mietkosten von CHF 1'250.00 pro Monat. Weitere Auslagen macht er im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht geltend (vgl. act. 1 und 1/2 im Verfahren UP 2023 156). Das Existenzminimum beläuft sich demnach auf CHF 2'690.00 pro Monat. 2.4 Zwar hat das Gericht einen unbeholfenen Rechtssuchenden auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Von einer Nachfrage kann jedoch abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und er dies später unterlässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 847 ff.; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz 712 ff.). Im Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgerichts Zug vom 28. Juli 2023 im Verfahren UP 2023 106 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe es unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (act. 2 im Verfahren UP 2023 106, vom Obergericht beigezogen im Verfahren BZ 2023 106). Eine allfällige Unkenntnis dieses Entscheids hat der Beschwerdeführer sich

Seite 4/7 selbst zuzuschreiben, hat er doch mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jenem Verfahren das Prozessrechtsverhältnis selbst begründet, womit die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO griff (act. 1 im Verfahren UP 2023 106). Unter diesen Umständen musste die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Nachfrist ansetzen und durfte auf seine Angaben im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abstellen. 2.5 Neu macht der Beschwerdeführer geltend, es würden jährliche Kosten von CHF 3'500.00 für Taxifahrten anfallen. Angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots können diese Kosten nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst wenn sie noch berücksichtigt werden könnten, wäre dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen. Bei den Aktiven ist dabei zu prüfen, ob diese verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Die Passiven müssen der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts dienen und effektiv bezahlt werden müssen (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 120). Der Beschwerdeführer hat nicht nachgewiesen, dass er effektiv jährlich CHF 3'500.00 für Taxisfahrten bezahlt. Ebenso wenig ist erstellt, dass diese Kosten tatsächlich notwendig sind, können doch beispielsweise Einkäufe auch online getätigt und nach Hause geliefert werden. 2.6 Auszugehen ist demnach von einem Einkommen von CHF 2'925.00 und einem Existenzminimum von CHF 2'690.00 pro Monat. Daraus resultiert ein Überschuss von monatlich CHF 235.00. Dies reicht aus, um für die mutmasslichen Gerichtskosten von CHF 400.00 (allenfalls ratenweise) aufzukommen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1). Folglich durfte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung schon mangels Bedürftigkeit abweisen. 3. Die Vorinstanz wies das Gesuch ferner wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsachebegehren ab. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Aussichtslos sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (vgl. etwa BGE 142 III 138 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 3.1). Es obliegt dem Gesuchsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs glaubhaft darzustellen. Für die Frage, ob ihm dies gelingt, ist im Verfahren

Seite 5/7 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf die Akten, d.h. die eingereichten Unterlagen, abzustellen (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 406). 3.2 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer berufe sich – soweit ersichtlich bzw. sinngemäss – offenbar auf ein Auftragsverhältnis zum Prozessgegner. Den Ausführungen des Beschwerdeführers (diese seien weitgehend nicht nachvollziehbar) lasse sich nicht entnehmen, inwiefern ein Auftragsverhältnis mit dem Prozessgegner bestehe oder früher bestanden habe und inwiefern dieser – entsprechend Art. 400 Abs. 1 OR – zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet wäre. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die fraglichen Unterlagen nicht bereits erhalten habe oder er sie bei den zuständigen Stellen nicht selbst besorgen könnte, d.h. ob er überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Herausgabe durch den Prozessgegner habe. 3.3 Der Beschwerdeführer verlangt – soweit nachvollziehbar und verständlich – die Herausgabe von Verfahrensakten bzw. eines Polizeirapportes sowie die "Aktenvorlegung […] betreffend Honorarzahlung von CHF 5'400.00". Dazu beruft er sich auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2 (vgl. act. 1 im Verfahren EV 2023 185; Klagebewilligung). 3.3.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Ein materiellrechtlicher Anspruch auf Rechnungslegung bzw. Auskunft und Information steht namentlich dem Auftraggeber gegen den Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR zu (vgl. BGE 144 III 43 E. 4.2 [= Urteil des Bundesgerichts 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2]). Die Herausgabepflicht umfasst alles, was dem Beauftragten in Ausführung des Mandats vom Auftraggeber ausgehändigt worden oder von Dritten zugekommen ist. Ausgenommen sind rein interne Dokumente wie vorbereitende Studien, Notizen, Entwürfe, Materialsammlungen und eigene Buchhaltungen. Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Beauftragten findet ihre Grenzen im Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Berufung auf die Rechenschaftspflicht würde etwa dann keinen Rechtsschutz verdienen, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits besitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Beauftragte grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (BGE 139 III 49 E. 4.1.3 und 4.5.2). Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erhoben hat und auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich diesen für später vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn der vorgelegte Rechenschaftsbericht bzw. die Honorarrechnungen erst nach unangemessen langer Zeit überprüft und beanstandet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_144/2012 vom 11. September 2012 E. 3.2.2). Diesfalls ist die Klage abzuweisen (vgl. Beschluss und Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG190051 vom 27. September 2021 E. 5.3). Ablieferungsansprüche verjähren in zehn Jahren (Art. 127 OR; vgl. Oser/Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 400 N 24 mit Hinweis auf BGE 143 III 356). 3.3.2 Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Reche ableitet (Art. 8 ZGB). Im Hauptsacheverfahren behauptet der Beschwerdeführer, dass ein Auftragsverhältnis mit dem Prozessgegner be-

Seite 6/7 steht oder früher bestanden hat und ihm daraus ein Anspruch auf Herausgabe von Verfahrensakten bzw. eines Polizeirapportes sowie auf "Aktenvorlegung […] betreffend Honorarzahlung von CHF 5'400.00" zusteht. Diese Behauptungen muss der Beschwerdeführer beweisen. Dazu liegen keine Beweise vor und wurden auch keine Beweisanträge gestellt. Weiter geht aus den Akten nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer die erforderlichen Informationen bereits besitzt, sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren oder sie bei den zuständigen Stellen selbst besorgen könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer jahrelang den Anspruch auf Herausgabe und Rechenschaftsablegung nicht erhoben und auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich diesen für später vorbehalten hat. Die geforderten Dokumente stammen – soweit ersichtlich – aus den Jahren 2010 bis 2013. Die geschilderten Vorfälle liegen demnach mehr als zehn Jahre zurück. Hier stellt sich auch die Frage der Verjährung. Aus all diesen Gründen erscheint das Hauptsachebegehren des Beschwerdeführers aussichtslos. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) ist für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 400.00 auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 7/7 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2023 156 und EV 2023 185) - Prozessgegner - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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