Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.12.2022 BZ 2022 75

7 décembre 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,794 mots·~19 min·4

Résumé

Anwaltsprüfung | Anwaltsprüfung (PK)

Texte intégral

20221103_162835_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 75 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. A. Staub Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil vom 7. Dezember 2022 [rechtskräftig] in Sachen MLaw A.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________, Beschwerdeführer, gegen Anwaltsprüfungskommission, c/o Obergerichtskanzlei, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Anwaltsprüfung (Beschwerde gegen den Beschluss der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug vom 9. Juni 2022)

Seite 2/11 Sachverhalt 1. Nach Absolvierung des Anwaltspraktikums vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017 bei der Anwaltskanzlei C.________ wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission vom 29. Mai 2018 zur zugerischen Anwaltsprüfung zugelassen. Die vom Beschwerdeführer am 19., 21. und 23. November 2018 abgelegten schriftlichen Arbeiten in den Fächern Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Beurkundungsrecht wurden als ungenügend beurteilt. Die Anwaltsprüfungskommission beurteilte sodann die vom Beschwerdeführer am 20., 22. und 24. Mai 2019 abgelegten schriftlichen Wiederholungsarbeiten in den Fächern Zivilrecht, Strafrecht (Referent: D.________) und Beurkundungsrecht (Referent: E.________) als ungenügend. Der Präsident der Anwaltsprüfungskommission teilte dem Beschwerdeführer daher am 14. Juni 2019 mit, gemäss § 4 Abs. 4 der Anwaltsprüfungsverordnung werde er abgewiesen und ein erneutes Gesuch um Zulassung zur Anwaltsprüfung sei erst nach zwei Jahren zulässig. Am 21. Dezember 2021 liess der Präsident der Anwaltsprüfungskommission den Beschwerdeführer erneut zur Anwaltsprüfung zu. Am 19. April 2022 wurde der Beschwerdeführer zur schriftlichen Anwaltsprüfung eingeladen unter Bekanntgabe der Prüfungsdaten und der Referenten. Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 beurteilte die Anwaltsprüfungskommission die vom Beschwerdeführer am 16. Mai 2022 verfasste Arbeit im Zivilrecht als genügend, diejenigen im Strafrecht vom 18. Mai 2022 und im Beurkundungsrecht vom 20. Mai 2022 hingegen als ungenügend. Referenten in den Fächern Strafrecht und Beurkundungsrecht waren D.________ und E.________. Aufgrund der beiden ungenügenden Klausurarbeiten wurde der Beschwerdeführer gestützt auf § 4 Abs. 4 der Anwaltsprüfungsverordnung endgültig abgewiesen. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Dem Beschwerdeführer sei die Prüfungswiederholung zu gewähren. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 3. Die Anwaltsprüfungskommission beantragte mit Eingabe vom 25. August 2022 innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer, der am 26. August 2022 zur Replik eingeladen worden war, hielt mit Eingabe vom 16. September 2022 an seinen Anträgen fest. Dazu liess sich die Anwaltsprüfungskommission am 27. September 2022 unaufgefordert vernehmen. Erwägungen 1. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts zuständig (§ 19 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 EG BGFA und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts). Die Kognition der Beschwerdeabteilung ist insofern beschränkt, als Entscheide über Prüfungsergebnisse nur auf Ermessensmissbrauch und die Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften überprüft werden (§ 19 Abs. 2 EG BGFA). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der

Seite 3/11 massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 143 V 369 E. 5.4.1 mit Hinweisen). 2. Mit E-Mail vom 23. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Anwaltsprüfungskommission um Herausgabe seiner Prüfungen im Straf- und Beurkundungsrecht mit Korrekturhinweisen und Punktebewertung. Die Sekretärin der Anwaltsprüfungskommission teilte dem Beschwerdeführer am gleichen Tag per E-Mail mit, dass nach der Praxis der Anwaltsprüfungskommission ungenügende schriftliche Prüfungen mit den jeweiligen Referenten besprochen werden könnten. Korrekturhinweise und Punktebewertungen seien kommissionsinterne Dokumente und würden nicht herausgegeben (PK 2021 36 act. 13a f.). 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht zusammengefasst geltend, indem die oben aufgeführten Unterlagen nicht ausgehändigt würden, sei es ihm nicht möglich, sein Prüfungsresultat nachzuvollziehen. Damit werde es ihm verunmöglicht, seine Beschwerde zu begründen. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde den Antrag, ihm sei die Prüfungswiederholung zu gewähren. Damit räumt er implizit ein, dass seine Arbeiten im Strafund Beurkundungsrecht zu Recht als ungenügend bewertet wurden. Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren denn auch nicht geltend, die Anwaltsprüfungskommission hätte seine Arbeiten im Straf- und Beurkundungsrecht als genügend bewerten müssen. Vielmehr bemängelt er lediglich die Art und Weise der Durchführung dieser Prüfungen und rügt eine Verletzung der Ausstandsvorschriften durch den Referenten E.________. Unter diesen Umständen fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse zur Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Doch selbst wenn das Rechtsschutzinteresse gegeben wäre, erwiese sich seine Rüge als unbegründet, wie nachfolgend ausgeführt wird. 2.3 Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Im Bereich der Prüfungen unterliegen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht. Diesen Handnotizen kommt bloss die Bedeutung einer Gedankenstütze zur Vorbereitung des Prüfungsentscheides zu, welcher der Beweischarakter abgeht. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind demnach erfüllt, wenn anhand von genügend präzisen internen Notizen oder mündlichen Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Erst wenn sich eine Überprüfung des Examens als undurchführbar erweist, ist Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Urteil des Bundesgerichts 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen). 2.4 Mit der Bekanntgabe der ungenügenden Bewertung seiner Arbeiten im Straf- und Beurkundungsrecht am 10. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer angeboten, die

Seite 4/11 Prüfungsergebnisse mit den Referenten zu besprechen (PK 2021 36 act. 13). Davon hat der Beschwerdeführer gemäss der unbestrittenen Darstellung der Anwaltsprüfungskommission Gebrauch gemacht (act. 6 Ziff. 7.2). Ferner reichte die Anwaltsprüfungskommission mit der Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 die Prüfungsaufgaben im Straf- und Beurkundungsrecht sowie die Lösungsskizzen samt den Beurteilungen der Arbeiten des Beschwerdeführers durch die Referenten ein (act. 6/1-6/4). Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin am 26. August 2022 Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (act. 7). Davon hat er mit Eingabe vom 16. September 2022 Gebrauch gemacht (act. 8). Angesichts dessen wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, E.________ (Referent im Fach Beurkundungsrecht) hätte in den Ausstand treten müssen und hätte die Prüfung vom 20. Mai 2022 im Beurkundungsrecht nicht abnehmen dürfen. Zur Begründung hält er zusammengefasst fest, er habe bei einem guten Freund von E.________ ein Praktikum absolviert und Letzterem jeweils Unterlagen gebracht. Dabei habe ihn E.________ stets herablassend behandelt. Aufgrund der despektierlichen Behandlung könne darauf geschlossen werden, dass sich E.________ eine Meinung über ihn gebildet habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass E.________ bei der Bewertung der Prüfung aufgrund der Bekanntschaft befangen gewesen sei. Darüber hinaus sei E.________ bereits in vorherigen Versuchen als Strafrechtsprüfer (recte: Referent im Beurkundungsrecht) eingesetzt worden und habe seine Leistung bewertet. E.________ könnte daher bereits eine negative Einstellung ihm gegenüber haben. 3.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift. So sind etwa verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe nicht zu berücksichtigen resp. verwirkt (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Dies gilt zum Schutz der Chancengleichheit aller Prüflinge auch im Prüfungsverfahren. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt. Durch die Pflicht zur baldestmöglichen Rüge eines Verfahrensmangels soll einerseits verhindert werden, dass sich der betroffene Prüfling im Verhältnis zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet. Anderseits soll der Prüfungsbehörde eine möglichst zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels ermöglicht werden mit dem Ziel, den Mangel schnellstmöglich aufzuklären und – wenn möglich – noch vor bzw. während der Durchführung der Prüfung zu beheben (Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7.2 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 2D_29/2009 vom 12. April 2011 E. 3.3 a.E.).

Seite 5/11 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde vor Antritt seiner Wiederholungsprüfung im Beurkundungsrecht am 23. April 2019 schriftlich mitgeteilt, das Fach Beurkundungsrecht werde am 24. Mai 2019 geprüft und Referent in diesem Fach sei E.________. Der Beschwerdeführer, der sein Praktikum vor der Zulassung zur Anwaltsprüfung absolviert hatte und E.________ gemäss seiner Darstellung von dieser Tätigkeit her kennt, stellte weder vor dieser Prüfung noch nach der Mitteilung der ungenügenden Bewertung am 14. Juni 2019 ein Ausstandsgesuch (vgl. dazu das nicht akturierte Dossier PK 2018 26). Nach der zweijährigen Sperrfrist liess der Präsident der Anwaltsprüfungskommission den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 erneut zur Anwaltsprüfung zu (PK 2021 36 act. 6). Am 19. April 2022 wurde der Beschwerdeführer zur schriftlichen Anwaltsprüfung eingeladen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass E.________ Referent im Fach Beurkundungsrecht sei und diese Prüfung am 20. Mai 2022 durchgeführt werde (PK 2021 36 act. 8). Der Beschwerdeführer stellte weder vor dieser Prüfung ein Ausstandsgesuch gegen E.________ noch unmittelbar danach, sondern erstmals in der Beschwerde vom 4. Juli 2022 nach erfolgter Bekanntgabe des ungenügenden Prüfungsresultats. Das Ausstandsgesuch, in welchem der Beschwerdeführer E.________ vorwirft, ihn während des Praktikums herablassend behandelt zu haben, ist damit klar verspätet. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer sein Ausstandgesuch damit begründet, E.________ sei befangen, weil dieser zuvor bereits seine Beurkundungsprüfung vom 24. Mai 2019 bewertet habe. Auch hier wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, unmittelbar nach der Mitteilung der Anwaltsprüfungskommission vom 19. April 2022, wonach E.________ Referent der Beurkundungsprüfung vom 20. Mai 2022 sei, ein Ausstandsbegehren zu stellen. Deshalb ist sein Anspruch auf Prüfung der geltend gemachten Ausstandsgründe verwirkt. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine frühere Geltendmachung des Ausstandsgrunds sei nicht zumutbar gewesen, und dabei auf Erwägung 3.5 des Urteils des Bundesgerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 hinweist, vermag dies nicht zu überzeugen. Im zitierten Entscheid erachtete es das Bundesgericht als für einen Kandidaten unzumutbar, angesichts der Prüfungssituation zu Beginn einer mündlichen Prüfung die vorschriftswidrige Zusammensetzung der Prüfungskommission zu rügen. Dies lässt sich jedoch nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen, in welchem dem Beschwerdeführer jeweils mehrere Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich angekündigt worden war, dass im Fach Beurkundungsrecht E.________ Referent sei. Das Bundesgericht teilte denn auch in einem analogen Fall die Ansicht der Vorinstanz, dass nach der Bekanntgabe der Zusammensetzung der Prüfungskommission eine sofortige Rüge zumutbar gewesen wäre und der Anspruch auf Ablehnung aufgrund der verspäteten Geltendmachung dieser Rüge verwirkt ist (Urteil des Bundesgericht 2C_374/2017 vom 25. April 2017 E. 2.2). 4. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, ein Prüfling sei zu spät zur Prüfung im Strafrecht erschienen und dennoch zu dieser zugelassen worden. Aufgrund des zu späten Erscheinens dieser Person sei Lärm und Ablenkung entstanden. Dies habe den Beschwerdeführer in seiner Konzentration gestört. Er sei somit gegenüber anderen Jahrgängen, bei denen sämtliche Kandidaten rechtzeitig erschienen seien, schlechter gestellt. 4.1 Die Anwaltsprüfungskommission hielt dazu in der Vernehmlassung vom 25. August 2022 fest, gemäss der von der Aufsichtsperson erstellten handschriftlichen Aktennotiz habe eine Kandidatin um 13:19 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass sie im Stau stehe. Diese Kandidatin

Seite 6/11 habe die Prüfung jedoch um 13:30 Uhr beginnen können und habe im Gegensatz zu den übrigen Kandidaten, die schon um 13:25 Uhr hätten beginnen können, eine Zeitgutschrift von fünf Minuten bis 18:30 Uhr erhalten, während für die übrigen Kandidaten die Prüfung um 18:25 Uhr geendet habe. 4.2 Gemäss der unbestrittenen Darstellung der Anwaltsprüfungskommission traf eine Kandidatin fünf Minuten nach dem Beginn der Prüfung für die übrigen Kandidaten ein. Dies hat zwar zweifellos zu einer Ruhestörung geführt, indem der Kandidatin – wohl auf ihr Klopfen hin – die Türe zum Prüfungslokal geöffnet und sie an ihren Platz geführt werden musste. Indes war diese Störung sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch vom Ausmass des verursachten Lärms her fraglos absolut geringfügig und vergleichbar mit Ruhestörungen, wenn Kandidaten während der Prüfung die Toilette aufzusuchen und zu diesem Zweck den Prüfungssaal für kurze Zeit verlassen und wieder zurückkehren. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer während der Prüfung nennenswert gestört wurde und damit das Gleichbehandlungsgebot bzw. der für das Prüfungsrecht geltende Grundsatz der Chancengleichheit verletzt wurde. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend und es ist aus dem Protokoll der Aufsichtsperson über den Ablauf der Strafrechtsprüfung (act. 6/5.4) auch nicht ersichtlich, dass er sich bei dieser über diese Ruhestörung beklagt und als Kompensation eine Zeitgutschrift gefordert hätte. Angesichts dessen geht es nicht an, die Ruhestörung erst nach Erhalt des negativen Prüfungsresultats im Beschwerdeverfahren zu rügen. 5. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, aufgrund einer Fehlermeldung des Computers, die ihn rund 15 Minuten gekosten habe, sei er nicht in der Lage gewesen, seine schriftliche Arbeit im Fach Beurkundungsrecht zu drucken. Indem ihm die Prüfungszeit nur um fünf Minuten, statt um die ganzen von der Fehlermeldung behafteten 15 Minuten verlängert worden sei, sei der Beschwerdeführer gegenüber denjenigen Prüflingen, bei denen der Drucker einwandfrei funktioniert habe, benachteiligt worden. 5.1 Die Anwaltsprüfungskommission bestreitet die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er während der am Nachmittag des 20. Mai 2022 durchgeführten Beurkundungsprüfung gerügt habe, er habe seine Arbeit während 15 Minuten nicht drucken können, und dass ihm deswegen bloss eine Zeitgutschrift von fünf Minuten gewährt worden sei. Sie führte in der Vernehmlassung vom 25. August 2022 aus, der Beschwerdeführer lege nicht dar, wann der Drucker nicht funktioniert habe, und seiner schriftlichen Arbeit vom 20. Mai 2022 lasse sich entnehmen, dass diese um 18:30 Uhr ausgedruckt worden sei, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern ihm überhaupt ein Nachteil entstanden sein solle (act. 6 Ziff. 8.2.3). 5.2 Hätte der Beschwerdeführer seine Arbeit während 15 Minuten nicht drucken können und hätte ihm das Aufsichtspersonal auf seine Reklamation hin eine Zeitgutschrift von fünf Minuten gewährt, wäre dies vom Aufsichtspersonal zweifelsohne im Protokoll über den Ablauf der Prüfung vermerkt worden. Solche Notizen entsprechen gängiger Praxis, wie ein Vermerk im Protokoll des Aufsichtspersonals über den Ablauf der am Morgen des 20. Mai 2022 durchgeführten Beurkundungsprüfung zeigt (act. 6/5.5). Aus dem vom Aufsichtspersonal geführten Protokoll über den Ablauf der am Nachmittag des 20. Mai 2022 durchgeführten Beurkundungsprüfung geht indes nicht hervor, dass der Beschwerdeführer während dieser Prüfung gerügt hat, er habe seine Arbeit während 15 Minuten nicht drucken können, und dass

Seite 7/11 ihm deswegen eine Zeitgutschrift von fünf Minuten gewährt wurde (act. 6/5.6). Überdies druckte der Beschwerdeführer seine Arbeit pünktlich am Ende der Beurkundungsprüfung um 18:30 Uhr aus und nicht erst um 18:35 Uhr (PK 2021 36 act. 11). Für die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er seine Arbeit während 15 Minuten nicht habe drucken können und ihm – nach entsprechender Meldung – vom Aufsichtspersonal bloss eine Zeitgutschrift von fünf Minuten gewährt worden sei, liegen somit keine objektiven Anhaltspunkte vor, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Vielmehr ist mit der Anwaltsprüfungskommission davon auszugehen, dass kein IT-Problem bestand, das den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, seine Arbeit auszudrucken. Demgemäss erweist sich seine diesbezügliche Rüge als unbegründet. 6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, an den schriftlichen Prüfungen seien die Gesetzestexte lediglich online verfügbar gewesen, während in der Phase der Prüfungsvorbereitung die Gesetzestexte analog verfügbar gewesen seien. Er erblickt in diesem Umstand einen erheblichen Nachteil. In Ziffer V.4 Abs. 1 des Merkblatts zur Anwaltsprüfung in der Fassung von Anfang Januar 2022 wird ausgeführt, dass die für die schriftliche Prüfung erforderlichen Gesetze in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden (act 10). Dieses Merkblatt, das Anfang Januar 2022 im Internet publiziert worden war, war dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 21. Januar 2022 bekannt, wie aus dem E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission betreffend die Anmeldung zur schriftlichen Anwaltsprüfung hervorgeht (PK 2021 36 act. 7 S. 1 f.). Zudem erhielt der Beschwerdeführer dieses Merkblatt mit der Einladung vom 19. April 2022 zur schriftlichen Anwaltsprüfung (PK 2021 36 act. 8). Dem Beschwerdeführer musste aufgrund der gehörigen Ankündigung im Merkblatt in der Fassung von Anfang Januar 2022 mithin bekannt sein, dass die für die schriftliche Prüfung erforderlichen Gesetze einzig in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Angesichts dessen geht seine Rüge ins Leere. Insbesondere liegt offenkundig keine Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften vor. 7. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, während der Prüfung im Straf- und Beurkundungsrecht sei es im Prüfungsraum sehr heiss gewesen. Die aussergewöhnlich warme Raumtemperatur sei auf die sehr heissen Aussentemperaturen zurückzuführen gewesen. Zu warme Temperaturen führten zu Müdigkeit. Der Beschwerdeführer sei folglich nicht gleich leistungsfähig gewesen wie Prüflinge vergangener Jahre, bei denen die Temperatur angenehmer gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb keine Massnahmen ergriffen worden seien und somit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Kauf genommen worden sei. 7.1 Die Anwaltsprüfungskommission führte dazu in der Vernehmlassung vom 25. August 2022 aus, am 18. und am 20. Mai 2022 hätten die Höchsttemperaturen im Mittelland zwischen 27 und 30 Grad gelegen. Der Vorwurf, dass keine geeigneten Massnahmen zur Kühlung des Prüfungsraums getroffen worden seien, sei aber falsch. Der Prüfungsraum sei am 18. und am 20. Mai 2022 mithilfe der Belüftung auf ca. 25 Grad abgekühlt worden, was als durchaus erträglich betrachtet werden könne. An diesen Tagen hätten sich denn auch weder der Beschwerdeführer noch die übrigen Kandidaten wegen einer zu hohen Temperatur im Prüfungsraum beschwert. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die

Seite 8/11 Raumtemperatur am 16. Mai 2022 über 26 Grad gelegen habe, was den Beschwerdeführer nicht daran gehindert habe, im Zivilrecht eine genügende Prüfung abzulegen. 7.2 Im Gerichtssaal des Obergerichts, wo die Anwaltsprüfungen durchgeführt wurden, ist ein Belüftungssystem installiert und die Raumtemperatur wird überwacht. Der Beschwerdeführer absolvierte die Prüfung im Strafrecht am Nachmittag des 18. Mai 2022 zwischen 13:25 Uhr und 18:25 Uhr. In dieser Zeit betrug die Temperatur im Prüfungsraum zwischen knapp 24 °C und knapp 25 °C (act. 6/6 S. 2). Am Nachmittag des 20. Mai 2022 zwischen 13:30 Uhr und 18:30 Uhr, als der Beschwerdeführer die Beurkundungsprüfung ablegte, war es im Prüfungsraum zwischen 24,1 °C und 25,3 °C warm (act. 6/6 S. 3). Es bedarf keiner Erläuterung, dass bei diesen Raumtemperaturen eine Prüfungsarbeit verfasst werden kann, ohne dass körperliche Beeinträchtigungen, namentlich eine aussergewöhnliche Müdigkeit, auftreten. Der Anwaltsprüfungskommission kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie die Prüfungen im Straf- und Beurkundungsrecht bei diesen Raumtemperaturen durchgeführt hat. Das Argument des Beschwerdeführers, bei den Prüfungen im Straf- und Beurkundungsrecht hätten zu hohe Raumtemperaturen geherrscht, ist denn auch bloss vorgeschoben. So lag die Raumtemperatur im Prüfungsraum am Nachmittag des 16. Mai 2022, als der Beschwerdeführer die Prüfung im Zivilrecht ablegte, die mit dem Prädikat "genügend" bewertet wurde (PK 2021 36 act. 8 und 12), zwischen 25,8 °C und 26,5 °C (act. 6/6 S. 1). Der Beschwerdeführer war damit offenkundig in der Lage, sich bei diesen höheren Raumtemperaturen in ausreichendem Masse zu konzentrieren und die Prüfungsarbeit ohne körperliche Beeinträchtigungen zu verfassen. Es ist daher nicht schlüssig, weshalb dies bei niedrigeren Temperaturen nicht möglich gewesen sein soll. 8. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich gestützt auf § 13 Abs. 1 DSG ZG verlangt, es sei ihm Zugang zu sämtlichen Personendaten zu gewähren, die im Zusammenhang mit seiner Anwaltsprüfung erhoben worden seien, ist die Beschwerdeabteilung dafür sachlich nicht zuständig. Es ist daher nicht darauf einzutreten. 9. Zusammengefasst ergibt sich, dass, selbst wenn das Rechtsschutzinteresse gegeben wäre, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren gewahrt wurde, dass der Beschwerdeführer das Recht, den Ausstand von E.________ zu verlangen, verwirkt hat und dass die weiteren vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel nicht bestanden haben. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung seiner Arbeit im Beurkundungsrecht nicht bemängelt. Demzufolge anerkennt er, dass diese Arbeit ungenügend ist. Infolgedessen steht fest, dass der Entscheid der Anwaltsprüfungskommission vom 9. Juni 2022, den Beschwerdeführer gestützt auf § 4 Abs. 4 der Anwaltsprüfungsverordnung endgültig abzuweisen, nicht zu beanstanden ist. 10. Bei dieser Ausgangslage würde es sich erübrigen, auf die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Prüfung im Strafrecht einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit ist dazu aber Folgendes festzuhalten: 10.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet in der Replik vom 16. September 2022 die Beurteilung seiner Arbeit im Strafrecht als nicht nachvollziehbar. Dabei zeigt er aber nicht auf, inwiefern

Seite 9/11 die Anwaltsprüfungskommission ihr Ermessen missbraucht hat oder in Willkür verfallen ist. Angesicht der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeabteilung ist daher auf die Rüge nicht einzugehen. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer ohnehin nicht dar, weshalb seine Arbeit im Strafrecht als genügend hätte bewertet werden müssen. Wie bereits in Erwägung Ziff. 2.2 erwähnt, stellte er in seiner Beschwerde nicht einmal einen entsprechenden Antrag. Es ist daher nicht ersichtlich, welchen Zweck er mit der Rüge, die Beurteilung seiner Arbeit im Strafrecht sei nicht nachvollziehbar, verfolgt. 10.2 Ferner macht der Beschwerdeführer in der Replik vom 16. September 2022 geltend, in der Prüfungsaufgabe im Fach Strafrecht sei der Name einer Bar mehrmals falsch in der Aufgabe wiedergegeben worden. Nach rund 90 Minuten Prüfungszeit sei dies richtiggestellt worden und es seien diesbezüglich weitere Ausführungen erfolgt. Die nun bis zu dieser Zeit niedergeschriebenen Antworten hätten möglicherweise durch die falsche Verwendung des Namens der Bar nicht mehr richtig verwendet werden können. In der Prüfungsaufgabe im Fach Strafrecht ist im 2. Absatz anstatt von der "Bar D" von der "Bar B" die Rede (act. 6/1 S. 1). Dabei handelt es sich um die einzige fehlerhafte Bezeichnung der "Bar D". Dieser Fehler führt jedoch nicht dazu, dass der in der Prüfungsaufgabe geschilderte Sachverhalt sinnentstellt oder nicht nachvollziehbar wäre. Vielmehr ist ohne Weiteres erkennbar, dass es sich bei der Bezeichnung "Bar B" im 2. Absatz der Prüfung um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und auch dort die "Bar D" gemeint ist. So ist offenkundig, dass die beim Barbetrieb angestellte B in diesem Lokal, das während der Corona-Pandemie geschlossen war, einen "Kontrollgang" durchführen wollte, und nicht in irgendeiner anderen Bar. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, er sei durch diesen Verschrieb in die Irre geführt worden. Vielmehr hielt er lediglich fest, die nun bis zu dieser Zeit niedergeschriebenen Antworten hätten "möglicherweise" durch die falsche Verwendung des Namens der Bar nicht mehr richtig verwendet werden können. Angesichts dessen legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, dass eine Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften vorliegt, durch die er einen Rechtsnachteil erlitt. 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des

Seite 10/11 Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 11/11 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BZ 2022 75 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.12.2022 BZ 2022 75 — Swissrulings