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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.03.2025 BS 2024 80

14 mars 2025·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·5,744 mots·~29 min·3

Résumé

Beschlagnahmebefehl / vorzeitige Verwertung | Beschlagnahme

Texte intégral

20241220_080820_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 66 BS 2024 80 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Ph. Carr Beschluss vom 14. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kontosperre / Beschlagnahme / vorzeitige Verwertung und Rückgabe an die berechtigte Person

Seite 2/14 Sachverhalt 1. Die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in E.________ (Ort), F.________ (Land). Gemäss eigenen Angaben verfügt sie über eine Börsenlizenz und entwickelt derzeit eine Handelsplattform. Um in der Aufbauphase einen gewissen Umsatz zu erzielen, handelt sie auf verschiedenen Plattformen mit Kryptowährungen. Eine dieser Plattformen ist G.________, die unter anderem einen P2P-Markt (Peer-to-peer) unterhält, über den Käufer und Verkäufer direkt miteinander in Kontakt treten und Transaktionen abwickeln können. Die Beschwerdeführerin verfügt über vier Konten bei der H.________ AG mit Sitz in I.________ (ZH): ein CHF-Konto, ein EUR-Konto, ein "CT"-Konto für Kundentransaktionen (customer transactions) sowie ein Wertschriftendepot, über das Fiatgeld (wie CHF oder EUR) in USD Coin (USDC) gewechselt werden kann. Der USDC ist eine Kryptowährung, welche die Wertentwicklung des US-Dollars abbildet (sog. Stablecoin). Eine andere Kryptowährung, die den US-Dollar nachbildet, ist Tether (USDT). 2. Am 17. Januar 2024 erstattete J.________ bei der Zuger Polizei Strafanzeige gegen unbekannt wegen Verdachts auf Betrug. Er machte geltend, er sei im Dezember 2023 im Internet auf eine angebliche Investitionsmöglichkeit bei der ihm unbekannten "K.________" gestossen. Er habe daraufhin mit verschiedenen Personen von "K.________" Kontakt gehabt. Diese hätten ihm – teils mittels direkten Zugriffs auf seinen Computer mit der Applikation "TeamViewer" – geholfen, bei "K.________" ein Konto zu eröffnen und Einzahlungen darauf zu tätigen. Dieselben Personen hätten ihn veranlasst, zwischen dem 18. Dezember 2023 und dem 8. Januar 2024 vier Überweisungen über insgesamt CHF 124'000.00 auf ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Konto bei der H.________ AG vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung (2A 2024 22). 3. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (nachfolgend: Erstverfügung) wies die Staatsanwaltschaft die H.________ AG an, sämtliche in der Schweiz angelegten Vermögenswerte, die auf den Namen der Beschwerdeführerin lauten, zu sperren. Zudem verbot die Staatsanwaltschaft der H.________ AG einstweilen, die Beschwerdeführerin über die Kontosperre zu informieren. Später präzisierte die Staatsanwaltschaft gegenüber der H.________ AG, Transaktionen zwischen verschiedenen Konten innerhalb der Bank seien unproblematisch; es dürften indes keine externen Zahlungen durchgeführt werden. 4. Am 19. Januar 2024 überwiesen auch L.________ und M.________ CHF 38'000.00 bzw. CHF 45'000.00 auf ein Konto bei der H.________ AG, das auf die Beschwerdeführerin lautet. 4.1 L.________ sagte an der Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom 26. Januar 2024 aus, er sei über einen Nachrichtenartikel auf die "K.________" aufmerksam geworden. Seit Anfang Dezember 2023 habe er auf deren Plattform mit Vermögenswerten gehandelt und einen Gewinn erzielt. Er sei dann von "K.________" angewiesen worden, für diesen Gewinn eine Kommission zu bezahlen. Aus diesem Grund habe er CHF 38'000.00 auf das CHF- Konto der Beschwerdeführerin bei der H.________ AG überwiesen. Zudem habe er versucht, die angeblich auf seinem Konto bei der "K.________" vorhandenen Vermögenswerte zugunsten seines Kontos bei G.________ zu transferieren, was jedoch nicht funktioniert habe (Vi act. 20/3/11 ff.).

Seite 3/14 4.2 M.________ gab an der Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau vom 19. Januar 2024 zu Protokoll, sie sei am 12. Januar 2024 von einer ihr damals nicht bekannten Person kontaktiert worden. Diese Person habe sich als Brokerin der "Bank" A.________ ausgegeben und ihr eine Investitionsmöglichkeit im Zusammenhang mit Bitcoin vorgestellt. Mit der Applikation "Anydesk" habe die Person Zugriff auf ihren Computer erlangt. Nachdem M.________ CHF 5'000.00 einbezahlt habe, habe sie gesehen, dass sie bereits Gewinn gemacht habe. So sei sie zu einer weiteren Einzahlung von CHF 45'000.00 animiert worden. Diesen Betrag habe sie zugunsten der A.________ überwiesen. Die Kontakte seien per Telefon und E-Mail erfolgt, wobei sie mehrmals E-Mails von der Adresse "x.________@k.________.com" erhalten habe (Vi act. 22/2/1 ff.). 5. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 liess auch die Staatsanwaltschaft Bischofszell (TG) das auf die Beschwerdeführerin lautende CHF-Konto sperren. Noch in Unkenntnis der Kontosperre transferierte die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2024 CHF 44'450.00 und am 22. Januar 2024 CHF 38'000.00 auf ihr ebenfalls bei der H.________ AG geführtes EUR- Konto. Der Saldo des EUR-Kontos erhöhte sich dadurch von EUR 1.43 auf EUR 85'808.67. Mit diesem Guthaben kaufte die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2024 USDC 92'500.00, die auf ihr Wertschriftendepot eingebucht wurden. 6. Ebenfalls am 22. Januar 2024 teilte die Staatsanwaltschaft der H.________ AG mit, dass das Mitteilungsverbot gemäss Erstverfügung aufgehoben worden sei. Die H.________ AG informierte die Beschwerdeführerin daraufhin mit E-Mail und Einschreiben vom 31. Januar 2024 über die Kontosperre. 7. Gestützt auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug am 23. Februar 2024 die Übernahme des Verfahrens. Mit Schreiben vom 2. Juli 2024 bestätigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug auch gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Übernahme des Verfahrens im Zusammenhang mit den von L.________ getätigten Zahlungen (Vi act. 3/2/1 ff. und 3/4/1 f.). 8. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 (nachfolgend: Zweitverfügung) ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der sich (gemäss letzter Mitteilung der H.________ AG) auf dem Konto der Beschwerdeführerin befindenden EUR 85'808.67 an. Die Staatsanwaltschaft wies die H.________ AG an, diesen Betrag nach Rechtskraft der Zweitverfügung auf ein Konto der Staatsanwaltschaft zu überweisen. Zudem verfügte sie, dass die Vermögenswerte nach Zahlungseingang sowie unter Berücksichtigung allfälliger Gebühren M.________ und L.________ im Verhältnis zu ihren Einzahlungen (EUR 44'977.50 zu EUR 37'981.00) zurückgegeben würden. 9. Am 15. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2024 (Erstverfügung) und vom 2. Juli 2024 (Zweitverfügung) mit folgenden Anträgen (Verfahren BS 2024 66): 1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die am 2. Juli 2024 verfügte Beschlagnahme bzw. faktische Einziehung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 85'808.67

Seite 4/14 auf dem Bankkonto der H.________ AG mit der IBAN ________ sowie die am 18. Januar 2024 verfügte Kontosperrung sämtlicher Bankkonti der Beschwerdeführerin aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die am 2. Juli 2024 verfügte Beschlagnahme bzw. faktische Einziehung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 85'808.67 auf dem Bankkonto der H.________ AG mit der IBAN ________ aufzuheben. 3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die am 2. Juli 2024 verfügte faktische Einziehung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 85'808.67 auf dem Bankkonto der H.________ AG mit der mit der IBAN ________ aufzuheben. 4. Subsubeventualiter seien die Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, vom 18. Januar 2024 und 2. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebenden Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, bei G.________ sämtliche relevanten Informationen zu acht Transaktionen einzuholen. 10. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 trat der (damalige) Präsident der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. M.________ reichte am 25. Juli 2024 eine kurze Stellungnahme ein, ohne Anträge zu stellen. 11. Die H.________ AG hatte der Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit mitgeteilt, dass die an sich zu beschlagnahmenden EUR 85'808.67 am 26. Januar 2024 in USDC 92'500.00 gewechselt worden seien (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5). Vor diesem Hintergrund erliess die Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2024 eine neue Verfügung (nachfolgend: Drittverfügung), welche die Zweitverfügung (nach Rechtskraft) vollumfänglich aufheben soll. Die Drittverfügung sieht vor, dass sämtliche Kryptowährungen bzw. USDC im auf die Beschwerdeführerin lautenden Wertwertschriftendepot bei der H.________ AG beschlagnahmt werden. Im Weiteren wird die H.________ AG angewiesen, diese Vermögenswerte in EUR zu wechseln, sobald damit ein Erlös von mindestens EUR 84'000.00 erzielt werden kann. Der Erlös aus der vorzeitigen Verwertung soll beschlagnahmt und anschliessend M.________ und L.________ im Verhältnis zu ihren Einzahlungen zurückgegeben werden. Die vorzeitige Verwertung begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass Kryptowährungen erfahrungsgemäss starken Kursschwankungen unterlägen. 12. Am 29. Juli 2024 liess sich die Staatsanwaltschaft sodann zur Beschwerde vom 15. Juli 2024 vernehmen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde gegen die Erstverfügung vom 18. Januar 2024. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Zweitverfügung vom 2. Juli 2024 sei bis zur Rechtskraft der Drittverfügung vom 29. Juli 2024 zu sistieren. Eventualiter sei der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen die Zweitverfügung vom 2. Juli 2024 ausführlich Stellung zu nehmen. 13. Am 9. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin auch gegen die Drittverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2024 Beschwerde beim Obergericht und stellte die folgenden Anträge (Verfahren BS 2024 80):

Seite 5/14 1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die am 29. Juli 2024 verfügte vorzeitige Verwertung und die anschliessende Beschlagnahme und faktische Einziehung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in der Höhe von USDC 92'500.00 auf dem ________ (Konto) (________) bei der H.________ AG aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die am 29. Juli 2024 verfügte vorzeitige Verwertung und die anschliessende faktische Einziehung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in der Höhe von USDC 92'500.00 auf dem ________ (Konto) (________) bei der H.________ AG aufzuheben. 3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die am 29. Juli 2024 verfügte faktische Einziehung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin in der Höhe von USDC 92'500.00 auf dem ________ (Konto) (________) bei der H.________ AG aufzuheben. 4. Subsubeventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, vom 29. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren BS 2024 66 zu vereinigen. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis im Verfahren BS 2024 66 ein Entscheid gefällt worden sei. Im Falle einer vorzeitigen Verwertung sei die Staatsanwaltschaft bzw. die H.________ AG anzuweisen, zur Organisation und Durchführung des Wechsels der USDC in EUR eine Fachperson beizuziehen. Ferner verlangte die Beschwerdeführerin wiederum, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, bei G.________ sämtliche relevanten Informationen zu acht Transaktionen einzuholen. 14. Mit Eingabe vom 22. August 2024 ersuchte auch die Staatsanwaltschaft um Vereinigung der Beschwerdeverfahren BS 2024 66 und BS 2024 80. Zudem beantragte sie die kostenfällige Abweisung der Beschwerde gegen die Drittverfügung vom 29. Juli 2024. 15. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2024 wurden die Beschwerdeverfahren BS 2024 66 und BS 2024 80 vereinigt. 16. Ebenfalls am 23. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2024 und von M.________ vom 25. Juli 2024 ein. Auch M.________ nahm mit Eingabe vom 26. August 2024 (Postaufgabedatum) erneut Stellung. Am 5. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein und wies darauf hin, dass sowohl diese Eingabe als auch ihre Eingabe vom 23. August 2024 in beiden Beschwerdeverfahren zu beachten seien. 17. Am 1. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des gleichentags versandten Schreibens ihrer Rechtsvertreterin an die H.________ AG ein. Diesem ist zu entnehmen, dass die H.________ AG die USDC 92'500.00 bereits am 30. Juli 2024 – und damit vor Eintritt der Rechtskraft der Drittverfügung – in EUR gewechselt hatte.

Seite 6/14 Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Die Rechtsmittelfrist beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des schriftlichen Entscheids (Art. 384 lit. b StPO). Bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung beginnt die Rechtmittelfrist mit der Kenntnisnahme (Art. 384 lit. c StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerde gegen die mit der Erstverfügung vom 18. Januar 2024 angeordnete Kontosperre erweist sich als verspätet. Die Staatsanwaltschaft stellte der Beschwerdeführerin die Erstverfügung zwar nicht zu. Jedoch setzte die H.________ AG die Beschwerdeführerin nachweislich unter Beilage einer vollständigen Kopie der Erstverfügung am 31. Januar 2024 über die Kontosperre in Kenntnis (act. 1/4 [BS 2024 66]; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Mit dieser Kenntnisnahme nahm die Rechtsmittelfrist ihren Lauf (vgl. vorne E. 1). Die erst am 15. Juli 2024 erhobene Beschwerde erfolgte mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Auf die Beschwerde gegen die Erstverfügung (Kontosperre) ist folglich nicht einzutreten. 3. Im Weiteren erweist sich die Beschwerde vom 9. August 2024 insoweit als gegenstandslos, als die Beschwerdeführerin die mit der Drittverfügung angeordnete vorzeitige Verwertung der USDC 92'500.00 verhindern wollte. Die H.________ AG wandelte die gesperrten USDC 92'500.00 im Wertschriftendepot der Beschwerdeführerin nach Erhalt der Drittverfügung vom 29. Juli 2024 bereits am 30. Juli 2024 in EUR um, obwohl die Drittverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 17). Es kann deshalb offenbleiben, ob die Voraussetzungen einer vorzeitigen Verwertung nach Art. 266 Abs. 5 StPO gegeben gewesen wären. 4. Ihre weiteren Anträge begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt: 4.1 Die Beschwerdeführerin handle auf G.________ einzig mit USDT. Sie kaufe auf dem P2P- Markt grössere Mengen USDT unter Marktwert ein und verkaufe diese dann ebenfalls auf dem P2P-Markt zum Marktpreis in kleineren Mengen an Privatpersonen. Dafür schalte die Beschwerdeführerin auf G.________ Verkaufsinserate mit der Menge der angebotenen Kryptowährung, dem geforderten Preis in Fiatwährung und den anfallenden Gebühren. Bevor sie eine solche Anzeige aufschalten könne, müsse die entsprechende Kryptowährung im G.________-Wallet vorhanden sein. Ein interessierter Käufer könne auf den "Kaufen"-Knopf klicken. Ab diesem Zeitpunkt könnten die Parteien über G.________ chatten. Die Beschwerdeführerin mache eine KYC-Prüfung [Legitimationsprüfung von Neukunden zur Verhinderung von Geldwäscherei (know your customer)] und fordere eine Transaktionsbestätigung für die Überweisung des geforderten Preises in Fiatwährung. Sobald das Geld eingetroffen und die KYC-Prüfung abgeschlossen seien, könne der "Release"-Knopf gedrückt werden. In der Folge werde die in der Anzeige festgehaltene Menge an Kryptowährung im Wallet des Verkäu-

Seite 7/14 fers abgezogen und im Wallet des Käufers gutgeschrieben. Die Übermittlung der Kryptowährung laufe allein über G.________. Der Verkäufer könne weder den Empfänger noch die Menge der zu transferierenden Kryptowährung ändern; diese bestimmten sich allein anhand der vom Verkäufer geschalteten Anzeige (act. 1 Rz 16 ff. [BS 2024 66]). 4.2 Von L.________ habe die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2024 die erste Trading- Anfrage erhalten (USDT 38'839.45 / CHF 37'304.00). Auch bei ihm habe sie eine KYC- Prüfung durchgeführt und eine Zahlungsbestätigung (proof of payment) und einen Geldnachweis (proof of funds) verlangt. Am Folgetag habe die Beschwerdeführerin die USDT freigegeben und G.________ habe den Trade ausgeführt. Als L.________ am 19. Januar 2024 eine zweite Trading-Anfrage gestellt habe (USDT 38'114.34 / CHF 38'000.00), habe er wieder eine Zahlungsbestätigung und einen Geldnachweis liefern müssen. Dies sei noch am gleichen Tag geschehen, worauf die Beschwerdeführerin die USDT freigegeben und G.________ den Trade ausgeführt habe. Aus dem Hinweis "Completed 2x" in den jeweiligen G.________-Chatverläufen sowie aus der Übersicht mit den abgeschlossenen Trades zwischen L.________ und der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass der Trade von beiden Seiten korrekt und vollständig vollzogen worden sei (act. 1 Rz 21 ff. [BS 2024 66]). 4.3 Von M.________ habe die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2024 die erste Trading- Anfrage erhalten (USDT 5'010.02 / CHF 5'000.00). Nach Abschluss der KYC-Prüfung habe M.________ den Kaufpreis überwiesen, worauf die Beschwerdeführerin die USDT freigegeben habe. Am 19. Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin eine zweite Trading-Anfrage von M.________ erhalten (USDT 45'045.04 / CHF 45'000.00). Da der angefragte Betrag CHF 10'000.00 überstiegen habe, habe die Beschwerdeführerin einen Geldnachweis verlangt. Nachdem M.________ diese Dokumente geliefert und den Kaufpreis gleichentags an die Beschwerdeführerin überwiesen habe, sei auch dieser Trade freigegeben worden. Die erfolgreiche Ausführung des Trades und die Gutschrift der USDT im von M.________ angegebenen Wallet ergäben sich wiederum aus der Belastungsanzeige, dem G.________- Chatverlauf und dem Chatverlauf mit dem G.________-Support (act. 1 Rz 24 ff. [BS 2024 66]). 4.4 Die Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme und die Rückgabe der Vermögenswerte an L.________ und M.________ seien nicht erfüllt. Als Zwangsmassnahme setze die Beschlagnahme einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Der Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 StGB sei jedoch unbegründet. L.________, M.________ und J.________ seien nach eigenen Angaben von "Brokern" kontaktiert und zum Investieren animiert worden. Diese "Broker" seien der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Das Vorgehen und die Lügen der Täter seien jedoch plump und offensichtlich gewesen. Ein Betrug, der Arglist voraussetze, scheide damit aus (act. 1 Rz 33 ff. und 36 ff. [BS 2024 66]). 4.5 Im Weiteren bleibe gänzlich unklar, wie die Staatsanwaltschaft behaupten könne, die Zahlungen der mutmasslich Geschädigten seien nicht im Zusammenhang mit den Transaktionen auf G.________ getätigt worden (act. 7 Rz 24 [BS 2024 66]). Die Beschwerdeführerin habe zweifelsfrei beweisen können, dass sie die von den angeblich Geschädigten gekauften USDT in deren G.________-Wallet geliefert habe. Wenn nun der dafür bezahlte Betrag beschlagnahmt werde, werde die Beschwerdeführerin doppelt bestraft. Ob die von der Be-

Seite 8/14 schwerdeführerin freigegebenen USDT bei den angeblich Geschädigten angekommen seien, könne nicht abschliessend beantwortet werden, zumal diese angegeben hätten, dass die Arbeitsschritte auf den Handelsplattformen von Betrügern über "TeamViewer" oder "Anydesk" ausgeführt worden seien (act. 1 Rz 58 ff. [BS 2024 66]). Zwischen der Täterschaft und der Beschwerdeführerin bestehe keinerlei Verbindung (act. 5 Rz 6 [BS 2024 80]). Die Beschwerdeführerin habe die beschlagnahmten Vermögenswerte gutgläubig und in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben. Eine Einziehung sei deshalb gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen. Folglich komme auch keine Beschlagnahme in Betracht (act. 7 Rz 25 ff. [BS 2024 66] und act. 5 Rz 9 f. [BS 2024 80]). 4.6 Schliesslich seien die Behörden des Kantons Zug unzuständig. Die Täter hätten die mutmasslich Geschädigten von England aus bzw. mit ausländischen Telefonnummern kontaktiert. Zudem seien die Straftaten in mehreren Kantonen begangen worden und es bestehe kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton. Für die Untersuchung und Beurteilung seien deshalb nach Art. 24 Abs. 1 StPO die Bundesbehörden zuständig (act. 7 Rz 36). 5. Die Staatsanwaltschaft hält hingegen im Wesentlichen mit folgender Begründung an ihren Verfügungen fest: 5.1 Eine unbekannte Täterschaft habe L.________ und M.________ verschiedene Unterlagen zukommen lassen; darunter eine von der "K.________" ausgestellte Rechnung, einen Kontoauszug aus dem mutmasslichen Account bei "K.________" und weitere Unterlagen zu "K.________" (Vi act. 20/3/21 und 20/3/48-65). Gestützt darauf hätten L.________ und M.________ unter anderem die am 19. Januar 2024 erfolgten Überweisungen über CHF 38'000.00 bzw. CHF 45'000.00 auf das CHF-Konto der Beschwerdeführerin bei der H.________ AG getätigt. Diese Vorgehensweise sei allgemein als "Online-Anlagebetrug" bekannt. Dabei werde versucht, die Geschädigten zu vermeintlichen Investitionen in Wertschriften oder Kryptowährungen zu bewegen, wobei grosse Renditen innerhalb kurzer Zeit versprochen würden. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass eine unbekannte Täterschaft unter anderem L.________ und M.________ im Zusammenhang mit einer angeblichen Investitionsmöglichkeit bei der "K.________" arglistig getäuscht und so motiviert habe, die erwähnten Zahlungen zu tätigen (act. 4 Rz II.5 ff. [BS 2024 66]). 5.2 Die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin bei der H.________ AG sei am 1. Dezember 2023 eröffnet worden. Im Zeitraum vom 20. Dezember 2023 bis 22. Januar 2024 seien auf dem CHF-Konto Zahlungen über CHF 303'898.49 eingegangen, die im Wesentlichen von N.________, O.________, P.________, J.________, Q.________, L.________, R.________, S.________, T.________ und M.________ stammten. Diese Zahlungen seien jeweils unverzüglich auf das EUR-Konto weitergeleitet und von diesem Konto zugunsten der U.________ Limited ins Ausland wegtransferiert worden. Nachdem etwa am 8. Januar 2024 CHF 49'975.00 von J.________ eingegangen seien, seien gleichentags EUR 51'500.00 auf das EUR-Konto weitergeleitet und von dort aus zugunsten der U.________ Limited überwiesen worden (act. 4 Rz II.8 [BS 2024 66]). 5.3 Im Zusammenhang mit den Überweisungen von L.________ und M.________ vom 19. Januar 2024 über CHF 38'000.00 bzw. CHF 45'000.00 mache die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den beiden jeweils den entsprechenden Gegenwert in der Kryptowährung USDT

Seite 9/14 zukommen lassen. Aus den Unterlagen von G.________ gehe hervor, dass M.________ dort über ein Konto verfüge. Ferner gehe daraus hervor, dass am 19. Januar 2024 ab diesem Konto USDT 45'035.04 wegtransferiert worden seien (Vi act. 3/2/25). In der Übersicht "P2P" (Vi act. 3/2/26) werde ein Kauf von USDT 45'045.04 vom 18. Januar 2024 aufgeführt, wobei in der Rubrik "Payment method" die Bezeichnung "BANK" und in der Rubrik "Release time" die Zeitangabe "2024-01-19 09:37:30" aufgeführt sei. Ebenfalls am 18. Januar 2024 sei zweimal versucht worden, USDT 45'317.00 zu kaufen, was jedoch anscheinend nicht funktioniert habe und in der Rubrik "Status" mit den Bezeichnungen "Cancelled / Expired (System)" sowie "Cancelled / buyer" bezeichnet worden sei (act. 4 Rz II.9 [BS 2024 66]). 5.4 Die Staatsanwaltschaft habe den Geldfluss der Überweisungen vom 19. Januar 2024 über CHF 38'000.00 und CHF 45'000.00 detailliert aufgezeigt. Sodann habe L.________ ausgesagt, er habe die Zahlung von CHF 38'000 an die H.________ AG getätigt, da die "K.________" ihn angewiesen habe, für die von ihm erzielten Gewinne eine Kommission zu bezahlen. M.________ habe als Grund für die Überweisung von CHF 45’000 an die H.________ AG angegeben, ihr sei versprochen worden, dass sie damit den "Goldstatus" erreiche. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin beträfen nicht diesen Vermögensfluss. Daran änderten auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen und die Auszüge von G.________ nichts. Sämtliche nach den erwähnten Überweisungen erfolgten Transaktionen auf G.________ seien irrelevant. Der anfängliche Verdacht, dass über die auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten bei der H.________ AG deliktische Gelder geflossen seien, habe sich erhärtet und die Kontosperre sei angesichts des mutmasslichen Deliktsbetrags von CHF 83'000.00 auch verhältnismässig (act. 4 Rz II.10 f. [BS 2024 66] und act. 3 Rz 6 [BS 2024 80]). 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der H.________ AG zu Recht erfolgte. 6.1 Die Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO geregelt. Sie stellt eine provisorische (konservatorische) Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte dar (Urteil des Obergerichts Zug BS 2023 7/12 vom 15. Mai 2023 E. 3). 6.1.1 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie müssen zudem verhältnismässig sein, dürfen also nur soweit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2). 6.1.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen (lit. b) oder zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (lit. e) sowie wenn sie den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d).

Seite 10/14 6.1.3 Die Beschlagnahme von Vermögenswerten findet ihre materielle Grundlage in der Vermögenseinziehung. Die Bestimmungen über die Vermögenseinziehung nach Art. 70 ff. StGB geben mithin den Umfang zulässiger Vermögensbeschlagnahme vor (Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 263 StPO N 32 und 41). Gemäss Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der geschädigten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B_429/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1). Auch wenn sich der Dritte im Einziehungsverfahren nicht auf die Unschuldsvermutung berufen kann, hat der Staat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung beim Dritten zu beweisen. Der Dritte, der behauptet, eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht zu haben, muss bei der Beweiserhebung indessen in zumutbarer Weise mitwirken (BGE 147 IV 479 E. 6.5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.4). Als Gegenleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB kommen unter anderem Leistungen infrage, die im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags erbracht wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.3). 6.2 Es kann offenbleiben, ob vorliegend ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist und ob die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme verhältnismässig ist. Es fehlt bereits an den Voraussetzungen einer Vermögenseinziehung und einer damit verbundenen Rückgabe der Vermögenswerte an die Geschädigten. 6.2.1 Die Staatsanwaltschaft stellt nicht in Abrede, dass L.________ und M.________ – wie von der Beschwerdeführerin dargestellt – über ein G.________-Konto verfügen und darüber verschiedene Transaktionen mit der Beschwerdeführerin abgewickelt haben. Sie bestreitet auch nicht, dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2024 USDT 38'114.34 bzw. USDT 45'045.04 auf das jeweilige G.________-Konto von L.________ und M.________ überwies, nachdem diese CHF 38'000.00 bzw. CHF 45'000.00 auf ein Konto der Beschwerdeführerin bei der H.________ AG überwiesen hatten. Ebenfalls unbestritten ist, dass die CHF 38'000.00 bzw. die CHF 45'000.00 dem Kaufpreis der von der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2024 mit L.________ und M.________ abgewickelten USDT-Transaktionen entsprachen (act. 1/10; act. 1/12; act. 1/16; act. 1/34 [BS 2024 66]; Vi act. 3/2/26). 6.2.2 Gleichwohl bringt die Staatsanwaltschaft vor, die vorgenannten Zahlungen von L.________ und M.________ stünden nicht mit den Transaktionen auf G.________ in Verbindung. Die Akten legen jedoch den gegenteiligen Schluss nahe. Die G.________-Chatverläufe zwischen der Beschwerdeführerin und L.________ bzw. M.________ zeigen, dass die Beschwerdeführerin jeweils einen Nachweis der Überweisung über CHF 38'000.00 bzw. CHF 45'000.00 auf ihr Konto verlangte, bevor sie den entsprechenden Gegenwert in USDT an L.________ und M.________ überwies (Vi act. 17/1/70 ff.; Vi act. 17/1/85 ff.). Bei diesen Zahlungsnachweisen

Seite 11/14 handelte es sich im Fall von L.________ um eine Überweisungsbestätigung der V.________ AG (Bank) und im Fall von M.________ um eine Überweisungsbestätigung der W.________ (Bank) (vgl. Vi act. 4/2/13; Vi act. 10/2/21; Vi act. 17/1/71; Vi act. 17/1/87 ["it is bank statement from my W.________"]). Es besteht somit kein Zweifel daran, dass L.________ und M.________ mit ihren Überweisungen auf das Konto der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2024 den jeweiligen Kaufpreis für die von der Beschwerdeführerin angebotenen USDT bezahlten. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin anschliessend die entsprechenden Gegenwerte in USDT an L.________ und M.________ überwies. Stünden die Überweisungen von L.________ und M.________ an die Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2024 nicht im Zusammenhang mit den G.________-Transaktionen selbigen Datums, wie es die Staatsanwaltschaft vorbringt, müssten L.________ und M.________ demzufolge jeweils eine zweite Zahlung an die Beschwerdeführerin über CHF 38'000.00 bzw. CHF 45'000.00 geleistet haben. Derlei ist indessen weder behauptet noch ersichtlich. 6.2.3 Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin aufzeigen, (i) dass sie L.________ und M.________ USDT 38'114.34 bzw. USDT 45'045.04 verkaufte, (ii) dass L.________ und M.________ dafür am 19. Januar 2024 den jeweiligen Kaufpreis von CHF 38'000.00 bzw. CHF 45'000.00 auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der H.________ AG überwiesen und (iii) dass die Beschwerdeführerin die verkauften USDT gleichentags auf das jeweilige G.________-Konto von L.________ und M.________ überwies. Folglich hat die Beschwerdeführerin für die von L.________ und M.________ geleisteten Zahlungen eine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Die Staatsanwaltschaft behauptet jedenfalls nicht, dass die von der Beschwerdeführerin geleisteten USDT im Zeitpunkt des Verkaufs nicht dem Marktpreis entsprachen. 6.2.4 An diesem Schluss vermag auch nichts zu ändern, dass eine unbekannte Täterschaft L.________ und M.________ vorgetäuscht haben mag, die Transaktionen auf G.________ würden im Zusammenhang mit angeblichen Investitionen bei der "K.________" stehen (vgl. vorne E. 5.1). Dasselbe gilt für den Umstand, dass eine unbekannte Täterschaft diese Transaktionen womöglich mittels Fernzugriffs auf die Computer von L.________ und M.________ selbst veranlasste oder sich die gekauften USDT aneignete (vgl. vorne E. 4.5 und Sachverhalt Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft vermag keine Anhaltspunkte dafür zu nennen, dass die Beschwerdeführerin diese Hintergründe erkannt hätte oder hätte erkennen können. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die von L.________ und M.________ geleisteten Zahlungen gutgläubig entgegennahm und eine gleichwertige Gegenleistung dafür erbrachte. 6.2.5 Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, worauf die Staatsanwaltschaft hinauswill, wenn sie vorbringt, am 18. Januar 2024 sei vom G.________-Konto von M.________ aus zweimal erfolglos versucht worden, USDT 45'317.00 zu kaufen (vgl. vorne E. 5.3). Am 19. Januar 2024 konnte der Verkauf von USDT 45'045.04 für CHF 45'000.00 erfolgreich abgewickelt werden (vgl. vorne E. 6.2.1 f.). Nicht von Belang ist sodann, ob und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin, die in keiner erkennbaren Verbindung zur unbekannten Täterschaft steht, andere Zahlungseingänge auf ihrem CHF-Konto in EUR wechselte und diese Guthaben ins Ausland überwies (vgl. vorne E. 5.2).

Seite 12/14 6.3 Die Einziehung von Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat (vgl. vorne E. 6.1.3). Wie vorstehend dargelegt, erwarb die Beschwerdeführerin die von der Beschlagnahme betroffenen Vermögenswerte – namentlich die Zahlungen von L.________ und M.________ vom 19. Januar 2024 über CHF 38'000.00 und CHF 45'000.00 – ohne Kenntnis des möglicherweise deliktischen Hintergrunds. Zudem erbrachte sie für diese Vermögenswerte eine gleichwertige Gegenleistung. Eine Vermögenseinziehung scheidet damit aus und die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme erweist sich als unzulässig (vgl. vorne E. 6.1.3). Demzufolge können die Vermögenswerte auch nicht den Geschädigten zurückgegeben werden (vgl. vorne E. 6.1.2). 7. Der Ordnung halber ist im Weiteren auf die folgenden beiden Punkte hinzuweisen: 7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, vorliegend seien nicht die Behörden des Kantons Zug, sondern die Bundesbehörden zur Strafverfolgung zuständig (vgl. vorne E. 4.6). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Verdachts auf Betrug (Art. 146 StGB). Dabei handelt es sich um ein im zweiten Titel des StGB geregeltes Verbrechen. Die Zuständigkeit der Bundesbehörden setzt bei diesen Verbrechen unter anderem voraus, dass keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht (Art. 24 Abs. 2 lit. b StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 7.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2024, ihr sei für den Fall, dass das Beschwerdeverfahren BS 2024 66 nicht sistiert werde, Gelegenheit zu geben, zur Beschwerde gegen die Zweitverfügung ausführlich Stellung zu nehmen (act. 4 S. 2 [BS 2024 66]). In ihrer Eingabe vom 22. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft hingegen die Vereinigung der Beschwerdeverfahren BS 2024 66 und BS 2024 80 und verwies zur Begründung der verfügten Beschlagnahme im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung vom 29. Juli 2024 (act. 3 Rz 5 ff. [BS 2024 80]). Die Beschwerdeverfahren wurden in der Folge antragsgemäss vereinigt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 15). Es bestand deshalb kein Anlass, die Staatsanwaltschaft zu einer weiteren Stellungnahme aufzufordern. 8. Im Ergebnis erweisen sich die Beschwerden als begründet, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der H.________ AG und die vorzeitige Rückgabe dieser Vermögenswerte an L.________ und M.________ richten. Die Zweitverfügung der Staatsanwaltschaft ("Beschlagnahmebefehl") vom 2. Juli 2024 ist somit vollständig aufzuheben. Die Drittverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2024 ("Beschlagnahmebefehl / Verfügung betreffend unverzüglichen Wechsel von Krypto-Währung in FIAT-Währung bzw. betreffend vorzeitige Verwertung von Kryptowährung") ist aufzuheben, soweit sie nicht bereits gegenstandlos geworden ist (vgl. vorne E. 3). Bei dieser Ausgangslage wäre es an sich angezeigt, auch die mit der Erstverfügung vom 18. Januar 2024 angeordnete Kontosperre aufzuheben. Darüber ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes nicht mehr zu befinden (vgl. vorne E. 2).

Seite 13/14 9. Zu regeln bleiben die Verfahrenskosten und die Entschädigung. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die gegen die Erstverfügung gerichtete Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2). Hingegen sind die Beschwerden gegen die Zweit- und die Drittverfügung gutzuheissen, letztere soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden ist (vgl. vorne E. 8). Die Beschwerdeführerin hat die teilweise Gegenstandslosigkeit ihrer Beschwerde nicht zu verantworten (vgl. vorne E. 3). Zudem wäre die Beschwerdeführerin aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Beschlagnahme im Ergebnis auch mit ihrer Beschwerde gegen die vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Vermögenswerte durchgedrungen. Insofern ist die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Drittverfügung als vollständig obsiegend zu betrachten (vgl. dazu Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 14). Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen. Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 (§ 24 Abs. 1 KoV OG). Sie ist vorliegend auf CHF 1'200.00 festzusetzen. 9.2 Die Beschwerdeführerin ist für die notwendigen Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO; Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 21 vom 5. Juli 2024 E. 5.2; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4). Gemäss § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT) bemisst sich das Honorar in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes. Nach § 15 Abs. 2 AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 und kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden. Innerhalb dieser Grenzen ist das Honorar gemäss der allgemeinen Regel von § 2 AnwT nach der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Im vorliegenden Fall kann nicht von einem aussergewöhnlich komplexen oder schwierigen Verfahren gesprochen werden, weshalb eine Erhöhung des Regelansatzes von CHF 220.00 nicht angezeigt ist. Bei diesem Ansatz und dem erforderlichen Aufwand erscheint grundsätzlich eine Entschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen) angemessen. Die Beschwerdeführerin obsiegt jedoch (im Wesentlichen) nur mit ihren Beschwerden gegen die Zweit- und die Drittverfügung, während sie mit ihrer Beschwerde gegen die Erstverfügung unterliegt. Dementsprechend ist ihr eine gekürzte Entschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht hinzuzurechnen, da Dienstleistungen von Anwälten, die an Empfänger mit Geschäftssitz im Ausland erbracht werden, von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario).

Seite 14/14 Beschluss 1.1 Auf die Beschwerde vom 15. Juli 2024 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Januar 2024 wird nicht eingetreten. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde vom 15. Juli 2024 gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2024 wird aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 9. August 2024 wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2024 aufgehoben, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'100.00Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 1'200.00Total und werden zu einem Drittel (CHF 400.00) der Beschwerdeführerin auferlegt und zu zwei Dritteln (CHF 800.00) auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von CHF 3'000.00 aus der Staatskasse zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien - M.________ - L.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget Ph. Carr Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 80 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.03.2025 BS 2024 80 — Swissrulings