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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.02.2022 BZ 2021 81

22 février 2022·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·872 mots·~4 min·4

Résumé

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Zug | provisorische Rechtsöffnung

Texte intégral

20220113_155732_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 81 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Beschluss vom 22. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, vertreten durch C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. Oktober 2021)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) unterzeichnete am 11. September 2017 einen Antrag für eine Kollektiv-Taggeldversicherung bei der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Darin verpflichtete er sich, der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2018 eine Jahresprämie von CHF 4'810.00 für die Taggeldversicherung zu bezahlen. Dieser Antrag wurde von der Beschwerdegegnerin angenommen. 2. Gestützt auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Zug die Betreibung ein für die anteilsmässige Jahresprämie für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 im Betrag von CHF 2'405.00 (= CHF 4'810.00 : 2). Auf den Zahlungsbefehl Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 7. September 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um provisorische Rechtsöffnung für CHF 2'405.10 nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 2021 und CHF 35.00 Mahngebühren. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 hiess der Einzelrichter das Rechtsöffnungsgesuch gut und erteilte der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug provisorische Rechtsöffnung für CHF 2'409.30 nebst Zins zu 5 % auf CHF 2'405.00 seit 26. Mai 2021 (Verfahren ER 2021 654). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht Zug, welches die Eingabe zuständigkeitshalber an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragte, "dass die falschen Darstellungen zu meiner Person, namentlich aus dem von den B.________ zu meiner Person/Erkrankung erstellten Gutachten vom 13.11.2019 restlos entfernt werden und mir das Richtigstellen meiner persönlichen Angaben von den B.________-Zuständigkeiten schriftlich bestätigt und entschuldigt wird." 4. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Erwägungen 1. Gegenstand des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; BGS 281.1) ist die Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung und Sicherheitsleistung (vgl. Art. 38 Abs. 1 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren wird geprüft, ob der Gläubiger zur Fortsetzung der Betreibung über ein vollstreckbares gerichtliches Urteil oder zumindest über eine unterschriebene Schuldanerkennung verfügt (vgl. Art. 79 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 79 SchKG N 1). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). 2. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin habe die falsche Darstellung über seine Person zu korrigieren und sich dafür zu entschuldigen. Ein solcher Antrag kann im Rechtsöffnungsverfahren nicht gestellt

Seite 3/4 werden. Vielmehr kann in diesem Verfahren – wie erwähnt – nur beurteilt werden, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um provisorische Rechtsöffnung gutgeheissen werden kann. Auf die Beschwerde kann daher mangels eines zulässigen Antrags nicht eingetreten werden. 3. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer vorliegend einen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs gestellt hätte, wäre ihm kein Erfolg beschieden gewesen, wie nachfolgend zu zeigen ist. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berief sich in ihrem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Gesuch um provisorische Rechtsöffnung auf den vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antrag für eine Kollektiv-Taggeldversicherung, der von der Beschwerdegegnerin angenommen wurde. Der so zustande gekommene Versicherungsvertrag gilt als Schuldanerkennung für die fälligen Prämien (Staehelin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 82 SchKG N 143). Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Insbesondere machte er nicht geltend, den Versicherungsvertrag gekündigt oder die ausstehende Prämie bereits bezahlt zu haben. Vielmehr führte er lediglich aus, er akzeptiere es nicht, "dass meine Personalien in meinem B.________-Dossier 'offensichtlich' falsch abgelegt bleiben sollen und dass man mir den Leistungsumfang im Bezug auf den Entscheid zum Gutachten von E.________ nicht schriftlich, allenfalls neu definiert schriftlich bestätigen kann." 3.2 Auch im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwendungen gegen die Schuldanerkennung vor. Abgesehen davon hätten solche aufgrund des Verbots, neue Tatsachen zu behaupten (Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO), ohnehin nicht berücksichtigt werden können. 4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, ist hingegen keine Entschädigung zuzusprechen. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet.

Seite 4/4 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2021 654) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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