20250218_105646_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 2 (VA 2025 19) Präsidialverfügung vom 10. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme
Seite 2/5 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 7. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen C.________. Er konstituierte sich als Privatkläger. Am 30. Januar 2024 reichte er eine weitere Strafanzeige gegen C.________ ein, diesmal wegen Amtsmissbrauchs, und konstituierte sich wiederum als Privatkläger. 2. Der Beschwerdeführer reichte am 29. April 2024 beim Obergericht des Kantons Zug eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft ein, da seine vorgenannten Strafanzeigen unbeantwortet geblieben seien. Mit Beschluss vom 22. November 2024 (BS 2024 47) wurde die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung gegen C.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 nicht an die Hand. 4. Am 15. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowohl für das Verfahren vor dem Obergericht als auch für jenes vor der Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig ersuchte er um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. 5. Es wurden die Akten der Staatsanwaltschaft, aber keine Vernehmlassung eingeholt. Erwägungen 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Nicht abgeholte eingeschriebene Postsendungen gelten am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft versandte ihre Nichtanhandnahmeverfügung am 13. Dezember 2024 an den Beschwerdeführer. Am 16. Dezember 2024 wurde ihm diese zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung). Da er die Sendung nicht abholte, wurde sie am 24. Dezember 2024 an die Staatsanwaltschaft retourniert. Am 6. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfügung unter Verweis auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nochmals per A-Post zu. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit der Zustellung nicht habe rechnen müssen und folglich die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht gelte. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, es sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Staatsanwalt-
Seite 3/5 schaft bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Obergerichts vom 22. November 2024 einen Entscheid fälle und vom Obergericht die Akten zurück erhalte sowie ihren Entscheid in der Weihnachtszeit fälle, nachdem das Verfahren seit 2023 laufe. Ferner bringt er sinngemäss vor, für ihn sei im Online-Dienst der Post nicht erkennbar gewesen, dass die Sendung von der Staatsanwaltschaft komme, da diese – im Gegensatz zu anderen Behörden – nicht als Absender angezeigt werde; die Staatsanwaltschaft mit anderen Worten ihre Sendung verschleiere. Auch habe die Staatsanwaltschaft scheinbar die Funktion "Zustellungsgenehmigung Brieffach" gesperrt, sodass er gezwungen worden sei, die Sendung bei der Poststelle abzuholen, obwohl ihm dies nur erschwert möglich sei. 4. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie er selbst in seiner Beschwerde ausführt (act. 1 S. 2), erwog das Obergericht im Beschluss vom 22. November 2024, dass der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Umstände keine Rechtsverzögerung im Sinne der Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorgeworfen werden könne. Die Staatsanwaltschaft sei aber gehalten, das Verfahren – sobald sie wieder über die Originalakten verfüge – voranzutreiben und die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen (Beschluss vom 22. November 2024 E. 2.3). Wie dem Dispositiv (Ziff. III.2) des Beschlusses zu entnehmen ist, wurden der Staatsanwaltschaft die von ihr eingereichten Akten zusammen mit dem Beschluss übermittelt. Es war damit zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft umgehend den Fall weiterbearbeiten und gegebenenfalls Zustellungen vornehmen wird. Weshalb die Beschwerdefrist hätte abgewartet werden müssen, erschliesst sich nicht. Ferner ist es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits der Staatsanwaltschaft in seiner früheren Beschwerde eine Rechtsverzögerung vorwarf bzw. von ihr verlangte, seine Strafanzeige unverzüglich zu behandeln, aber sich andererseits nun auf den Standpunkt stellt, die Staatsanwaltschaft hätte mit ihrem Entscheid zuwarten müssen. Zur angeblichen Verschleierung des Absenders bzw. zum Deaktivieren bestimmter Funktionen im Online- Dienst der Post ist anzumerken, dass die Behauptung des Beschwerdeführers durch nichts belegt ist. Der Printscreen auf S. 2 seiner Beschwerde zeigt, dass der Absender "Staatsanwaltschaft" bei einer früheren Sendung angezeigt wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es bei der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung anders gewesen sein soll. Abgesehen davon müssen eingeschriebene Postsendungen nach Vorgaben der Post einen Absendervermerk tragen bzw. ergibt sich dieser bei Geschäftskunden aus den individuellen Barcodelabel. Es ist weder behauptet noch ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen den Absender "verschleiert" haben soll. 5. Der Beschwerdeführer musste nach dem Gesagten mit einer Zustellung von der Staatsanwaltschaft rechnen. Die Nichtanhandnahmeverfügung galt somit am 23. Dezember 2024 als zugestellt und die 10-tägige Beschwerdefrist begann am 24. Dezember 2024 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung des Feiertags – am 3. Januar 2025. Die am 15. Januar 2025 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte damit offensichtlich verspätet. 6. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte
Seite 4/5 vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). 7. Der Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen dazu, weshalb ihn kein Verschulden am Säumnis trifft. So führt er beispielsweise nicht aus, weshalb er die Sendung nicht innert der Abholfrist bei der Poststelle abholen konnte. Er macht einzig in allgemeiner Weise geltend, er sei nicht an den öffentlichen Verkehr angebunden und könne die nächste Poststelle nicht innert 20 Minuten erreichen. Das Fristwiederherstellungsgesuch enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. 8. Da die Beschwerde verspätet erfolgte und das Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Über Nichteintreten auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, und über Nichteintreten auf Rechtsmittel, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurden, entscheidet die Einzelrichterin (§ 23 Abs. 2 lit. c GOG per analogiam und § 23 Abs. 2 lit. d GOG). 9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Fristwiederherstellungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für diese Verfahren – gemäss den nachfolgenden Ausführungen – abzuweisen ist. 10. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege, wenn (lit. a) die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint bzw. (lit. b) das Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welche Zivilansprüche ihm zustehen sollen bzw. inwiefern ihm Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 StPO zukommen soll. Wie gezeigt war sein Fristwiederherstellungsgesuch ferner offensichtlich nicht hinreichend begründet und damit aussichtslos. Aufgrund der offensichtlich verspäteten Einreichung war auch seine Beschwerde aussichtslos. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Fristwiederherstellungsverfahren und Beschwerdeverfahren abzuweisen. Verfügung 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Fristwiederherstellungsverfahren und im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Es werden keine Kosten erhoben. 2. Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung für die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2024 (Verfahren 3A 2023 4795) wird nicht eingetreten. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Seite 5/5 4. Die Kosten des Fristwiederherstellungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 190.00 Gebühren CHF 10.00 Auslagen CHF 200.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsidentin F. Wiget F. Eller Oberrichterin Gerichtsschreiber versandt am: