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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.12.2025 BS 2025 44

15 décembre 2025·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·6,037 mots·~30 min·2

Résumé

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20251104_145727_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 44 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 15. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/14 Sachverhalt 1. Am 6. November 2023 meldete sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Zuger Polizei und liess sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz beraten. Am 3. Januar 2024 vereinbarte die Beschwerdeführerin telefonisch einen Termin zwecks Anzeigeerstattung. Sie erstattete schliesslich am 9. Januar 2024 Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und ihren Arbeitskollegen E.________ (vgl. Verfahren BS 2025 45). Sie warf dem Beschuldigten mehrere Sexualdelikte (sexuelle Belästigung, Vergewaltigung, Ausnützung einer Notlage) vor. 2. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Sie beschränkte die Untersuchung jedoch auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung am 10. Oktober 2023, da betreffend weitere mutmassliche sexuelle Belästigungen die Antragsfrist abgelaufen sei und die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Nötigungshandlungen geschildert habe, welche einen hinreichenden Tatverdacht auf sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung begründet hätten. Am 23. Mai 2024 wurde der Beschuldigte delegiert von der Polizei einvernommen. Aufgrund einer Terminkollision des Verteidigers musste die Einvernahme nach rund zwei Stunden unterbrochen werden. Es wurde im Protokoll vermerkt, dass die Einvernahme zu einem neuen Zeitpunkt allenfalls fortgesetzt werde. Eine Fortsetzung erfolgte nicht. 3. Mit Parteimitteilung vom 14. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung in Aussicht und forderte die Parteien auf, allfällige Beweisanträge innert einer Frist von sieben Tagen zu stellen. Die damalige Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin G.________, ersuchte zwei Mal um Fristerstreckung, welche ihr bis zum 14. August 2024 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 12. August 2024 teilte Fürsprecher B.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass er neu die Interessen der Beschwerdeführerin vertrete. Er beantragte die Weiterführung der Einvernahme des Beschuldigten, eine erneute Einvernahme der Beschwerdeführerin und die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme. Weiter ersuchte er um Fristerstreckung, um weitere Beweisanträge zu stellen, welche gewährt wurde. Später wurde dem Rechtsbeistand die Frist nochmals, jedoch letztmalig, bis 4. Oktober 2024 erstreckt. 4. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein, nahm die Kosten auf die Staatskasse, entschädigte den Verteidiger aus der Staatskasse und sprach dem Beschuldigten keine Genugtuung zu. 5. Die Beschwerdeführerin erhob am 23. Juni 2025 bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung. Darin beantragte sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Weiterführung der Strafuntersuchung. 6. Der Beschuldigte beantragte am 4. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und nahm zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin inhaltlich kurz Stellung. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 7. Juli 2025 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie verwies zur Begründung auf ihre Einstellungsverfügung vom 5. Juni 2025.

Seite 3/14 8. Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Juli 2025 eine Replik ein. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 5. August 2025 auf eine weitere Stellungnahme mit dem Hinweis, dass der Eingabe der Beschwerdeführerin erneut keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu entnehmen seien. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Beschwerde erfolgte innert Frist. Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein ordentliches, vollkommenes und devolutives Rechtsmittel, das die Überprüfung des angefochtenen Entscheids mit freier Kognition erlaubt und Noven zulässt (BGE 145 IV 65 E. 2.9.2; 141 IV 396 E. 4.4; Art. 393 Abs. 2 und Art. 391 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Einvernahme, welche am 9. Januar 2024 begann und aufgrund ihres psychischen Zustands unterbrochen werden musste und am 16. Januar 2024 fortgesetzt wurde, zusammengefasst Folgendes aus: 2.1 Der Beschuldige sei ihr Vorgesetzter. Im Frühling 2023 hätten sie begonnen über private Themen zu chatten. Am Arbeitsplatz sei es dann schleichend zu anscheinend zufälligen Berührungen (z.B. Berührungen an den Hüften, um sie auf die Seite zu schieben, um vorbeizugehen; Berührungen der Hand) und diversen Sprüchen (z.B. "Söll ich Dich übers Knüü näh"; Du muesch Dich nid extra umzieh. Du gsehsch in Arbeitskleider sexy us, das macht mich ah.") durch den Beschuldigten gekommen. Er habe ihr auch unaufgefordert einen Ausschnitt aus einem selbstgedrehten Porno gezeigt und zwei Mal Dessous geschenkt, welche er bei AliExpress bestellt habe. Als sie einmal, ungefähr im Juni, im K.________ gewesen sei, habe der Beschuldigte sie aufgefordert, ihn zwischen den Beinen anzufassen. Nachdem sie abgelehnt habe, habe er ihre Hand genommen und sie zwischen seine Beine geführt. Sie habe ihre Hand sofort weggezogen. 2.2 Bei einem weiteren Vorfall, ebenfalls im Juni 2023, habe sie sich in der Waschanlage in das Auto des Beschuldigten gesetzt, da er sie aufgefordert habe, sich dieses auch von innen anzuschauen. Der Beschuldigte habe sich auch ins Auto gesetzt und die Waschanlage gestartet. Sie habe sogleich ein komisches Gefühl gehabt. Er habe ihr in den Nacken gegriffen, sie an sich gezogen und geküsst. Er habe ihr die Zunge in den Hals gesteckt. Sie habe sich hilflos gefühlt. Sie glaube, dass sie aber mitgemacht habe. Nachdem die Borsten der Waschanlage bei der Türe vorbei gewesen seien, sei sie ausgestiegen. Sie habe Angst gehabt, dass irgendwelche Nachteile für sie entstünden, wenn sie nicht mitmache, da er ihr Vorgesetzter sei. Sie habe immer dieses Schuldgefühl gehabt. Sie kenne das aus ihrer Kindheit, da sie einen gewalttätigen Vater gehabt habe und von ihrem Bruder sexuell missbraucht worden sei.

Seite 4/14 2.3 An einem Tag im Juni/Juli 2023 habe sie dem Beschuldigten geschrieben, dass es ihr wegen der Vorfälle nicht gut gehe und sie mit ihm sprechen möchte. Die Suizidgedanken, welche sie erstmalig in der Kindheit gehabt habe, seien mit diesen Vorfällen und der sich steigernden übergriffigen Art des Beschuldigten wieder aktuell geworden. Sie habe ihre eigenen Grenzen verschoben. Sie habe mehrmals gegenüber dem Beschuldigten Nein gesagt, was er nicht akzeptiert, sondern eher auf eine lustige Art abgetan habe. So habe sich ihre Grenze immer mehr verschoben. Am Abend sei er zu ihr ins Büro gekommen. Sie habe ihn gebeten, sich kurz hinzusetzen, da sie noch etwas am Computer habe machen müssen. Sie habe sich unwohl gefühlt und habe versucht, die Konfrontation hinauszuzögern. Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, dass sie das später noch machen könne. Sie habe genau gewusst: "Jetzt ist der Schalter umgegangen". Es sei um etwas komplett anderes gegangen. Es sei wieder genau das passiert, wie auch schon. Sie sei naiv gewesen. Sie habe mit ihm sprechen wollen, aber es sei wieder etwas passiert, was sie nicht gewollt habe. Der Beschuldigte habe sie von hinten mit beiden Händen an den Hüften angefasst und umgedreht. Er habe sie dann "gierig" geküsst. Sie habe so gezittert, dass sie kaum mehr habe stehen können. Er habe sie daher auf den Tisch gehoben. Sie wisse nur noch, dass dann ihre Hose offen gewesen sei. Er habe ihr die Hose leicht nach unten gezogen und ihre Beine auseinandergedrückt. Er habe ihr einen, gefühlt zwei, Finger vorne eingeführt. Er habe es so fest und schnell gemacht, dass sie ihre Hand nach unten gehalten habe, weil er so stark gedrückt habe. Sie habe ihm so zeigen wollen, dass sie es selbst mache, damit er aufhöre. Sie habe danach zwei Tage Schmerzen, so eine Art Muskelkater und ein Ziehen, gehabt. Er habe sie dann umgedreht, sich selbst befriedigt und nach kurzer Zeit auf ihren Rücken gespritzt. Sie habe danach geweint. Es sei fast wie ein Zusammenbruch gewesen. Sie hätten kurz miteinander gesprochen. Sie denke, der Beschuldigte habe gewusst, dass er einen Scheiss gemacht habe. Er habe das einfach schöngeredet. Er habe gemeint, sie weine, weil sie ihren Partner betrogen habe. 2.4 Am 26. Juli 2023 sei sie vom Beschuldigten zu ihm nach Hause eingeladen worden. Sie habe ihrem Partner geschrieben, dass sie mit dem Beschuldigten essen gehe, um über Privates zu sprechen. Der Beschuldigte habe ihr in seiner Wohnung einen Kaffee gemacht und sei dann duschen gegangen. Sie habe in dieser Zeit das Balanceboard in seinem Wohnzimmer ausprobiert. Nach dem Duschen habe er sich hinter sie gestellt und sie mit beiden Händen an den Hüften gehalten. In diesem Moment sei es wieder wie die anderen Male gewesen. Es sei wie der Schalter umgelegt worden. Der Körper funktioniere dann nur noch. Er habe sie geküsst, wieder so "gierig", so erregt. Ihr fehle wieder ein Teil. Sie wisse nicht, wie sie ins Schlafzimmer gekommen sei. Sie sehe sich von aussen, wie sie auf dem Bett liege und er auf ihr drauf sei und schnell zustosse. Sie habe die Hand wieder nach unten gehalten, damit er aufhöre und von ihr ablasse. Sie wisse nicht mehr, wohin er gespritzt habe. Sie wisse nur noch, dass sie sich vollkommen leer gefühlt habe. Sie habe gefragt, ob sie duschen könne. Danach habe sie den Kaffee fertig trinken wollen. Der Beschuldigte habe gesagt, dass sie nachher gehen müsse, da seine Freundin noch anrufe oder so. Das sei ihr gerade recht gewesen. Irgendwie seien sie aber in ein Gespräch gekommen und er habe ihr die Wohnung und auch seine Waffen gezeigt. Danach wisse sie nur noch, dass sie im Auto nach Hause gefahren sei. 2.5 Am 10. Oktober 2023 habe sie im H.________ geduscht, da sie noch mit einer Kollegin verabredet gewesen sei. Als sie fertig gewesen sei, habe es an die Türe geklopft. Sie habe diese leicht geöffnet, um zu schauen, wer geklopft habe. Der Beschuldigte habe die Türe weiter

Seite 5/14 aufgestossen und sei in die Dusche gehuscht. Dann sei alles sehr schnell gegangen. Seinen Blick werde sie nie mehr vergessen. Er sei so erregt gewesen. Er habe seine Hose geöffnet, ihr Bein auf das Waschbecken gestellt und habe sie dann wieder so "gierig" küssen wollen, aber sie habe ihren Kopf abgedreht. Gleichzeitig habe er sein "Teil" bei ihr unten eingeführt. Er habe dann so hastig zugestossen, dass sie wieder ihre Hand nach unten gehalten habe. Ihr Kopf sei immer noch abgedreht gewesen und sie habe die Türe angestarrt. Sie habe sich ruhig verhalten, da die Putzfrauen noch auf dem Gang gewesen seien. Als sie ihre Hand nach unten gehalten habe, habe er "ihn" wieder rausgezogen und ins Waschbecken gespritzt. Er habe seine Hosen hochgezogen und die Hände gewaschen. Als er das Waschbecken habe reinigen wollen, habe sie ihm gesagt, dass sie das machen werde, da sie einfach habe allein sein wollen. Als sie das Sperma habe abwaschen wollen, habe es sie geekelt. Sie sei danach nochmals duschen gegangen und habe sich angezogen. Danach sei es wieder schwarz. Sie wisse nur noch, dass sie telefoniert habe, als sie bei ihrer Kollegin angekommen sei. Sie glaube, dass sie mit dem Beschuldigten telefoniert habe. 2.6 Die Chats mit dem Beschuldigten habe sie gelöscht. Sie habe auch geglaubt, dass die anderen diese löschen würden. Der Beschuldigte habe diese aber vermutlich noch in einem geheimen Ordner auf seinem Telefon. Sie nehme an, dass der Beschuldigte bei der firmeninternen Abklärung ein Foto von ihr gezeigt habe, welches sie von hinten in Unterwäsche oder im Dessous zeige. Dieses habe sie vermutlich dem Beschuldigten gesendet, weil er immer gesagt habe, er möchte selber beurteilen, ob ihr das Dessous passe. Er habe ihr auch öfters ein Foto von sich, meistens von seinem Schwanz, geschickt und dann auch eins von ihr verlangt. Sie könne nicht sagen, warum sie das gemacht habe. Sie habe anfänglich nein gesagt. Er habe dann immer weiter argumentiert und nachgefragt. Sie habe einfach gewollt, dass es aufhöre. Sie habe sich unheimlich unter Druck gefühlt. 3. Der Beschuldigte sagte an der Einvernahme zusammengefasst aus, dass er und die Beschwerdeführerin aufgrund der Arbeit eine gute Kollegschaft entwickelt hätten. Sie hätten sich oft über Privates unterhalten und begonnen, intensiv miteinander zu chatten. Irgendeinmal hätten sie auch Nacktfotos hin und her geschickt. Sie hätten sich darüber unterhalten, dass es schön wäre, miteinander zu knutschen, was sie dann eines Abends in der Waschanlage gemacht hätten. Er habe ihr gesagt, dass er nicht den ersten Schritt machen wolle, worauf sie ihn gepackt und geküsst habe. Sie hätten sich danach im Chat darüber unterhalten, dass es schön gewesen sei. Es sei dann auch darum gegangen, sein Glied einmal anzufassen. Sie hätten sich im K.________ getroffen. Sie habe gesagt, dass es schön wäre, ihm in den Schritt zu fassen. Er habe dann ihre Hand genommen und diese gegen sein Glied gedrückt. Sie hätten anschliessend weiter gechattet. Sie hätten sich beide mehr vorstellen können. Am 28. Juni 2023 hätten sie sich nach Feierabend im Büro getroffen. Sie hätten darüber gesprochen und gefunden, dass es passe, aber vereinbart, dass sie nur "rumfingern" würden. Sie hätten es sich dann gegenseitig gemacht, bis sie beide zum Höhepunkt gekommen seien. Danach habe die Beschwerdeführerin plötzlich zu weinen begonnen. Er sei erschrocken und habe gefragt, was los sei. Sie habe geantwortet, dass sie es genossen habe, sich habe gehen lassen können, er auf sie eingegangen sei und dies genau das sei, was ihr bei ihrem aktuellen Partner fehle. Einmal habe ihn die Beschwerdeführerin gefragt, ob er ein AliExpress-Konto habe, da sie ein paar Sachen bestellen möchte. Er habe ihr dann sein Mobiltelefon gegeben, damit sie die Sachen habe über sein Konto bestellen können. Da sie das Dessous, welches sie auch auf der Liste gehabt habe, nicht habe bestellen wollen, habe er

Seite 6/14 es ohne ihr Wissen gemacht. Sie habe ihm dann geschrieben, dass sie sich darüber freue, aber in der Grösse L gebraucht hätte. Er habe es ihr dann nochmals in Grösse L bestellt. Sie habe ihm Fotos von sich in diesem Dessous gesendet. Sie hätten weiter miteinander geschrieben und seien sich einig gewesen, dass sie weitergehen möchten. Eines Tages habe sie im H.________ geduscht. Er habe wie abgesprochen an die Türe geklopft. Die Beschwerdeführerin habe die Türe geöffnet und ihn reingelassen. Sie sei bereits fertig geduscht gewesen. Sie hätten sich geküsst und die Beschwerdeführerin habe seine Hose geöffnet und seinen Penis rausgenommen. Sie habe ihr Bein auf das Waschbecken gehoben und ihm gesagt, er solle "ihn" reinstecken. Er habe noch gefragt, ob sie sich sicher sei, was sie bejaht habe. Kurz bevor er gekommen sei, habe er "ihn" rausgezogen und habe ins Waschbecken ejakuliert. Er habe die Hose wieder raufgezogen und sei ins Büro gegangen. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie werde noch alles putzen und dann auch nachkommen. Sie hätten dann gemeinsam Feierabend gemacht und sich auf dem Parkplatz noch unterhalten und umarmt. Dieses eine Mal in der Dusche sei vor dem 29. August 2023 gewesen und nicht im Oktober, wie ihm das vorgeworfen werde. Da das in der Dusche sehr kurz gewesen sei, hätten sie abgemacht, dass die Beschwerdeführerin einmal am Abend zu ihm nach Hause kommen solle. An jenem Abend habe er ihr in seiner Küche einen Kaffee rausgelassen und sie hätten angefangen, rumzuknutschen. Dann seien sie ins Schlafzimmer gegangen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Lieblingsdessous getragen. Sie hätten sich gegenseitig massiert und dann sei es zu Geschlechtsverkehr gekommen. Danach hätten sie sich unterhalten und sie sei nach ca. 1,5 bis 2 Stunden nach Hause gegangen. Etwas später hätten sie sich an einem Abend in der I.________ über ihre Beziehung unterhalten. Am 29. August 2023 hätten sie sich wieder in der I.________ getroffen und Sex gehabt. Am folgenden Tag habe er dann mit der Beschwerdeführerin gesprochen und ihr mitgeteilt, dass es für ihn nicht mehr stimme und sie den Kontakt reduzieren sollten. Nach ca. fünf Wochen sei "es" aber wieder aufgeflackert und sie hätten wieder begonnen einander zu schreiben. Sie hätten auch weiterhin Fotos ausgetauscht. Der Beschuldigte reichte schliesslich diverse (Nackt-)Fotos ein, welche die Beschwerdeführerin ihm gesandt haben soll. 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst wie folgt: In den Schilderungen der Beschwerdeführerin würden jegliche Sachverhaltsausführungen fehlen, welche Tatbestandsmerkmale enthielten, die einen hinreichenden Tatverdacht betreffend sexuelle Nötigungshandlungen begründen würden. Sie habe keinerlei Situationen beschrieben, in denen der Beschuldigte ihr gegenüber Gewalt angewendet, gedroht oder psychischen Druck ausgeübt hätte, um sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Eine sexuelle Nötigung liege nur vor, wenn der sexuelle Akt unter direktem Zwang oder Bedrohung erfolge. Ein blosses "Mitmachen dem Frieden zuliebe" reiche nicht. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten habe die Beschwerdeführerin nicht deutlich gemacht. Eine Abhängigkeit liege vor, wenn das Opfer aus strukturellen oder persönlichen Gründen nicht frei und auf die andere Person angewiesen sei. Diese Abhängigkeit müsse in einer persönlichen Beziehung zwischen Täter und Opfer vorhanden sein, sei es durch ein Machtgefälle oder ein besonderes Vertrauensverhältnis. Eine solche Vorgesetzten- Mitarbeiter-Bezie-hung habe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten nie bestanden. Auch eine Notlage i.S.v. aArt. 193 StGB sei nicht zu erkennen. Eine Situation, in welcher die Beschwerdeführerin keine andere Wahl gehabt habe, als das zu tun, was der Beschuldigte gewollt habe, habe die Beschwerdeführerin nie geschildert. Erst seit dem Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts am 1. Juli 2024 müssten "Schockstarre", "absolute

Seite 7/14 Passivität" oder "Geistesabwesenheit" vom Täter als mögliche Ablehnung sexueller Handlungen durch das Opfer verstanden werden. Eine Rückwirkung des Gesetzes bestehe nicht. Aufgrund dieser Rechtslage sei nach Eingang der Strafanzeige entschieden worden, grundsätzlich einzig den Tatbestand der sexuellen Belästigung zu prüfen. Sachverhalte, welche sich mehr als drei Monate vor der Anzeigeerstattung ereignet hätten, seien infolge Ablaufs der Strafantragsfrist nicht mehr strafrechtlich relevant. Es habe jedoch der Verdacht bestanden, dass das Verhalten des Beschuldigten vom 10. Oktober 2023 den Tatbestand der sexuellen Belästigung erfüllen könnte. Der Beschuldigte habe jedoch angegeben, dass es zu einem viel früheren Zeitpunkt zu Geschlechtsverkehr in der Dusche des Betriebs gekommen sei. Zudem habe er in überzeugender Weise ausgeführt, dass auch dieser Sexualkontakt im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt sei. Es bestünden damit keine Hinweise, welche rechtsgenüglich darauf schliessen liessen, dass sich der Beschuldigte eines Sexualdelikts schuldig gemacht habe. Allein aus dem Umstand, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten zu mehrfachen Sexualkontakten gekommen sei, könne nicht auf ein strafrechtlich relevantes Handeln geschlossen werden. Ein rechtsgenüglicher Beweis für das Vorliegen einer strafbaren Handlung lasse sich unter den gegebenen Umständen nicht herleiten. 5. Im Beschwerdeverfahren rügt die Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft keine umfassende Untersuchung durchgeführt habe. So habe sie [die Beschwerdeführerin] bislang keine Gelegenheit gehabt, den vollständigen Sachverhalt aus ihrer Sicht detailliert zu schildern. Sie sei völlig ungenügend befragt worden. Sie reiche daher eine 45-seitige schriftliche Schilderung der Ereignisse betreffend den Beschuldigten und E.________ ein. Weiter sei die Einvernahme des Beschuldigten unvollständig gewesen. Die Einvernahme vom 23. Mai 2024 sei unterbrochen worden, weil der Verteidiger eine Terminkollision gehabt habe. In der Folge sei die Einvernahme nie weitergeführt worden, weshalb auch keine Ergänzungsfragen hätten gestellt werden können. Die damalige Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin habe zwar erklärt, zurzeit keine Ergänzungsfragen zu haben. Diese Erklärung sei jedoch in der Annahme erfolgt, dass die Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt werde und alsdann die Möglichkeit bestehe, Ergänzungsfragen zu stellen. Am 23. Mai 2024 habe es keine Möglichkeit gegeben, um weitere Fragen zu stellen, da der Verteidiger habe gehen müssen. Der Beschwerdeführerin sei auch keine Gelegenheit gegeben worden, um sich zu den Aussagen des Beschuldigten im Rahmen einer weiteren Einvernahme zu äussern. Die fallführende Staatsanwältin habe sodann keine Einvernahme durchgeführt, sondern alles an die Polizei delegiert. Es könne nicht hingenommen werden, dass bei solch gravierenden Vorwürfen "nur" die Polizei Einvernahmen durchführe. Auf die mit Eingaben vom 12. August 2024 und 4. Oktober 2024 gestellten Beweisanträge sei die Staatsanwaltschaft ferner nicht eingegangen und habe deren Ablehnung auch nicht begründet. Die Staatsanwaltschaft habe eine Rechtsverweigerung begangen und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. 6. Der Beschuldigte brachte vor, es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gehabt habe, den Sachverhalt aus ihrer Sicht detailliert zu schildern. Vielmehr sei sie während insgesamt rund sieben Stunden befragt worden. Die pauschale Kritik an der Untersuchung sei ferner nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin zeige auch nicht konkret auf, inwieweit der Sachverhalt falsch oder unvollständig erstellt worden sei. Allein mit dem Vorbringen, aus ihrer Schilderung ergebe sich ein "ganz anderes Bild", werde eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung nicht rechtsgenügend gerügt. Die Behauptung der Be-

Seite 8/14 schwerdeführerin, ihr sei keine Gelegenheit geboten worden, Ergänzungsfragen an den Beschuldigten zu stellen, sei sodann haltlos. Die damalige Rechtsbeiständin habe darauf verzichtet, da die Beschwerdeführerin offenbar auch ihr gegenüber die Aufnahmen, welche der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vorgelegt habe, verschwiegen habe. Im Übrigen werde der Beschuldigte selbst bei Fortführung der Strafuntersuchung keine weiteren Angaben machen, weshalb sich am Untersuchungsergebnis nichts ändern würde. Die Staatsanwaltschaft habe das Untersuchungsergebnis korrekt gewürdigt, wonach dem Beschuldigten kein Sexualdelikt angelastet werden könne. Der Beschwerde sei nichts zu entnehmen, was den Schluss der Staatsanwaltschaft, die sexuellen Kontakte seien einvernehmlich gewesen, auch nur ansatzweise in Frage stellen könnte. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anzeigeerstattung unterschlagen, dass sie dem Beschuldigten wiederholt sexuelle Nachrichten und Videos gesendet habe, die sie nicht nur nackt, sondern auch bei angedeuteten Masturbationshandlungen zeigen würden. Mit den Videos habe sie die Affäre mit dem Beschuldigten fördern wollen. Die Beweismittel würden keine Zweifel daran lassen, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte eine einvernehmliche, von ihr aktiv geförderte Affäre geführt hätten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Vorwürfe erstmals erhoben habe, nachdem ihr Ehemann die Affäre entdeckt habe. Mit den haltlosen Vorwürfen habe sie die Affäre vor ihrem Ehemann rechtfertigen wollen. Die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. 7. In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide als Folge der Handlungen des Beschuldigten und von E.________ an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie habe auch bei den Befragungen unter Ängsten, Depressionen und Traumatisierung gelitten, was sich in den Weinkrämpfen gezeigt habe. Deshalb habe sie sich die Mühe gemacht, die Ereignisse detailliert schriftlich aufzuzeichnen. Der Beschuldigte habe diese Ausführungen offenbar nicht zur Kenntnis genommen. Die aufgezeigte psychische Notlage der Beschwerdeführerin habe der Beschuldigte erkannt und entsprechend ausgenutzt. Die Staatsanwaltschaft habe die psychische Situation der Beschwerdeführerin jedoch nicht erkannt bzw. als bedeutungslos eingestuft. Bei der Einvernahme des Beschuldigten habe die frühere Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin nur einstweilen auf Ergänzungsfragen verzichtet, weil ihr nichts anderes übrig geblieben sei, da der Verteidiger habe gehen müssen. Die Begründung des Beschuldigten, dass sich am Untersuchungsergebnis selbst bei Fortführung der Strafuntersuchung nichts ändern würde, da er keine weiteren Aussagen machen werde, sei sodann abwegig. Wenn der Beschuldigte im Voraus erkläre, sich auf sein Aussageverweigerungsrecht zu berufen, bedeute dies nicht, dass keine weiteren Befragungen durchgeführt werden dürften. Die Vorbringen des Beschuldigten, die Beschwerdeführerin habe ihm eindeutig sexuelle Nachrichten und Videos gesendet, um die Affäre zu fördern, seien irrelevant. Selbst wenn die Behauptungen richtig wären, hätte ihn dies nicht berechtigt, mit der psychisch angeschlagenen Beschwerdeführerin den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Von einer Untersuchung könne schliesslich überhaupt keine Rede sein. Dem Beschuldigten seien bei der einzigen Einvernahme keine präzisen Fragen gestellt worden, sondern er sei nur zur spontanen Äusserung aufgefordert worden. Die Beweisanträge seien einfach unter den Teppich gekehrt worden.

Seite 9/14 8. Zunächst ist auf die gerügte Gehörsverletzung einzugehen. 8.1 Wie erwähnt, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Staatsanwaltschaft ihre Beweisanträge überhaupt nicht gewürdigt und deren Abweisung nicht begründet habe. 8.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tatals auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfte. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_561/2022 vom 24. April 2023 E. 1.2.1 m.w.H.). 8.3 Mit Eingabe vom 12. August 2024 stellte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin folgende drei Beweisanträge: Es sei die Einvernahme des Beschuldigten weiterzuführen, die Beschwerdeführerin selbst sei erneut zu befragen und es sei eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hat er sodann am 4. Oktober 2024 weitere Beweisanträge gestellt (Einvernahme von J.________, Beschlagnahme und Durchsuchung der Mobiltelefone des Beschuldigten, Glaubwürdigkeitsgutachten [recte: gemeint wohl Glaubhaftigkeitsgutachten] über die Beschwerdeführerin). Aus den Untersuchungsakten geht zwar hervor, dass die Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis am 4. Oktober 2024 erstreckt wurde, eine Eingabe vom 4. Oktober 2024 findet sich darin jedoch nicht. Auch wird sie nicht im (unvollständigen) Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft erwähnt. Es kann an dieser Stelle angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben, ob die Eingabe tatsächlich erfolgte und bei der Staatsanwaltschaft verloren ging oder ob sie gar nicht eingereicht wurde. Entsprechend erübrigten sich diesbezüglich Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin. Gleichwohl ist die Staatsanwaltschaft bei dieser Gelegenheit an ihre Aktenführungspflicht gemäss Art. 100 StPO zu erinnern, welche eine systematische Ablage der Akten und eine fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis verlangt. Die vorliegenden Untersuchungsakten sind weder vollständig akturiert noch besteht ein vollständiges Aktenverzeichnis. Diverse Aktenstücke finden sich auch in doppelter oder gar dreifacher Ausführung in den Akten, was der Übersichtlichkeit abträglich ist. 8.4 In ihrer Einstellungsverfügung, mit welcher sie implizit die Beweisanträge der Beschwerdeführerin abwies, erwähnte die Staatsanwaltschaft die (erwiesenermassen am 12. August 2024) gestellten Beweisanträge mit keinem Wort. Indem sie die Ablehnung nicht begründete,

Seite 10/14 verletzte die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Die Frage, ob diese Verletzung bereits zu einer Rückweisung geführt hätte oder im Beschwerdeverfahren hätte geheilt werden können, kann angesichts des Verfahrensausgangs ebenfalls offenbleiben. 9. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). 9.1 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungsoder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je m.H.). 9.2 Die Klärung des Sachverhalts ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft. Die Strafbehörden haben von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneter Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Zur Ermittlung der Wahrheit haben sie von den bestmöglichen Beweismitteln Gebrauch zu machen (Wohlers, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 6 StPO N 9). 9.3 Nach dem im mutmasslichen Tatzeitpunkt geltenden Recht beging eine sexuelle Nötigung, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (aArt. 189 Abs. 1 StGB). Der Vergewaltigung machte sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (aArt. 190 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Ausnützung einer Notlage erfüllte, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzuneh-

Seite 11/14 men oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt (aArt. 193 Abs. 1 StGB). Eine sexuelle Belästigung begeht, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild sexuell belästigt (aArt. 198 StGB). 9.4 Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, sind sämtliche mutmasslichen Handlungen, welche als sexuelle Belästigung zu qualifizieren wären und die sich mehr als drei Monate vor der Anzeigeerstattung ereignet haben sollen, angesichts der verpassten Antragsfrist nach Art. 31 StGB strafrechtlich nicht mehr relevant. Dies betrifft sämtliche mutmasslichen Berührungen (z.B. Berührungen an den Hüften, um sie auf die Seite zu schieben, um vorbeizugehen; Berührungen der Hand) sowie die diversen Sprüche (z.B. "Söll ich Dich übers Knüü näh"; Du muesch Dich nid extra umzieh. Du gsehsch in Arbeitskleider sexy us, das macht mich ah."), welche die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme bei der Frage 7 schilderte. Ebenfalls als sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB zu qualifizieren wäre das Zeigen des Pornofilms und das Schenken von Dessous gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Fragen 8 und 9. Diesbezüglich stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht ein (bzw. nahm sie faktisch zu Recht nicht an die Hand). 9.5 Betreffend die weiteren Vorwürfe gehen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte und wie vorstehend dargelegt wurde (vgl. E. 2.1-2.6) – keine – zumindest keine direkten – Schilderungen von Nötigungshandlungen seitens des Beschuldigten hervor. Vereinzelte Äusserungen weisen jedoch auf eine mögliche, wie auch immer geartete Druckausübung hin. So führte die Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall in der Waschanlage beispielsweise aus, sie habe Angst gehabt, dass für sie irgendwelche Nachteile entstünden, wenn sie das nicht mache, da er ihr Vorgesetzter sei. Es ist unklar, ob diese Angst allein aufgrund der Vorgesetztenstellung bestand oder ob beispielsweise konkrete Drohungen des Beschuldigten dazu führten. Im Zusammenhang mit dem Vorfall im Büro beschrieb die Beschwerdeführerin, sie habe so gezittert, dass sie kaum mehr habe stehen können, was auf eine Nötigung durch Drohung oder Gewalt hindeuten kann. Diese exemplarisch dargelegten Punkte wurden nicht abgeklärt. Bei ihrer Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin denn auch lediglich aufgefordert, die Geschehnisse frei zu schildern. Es erfolgten keinerlei Ergänzungsfragen, um offene Punkte – wie vorstehend aufgezeigt – zu klären, weshalb die Befragung als ungenügend zu beurteilen ist (vgl. Art. 143 Abs. 5 StPO). Angesichts der Schwere der Vorwürfe, der erkennbaren psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und ihres ambivalenten Verhaltens hätte sich eine vertiefte Befragung aufgedrängt. Auch betreffend die Frage des möglichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin beliess es die Staatsanwaltschaft bei der Feststellung, die Beschwerdeführerin habe ein solches nicht deutlich gemacht. Indem die Staatsanwaltschaft jegliche detailliertere Befragung der Beschwerdeführerin unterliess, welche notwendig gewesen wäre, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht nach Art. 6 StPO. So ergeben sich denn auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer im Beschwerdeverfahren eingereichten schriftlichen Stellungnahme folgende explizite Hinweise auf Nötigungshandlungen (insbesondere Drohungen): "Denn Sie können mir keine Garantie oder Sicherheit geben, das[s] die Drohungen von D.________ und E.________ nie umgesetzt werden." (act. 1/3 S. 6); "Und genau weil ich mich immer wieder gewehrt habe, und sie mich nicht in Ruhe gelassen haben, musste man bei mir mit 'härteren'

Seite 12/14 Mitteln nachhelfen, um mich gefügig zu machen (drohen, einreden, schlechtes Gewissen machen, Angst machen)" (S. 13); "Er liess nach wie vor nicht locker mit den Drohungen, […]." (S. 18); "Selbst mit der Drohung der Waffe kann er mich nicht zum Schweigen bringen" (S. 19); "Schlimmer als die Drohung selbst war die Art und Weise wie D.________ diese schwarze Pistole in den Händen hielt und sein Gesichtsausdruck dazu" (S. 28); "[…] durch eine Handbewegung machte er klar, was wenn ich es nicht tue…" (S. 29); "D.________ hat mir kurz den Mund zugehalten" (S. 30). Gemäss ihren schriftlichen Ausführungen hat sich die Beschwerdeführerin ferner auch mehrfach körperlich gegen den Beschuldigten gewehrt ("versuchte die Hand wegzuschieben" [S. 15]; "Ich versuchte noch seine Hände wegzustossen und sagte, dass er aufhören soll" [S. 22]; "ich drehte mich weg, stiess seine Hände von mir weg und sagte, dass er aufhören soll." [S. 27]; "Ich sehe den Kopf von D.________ zwischen meinen Beinen, den ich versuchte, wegzustossen […]" [S. 28]). Insofern bestehen auch Anhaltspunkte für eine gewaltsame Überwindung der Ablehnung. 9.6 Aufgrund der ungenügenden Untersuchung und der Hinweise aus der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist die Beweislage nicht klar, weshalb auch nicht von einer klaren Straflosigkeit des Verhaltens des Beschuldigten gesprochen werden kann. Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Folglich ist die Einstellungsverfügung vom 5. Juni 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, soweit es sich nicht um die Vorwürfe der sexuellen Belästigung handelt, für welche die Strafantragsfrist verpasst wurde (vgl. E. 9.4). Die Staatsanwaltschaft wird eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen haben. In diesem Zusammenhang wird die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme neue Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben hat (vgl. z.B. S. 14 [Zwischen die Beine fassen]; S. 24 [Oralverkehr]). Weiter wird der Beschuldigte erneut zu befragen sein, zumal die erste, unterbrochene Einvernahme – aus nicht nachvollziehbaren Gründen – nie fortgesetzt wurde und ihm auch bislang nie kritische Nachfragen gestellt wurden. Je nach Ergebnis der Befragungen werden sodann weitere Untersuchungshandlungen notwendig sein. 10. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). 10.1 Da die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wird, gilt die Beschwerdeführerin grundsätzlich als teilweise unterliegend. Dies betrifft jedoch einzig die geschützte Einstellung des Strafverfahrens wegen sexueller Belästigung aufgrund der verpassten Antragsfrist. Dabei handelt es sich um einen derart untergeordneten Punkt, dass sich keine Kostenausscheidung rechtfertigt. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin ist eine ungekürzte Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. 10.2 Angesichts des Umfangs der Einstellungsverfügung sowie der Beschwerdeschrift, der Stellungnahme des Beschuldigten und der Replik ist der notwendige Aufwand ermessensweise auf sechs Stunden festzulegen. Der Stundenansatz beträgt CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT).

Seite 13/14 Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT). Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015), womit sie sich auf gerundet CHF 1'360.00 beläuft. 10.3 Der unterliegende Beschuldigte ist praxisgemäss nicht zu entschädigen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug BS 2024 50 vom 15. November 2024 E. 5.3). Beschluss 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2025 (Verfahren 1A 2024 253), soweit sie nicht Vorwürfe der sexuellen Belästigung betrifft, aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 860.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'360.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 14/14 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt F.________ (z.H. des Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2025 44 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.12.2025 BS 2025 44 — Swissrulings