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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.12.2025 BS 2025 45

15 décembre 2025·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,293 mots·~16 min·3

Résumé

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20251105_100130_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 45 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 15. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 6. November 2023 meldete sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Zuger Polizei und liess sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz beraten. Am 3. Januar 2024 vereinbarte die Beschwerdeführerin telefonisch einen Termin zwecks Anzeigeerstattung. Sie erstattete schliesslich am 9. Januar 2024 Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten D.________ (vgl. Verfahren BS 2025 44) und ihren Arbeitskollegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Sie warf dem Beschuldigten vor, sie am 25. Juli 2025 in F.________ vergewaltigt zu haben. 2. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Mit Parteimitteilung vom 29. August 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung in Aussicht und forderte die Parteien auf, allfällige Beweisanträge innert einer Frist von sieben Tagen zu stellen. Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ersuchte zwei Mal um Fristerstreckung, welche ihm bis zum 4. Oktober 2024 gewährt wurde. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein, nahm die Kosten auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung zu. 3. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Juni 2025 bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung. Darin beantragte sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Weiterführung der Strafuntersuchung. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 7. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Einstellungsverfügung vom 5. Juni 2025. 5. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde erfolgte innert Frist. Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt und Noven zulässt (BGE 145 IV 65 E. 2.9.2; 141 IV 396 E. 4.4; Art. 393 Abs. 2 und Art. 391 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. An ihrer Einvernahme im Rahmen der Anzeigeerstattung führte die Beschwerdeführerin betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe auf einer Fahrt von der I.________ ins H.________ und nach der Ankunft geäussert, dass es bei ihm zu Hause nicht laufen würde und er es [gemeint: Sex] einmal mit einer anderen Frau

Seite 3/8 ausprobieren möchte. Jetzt sei der richtige Zeitpunkt. Es könne nicht warten. Sie [die Beschwerdeführerin] sei die Richtige. Sie habe geantwortet, dass sie dafür nicht zu haben sei. Der Beschuldigte habe dann argumentiert, sie hätten beide lange Partnerschaften und früher keine Erfahrungen sammeln können und weil sie beide eine Partnerschaft und Kinder hätten, würde es nicht rauskommen, da sie ihre Familien nicht verlieren wollten. Als er die Argumente gebracht habe, habe sie ihn schon verstehen können. Sie habe ihm aber klar nein gesagt. Er habe davon gesprochen, dass es klare Regeln geben würde wie Hygiene, Rasur etc. Die Kosten für das Hotelzimmer müssten sie teilen. Sie habe dem Beschuldigten einfach zugehört und weitergearbeitet. Das Gespräch habe etwa 20 Minuten gedauert. Der Beschuldigte habe aber immer wieder davon gesprochen und in seinen Augen sei es klar gewesen, dass es mit ihr sein würde. Eines Abends habe ihr der Beschuldigte einen Link für ein Zimmer in G.________ oder F.________ gesendet. Der Beschuldigte habe geäussert, dass er jenes in F.________ bevorzuge, da er in G.________ lebe. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie müsse dem zugestimmt haben, anders könne sie es sich nicht erklären. Sie sei in der Situation gewesen, einfach die Erwartung zu erfüllen, damit es aufhöre. Es sei dann bald um die Terminfindung gegangen. Der Termin sei schliesslich an einem Dienstag gewesen. Sie sei nach der Arbeit dorthin gefahren. Anders könne sie es sich nicht erklären. Im Nachhinein wisse sie, weshalb der Beschuldigte eine solche Eile gehabt habe. D.________ müsse es in der Firma rumerzählt haben und/oder Fotos bezeigt haben. Es mache sonst keinen Sinn, dass ein Mitarbeiter ein solches Thema aus dem Nichts anspreche. Auf der Fahrt nach F.________ habe sie sich gesagt, dass sie das nicht machen müsse. So schnell dieser Gedanke gekommen sei, sei er auch wieder verschwunden. Sie habe sich gefragt, was sie hier eigentlich mache. Als sie in F.________ angekommen sei, habe sie dem Beschuldigten geschrieben. Er habe sie abgeholt und ins Zimmer geführt. Sie habe sich in diesem Zimmer sehr unwohl gefühlt. Der Beschuldigte habe seine Tasche aus dem Auto geholt und sie habe die Gelegenheit genutzt, um zu duschen. Das Ganze habe sich unangenehm angefühlt. Als der Beschuldigte zurückgekommen sei, sei sie fertig gewesen. Sie habe eine Unterhose und ein Dessous angezogen, in welchem sie sich wohl gefühlt habe. Der Beschuldigte sei duschen gegangen. Als er fertig gewesen sei, sei es ihr sehr unangenehm gewesen. Sie habe versucht, irgendwie Zeit zu gewinnen und habe in ihrer Tasche gewühlt. Der Beschuldigte sei dann auf sie zugekommen. Sie sei nervös geworden. Er habe sie an den Hüften gehalten, sie an sich gezogen und ihr einen Kuss gegeben. Sie könne nicht einordnen, wie sie sich gefühlt habe. Sie habe nicht etwas Bestimmtes gefühlt. Es sei wie bei der Arbeit gewesen. Den Auftrag, den man habe, müsse man erfüllen und erledigen. Sie wisse nicht mehr, was dann im Detail passiert sei. Irgendwie seien sie zum Bett gegangen. Er habe versucht, in sie einzudringen, was kurz geklappt habe, dann habe der Beschuldigte die Erektion verloren. Der Beschuldigte habe dann einen Spruch wegen "Fisting" gemacht, weil er gemeint habe, bei seiner Frau sei es enger als bei ihr. Sie habe geantwortet, dass sie nichts dafür könne, dass ihr Partner gut bestückt sei. Es habe sich demütigend angefühlt, da er etwas an ihrem Körper auszusetzen gehabt habe. Danach hätten sie sich lange auf dem Sofa unterhalten. Sie hätten über Gott und die Welt, seine Frau und die Arbeit gesprochen. Es sei dann auch wieder Thema gewesen, dass er gerne einen Abschluss hätte. Man habe das Ganze ja bezahlt und sollte es auch nutzen. So sei es zum zweiten Versuch gekommen. Sie wisse davon nur noch, dass der Beschuldigte recht schnell gewesen sei und "es" unbedingt habe erreichen wollen. Sie sei einfach nur dagelegen und habe an zu Hause gedacht. Als er dann "gekommen" sei, habe er sich auf sie fallen gelassen und sie habe ihn wegdrücken wollen. In dieser Situation seien ihr plötzlich Bilder in den Kopf gekommen, auf denen

Seite 4/8 sie ihren Bruder wiedererkannt habe. Sie habe es in jenem Zeitpunkt nicht einordnen können, weshalb die Bilder aufgeblitzt seien und sie wieder so geweint habe. Sie wisse nur noch, dass sie dort gelegen und geweint habe. Sie glaube, der Beschuldigte sei dann duschen gegangen. Sie habe sich vollkommen leer und benutzt gefühlt. Sie wisse nur noch, dass man nochmals miteinander gesprochen habe, aber nicht über was. Sie habe Lücken [gemeint wohl: Erinnerungslücken]. Diese Bilder habe sie gesehen, weil es ein Flashback gewesen sei. Es sei die gleiche Situation gewesen und habe sie unterbewusst wieder daran erinnert. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung wie folgt: In den Schilderungen der Beschwerdeführerin fehlten jegliche Sachverhaltsausführungen, welche Tatbestandsmerkmale enthielten, die einen hinreichenden Tatverdacht betreffend sexuelle Nötigungshandlungen begründen würden. Sie habe keinerlei Situationen beschrieben, in denen der Beschuldigte ihr gegenüber Gewalt angewendet, gedroht oder psychischen Druck ausgeübt hätte, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Ein blossen "Mitmachen dem Frieden zuliebe" reiche nicht. Auch eine Notlage i.S.v. aArt. 193 StGB sei nicht zu erkennen. Eine Situation, in welcher sie keine andere Wahl gehabt habe, als den Geschlechtsverkehr zu dulden, habe die Beschwerdeführerin nie geschildert. Es bestünden keine Hinweise, welche rechtsgenüglich darauf schliessen liessen, dass sich der Beschuldigte eines Sexualdelikts schuldig gemacht habe. 4. Im Beschwerdeverfahren rügt die Beschwerdeführerin, dass sie bislang keine Gelegenheit gehabt habe, den vollständigen Sachverhalt aus ihrer Sicht detailliert zu schildern. Sie sei völlig ungenügend befragt worden. Sie reiche daher eine 45-seitige schriftliche Schilderung der Ereignisse betreffend D.________ und den Beschuldigten ein. Den mutmasslichen sexuellen Übergriff des Beschuldigten schilderte sie darin weitgehend übereinstimmend mit ihren Aussagen in der Einvernahme. Erstmalig beschrieb sie darin, sie sei schon dissoziiert gewesen, als der Beschuldigte aus der Dusche gekommen sei, d.h. ihr Körper habe sich abgeschaltet, da er von Angst und Abscheu derart überflutet worden sei. Zur Unterhaltung nach dem ersten Versuch des Geschlechtsverkehrs führte sie aus, der Beschuldigte sei nervös und angespannt gewesen, habe auf sie eingeredet und ihr gesagt, wie sie sich zu Hause und auf der Arbeit zu verhalten habe und dass sie immer zuerst mit ihm sprechen müsse. Die drohenden Worte hätten sich so angefühlt, als ob er ihr direkt ein Messer an die Kehle halte. Sie solle sich genau daranhalten und genau das machen, was er von ihr verlange. Wenn es irgendjemand erfahren sollte, dann werde sie dafür büssen. Sie habe gehen wollen, aber der Beschuldigte habe wieder damit begonnen, dass er schliesslich Geld dafür bezahlt habe. Er habe nicht lockergelassen. Er habe "es" unbedingt zu Ende bringen wollen. Er sei extrem verbissen gewesen und aggressiv geworden. Sie könne sich nicht daran erinnern, wie es dann zum zweiten Versuch gekommen sei. Sie führte jedoch aus, sie habe sich innerlich tot gefühlt. Nur ihre Hülle sei dagelegen, ihr Blick starr zur Decke gerichtet, als ob sie durch den Beschuldigten hindurchsehe. Ihr Körper habe Sicherheit gesucht, weshalb sie ihren Partner an der Decke gesehen habe. Danach habe sie ihre Tränen nicht mehr zurückhalten können und sie habe bitterlich zu weinen begonnen. Sie habe nicht gewusst, weshalb. Heftig seien Schuldgefühle von Ekel, Trauer, Angst und Wut auf sich selbst über sie gekommen. Es sei alles in ihr hochgekommen. Für sie sei klar, dass ihr Körper ihr sage, dass eine Retraumatisierung stattgefunden habe. Dann erinnere sie sich nur noch, wie der Beschuldigte sehr ner-

Seite 5/8 vös gefragt habe, was los sei. Sie habe abgewinkt und einfach geweint, bis sie sich selbst habe beruhigen können. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte nie befragt worden sei, weshalb auch keine Ergänzungsfragen hätten gestellt werden können. Sie [die Beschwerdeführerin] sei zu keinem Zeitpunkt ernst genommen worden. Ihre Beweisanträge, mit welchen sie u.a. eine Konfrontationseinvernahme, eine Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten, die Sicherstellung der Mobiltelefone des Beschuldigten sowie ein Glaubwürdigkeitsgutachten [gemeint wohl: Glaubhaftigkeitsgutachten] über sie [die Beschwerdeführerin] beantragt habe, seien nicht behandelt worden. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung durchgeführt habe. Die Staatsanwaltschaft habe damit eine Rechtsverweigerung begangen und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5. Zunächst ist auf die gerügte Gehörsverletzung einzugehen. 5.1 Wie erwähnt, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Staatsanwaltschaft ihre Beweisanträge überhaupt nicht gewürdigt und deren Abweisung nicht begründet habe. 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tatals auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfte. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_561/2022 vom 24. April 2023 E. 1.2.1 m.w.H.). 5.3 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hat der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2024 Beweisanträge gestellt. Aus den Untersuchungsakten geht zwar hervor, dass die Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis am 4. Oktober 2024 erstreckt wurde, eine Eingabe vom 4. Oktober 2024 findet sich darin jedoch nicht. Auch wird sie nicht im (unvollständigen) Aktenverzeichnis erwähnt. Es kann an dieser Stelle angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben, ob die Eingabe tatsächlich erfolgte und bei der Staatsanwaltschaft verloren ging oder ob sie gar nicht eingereicht wurde. Entsprechend erübrigten sich diesbezügliche Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin. Gleichwohl ist die Staatsanwaltschaft bei dieser Gelegenheit an ihre Aktenführungspflicht gemäss Art. 100 StPO zu erinnern, welche eine systematische Ablage der Akten und eine fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis verlangt. Die vorliegenden Un-

Seite 6/8 tersuchungsakten sind weder vollständig akturiert noch besteht ein vollständiges Aktenverzeichnis. Diverse Aktenstücke finden sich auch in doppelter oder gar dreifacher Ausführung in den Akten, was der Übersichtlichkeit abträglich ist. 6. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). 6.1 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungsoder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je m.H.). 6.2 Die Klärung des Sachverhalts ist dabei Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Die Strafbehörden haben von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneter Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Zur Ermittlung der Wahrheit haben sie von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (Wohlers, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 6 StPO N 9). 6.3 Nach dem im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Recht machte sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (aArt. 190 Abs. 1 StGB). 6.4 Zunächst ist auf einen Widerspruch hinzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sah in den Aussagen der Beschwerdeführerin offenbar einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründet, da sie eine Untersuchung gegen ihn eröffnete. Dann gelangte sie aber, ohne überhaupt Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben, zum Schluss, aus den

Seite 7/8 Aussagen der Beschwerdeführerin ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht, weshalb sie die Untersuchung einstellte. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zutreffend ausführte und wie vorstehend dargelegt wurde (vgl. E. 2), gehen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin an ihrer Einvernahme keine – zumindest keine direkten – Schilderungen von Nötigungshandlungen seitens des Beschuldigten hervor. Ihre Schilderung, auf der Fahrt nach F.________ habe sie sich gesagt, dass sie das nicht machen müsse, deutet aber auf eine mögliche, wie auch immer geartete Druckausübung hin. Dieser Punkt wurde jedoch nicht abgeklärt. Bei ihrer Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin denn auch lediglich aufgefordert, die Geschehnisse frei zu schildern. Es erfolgten keinerlei Ergänzungsfragen, um offene Punkte – wie vorstehend aufgezeigt – zu klären, weshalb die Befragung als ungenügend zu beurteilen ist (vgl. Art. 143 Abs. 5 StPO). Angesichts der Schwere der Vorwürfe, der erkennbaren psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und ihres ambivalenten Verhaltens hätte sich eine vertiefte Befragung aufgedrängt. Indem die Staatsanwaltschaft jegliche detailliertere Befragung der Beschwerdeführerin unterliess, welche notwendig gewesen wäre, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 6 StPO. So ergeben sich denn auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme – wie dargelegt (vgl. E. 4) – diverse explizite Hinweise auf Nötigungshandlungen (insbesondere Drohungen). Die Beschwerdeführerin beschrieb, sie sei von Angst und Abscheu überflutet gewesen (S. 26). Diese Angst könnte durch eine Drohung oder Gewaltanwendung ausgelöst worden sein. So schilderte sie denn auch explizit, die drohenden Worte des Beschuldigten hätten sich so angefühlt, als ob er ihr direkt ein Messer an die Kehle gehalten habe. Er habe gesagt, sie solle sich genau daranhalten und genau das machen, was er von ihr verlange. Wenn es irgendjemand erfahren sollte, dann werde sie dafür büssen (S. 26). 6.5 Aufgrund der ungenügenden Untersuchung und der Hinweise aus der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist die Beweislage nicht klar, weshalb auch nicht von einer klaren Straflosigkeit des Verhaltens des Beschuldigten gesprochen werden kann. Folglich ist die Einstellungsverfügung vom 5. Juni 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft wird eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen haben. Weiter dürfte auch der Beschuldigte zu befragen sein. Je nach Ergebnis der Befragungen werden sodann weitere Untersuchungshandlungen notwendig sein. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Da die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung aufgehoben wird, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Angesichts des Umfangs der Einstellungsverfügung und der Beschwerdeschrift, welche zu grossen Teilen deckungsgleich mit jener im Verfahren BS 2025 44 ist, ist der notwendige Aufwand ermessensweise auf zwei Stunden festzulegen. Der Stundenansatz beträgt CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT). Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT). Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015), womit sie sich auf gerundet CHF 450.00 beläuft

Seite 8/8 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2025 (Verfahren 1A 2024 254) aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 630.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 450.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - den Beschuldigten E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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