Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.04.2022 BZ 2022 29

28 avril 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,066 mots·~5 min·4

Résumé

Bezeichnung eines Kindesvertreters | übriges Familien/Vormundschaft

Texte intégral

20220413_114913_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 29 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Beschluss vom 28. April 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beschwerdegegner, betreffend Bezeichnung eines Kindesvertreters (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 22. Februar 2022)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. E.________ und A.________ waren miteinander verheiratet. Der Ehe entsprossen die Kinder C.________ (geb. 2010) und G.________ (geb. 2012). Mit Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 21. Juni 2019 wurde die Ehe geschieden (Verfahren A1 2019 1). 2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 klagten G.________ und C.________ bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Abänderung des Scheidungsentscheids (Verfahren EO 2021 104). 3. Am 4. November 2021 machte RA lic.iur. D.________ im Namen von C.________ bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug eine Klage auf Abänderung des Scheidungsentscheids anhängig. Zudem stellte er den Antrag, er sei als Kindesvertreter von C.________ zu bestellen (Verfahren EO 2021 180). 4. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 vereinigte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Verfahren EO 2021 180 mit dem Verfahren EO 2021 104. Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, betreffend Einsetzung von RA lic.iur. D.________ als Kindesvertreter von C.________ eine Stellungnahme einzureichen. Während sich E.________ und G.________ mit der Einsetzung von RA lic.iur. D.________ als Kindesvertreter von C.________ einverstanden erklärten, beantragte A.________ die Abweisung des Begehrens von RA lic.iur. D.________ um Einsetzung als Kindesvertreter und ersuchte um Bestellung eines unabhängigen Kindesvertreters. Mit Entscheid vom 22. Februar 2022 ernannte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug RA lic.iur. D.________ als Vertreter von C.________. 5. Gegen diesen Entscheid liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. März 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Es sei die Einsetzung von RA lic.iur. D.________ als Kindesvertreter von C.________ zu widerrufen. 2. Es sei für C.________ eine neue, unbefangene und unabhängige Kindesvertretung einzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten von E.________, C.________ und G.________. 6. G.________ ersuchte in der Vernehmlassung vom 11. März 2022 um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens, damit das erstinstanzliche Verfahren endlich mit der Fristansetzung zur Klagebegründung weitergeführt werden könne. 7. In der Beschwerdeantwort vom 21. März 2022 liess C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragen, die Beschwerde vom 4. März 2022 sei abzuweisen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 22. Februar 2022 im Verfahren EO 2021 104 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Seite 3/6 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Seite 4/6 Erwägungen 1. Das Gericht ordnet in familienrechtlichen Verfahren wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Die Einsetzung der Kindesvertretung erfolgt – ähnlich wie bei der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters – in Form einer prozessleitenden Verfügung (Michel/Steck, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 299 ZPO N 23; vgl. auch Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 299 ZPO N 32; Spycher, Berner Kommentar, 2012, Art. 299 ZPO N 14; Thormann, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 299 ZPO N 5). 2. Abgesehen von dem im Gesetz bestimmten Fällen sind prozessleitende Verfügungen nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug muss der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügen nicht (vgl. BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr.7; BZ 2021 77). Wird eine Kindesvertretung angefochten, sind die Eltern durch diesen Entscheid beschwert (Kostenfolgen, Einschränkung der elterlichen Sorge). Da jedoch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Einsetzung der Kindesvertretung erst mit dem Endurteil angefochten werden (vgl. Schweighauser, a.a.O., Art. 299 ZPO N 35 mit Verweis auf die Urteilsbesprechung von Karl Spühler, Urteilsbesprechung der Entscheidung des Appellationsgerichts Basel-Stadt BEZ.2014.14 vom 25. Februar 2014, in: CAN 2014 Nr. 73 S. 223; vgl. auch Michel/Steck, a.a.O., Art. 299 ZPO N 34; Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2. A. 2016, Art. 299 ZPO N 7; Spycher, a.a.O., Art. 299 ZPO N 14; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 299 ZPO N 8). 3. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Sie stellt einzig die Unabhängigkeit des Kindesvertreters in Frage. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass RA lic.iur. D.________ als Kindesvertreter bestellt wurde, ein Nachteil entstehen könnte, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Wie dargelegt, sind die Eltern durch die Bestellung einer Kindesvertretung insoweit beschwert, als dass sie die daraus entstehenden Kosten zu tragen haben und ihre elterliche Sorge für die Dauer des familienrechtlichen Verfahrens eingeschränkt wird. Sie erleiden jedoch während des Prozesses keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. vorne E. 2). Eine allenfalls fehlerhafte Benennung von RA lic.iur. D.________ könnte von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren gerügt werden. Droht mithin der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aufgrund des angefochtenen prozessleitenden Entscheids kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Seite 5/6 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 6/6 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - RA lic.iur. F.________ als Vertreter von E.________ - RA lic.iur. H.________ als Vertreter von G.________ - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EO 2021 104) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BZ 2022 29 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.04.2022 BZ 2022 29 — Swissrulings