20230316_112054_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 1 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 28. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 30. Dezember 2022)
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne unentgeltlichen Rechtsbeistand, für den Prozess A2 2022 45 gegen die B.________ AG (nachfolgend: Prozessgegnerin) betreffend Forderung ein. 2. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2022 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab (Verfahren UP 2022 162). 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. 5. Sowohl die Vorinstanz als auch die Prozessgegnerin verzichteten auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage, da Entscheide über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren ergehen (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Entscheid vom 30. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 zugestellt (vgl. Vi act. 3). Die Beschwerdefrist begann somit am 10. Januar 2023 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 19. Januar 2023. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2023 (act. 4) erfolgte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden. 2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1). 3. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit folgender Begründung ab (vgl. Vi act. 2):
Seite 3/7 3.1 Der Beschwerdeführer deklariere im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein Grundstück mit einem Wert von CHF 1 Mio. Dieses Grundstück sei zu verkaufen oder allenfalls (weiter) zu belasten und der Erlös für die Prozessfinanzierung einzusetzen. Zudem deklariere der Beschwerdeführer eine Lebensversicherung mit einem Wert von CHF 52'760.00. Dieser Wert sei dem Beschwerdeführer als Vermögen anzurechnen. Schliesslich besitze der Beschwerdeführer Aktien im Wert von CHF 20'000.00 und Bitcoins im Wert von CHF 21'974.00, was beides zu verkaufen sei. Aufgrund des anrechenbaren Vermögens – auch wenn auf der Liegenschaft bereits eine Hypothek laste – sei der Beschwerdeführer somit in der Lage, für die Gerichtskosten im Prozess betreffend Forderung aufzukommen (mutmassliche Gerichtskosten von rund CHF 10'000.00), und es könne nicht gesagt werden, er sei im Sinne von Art. 117 ZPO bedürftig. Der bei einer Liquidierung der Vermögenswerte zu erwartende Erlös übersteige nämlich den vom Obergericht des Kantons Zug festgesetzten "Notgroschen" von CHF 10'000.00 für eine Familie. 3.2 Im Übrigen verfügten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 7'300.00. Würden die "notwendigen" Auslagen berücksichtigt (Grundbetrag [Lebenshaltungskosten] für ein Ehepaar mit zwei Kindern: CHF 3'000.00; Wohnkosten: CHF 2'000.00; Krankenkassenprämien: CHF 1'100.00; Kosten für den öffentlichen Verkehr: CHF 100.00; Steuern: CHF 200.00; total rund CHF 6'400.00), so resultiere ein monatlicher Überschuss über dem Existenzminimum von rund CHF 900.00. Bei den Auslagen nicht berücksichtigt werden könnten nämlich die Haushaltversicherung (im Grundbetrag inbegriffen), die Lebensversicherungsprämie (diene der Vermögensäufnung), die Auslagen für ungedeckte Arztkosten (nicht belegt), Autokosten (die Notwendigkeit der Benützung eines Fahrzeugs sei nicht nachgewiesen; zudem gehe es nicht an, ein teures Leasingfahrzeug [rund CHF 750.00 Leasingraten pro Monat] zu beanspruchen, obwohl das Einkommen zur Deckung der Auslagen angeblich nicht ausreiche), Ausbildung und Betreuung der Kinder (nicht belegt; nicht nachvollziehbar, da die Ehefrau des Beschwerdeführers offensichtlich nicht 100 % erwerbstätig sei) sowie die Schuldenbegleichung (kein Beleg für regelmässige monatliche Abzahlung). Somit sei der Beschwerdeführer in der Lage, für die Gerichtskosten im Prozess A2 2022 45 aufzukommen. 4. Der Beschwerdeführer rügt den vorinstanzlichen Entscheid in verschiedener Hinsicht: 4.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Bitcoins im Betrag von CHF 21'974.00 seien ein Tippfehler, und verweist dazu auf den letzten verfügbaren Saldo seiner Crypto Wallet (ca. 0.18 BTC, aktuell CHF 2'912.50; vgl. act. 1 S. 1 und act. 1/A). Diese Argumentation hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Zum einen sind neue Belege im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. vorne E. 1). Zum andern fehlt auf dem eingereichten Crypto Wallet ein Datum, weshalb unklar ist, wann der Wert der Bitcoins bloss CHF 2'912.00 betragen haben soll und nicht CHF 21'974.00, wie der Beschwerdeführer selbst im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom 27. Dezember 2022 unter Ziffer 14 angegeben hat (vgl. Vi act. 1). Unter diesen Umständen bleibt es dabei, dass dem Beschwerdeführer Bitcoins im Betrag von CHF 21'974.00 als Vermögen anzurechnen sind. 4.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz führe die Aktien der C.________ GmbH mit einem Nominalwert von CHF 20'000.00 als potentielle Substanzquelle an, verkenne aber,
Seite 4/7 dass diese Gesellschaft keine Angestellten habe, keine Gewinne mache und verschuldet sei. Der Marktwert betrage CHF 0.00, da niemand ein solches Unternehmen kaufen würde. Dazu verweist der Beschwerdeführer auf die letzte vorhandene Bilanz der C.________ GmbH per 31. Dezember 2020 (vgl. act. 1 S. 1; act. 1/B). Der Beschwerdeführer reichte die Bilanz der C.________ GmbH erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Dieser neue Beleg kann aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1). Selbst wenn die Bilanz noch berücksichtigt werden könnte, wäre dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Die Bilanz wurde per 31. Dezember 2020 erstellt und enthält keine aktuellen Zahlen (vgl. act. 1/B). Somit kann nicht überprüft werden, ob die Gesellschaft derzeit keine Angestellten hat, keine Gewinne erzielt und verschuldet ist, wie der Beschwerdeführer behauptet. Dies hat zur Folge, dass auf den vom Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom 27. Dezember 2022 unter Ziffer 14 angegebenen Wert der Aktien von CHF 20'000.00 abzustellen ist (vgl. Vi act. 1). Entsprechend sind dem Beschwerdeführer Aktien im Betrag von CHF 20'000.00 als Vermögen anzurechnen. 4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, es sei finanziell nicht sinnvoll, das Hauptwohnhaus der Familie mit einem geschätzten Marktwert von ca. CHF 1 Mio. zu verkaufen oder die Hypothek zu erhöhen. Bei einem Verkauf müssten vom Marktpreis von ca. CHF 1 Mio. die aktuelle Hypothekarschuld von CHF 961'000.00, die Vermittlungsgebühren von 2-3 % sowie die kantonale Grundstücksgewinnsteuer von CHF 82'785.64 (aus der früheren Wohnung, die zurzeit wegen der Reinvestition der Gewinne in die aktuelle Hauptwohnung ausgesetzt sei) in Abzug gebracht werden. Ein Verkauf der Immobilie würde somit zu einem Nettoverlust von rund CHF 65'000.00 führen. Eine Erhöhung der Hypothek komme ebenfalls nicht in Frage, weil der Wert des Grundpfandes im Vergleich zum Marktwert bereits zu hoch sei und das derzeitige Familieneinkommen die minimalen Bonitätskriterien eines Bankinstituts nicht erfüllen könne (vgl. act. 1 S. 1; act. 1C und 1D). 4.3.1 Grundstücke gehören zum Vermögen des Gesuchstellers. Grundsätzlich sind sie daher im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen. Die Art der Vermögensanlage soll nämlich nicht zur Bevorzugung desjenigen führen, der ein Grundstück sein eigen nennt, während demjenigen, der über einen liquiden Vermögenswert in gleicher Höhe verfügt, keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde. Dies liesse sich mit der Rechtsgleichheit schwerlich vereinbaren. Massgebend ist die Frage der Verfügbarkeit des Vermögens. Die Zumutbarkeit einer Versilberung des Grundstücks in Form einer Vermietung, einer (weiteren) Belehnung oder eines Verkaufs ist grundsätzlich nicht zu prüfen. Das Bundesgericht scheint in Bezug auf einen Verkauf einer Liegenschaft eine (eingeschränkte) Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen. Danach ist ein Verkauf nur zumutbar, wenn dadurch die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 6.2). Damit wird indes nicht etwa die subjektive Zumutbarkeit des Verkaufs aus Sicht des Gesuchstellers geprüft, sondern lediglich nach objektiven Kriterien geprüft, ob sich durch den Verkaufserlös der Liegenschaft die Prozesskosten auch effektiv finanzieren lassen. Weitere (Zumutbarkeits-)Überlegungen sind nicht anzustellen (vgl. zum Ganzen: Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 210 und 212 f.).
Seite 5/7 4.3.2 Wie der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" unter Ziffer 14 angab, verfügt er über ein Haus mit einem Wert von CHF 1 Mio. (vgl. Vi act. 1). Die Liegenschaft ist mit zwei Hypotheken über CHF 891'900.00 und CHF 100'000.00 belastet (vgl. Vi act. 1/5). Diese Liegenschaft zählt zum Vermögen des Beschwerdeführers und ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer macht erstmals im Beschwerdeverfahren geltend, ein Verkauf würde zu einem Nettoverlust von rund CHF 65'000.00 führen und eine Erhöhung der Hypothek komme nicht in Frage. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er sich dazu nicht geäussert. Es handelt sich somit um neue Tatsachenbehauptungen, die gestützt auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (vgl. vorne E. 1). Selbst wenn diese Behauptungen noch gehört werden könnten, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Es liegt weder eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft vor noch eine Bescheinigung der Bank, wonach eine weitere hypothekarische Belastung nicht möglich sei. Damit sind die Behauptungen des Beschwerdeführers unbelegt. Ein Verkehrswert von CHF 1 Mio. bei einer hypothekarischen Belastung von CHF 961'900.00 kann schon deshalb nicht stimmen, weil Banken beim Erwerb von Wohneigentum normalerweise nur bis zu 80 % des Immobilienwertes mittels Hypothek finanzieren. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" unter der Rubrik "Lebensversicherung" aufgeführten CHF 52'760.00 seien als Rückkaufswert des Vorsorgeguthabens in der 2. Säule (BVG) gemeint gewesen. Das Vorsorgeguthaben könne gesetzlich nicht vor dem Pensionierungsalter bezogen werden. Folglich könne dieser Betrag nicht als Vermögen angerechnet werden. Dazu verweist der Beschwerdeführer auf eine BVG-Bescheinigung per 1. Januar 2023 (vgl. act. 1 S. 2; act. 1/E). Auch hier beruft sich der Beschwerdeführer auf Noven, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. vorne E. 1). Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" unter der Rubrik "Lebensversicherung" versehentlich – aus sprachlichen Gründen – einen Betrag von CHF 52'760.00 angab. Dieser Betrag entspricht in etwa dem Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers von CHF 56'478.45 per 1. Januar 2023 (vgl. act. 1/E) und wurde möglicherweise mit der beruflichen Vorsorge verwechselt. Unter diesen Umständen ist auf eine Anrechnung des Vermögenswerts von CHF 52'760.00 zu verzichten (zur Anrechnung von Geldern aus der beruflichen Vorsorge: Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 205; Urteil des Bundesgerichts 4A_362/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2.4). 4.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das errechnete Nettoeinkommen von "rund CHF 7'300.00" sei fehlerhaft. Aufgrund des Lohnausweises 2021 sei ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'207.92 für ihn und von CHF 1'000.00 für seine Ehefrau zu berücksichtigen, somit CHF 7'207.90 pro Monat oder CHF 92.10 pro Monat weniger, als die Vorinstanz angenommen habe (vgl. act. 1 S. 2). Im Formular "Gesuch unentgeltliche Rechtspflege" unter Ziffer 11 gab der Beschwerdeführer einen Nettolohn von CHF 6'002.12 sowie ein Nebenerwerbseinkommen von CHF 50.00 pro Monat für sich und einen Nettolohn von CHF 1'000.00 pro Monat für seine Ehefrau an, mithin ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt CHF 7'052.12 (vgl. Vi act. 1). Dem Lohnausweis für das Jahr 2021 wiederum war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 74'495.00 bzw. von CHF 6'207.90 pro Monat
Seite 6/7 verfügt (vgl. Vi act. 1/3). Zusammen mit dem Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von CHF 1'000.00 ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'207.90 statt – wie die Vorinstanz angenommen hat – von rund CHF 7'300.00, mithin CHF 92.10 pro Monat weniger. Der vorinstanzliche Entscheid ist insofern zu korrigieren und dem Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen von (gerundet) CHF 7'200.00 anzurechnen. 4.6 Der Beschwerdeführer rügt ferner, vom monatlichen Überschuss von ca. CHF 900.00 seien die monatlichen Raten von CHF 666.40 für das Darlehen der D.________ Bank abzuziehen, von dem er eine Kopie des monatlichen QR-Einzahlungsscheins beilege (vgl. act. 1 S. 2; act. 1/F). Der QR-Einzahlungsschein der D.________ Bank ist neu und kann aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1). Selbst wenn dieser Beleg noch berücksichtigt werden könnte, wäre dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Nach der Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug sind Schuldzinsen und Amortisationsraten bei der Ermittlung des Existenzminimums nur so weit zu berücksichtigen, als sie nachgewiesenermassen regelmässig bezahlt wurden und die Schuld für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingegangen werden musste (vgl. BZ 2021 4 E. 4.3). Der vorgelegte Einzahlungsschein zeigt lediglich, dass der Beschwerdeführer eine Zahlung über CHF 666.40 (offenbar an sich selbst) leisten will, belegt aber keine regelmässige Zahlung von Schuldzinsen und Amortisationsraten an die D.________ Bank. Folglich können dem Beschwerdeführer keine monatlichen Ratenzahlungen für die Rückzahlung des Kredits bei der D.________ Bank angerechnet werden. 4.7 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, auch die kürzlich mit dem Quellensteueramt des Kantons Tessin vereinbarten Ratenzahlungen von CHF 593.90 pro Monat für die Rückstände der E.________ AG in Zug, der er als Geschäftsführer angehört habe, seien ihm anzurechnen. Zum Beweis reicht er den Entscheid des Steueramtes vom 3. Januar 2023 ein (vgl. act. 1 S. 2; act. 1/G). Diese Vorbringen sind ebenfalls neu und können aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 1). Das Novenverbot gilt auch für echte Noven, d.h. für solche die erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren entstanden sind (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 326 ZPO N 1). Abgesehen davon belegt eine Vereinbarung über Ratenzahlungen ohnehin nicht, dass die entsprechenden Raten regelmässig geleistet wurden. Dementsprechend können dem Beschwerdeführer keine monatlichen Ratenzahlungen für Steuerrückstände angerechnet werden. 5. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein Grundstück mit einem Verkehrswert von über CHF 1 Mio. verfügt, das er verkaufen oder weiter hypothekarisch belasten könnte. Im Weiteren besitzt er Aktien im Wert von CHF 20'000.00 und Bitcoins im Betrag von CHF 21'974.00. Der Beschwerdeführer ist daher gehalten, seine Vermögenswerte zu verkaufen (oder weiter zu belasten) und den Erlös für die Prozessfinanzierung einzusetzen. Damit ist der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung eines Notgroschens von CHF 10'000.00 für eine Familie (vgl. GVP 2003 S. 216 f.) – in der Lage, für die Kosten im Prozess A2 2022 45 (mutmassliche Gerichtskosten: CHF 10'000.00) aufzukommen. Weiter verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
Seite 7/7 über ein monatliches Nettoeinkommen von (gerundet) CHF 7'200.00. Diesem steht ein monatliches Existenzminimum von rund CHF 6'400.00 gegenüber, so dass ein monatlicher Überschuss von ca. CHF 800.00 resultiert. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten von CHF 10'000.00 innert etwas mehr als einem Jahr zu bezahlen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1). 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde – im Ergebnis – als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) ist für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 400.00 auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2022 162) - Prozessgegnerin - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: