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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BZ 2022 95

21 février 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,986 mots·~15 min·3

Résumé

Forderung | übrige Vertragsverhältnisse

Texte intégral

20221212_165327_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 95 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil vom 21. Februar 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________ GmbH, vertreten durch RA Dr.iur. C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 18. August 2022)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 reichte die B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Kantonsgericht Zug eine Forderungsklage über CHF 5'409.75 zuzüglich Zins gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein (Verfahren EV 2021 163). In der Klageantwort vom 2. Dezember 2021 schloss die Beschwerdeführerin auf Abweisung der Klage (Ziffer 1). Zudem beantragte sie, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Hünenberg zurückzuziehen (Ziffer 2). 2. Am 3. Dezember 2021 setzte der zuständige Einzelrichter am Kantonsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen an, um mitzuteilen, ob sie mit ihrem Antrag Ziffer 2 eine Widerklage anhängig machen wolle oder ob sie auf eine solche verzichte. Auf die Anfrage der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2021, wie hoch der Kostenvorschuss für eine Widerklage sein würde, hielt der Einzelrichter mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 im Wesentlichen fest, er habe am 3. Dezember 2021 übersehen, dass sich die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Hünenberg auf CHF 78'270.75 belaufe. Das wäre der Streitwert der Widerklage. Widerklage könne aber nur erhoben werden, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen sei (Art. 224 Abs .1 ZPO). Die Hauptklage sei im vereinfachten Verfahren zu beurteilen. Für die Widerklage würde aufgrund des Streitwerts über CHF 30'000.00 das ordentliche Verfahren gelten. Die vorliegende Widerklage wäre mithin unzulässig, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen wäre. Gestützt auf diese Ausführungen ersuchte der Einzelrichter die Beschwerdeführerin um Klarstellung innert zehn Tagen, ansonsten angenommen würde, dass sie an ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2021 festhalte. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie ziehe ihr Klageantwortbegehren 2 zurück. 3. In der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 20. Dezember 2021 hielt die Beschwerdegegnerin fest, betreffend das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerdeführerin bestehe kein Anlass zur Klärung. Das erwähnte Rechtsbegehren sei zweifellos als Widerklage zu qualifizieren, auf welches aufgrund des Streitwerts von CHF 78'270.75 mangels sachlicher Zuständigkeit des Gerichts unter Kostenfolge nicht einzutreten sei. Dies habe die Beschwerdeführerin selber eingesehen, weshalb sie die Widerklage mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 zurückgezogen habe. 4. Am 31. Januar 2022 ordnete der Einzelrichter einen zweiten Schriftenwechsel an. Nach Eingang der Replik vom 14. März 2022 und der Duplik vom 2. Mai 2022 reichte die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2022 unaufgefordert eine "Kurzstellungnahme" zur Duplik der Beschwerdeführerin ein. In der Folge verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. 5. Mit Entscheid vom 18. August 2022 verpflichtete der Einzelrichter die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin CHF 5'409.75 nebst Zins zu 5 % seit 4. Februar 2021 zu bezahlen (Ziffer 1.1), und ermächtigte Beschwerdegegnerin, die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Hünenberg im Betrag von CHF 5'409.75 nebst Zins zu 5 % seit 4. Februar 2021 fortzusetzen (Ziffer 1.2). Die Widerklage wurde zufolge Rückzugs abgeschrieben (Ziffer

Seite 3/8 2). Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 900.00 verrechnet; der Fehlbetrag von CHF 2'100.00 wurde von der Beschwerdeführerin nachgefordert und diese verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss von CHF 900.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 350.00 zu ersetzen (Ziffer 3). Schliesslich verpflichtete der Einzelrichter die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'293.60 (inkl. MWST) zu bezahlen (Ziffer 4). 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2022 Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug mit folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid des Einzelrichters vom 18. August 2022 sei wegen Unzuständigkeit als Ganzes aufzuheben und neu vom Kantonsgericht Zug zu bearbeiten. 2. Sollte der Entscheid nicht als Ganzes aufgehoben werden, wären mindestens die Kostenpunkte (Ziffern 3 und 4) aufzuheben und die Kosten neu festzulegen. 3. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin und/oder dem Kanton Zug zu belasten. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2022 unaufgefordert vernehmen. Erwägungen 1. Der Einzelrichter führte zur Verteilung und Bemessung der Prozesskosten Folgendes aus: 1.1 Gerichtskosten und Parteientschädigung richteten sich nach dem Streitwert (Art. 91 ZPO). Zur Bestimmung der Prozesskosten würden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen würden (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Da die Beschwerdeführerin vorliegend vollumfänglich unterliege, seien ihr die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 1.2 Bei einem Streitwert von CHF 78'270.76 belaufe sich die ordentliche Entscheidgebühr auf CHF 6'000.00 (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Da die Beschwerdeführerin die Widerklage bereits nach dem ersten Schriftenwechsel zurückgezogen habe, über die Klage aber mit vorliegendem Entscheid habe befunden werden müssen, sei die Entscheidgebühr ermessensweise auf 50 %, mithin auf CHF 3'000.00 zu reduzieren (§ 5 Abs. 1 KoV OG). Zu den Gerichtskosten gehöre auch die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von CHF 350.00 (Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 207 Abs. 2 ZPO). 1.3 Die Beschwerdegegnerin reiche eine Aufstellung über 22,97 Stunden zu einem Gesamtbetrag von CHF 8'038.45 ein, mache jedoch lediglich ein Honorar auf Basis eines Streitwerts von CHF 5'409.75 geltend. Da sie in der Replik ausführe, ihr sei für die

Seite 4/8 Aufwendungen betreffend Stellungnahmen zur Widerklage eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, sei diese vorliegend aufgrund der Verordnung über den Anwaltstarif des Kantons Zug zu berechnen. Bei einem Streitwert von CHF 78'270.75 belaufe sich das Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 AnwT auf gerundet CHF 9'544.00. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdegegnerin aufgrund der zurückgezogenen Widerklage kein erheblicher Aufwand entstanden sei (zweiseitige Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 sowie zwei Seiten in der Replik vom 14. März 2022), sei das Grundhonorar ermessensweise um 50 % auf CHF 4'772.00 zu reduzieren (§ 9 AnwT). Hinzuzurechnen seien die geltend gemachte Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 143.15; § 25 Abs. 2 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer (= CHF 378.45; § 25a AnwT), was eine von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschädigung von total CHF 5'293.60 ergebe. 2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: 2.1 Der Einzelrichter habe im vereinfachten Verfahren mit einem Streitwert bis CHF 30'000.00 bei der Festlegung der Kosten im Hauptpunkt (Forderung von CHF 5'409.75) auf einen deutlich höheren Streitwert aus einem Nebenpunkt (Betreibung im Betrag von CHF 78'270.75) gegriffen und damit seine Zuständigkeit nach Art. 243 ZPO überschritten. Wenn der Einzelrichter – wie in seinen Schreiben vom 3. und 14. Dezember 2021 erwähnt – auf einen Streitwert von CHF 78'270.75 komme, hätte er bereits damals Nichteintreten beschliessen oder den Fall an das Gesamtgericht überweisen müssen. Erst nach dem Rückzug der Widerklage sei der Einzelrichter wieder zuständig geworden. In diesem Fall hätte er seinem Entscheid nicht einen Streitwert von CHF 78'270.95 zugrunde legen dürfen. Der Entscheid vom 18. August 2022 müsse somit aufgehoben werden, weil der Einzelrichter aufgrund des von ihm zugrunde gelegten Streitwerts von CHF 78'270.95 gar nicht zuständig gewesen sei. Vielmehr hätte über die Sache im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ZPO) entschieden werden müssen, wofür das Gesamtgericht zuständig gewesen wäre. 2.2 Zur Begründung des Eventualbegehrens hielt die Beschwerdeführerin zusammengefasst fest, nach Art. 91 Abs. 1 ZPO werde der Streitwert – und damit die Gerichtsgebühr und das Anwaltshonorar – durch das Rechtsbegehren bestimmt. Nach dem Rückzug der Widerklage habe das Rechtsbegehren auf CHF 5'409.75 gelautet. Von einem Streitwert von CHF 78'270.75 habe nach dem Rückzug der Widerklage nicht mehr gesprochen werden können. Die Gerichtsgebühr und das Anwaltshonorar seien somit nach dem Streitwert von CHF 5'409.75 festzusetzen. 3. Der Antrag der Beschwerdeführerin, der Entscheid des Einzelrichters vom 18. August 2022 sei wegen Unzuständigkeit aufzuheben, erweist sich als unbegründet. 3.1 Für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis CHF 30'000.00 ist der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren zuständig (Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 28 Abs. 2 Bst. b GOG). Der vorinstanzliche Richter war somit für die Beurteilung der Forderungsklage der Beschwerdegegnerin über CHF 5'409.75 zuständig. Die Ziffern 1.1 und 1.2 des angefochtenen Entscheids, in denen die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin CHF 5'409.75 nebst Zins zu bezahlen, und worin Letztere ermächtigt wurde, die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug in diesem Umfang fortzusetzen, sind daher nicht zu beanstanden.

Seite 5/8 3.2 An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Klageantwort widerklageweise beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Hünenberg zurückzuziehen. 3.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Art. 224 Abs. 2 ZPO). Eine Widerklage, die einer anderen Verfahrensart unterliegt, ist unzulässig, weil es am erforderlichen Verbindungszusammenhang fehlt. Das Gericht fällt einen Nichteintretensentscheid ohne Überweisung. Eine Prozessüberweisung nach Art. 224 Abs. 2 ZPO erfolgt nur, wenn eine zugelassene Widerklage einen höheren Streitwert aufweist, der die sachliche Zuständigkeit des Hauptklagegerichts übersteigt (Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 224 ZPO N 45). 3.2.2 Das Betreibungsbegehren in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug lautete auf CHF 78'270.75 nebst Zins. Der Streitwert des mit der Widerklage erhobenen Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin betrug somit mehr als CHF 30'000.00. Dieser Anspruch hätte im ordentlichen Verfahren vom Kantonsgericht als Spruchkörper mit drei Mitgliedern beurteilt werden müssen (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario i.V.m. § 26 Abs. 1 Bst. c, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Bst b GOG). Die Widerklage erwies sich damit als unzulässig. Der Einzelrichter setzte dies der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 14. Dezember 2021 auseinander. Daraufhin zog die Beschwerdeführerin die Widerklage am 16. Dezember 2021 zurück. Bei dieser Rückzugserklärung handelt es sich um eine Bewirkungshandlung, die unmittelbar zu einer Veränderung der prozessualen Rechtslage führt, ohne dass es einer richterlichen Entscheidung bedarf (Frei, Berner Kommentar, 2012, Art. 130 ZPO N 4 mit Hinweisen). Eine Rückzugserklärung beendet damit den Prozess eo ipso und ein aufgrund des Rückzugsbegehrens erlassener Abschreibungsentscheid des Gerichts ist daher bloss deklaratorischer Natur. Der Einzelrichter war daher zum Erlass der deklaratorischen Abschreibung der Widerklage befugt. Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist demnach nicht zu beanstanden. 4. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Bemessung der Prozesskosten. 4.1 Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet. Für die Streitwertberechnung bei Prozessen mit Widerklagen hält Art. 94 ZPO Folgendes fest: Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren (Abs. 1). Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Abs. 2). Art. 94 ZPO kommt bei der Verlegung der Kosten indes nur zur Anwendung, wenn sowohl die Klage als auch die Widerklage materiell-rechtlich beurteilt werden. Wird einzig die Klage materiellrechtlich beurteilt und wird auf die Widerklage nicht eingetreten oder wird sie zufolge Rückzugs abgeschrieben, ist die Kostenverlegung für die Klage und die Widerklage separat vorzunehmen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2014 118 vom 31. Mai 2015 E. 2.1.3 und

Seite 6/8 2.3.2). Die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid, die trotz Abschreibung der Klage zufolge Rückzugs gestützt auf Art. 94 ZPO erfolgte, war damit nicht korrekt. Vielmehr wäre der Einzelrichter verpflichtet gewesen, die Kostenverlegung für die Beurteilung der Klage und die Abschreibung der Widerklage separat vorzunehmen. Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids sind daher aufzuheben und die Kosten sind im Beschwerdeverfahren neu festzusetzen. 4.2 Der Streitwert der Widerklage belief sich auf CHF 78'270.75. Im ordentlichen und vereinfachten Verfahren beträgt die Entscheidgebühr für diesen Streitwert nach der massgebenden kantonalen Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 1 KoV OG) maximal CHF 6'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Angesichts dessen, dass die Widerklage zufolge Rückzugs abgeschrieben wurde, können die Mindestansätze gemäss § 5 Abs. 1 KoV OG angemessen unterschritten werden. Vorliegend war der Aufwand des Einzelrichters minimal. So zog die Beschwerdeführerin ihre Widerklage am 16. Dezember 2021 zurück, nachdem der Einzelrichter ihr die Rechtslage im Schreiben vom 14. Dezember 2021 korrekt auseinandergesetzt hatte. Aufgrund des geringfügigen Aufwands ist die Entscheidgebühr – in Übereinstimmung der Praxis des Kantonsgerichts bei Abschreibungsentscheiden – gestützt auf § 5 Abs. 1 KoV OG auf 20 % des ordentlichen Ansatzes von CHF 6'000.00, mithin auf rund CHF 1'200.00 festzusetzen. Diese Kosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3 Trotz ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Rückzug der Widerklage nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin erhielt den Schriftenwechsel zwischen dem Einzelrichter und der Beschwerdegegnerin lediglich zur Kenntnisnahme und hatte somit diesbezüglich keine substanziellen Aufwendungen. Sie liess sich erst in der Eingabe vom 20. Dezember 2021 und in der Replik vom 14. März 2022 zu diesem Thema vernehmen. Zu dieser Zeit hatte die Beschwerdeführerin die Widerklage indes bereits zurückgezogen, weshalb es keinen Grund mehr gab, sich dazu vernehmen zu lassen. Diese Stellungnahmen waren damit unnötig. Die Beschwerdegegnerin hat daher keinen Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin. 4.4 Der Streitwert der Klage belief sich auf CHF 5'409.75. Im vereinfachten Verfahren beträgt die Entscheidgebühr für diesen Streitwert rund CHF 865.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Eine Erhöhung dieser Gebühr erscheint nicht angezeigt, da kein besonders umfangreicher oder schwieriger Fall zu beurteilen war, der nach § 4 Abs. 1 KoV OG einen Zuschlag rechtfertigen würde. Die Entscheidgebühr von CHF 865.00 ist der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.5 Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin, die mit ihrer Klage vollumfänglich durchgedrungen ist, hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung erfolgt nach der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT; Art. 96 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 AnwT). Für die Führung eines Zivilprozesses im vereinfachten Verfahren mit einem Streitwert von CHF 5'409.75 beträgt das Grundhonorar CHF 1'344.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, namentlich der Verantwortung des

Seite 7/8 Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes, können diese Ansätze um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden (§ 3 Abs. 3 AnwT). Missverhältnisse zwischen Streitwert und Interesse der Parteien oder Bemühungen des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin sind entsprechend durch Erhöhung bzw. Herabsetzung des Honorars zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 5 AnwT). Mit Blick auf den geringen Streitwert von CHF 5'409.75 erwies sich der Forderungsprozess als aufwändig. Gestützt auf § 3 Abs. 3 und 5 AnwT ist das Honorar daher auf CHF 2'688.00 zu verdoppeln. Weitere Zuschläge sind nicht angezeigt. Zum Honorar von CHF 2'688.00 sind die Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 7,7 % (§ 25a AnwT) zu addieren. Die Parteientschädigung beträgt damit gerundet CHF 2'982.00. 5. Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Kostenregelung im vorinstanzlichen Verfahren ist wie folgt neu festzusetzen: Die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 für die Abschreibung der Widerklage und die Entscheidgebühr von CHF 865.00 für die Beurteilung der Klage sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem ist Letztere zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 350.00 zu ersetzen und ihr im Zusammenhang mit der Beurteilung der Klage eine Parteientschädigung von CHF 2'982.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. Indes hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Abschreibung der Widerklage nicht zu entschädigen. 6. Bei diesem Ausgang unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und obsiegt mit Bezug auf die von ihr im Eventualstandpunkt angefochtene Kostenregelung. Die Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der Beschwerde beantragt hat, unterliegt mit Bezug auf die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Damit sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 18. August 2022 aufgehoben und die Kostenregelung im erstinstanzlichen Verfahren wird durch folgende Formulierung ersetzt: "3.1 Die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 für die Abschreibung der Widerklage wird der Beklagten und Widerklägerin auferlegt. 3.2 Der Klägerin und Widerbeklagten wird im Zusammenhang mit der Abschreibung der Widerklage keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.1 Die Entscheidgebühr von CHF 865.00 für die Beurteilung der Klage wird der Beklagten und Widerklägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin und Widerbeklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 900.00 verrechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag von CHF 35.00 der Klägerin und Widerbeklagten zu

Seite 8/8 überweisen. Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin und Widerbeklagten den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 865.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 350.00 zu ersetzen. 4.2 Die Beklagte und Widerklägerin wird im Zusammenhang mit der Beurteilung der Klage verpflichtet, der Klägerin und Widerbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'982.00 (inkl. MWST) zu bezahlen." 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird den Parteien je zur Hälfte (= CHF 400.00) auferlegt und mit von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (EV 2021 163) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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