Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.08.2022 BZ 2022 30

16 août 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,398 mots·~12 min·4

Résumé

Vollstreckung eines ausländischen Urteils | Vollstr ausländischer Urteile

Texte intégral

20220711_163156_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 30 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil vom 16. August 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch RA Dr. B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Vollstreckung eines ausländischen Urteils (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 2. Februar 2022)

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 20. November 2020 verpflichtete der High Court of Justice, London, die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) innert 14 Tagen seit Erlass dieses Entscheids den Betrag von USD 16'059'600 zuzüglich Zinsen von USD 300'318.00 zu zahlen (Vi act. 1/7; Verfahren CL-2019-000645). Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies der Court of Appeal mit Entscheid vom 30. November 2021 ab (Vi act. 1/9; Verfahren A4/2021/0059). Mit Entscheid vom 10. Januar 2022 wies der Court of Appeal sodann das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zulassung der Berufung vor dem Supreme Court of the United Kingdom ab (Vi act. 1/10; Verfahren CAE-2021-000367). Am 8. Februar 2022 bestätigte der Supreme Court of the United Kingdom, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zulassung der Berufung gegen den Entscheid des Court of Appeal vom 30. November 2021 angenommen worden sei (act. 1/4). Bereits zuvor, am 23. Dezember 2021, hatte der High Court of Justice gestützt auf Art. 38 LugÜ die Bescheinigung ausgestellt, wonach der Entscheid CL-2019-000645 im Vereinigten Königreich vollstreckbar sei (Vi act. 1/7). 2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch, es sei der Entscheid des High Court of Justice vom 20. November 2020 gestützt auf Art. 38 ff. LugÜ für vollstreckbar zu erklären. Zudem ersuchte sie um Arrestierung verschiedener Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin. Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 erklärte der Einzelrichter am Kantonsgericht das Urteil des High Court of Justice für vollstreckbar (Ziffer 1) und wies das Betreibungsamt Zug mit separatem Arrestbefehl an, die im Entscheid einzeln aufgezählten Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin zu verarrestieren, bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten (Ziffer 2). Die Gerichtskosten (inkl. der Kosten des Arrestbefehls) von CHF 4'000.00 wurden von der Beschwerdegegnerin bezogen, wobei die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin diese Kosten zu ersetzen (Ziffer 3). Ferner wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 27'295.00 zu bezahlen (Ziffer 4; Verfahren EA 2022 4). Das Betreibungsamt Zug stellte der Beschwerdeführerin den Entscheid sowie den Arrestbefehl vom 2. Februar 2022 am 8. Februar 2022 zu. 3. Mit Eingabe vom 8. März 2022 (Datum Poststempel: 9. März 2022) erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte sie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über die von ihr am 18. Februar 2022 beim Kantonsgericht Zug eingereichte Arresteinsprache entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 24. März 2022 wies der Abteilungspräsident das Sistierungsgesuch ab. In der Vernehmlassung vom 25. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen

Seite 3/8 1. Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, nach welchem Recht sich die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des High Court of Justice vom 20. November 2020 richtet. Während sich die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; nachfolgend: LugÜ) abstützte, vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, es sei das IPRG anwendbar. 2. Gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ werden die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Im vorliegenden Fall soll ein im Vereinigten Königreich ergangenes Urteil in der Schweiz vollstreckt werden. Sowohl die EU als auch die Schweiz sind Vertragsparteien des LugÜ. Am 31. Januar 2020 trat das Vereinigte Königreich indes aus der EU aus und ist somit seither nicht mehr Vertragspartei des LugÜ. Gemäss dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 24. Januar 2020 galten während einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 das Unionsrecht und damit die von der EU geschlossenen internationalen Übereinkünfte weiterhin für das Vereinigte Königreich. Im Notenaustausch vom 28./30. Januar 2020 betreffend die Weitergeltung der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU für das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums nach dessen Austritt aus der EU am 31. Januar 2020 (SR 0.122.1) vereinbarten die Schweiz und die EU, dass mit Bezug auf das innerstaatliche Recht der Schweiz der Begriff "EU-Mitgliedstaat" das Vereinigte Königreich während der Übergangsphase weiterhin umfasste (vgl. BGE 147 III 491 E. 6.1.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_133/2021/ 4A_135/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 4.1.1). 3. Nach dem Gesagten ist das LugÜ seit dem 1. Januar 2021 für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, das von der Beschwerdegegnerin beim Kantonsgericht am 1. Februar 2022 eingeleitete Verfahren auf Vollstreckbarerklärung sei nicht mehr nach diesem Übereinkommen, sondern nach den Regeln des IPRG zu beurteilen. Demgemäss hätte die Vorinstanz das gestützt auf Art. 38 ff. LugÜ eingereichte Vollstreckbarerklärungsgesuch der Beschwerdegegnerin abweisen müssen. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf ein nicht publiziertes Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2021. Dieses Gericht erkannte, bei der Vollstreckbarerklärung handle es sich nicht um die Fortsetzung des vor dem Stichtag ergangenen Sachentscheids, sondern um ein eigenständiges neues Verfahren, weshalb eine Rechtsgrundlage für die Weitergeltung des LugÜ bei derartigen Konstellationen fehle (vgl. die Besprechung dieses Urteils bei Rodriguez/ Gubler, Vollstreckung von Urteilen aus dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit, in: ZZZ 2021 S. 691 f.). 4. Dieses Urteil steht jedoch im Widerspruch zur Lehre. 4.1 Nino Sievi (Die praktischen Auswirkungen des Brexits auf die Anwendung des Lugano- Übereinkommens, in: ZZZ 2021 S. 541 ff.) führt aus, die Pflichten der Vertragsparteien betreffend Urteilsanerkennung und Vollstreckung knüpften an den Erlass eines Urteils durch ein Gericht in einem LugÜ-Staat an. Dementsprechend entstünden die Pflichten der LugÜ- Staaten, welche die Urteilsvollstreckung beträfen, im Zeitpunkt des Erlasses eines Urteils. In diesem Zeitpunkt müsse das erlassende Gericht in einem LugÜ-Staat liegen. Dies sei der entscheidende Zeitpunkt für die Fortgeltung des LugÜ im Zusammenhang mit dem

Seite 4/8 Vereinigten Königreich. Solange im Erlasszeitpunkt das Vereinigte Königreich noch ein "durch das LugÜ gebundener Staat" gewesen sei, richte sich die Vollstreckung des Urteils in der Schweiz nach dem LugÜ. Das Bezirksgericht Zürich, gemäss welchem es sich bei der Vollstreckbarerklärung nicht um die Fortsetzung des ergangenen Sachentscheids handle, sondern um ein eigenständiges Verfahren, verkenne hierbei, dass sich eine übergangsrechtliche Frage stelle. Die aus dem LugÜ resultierende staatsvertragliche Verpflichtung der Schweiz wirke trotz des Brexits nach. Diese nachwirkende Verpflichtung bestehe auch dann, wenn es sich bei der Vollstreckbarerklärung um ein neues, separates Verfahren handle (Sievi, a.a.O., S. 548). 4.2 Die Auffassung, wonach die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen des Vereinigten Königreichs, die vor dem 1. Januar 2021 ergangen sind, weiterhin durch dieses Abkommen geregelt wird, teilen weitere Lehrmeinungen. Dabei stützen sich die Autoren teilweise auf den allgemeinen Grundsatz des Rückwirkungsverbots sowie des Gebots der Rechtssicherheit (Markus/Huber-Lehmann, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen [2019], SRIEL 2020 S. 298; Markus/Ruprecht, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen [2020], SRIEL 2021 S. 315). Teilweise wird auch die analoge Anwendung von Art. 63 LugÜ auf die vorliegende Konstellation bejaht (Rodriguez/Gubler, a.a.O., S. 691 f.; Markus/Ruprecht, a.a.O., S. 315). Sievi (a.a.O., S. 544 f.) greift auf das allgemeine Völkerrecht zurück, insbesondere auf Art. 70 Abs. 1 lit b. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV; SR 0.111). Danach bestehen die vor Beendigung des Vertrags begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und die dadurch geschaffene Rechtslage weiter. 5. Das Bundesamt für Justiz ist ebenfalls der Ansicht, dass sich die Vollstreckbarerklärung eines vor Ende der Übergangsphase erlassenen Urteils des Vereinigten Königreichs nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin nach dem LugÜ richtet, und bezieht sich dabei ebenfalls auf die allgemeinen Grundsätze des Völker- und Zivilprozessrechts (droits acquis, Rückwirkungsverbot und Rechtssicherheitsgebot; Auswirkungen des "Brexit" auf das Lugano-Übereinkommen, RSPC 2021 S 85 ff.). Dieselbe Meinung vertritt das Obergericht des Kantons Bern (Entscheid ZK 21 274 vom 4. November 2021, publiziert auf: <https://www.zsg-entscheide. apps.be.ch/tribunapublikation/>; Entscheid ZK 20 547 vom 25. Mai 2021, in: CAN 4-21 Nr. 68 Ziff. 16.3). Ferner teilt der Cour de Justice des Kantons Genf in einem obiter dictum diese Auffassung (Urteil des Cour de Justice des Kantons Genf C/4474/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.5, publiziert auf: <https://entscheidsuche.ch/>). 6. Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, zu dieser Frage noch nicht geäussert. Erkannt hat es jedoch, dass sich das gesamte Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Vereinigten Königreichs, das vor dem Ende der Übergangsphase gefällt wurde, nach den Regeln des LugÜ richtet, wenn das Gesuch um Vollstreckbarerklärung vor Ablauf der Übergangsphase gestellt wurde (BGE 147 III 491 E. 6.1.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_1071/2020 vom 23. August 2021 E. 3.1; 4A_133/2021/4A_135/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 4.2; 4A_560/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.1). 7. Die Beschwerdeabteilung schliesst sich der in den Erwägungen 4-5 wiedergegebenen Ansicht an, wonach sich die Vollstreckbarerklärung eines vor Ende der Übergangsphase erlassenen Entscheids des Vereinigten Königreichs nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin nach dem LugÜ richtet. Dabei fällt nebst den von den zitierten Autoren aufgeführten

Seite 5/8 Argumenten insbesondere ins Gewicht, dass nach Art. 33 Abs. 1 LugÜ die in einem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen in den anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Angesichts der automatischen Anerkennung von Entscheiden der Vertragsstaaten muss auch die Vollstreckbarerklärung dieser Entscheide nach den Vorschriften des LugÜ beurteilt werden. 8. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Erkenntnisverfahren vor den britischen Gerichten sei vor Ende der Übergangsphase noch nicht beendet gewesen. Der auf ihre Berufung hin gefällte Entscheid des Court of Appeal sei erst am 30. November 2021, mithin elf Monate nach dem Ablauf der Übergangsphase gefällt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin beim Supreme Court of the United Kingdom ein Gesuch um Zulassung der Berufung gegen den Entscheid des Court of Appeal vom 30. November 2021 gestellt, das gemäss der Bestätigung des Supreme Court vom 8. Februar 2022 zugelassen worden sei. 8.1 Bei der Vollstreckung eines Urteils gestützt auf Art. 38 Abs. 1 LugÜ muss die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Urteilstaat zum Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung vorliegen und darf noch nicht weggefallen sein, weshalb es bei einer Aufhebung der zu vollstreckenden Entscheidung im Urteilsstaat an einem tauglichen Objekt für die Vollstreckbarerklärung fehlt. Nicht vorausgesetzt ist hingegen die Rechtskraft des Entscheids im Urteilsstaat (Art. 46 LugÜ e contrario; Hofmann/Kunz, Basler Kommentar, 2. A. 2016, Art. 38 LugÜ N 130 und 137). 8.2 Die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Court of Justice vom 20. November 2020 erhobene Berufung wies der Court of Appeal am 30. November 2021 ab. Dieser Entscheid erfolgte zwar nach Ablauf der Übergangsphase, die bis zum 31. Dezember 2020 andauerte. Massgebend ist jedoch der Erlasszeitpunkt jenes Urteils, das zur Vollstreckung gebracht wird, wenn eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung abgewiesen wird (Sievi, a.a.O., S. 548). Keine Rolle spielt dabei, dass die Beschwerdeführerin nach der Abweisung ihres Gesuchs um Zulassung der Berufung vor dem Supreme Court of the United Kingdom am 10. Januar 2022 durch den Court of Appeal mit einem solchen Gesuch beim Supreme Court zugelassen wurde. Dies hindert die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Court of Justice nicht, zumal nicht feststeht, ob dieses Gesuch gutgeheissen wird. Wie erwähnt, reicht die – einstweilige – Vollstreckbarkeit aus. Mangels eines Antrags kommt sodann von vornherein nicht Betracht, die Zwangsvollstreckung von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen (Art. 46 LugÜ; Hofmann/Kunz, a.a.O., Art. 46 LugÜ N 114). 9. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Rechtsmissbrauch vor. Die E.________ habe die Insolvenz der Erdölraffinerie, die der Haupthandelspartner der Beschwerdeführerin sei, künstlich provoziert, um sich diese Raffinerie anzueignen. Seit der Konfiszierung dieser Raffinerie liefere diese nicht mehr die vertraglich geschuldeten Erdölprodukte an die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin, welche in Absprache mit der E.________ handle, von der sie letztendlich kontrolliert werde, wolle die Lage der Beschwerdeführerin mit dem Arrestbefehl möglichst erschweren.

Seite 6/8 9.1 Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 LugÜ darf die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 f. LugÜ befassten Gericht nur aus einem der in den Art. 34 f. LugÜ aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Das Rechtsbehelfsgericht kann somit grundsätzlich nur die folgenden Anerkennungshindernisse prüfen: Verstoss gegen den ordre public (Art. 34 Ziff. 1 LugÜ), Fehlen einer rechtzeitigen und ordnungsgemässen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Nichteinlassung des Beklagten bzw. Fehlen der Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung (Art. 34 Ziff. 2 LugÜ), Unvereinbarkeit mit einer anderen Entscheidung im Vollstreckungsstaat (Art. 34 Ziff. 3 LugÜ), Unvereinbarkeit mit einer im Vollstreckungsstaat anerkennbaren früheren Entscheidung eines Drittstaates (Art. 34 Ziff. 4 LugÜ), Verletzung ausschliesslicher Zuständigkeitsvorschriften und weiteren prozessualen Bestimmungen (Art. 35 LugÜ). 9.2 Der Einwand, die Beschwerdegegnerin wolle die Lage der Beschwerdeführerin mit dem Arrestbefehl möglichst erschweren, kann nicht im vorliegenden Verfahren erhoben werden. Dafür zuständig ist das Arresteinsprachegericht. Die Beschwerdeführerin hat diesen Einwand denn auch vor diesem Gericht vorgetragen, das ihn verworfen hat (Entscheid EA 2022 9 vom 29. Juni 2022; vgl. BZ 2022 77). 10. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keine tauglichen Einwände gegen die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des High Court of Justice vom 20. November 2020 erhoben. Der Einzelrichter am Kantonsgericht hat diesen Entscheid daher zu Recht für vollstreckbar erklärt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem hat die Beschwerdeführerin die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren antragsgemäss angemessen zu entschädigen. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin entfällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 3'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren mit CHF 2'000.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten

Seite 7/8 Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (EA 2022 4) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BZ 2022 30 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.08.2022 BZ 2022 30 — Swissrulings