Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2022 BZ 2022 87

22 novembre 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,291 mots·~11 min·4

Résumé

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | definitive Rechtsöffnung

Texte intégral

20221102_084443_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 87 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 22. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staat Luzern und Stadt Luzern, Röm.-Kath. Kirche, Ref. Kirche, Christ-Kath. Kirche, vertreten durch Steueramt der Stadt Luzern, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 11. August 2022)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 ersuchten der Staat Luzern, die Stadt Luzern, die Röm.-Kath. Kirche, die Ref. Kirche und die Christ-Kath. Kirche (nachfolgend: Beschwerdegegner), alle vertreten durch das Steueramt der Stadt Luzern, Inkassoabteilung, beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für CHF 71'865.40 nebst 3,5 % Zins seit 15. März 2022, CHF 1'820.55 (aufgelaufenen Zins bis 14. März 2022) und CHF 163.30 Betreibungskosten. 2. In der Gesuchsantwort vom 22. Juni 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. 3. Dazu nahmen die Beschwerdegegner mit Eingabe vom 1. Juli 2022 Stellung. 4. Mit Entscheid vom 11. August 2022 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 73'685.95 nebst Zins zu 3,5 % auf CHF 71'865.40 seit 15. März 2022. Die Gerichtskosten von CHF 450.00 auferlegte er der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem von den Beschwerdegegnern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 450.00, wobei er festhielt, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern dem Kostenvorschuss im Umfang von CHF 450.00 zu ersetzen habe. Eine Parteientschädigung sprach der Einzelrichter den Beschwerdegegnern nicht zu (Verfahren ER 2022 333). 5. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2022 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug erheben. Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. August 2022 im Verfahren ER 2022 333 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids sei gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben. 6. Mit Verfügung vom 24. August 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 7. In der Beschwerdeantwort vom 30. August 2022 beantragten die Beschwerdegegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320

Seite 3/7 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Von neuen Tatsachen zu unterscheiden sind neue rechtliche Begründungen. Diese können im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, weil sie keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind und die Beschwerdeinstanz nach Art. 57 ZPO das Recht von Amtes wegen anwenden muss (vgl. Hurni, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 57 ZPO N 6; Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1 [zu Art. 317 Abs. 1 ZPO]). 2. Die Vorinstanz führte aus, bei der Veranlagungsverfügung vom 3. Juni 2021 betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2017 des Kantons Luzern handle es sich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG für CHF 92'265.95. Die Beschwerdegegner hätten der Beschwerdeführerin am 2. September 2021 eine Zahlungserleichterung zur Tilgung des Steuerausstandes 2017 von CHF 81'078.60 mit sechs Raten bewilligt. Darin sei vereinbart worden, dass das Zahlungsabkommen pünktlich einzuhalten sei und bei Verzug mit einer Rate um mehr als fünf Tage alle vorhandenen Zahlungsabkommen hinfällig würden. Weiter sei festgehalten worden, dass bei fehlender Zahlung einer Rate das ordentliche Inkassoverfahren bei sämtlichen Forderungen ohne weitere Korrespondenz fortgesetzt werde. Folglich enthalte die Zahlungserleichterung eine Verfallklausel. Nicht bestritten sei, dass die Beschwerdeführerin die vierte Rate nicht innert Frist bezahlt habe. Bei dieser Sachlage seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Mahnung nicht zu hören. Ohnehin habe es keiner Mahnung mehr bedurft, was der Beschwerdeführerin aufgrund des klaren Wortlautes der Zahlungserleichterung habe bewusst sein müssen. Zudem liege mit der Bescheinigung vom 17. Mai 2022 eine gültige Vollstreckbarkeitsbescheinigung vor, jedenfalls habe die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin habe keine weiteren Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG erhoben. Somit sei für den unbestrittenen Betrag von CHF 73'685.95 (CHF 71'865.40 + CHF 1'820.55) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. act. 1/2). 3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet: 3.1 Zunächst bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegner hätten das Zahlungsabkommen vom 2. September 2021 entgegen den Vorgaben von § 199 Abs. 3 StG LU nie widerrufen. Der Umstand, dass sie die vierte Rate gemäss dem Zahlungsabkommen nicht fristgerecht bezahlt habe, erfülle die Anforderungen an einen Widerruf gemäss § 199 Abs. 3 StG LU nicht. Der gemäss § 199 Abs. 3 StG LU erforderliche Widerruf von Zahlungserleichterungen setze sachlogisch ein aktives Verhalten (eine Handlung) der Bezugsbehörde voraus, nachdem die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf eingetreten seien (vgl. act. 1 Rz 11 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Das Zahlungsabkommen vom 2. September 2021 enthält keinen Hinweis darauf, dass bei Wegfall der Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung ein formeller Widerruf erforderlich ist (vgl. act. 1/4). Auch aus § 199 Abs. 3 StG LU kann keine Pflicht zum Widerruf eines Zahlungsabkommens abgeleitet werden. Diese Bestimmung besagt, dass Zahlungserleichterungen widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen

Seite 4/7 wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft wind, nicht erfüllt werden. Ein aktives Verhalten (eine Handlung) der Bezugsbehörde wird darin nicht gefordert. Der Widerruf der Zahlungserleichterung erfolgt automatisch mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung. 3.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, nach dem Ablauf des Zahlungsabkommens, das heisse nach dem 28. Februar 2022, sei keine Mahnung zugestellt worden. Paragraph 198 Abs. 1 StG LU verlange eine zusätzliche Mahnung nach Erlass der Verfügung, aber vor Anhebung der Betreibung. Demzufolge sei die Einleitung der Betreibung rechtsfehlerhaft und es fehle an einer Vollstreckbarkeitsvoraussetzung. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegner ihr mit Schreiben vom 3. Februar 2022 ohnehin nicht rechtsgültig im Sinne von § 198 Abs. 1 StG LU eine Betreibung angedroht hätten. Die unbestimmte Formulierung "Um weitere Unannehmlichkeiten, wie Betreibung usw. ersparen zu können, […]" erfülle die Anforderung an eine Betreibungsandrohung gemäss § 198 Abs. 1 StG LU nicht. Dazu habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort geäussert und damit die Begründungspflicht verletzt (vgl. act. 1 Rz 15 ff.). Die Parteien vereinbarten im Zahlungsabkommen vom 2. September 2022 Ratenzahlungen, wobei bei Verzug einer Rate um mehr als fünf Tage alle vorhandenen Zahlungsabkommen hinfällig und bei fehlender Zahlung einer fälligen Rate das ordentliche Inkassoverfahren bei sämtlichen Forderungen ohne weitere Korrespondenz fortgesetzt werden sollte (vgl. act. 1/4). Dabei handelt es sich um eine Verfallklausel für den Fall der Nichteinhaltung des Zahlungsplans. Gemäss Zahlungsabkommen ist eine Mahnung nicht erforderlich. Eine Pflicht zur Mahnung lässt sich auch nicht aus § 198 Abs. 1 StG LU ableiten, wonach eine Betreibung einzuleiten ist, wenn eine Steuer trotz Mahnung nicht bezahlt wird. Diese Bestimmung im Steuergesetz ist unter dem Titel "1.6.2 Steuerbezug" eingeordnet. Sie regelt den Bezug fälliger Steuern ohne Zahlungserleichterungen. Vorliegend geht es jedoch um den Bezug von Steuern nach Bewilligung einer Zahlungserleichterung, wenn deren Voraussetzungen weggefallen sind. Dieser Fall wird unter der Rubrik "1.6.3 Zahlungserleichterungen und Erlass" geregelt. Hier ist nach Wegfall der Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung keine weitere Mahnung vorgeschrieben. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Kommentarstellen zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sind nicht einschlägig. Sie beziehen sich allesamt auf den Bezug fälliger Steuern ohne Zahlungserleichterungen und nicht – wie vorliegend - auf den Steuerbezug bei Bewilligung einer Zahlungserleichterung und nachträglichem Wegfall ihrer Voraussetzungen (vgl. act. 1 Rz 16, act. 1/5 und 1/6). Vor diesem Hintergrund kann den Beschwerdegegnern auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten mit Schreiben vom 3. Februar 2022 nicht rechtsgültig im Sinne von § 198 Abs. 1 StG LU eine Betreibung angedroht. 3.3 Ferner moniert die Beschwerdeführerin, mit der in der Veranlagungsverfügung vom 3. Juni 2021 angebrachten Bescheinigung vom 17. Mai 2022 werde die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung nicht nachgewiesen. Zudem sei seit Erlass der Veranlagungsverfügung nicht schon längere Zeit verstrichen, sodass sich die Vollstreckbarkeit entgegen den rechtsfehlerhaften Ausführungen der Vorinstanz auch nicht aus den Umständen ergebe (vgl. act. 1 Rz 21 f.).

Seite 5/7 3.3.1 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung kann von derjenigen Behörde ausgestellt werden, welche die Verfügung erlassen hat. Sie kann auf der Verfügung selbst oder auf einem anderen Dokument nachgewiesen werden. Nicht ausreichend ist die blosse Behauptung im Rechtsöffnungsgesuch, die Verfügung sei vollstreckbar, da die Behörde dann als Partei handelt. Die Vollstreckbarkeit muss indes nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel eingelegt zu haben (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 137). 3.3.2 Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdegegner eine mit 17. Mai 2022 datierte, von der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern ausgestellte und von einem der Präsidenten der Steuerkommission für juristische Personen unterzeichnete Bescheinigung ins Recht gelegt, wonach gegen die Veranlagungsverfügung vom 3. Juni 2021 bei der bescheinigenden Behörde kein Rechtsmittel ergriffen worden sei (vgl. act. 1/8). Mit dieser formellen Bescheinigung auf der Veranlagungsverfügung selbst haben die Beschwerdegegner die Vollstreckbarkeit der Veranlagungsverfügung vom 3. Juni 2021 nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin begründet mit keinem Wort, weshalb dies anders sein soll. Damit erweist sich der Vorwurf der fehlenden Vollstreckbarkeitsbescheinigung als unbegründet und es kann offenbleiben, ob sich die Vollstreckbarkeit allenfalls aus den Umständen ergibt. 3.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Veranlagungsverfügung vom 3. Juni 2021 betreffend die luzernischen Staats- und Gemeindesteuern 2017 sei wegen Verstosses gegen Treu und Glauben nicht vollstreckbar. Obwohl sie (die Beschwerdeführerin) für die Steuerperiode 2017 im Sitzkanton Zug bis heute noch nicht rechtskräftig veranlagt sei, habe die Steuerverwaltung des Kantons Luzern ihr in Missachtung der Vorgaben zum interkantonalen Steuerrecht eigenmächtig am 3. Juni 2021 die Veranlagungsverfügung für die luzernischen Staats- und Gemeindesteuern 2017 zugestellt. Gleich nach der Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 3. Juni 2021 habe C.________, Ehemann von D.________, Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, für die Beschwerdeführerin mit E.________, Abteilung Juristische Personen der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, telefoniert. Dabei habe C.________ die Auskunft erhalten, dass der Kanton Luzern – entsprechend den Vorgaben zum interkantonalen Steuerrecht – den definitiven Entscheid im Kanton Zug abwarte und entsprechend das Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelverfahren und das Bezugsverfahren für die luzernischen Staats- und Gemeindesteuern 2021 bis zum Vorliegen des definitiven Entscheids im Kanton Zug aussetze. E.________ und C.________ seien dazu als Zeugen und D.________ als Partei zu befragen (vgl. act. 1 Rz 23 ff.). 3.4.1 Die Rüge, die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Veranlagungsverfügung betreffend die luzernischen Staats- und Gemeindesteuern 2017 vom 3. Juni 2021 sei wegen Verstosses gegen Treu und Glauben nicht vollstreckbar, ist neu. Sie kann aber im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden, sind doch neue rechtliche Begründungen keine Noven im Sinne von Art. 326 ZPO (vgl. vorne E. 1). Unzulässig sind hingegen die neuen Beweisanträge, E.________ und C.________ seien als Zeugen sowie D.________ als Partei zu befragen. Neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne E. 1).

Seite 6/7 3.4.2 Die Beschwerdegegner haben bei ihrer Mitarbeiterin nachgefragt und bestreiten, dass die in der Beschwerde beschriebenen angeblichen Auskünfte erteilt worden seien. In Tat und Wahrheit sei die Auskunft erteilt worden, dass der Bezug gerade nicht ausgesetzt werde (vgl. act. 5 S. 2). Schriftliche Belege zu dieser Frage liegen nicht vor. Damit lässt sich der Nachweis nicht erbringen, der Beschwerdeführerin sei von der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern die Auskunft erteilt worden, der definitive Entscheid im Kanton Zug werde abgewartet und entsprechend das Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelverfahren und das Bezugsverfahren für die luzernischen Staats- und Gemeindesteuern 2017 bis zum Vorliegen des definitiven Entscheides im Kanton Zug ausgesetzt. Folglich ist dem Vorwurf des Verstosses gegen Treu und Glauben schon in tatsächlicher Hinsicht die Grundlage entzogen. 3.4.3 Anzumerken bleibt, dass das Rechtsöffnungsverfahren ein Urkundenprozess ist. Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden. Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür. Der Rechtsöffnungsrichter hat sich nicht mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.1). Dementsprechend muss sich der Rechtsöffnungsrichter nicht mit Fragen des interkantonalen Steuerrechts auseinandersetzen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Umtriebsentschädigung ist den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern hingegen nicht zuzusprechen, da für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden kann (Suter/ von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 95 ZPO N 41; vgl. GVP 2013 S. 202 f.). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 650.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Den Beschwerdegegnern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten

Seite 7/7 Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2022 333) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2022 87 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2022 BZ 2022 87 — Swissrulings