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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.02.2024 BZ 2023 104

29 février 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,819 mots·~9 min·3

Résumé

Kostenauflage | Kostenauferlegung

Texte intégral

20240130_091835_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 104 BZ 2023 105 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________ AG, 2. B.________ AG, Beschwerdeführerinnen, gegen Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, betreffend Kostenauflage (Beschwerde gegen die Entscheide des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Oktober 2023)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 27. März 2023 forderte das Handelsregisteramt des Kantons Zug die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) auf, innert 30 Tagen ein Rechtsdomizil zu wählen und im Handelsregister einzutragen. Diese Einschreiben konnten zugestellt werden, die Gesellschaften reagierten jedoch nicht. Trotz Recherche im Internet konnte keine weitere Adresse der Beschwerdeführerinnen ermittelt werden. Auch eine Publikation im Schweizerischen Handelsblatt SHAB blieb erfolglos. Die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin 2 wurde zudem mit Eintrag vom 20. Juni 2023 gelöscht. 2. Mit Eingaben vom 30. August 2023 überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zum Entscheid über die erforderlichen Massnahmen zur Beseitigung der Organisationsmängel gemäss Art. 939 OR. 3. Am 29. September 2023 wurde bei beiden Beschwerdeführerinnen ein korrektes Rechtsdomizil (A.________) im Handelsregister eingetragen. Damit wurde der vom Handelsregisteramt gerügte Organisationsmangel (kein korrektes Rechtsdomizil) behoben. 4. Mit Entscheiden vom 13. Oktober 2023 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die beiden Gesuche zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Die Kosten von je CHF 700.00 wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt (Verfahren ES 2023 693 und ES 2023 694). 5. Dagegen erhoben sowohl die Beschwerdeführerin 1 (Verfahren BZ 2023 104) als auch die Beschwerdeführerin 2 (Verfahren BZ 2023 105) mit zwei separaten Eingaben vom 20. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Zug und stellten den Antrag, "dass auf die Verfahrensgebühr von CHF 700.00 idealerweise verzichtet oder [diese] entsprechend reduziert" werde. Das Kantonsgericht leitete die Beschwerden mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug weiter. 6. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die beiden Beschwerden betreffen den gleichen Sachverhalt und es stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, beide Beschwerden gemeinsam in einem Entscheid zu beurteilen. 2. Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. 2.1 Die Überprüfung des Sachverhalts ist auf Willkür beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt

Seite 3/6 stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlechtweg nicht vertretbar erscheint (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO N 6 f.; vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.2). 2.2 Uneinheitlich ist der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen. Ein Teil der Lehre geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe (auch) eine uneingeschränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 36; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 320 ZPO N 2 i.V.m. Art. 310 ZPO N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 10). Andere Autoren sind demgegenüber der Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 320 ZPO N 1 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, a.a.O., Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3 und N 8 f.). Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug geht von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus. Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (BZ 2018 43; BZ 2022 91). 3. Die Vorinstanz schrieb die Verfahren betreffend Mängel in der Organisation zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Sie auferlegte die Gerichtskosten von je CHF 700.00 den Beschwerdeführerinnen. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerinnen hätten die beiden Verfahren verursacht. Dazu verwies sie auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (vgl. Vi act. 1/8). 4. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, aufgrund einer Abwesenheit und Handlungsunfähigkeit der Mandatsverantwortlichen wegen Krankheit sei es zu einem Verzug in der Bearbeitung gekommen. Dazu lägen Arztzeugnisse vor. Obwohl dem Handelsregisteramt bewusst und bekannt gewesen sei, dass die Verantwortlichkeit neu bei der C.________ AG liege und sämtliche Korrespondenz an diese Adresse hätte zugestellt werden sollen, sei die Rechnung in diesem Zusammenhang vorerst an die alte Adresse versandt worden (vgl. act. 1). 5. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 107 ZPO N 16).

Seite 4/6 5.1 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerinnen die Verfahren verursacht, weil sie während einer bestimmten Zeit kein neues Rechtsdomizil gewählt und im Handelsregister haben eintragen lassen. Die Aufforderungen des Handelsregisteramtes des Kantons Zug vom 27. März 2023 und die Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom tt.mm. 2023 blieben erfolglos. Das Handelsregisteramt sah sich daher zu Recht veranlasst, mit Eingaben vom 30. August 2023 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zwei Gesuche um Massnahmen zur Beseitigung von Mängeln in der Organisation gemäss Art. 939 OR einzureichen (vgl. Vi act. 1). 5.2 Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit der Mandatsverantwortlichen bei der Bearbeitung in Verzug geriet. Die eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. med. D.________ vom 7., 14., 21. und 28. August sowie 4. September 2023 bestätigen lediglich, dass E.________ in der Zeit vom 7. August 2023 bis 8. September 2023 arbeitsunfähig war (vgl. act. 1/1-1/5). Mit diesen Bescheinigungen haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, dass sie daran gehindert waren, rechtzeitig zu handeln. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters stellt allein noch keinen Hinderungsgrund dar. Vielmehr hätten die Beschwerdeführerinnen aufzeigen und soweit möglich nachweisen müssen, weshalb die Krankheit ihrer Mandatsverantwortlichen dazu führte, dass sie nicht in der Lage waren, innert Frist die Mängel in der Organisation zu beheben. Dazu machen die Beschwerdeführerinnen keine Ausführungen. Damit ist ein Hinderungsgrund nicht dargetan. 5.3 Weiter kann dem Handelsregisteramt nicht vorgeworfen werden, es sei ihm "bewusst bzw. bekannt" gewesen, dass die Verantwortlichkeit neu bei der C.________ AG lag und sämtliche Korrespondenz an diese zugestellt werden sollte. Das neue Domizil bei der C.________ AG wurde erst am 29. September 2023 im Tagesregister des Handelsregisters eingetragen, mithin lange nach der Aufforderung zur Mängelbehebung vom 27. März 2023 bzw. der Publikation vom 14. Juni 2023. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich rechtzeitig an das Handelsregisteramt wenden und die neue Domiziladresse bekannt geben können. 5.4 Da die Beschwerdeführerinnen die beiden Verfahren betreffend Mängel in der Organisation veranlasst haben, wurden ihnen zu Recht die Kosten auferlegt. 6. Zu prüfen bleibt die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von je CHF 700.00. 6.1 Beim Begehren um Organisationsmängelbehebung handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Weil in einem Organisationsmängelverfahren in jedem Fall – aufgrund der geltenden Offizialmaxime unabhängig von den konkreten Anträgen der Parteien – die Auflösung der mit dem Organisationsmangel behafteten juristischen Person droht, ist der Streitwert im Grundsatz stets nach Massgabe des Gesamtwerts der betroffenen Gesellschaft zu berechnen. Der konkrete Streitwert ist pauschaliert zu bestimmen, nämlich nach dem jeweils höchsten (bekannten) Wert aus den drei relevanten Kenngrössen von (i) nominellem Grundkapital, (ii) tatsächlichem Jahresumsatz und (iii) tatsächlich vorhandenen Aktiva (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LF230062 vom 27. September 2023 E. 2.1). In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 ist einzig das Aktienkapital in der Höhe von CHF 120'000.00 und in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 dasjenige in Höhe von

Seite 5/6 CHF 100'000.00 bekannt (vgl. www.zefix.ch). Von diesem Streitwert ist im Folgenden auszugehen. 6.2 Beim nichtstreitigen Organisationsmangelverfahren, das vom Handelsregisteramt gestützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, Prozessrechtliche Aspekte, in: AJP 2021 S. 172). Folglich ist die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Mängel in der Organisation nach § 19 KoV OG (CHF 100.00 bis maximal CHF 6'000.00) in Würdigung des Streitwerts, der Bedeutung des Falls, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. a-c KoV OG). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass bei Erledigungsbeschlüssen und -verfügungen oder wenn das Verfahren einen besonders geringen Aufwand erfordert, die Mindestansätze angemessen unterschritten werden können (§ 5 Abs. 1 KoV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 120'000.00 bzw. CHF 100'000.00 (vgl. E. 6.1), einer Entscheidgebühr im summarischen Verfahren von mindestens CHF 2'000.00 bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 (vgl. §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 KoV OG) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beiden Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurden (§ 5 Abs. 1 KoV OG), ist die vorinstanzliche Entscheidgebühr von je CHF 700.00 nicht zu beanstanden. 7. Nach dem Gesagten erweisen sich die beiden Beschwerden als unbegründet und sind demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts in Höhe von CHF 700.00 auf je CHF 200.00 festzusetzen (§§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 KoV OG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren von je CHF 200.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet.

Seite 6/6 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführerinnen - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 693, ES 2023 694) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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