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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.05.2025 BS 2024 91

16 mai 2025·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,041 mots·~5 min·3

Résumé

Genugtuung | Kostenauflage/Entschädigung

Texte intégral

20250331_144639_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 91 Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Genugtuung

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 2020 verkauften A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Liegenschaft ________ (Adresse) in E.________ (ZG) an F.________ und G.________ (nachfolgend: Privatkläger). In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Streit. 2. Am 30. März 2021 erhoben die Privatkläger Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer und weitere Personen. Sie warfen diesen u.a. Betrug und Urkundenfälschung vor. Zur Begründung führten die Privatkläger an, sie seien im Rahmen des Grundstückkaufs über diverse Mängel und den Zustand des Hauses absichtlich getäuscht worden. 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung (Verfahren 2A 2021 67-70; Vi act. 3/1). Im Rahmen dieser Untersuchung ordnete die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführer an. Diese fand am 24. Juni 2021 statt. Am 3. Oktober 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und voraussichtlich eingestellt werde (Vi HD act. 5/1 f.). Mit Verfügung vom 28. August 2024 stellte sie die Strafuntersuchung ein und verwies die Zivilforderung der Privatkläger auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Zudem sprach die Staatsanwaltschaft u.a. den Beschwerdeführern eine Entschädigung für ihre Verteidigung, aber keine Genugtuung zu (act. 1/1). 4. Am 9. September 2024 erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen die in der Einstellungsverfügung getroffene Genugtuungsregelung. Sie stellten die folgenden Anträge (act. 1; Verfahren BS 2024 91): 1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 7 der Einstellungsverfügung vom 28. August 2024 der Staatsanwaltschaft Zug im Verfahren Nr. 2A 2021 67-70 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: " 7. Die Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für A.________ und B.________ wird auf je CHF 900.– festgesetzt und aus der Staatskasse ausgerichtet. " 2. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 7 der Einstellungsverfügung vom 28. August 2024 der Staatsanwaltschaft Zug im Verfahren 2A 2021 67-70 aufzuheben und den Beschwerdeführern eine angemessene Genugtuung auszurichten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aufgrund der Hausdurchsuchung vom 24. Juni 2021 und der ausserordentlich langen Verfahrensdauer stehe ihnen je eine Genugtuung zu. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung (act. 3). 6. Bereits am 16. September 2024 hatten auch die Privatkläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug gegen die Einstellungsverfügung 28. August 2024 erhoben. Sie brachten

Seite 3/4 vor, die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren zu Unrecht eingestellt, und beantragten deshalb die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung (in Bezug auf die Beschwerdeführer und einen weiteren Beschuldigten; act. 1 [Verfahren BS 2024 101]). 7. Mit Beschluss vom 14. Mai 2025 hiess das Obergericht die Beschwerde der Privatkläger teilweise gut; es hob die Einstellungsverfügung (in Bezug auf die Beschwerdeführer und einen weiteren Beschuldigten) auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück (act. 22 [Verfahren BS 2024 101]). Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Hat die Beschwerde ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen gehören namentlich die Verfahrenskosten, die Entschädigungen und die Genugtuung (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 395 StPO N 5). 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Regelung der wirtschaftlichen Nebenfolgen – namentlich der Genugtuung – in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2024 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3 f.). Das Obergericht hob diese Einstellungsverfügung (u.a. in Bezug auf die Beschwerdeführer) mit Beschluss vom 14. Mai 2025 auf (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7). Die von den Beschwerdeführern gegen die wirtschaftlichen Nebenfolgen der Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ist damit gegenstandslos geworden. Dementsprechend ist das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zuständig hierfür ist die Abteilungspräsidentin (vgl. § 23 Abs. 2 lit. f GOG). 3. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens. 3.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der Rechtsmittelinstanz gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind, äussert sich Art. 428 Abs. 1 StPO nicht. Tritt diese während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Dieser ist bloss summarisch zu prüfen. Lässt er sich nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2022 vom 28. Juni 2024 E. 1.2.3; 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1; vgl. auch Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 14). 3.2 Eine summarische Prüfung der Akten lässt vorliegend keine zuverlässige Prognose über den mutmasslichen Prozessausgang zu. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten auf die Staats-

Seite 4/4 kasse zu nehmen, zumal die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Anlass zur Beschwerde gab und die Einstellungsverfügung (jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführer) inzwischen aufgehoben wurde. 3.3. Im Weiteren sind die Beschwerdeführer für ihre Aufwendungen angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (vgl. vorne E. 3.1). Verfügung 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 430.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsidentin F. Wiget Ph. Carr Oberrichterin Gerichtsschreiber versandt am:

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