20240425_144503_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 7 VA 2024 56 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiber C. Schwegler Verfügung und Beschluss vom 27. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege für den Privatkläger
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 27. Januar 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Anzeige gegen E.________. Dieser habe ihn am 19. Januar 2023 im Mehrzweckraum der Justizvollzugsanstalt F.________ mit einem Rollhocker attackiert. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eine Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend Körperverletzung (1A 2023 272). 2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 3. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wies der zuständige Staatsanwalt das Gesuch ab (act. 1/1-2). 4. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2024 aufzuheben und es sei die Unterzeichnete per 18. Januar 2024 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers im Strafverfahren 1A 2023 272 einzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu gewähren. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand könne im Rahmen von Art. 136 StPO bewilligt werden, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig sei. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung gelte als gegeben, wenn die bedürftige Partei auf sich selbst gestellt ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten könne. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Der Privatkläger sei anlässlich des Vorfalls leicht verletzt worden und habe das Verfahren mittels sachgerechtem Schreiben an die Polizei selbst ausgelöst und auf entsprechende Rückfragen ergänzt. Nach der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das solle gemäss Bundesgericht insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden könne. Es lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor, welche zur Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung führen würden (act. 1/1-2).
Seite 3/6 2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass seit dem 1. Januar 2024 die Revision der StPO in Kraft getreten sei und dem Opfer nun auch unabhängig von einer Zivilforderung ein Rechtsbeistand gewährt werde. Die Hürden für den Zugang zur unentgeltlichen Rechtsvertretung des Opfers seien gezielt herabgesetzt worden. Die Praxis müsse entsprechend angepasst werden und die Rechtsprechung vor der Revision könne zur Begründung der Ablehnung eines entsprechenden Gesuchs nicht herangezogen werden. Im vorliegenden Fall befinde sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Bereits aus diesem Grund seien seine Handlungsmöglichkeiten extrem eingeschränkt; er könne sich nicht im Internet nach der aktuellen Rechtslage erkundigen und er könne ausser mit seiner Rechtsanwältin nicht einmal mehr als zehn Minuten telefonieren. Er könne auch keine Akteneinsicht nehmen und verfüge nicht über einen Computer, so dass er sämtliche Eingaben von Hand verfassen müsse. Es sei rein dem Zufall zu verdanken, dass der Beschwerdeführer bei dem fraglichen Vorfall nicht schwerer verletzt worden sei, da er mit einem gefährlichen Gegenstand von hinten heimtückisch angegriffen worden sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auch anders unter den Folgen des Angriffs gelitten habe, sei er doch direkt im Anschluss in Einzelhaft versetzt und schliesslich in ein anderes Gefängnis verlegt worden. Ein diesbezügliches Rekursverfahren sei noch hängig, wobei der Ausgang des Strafverfahrens einen direkten Einfluss auf das Rekursverfahren haben werde. Eine unentgeltliche Rechtsvertretung sei auch aufgrund des Gebots der Waffengleichheit zu bewilligen, da der Beschuldigte amtlich verteidigt werde. Schliesslich würden sich vorliegend schwierige Fragen zur Qualifikation des Tatbestandes stellen, welche direkten Einfluss auf den Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers hätten. Der Beschwerdeführer sei den sich stellenden juristischen Fragen allein nicht gewachsen. 3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ist am 1. Januar 2024 der neue Art. 136 StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ist dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege neuerdings auch zu gewähren, wenn dies zur Durchsetzung seiner Strafklage notwendig ist. Damit wurde im Wesentlichen die bisherige, direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Rechtsprechung in das Gesetz überführt (BBI 2019 6735). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. Die Neuerung bei dieser Gesetzesbestimmung betrifft den Umstand, dass nun neuerdings in Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO auch das Opfer und nicht nur die Privatklägerschaft explizit genannt wird. Der Wille des Gesetzesgebers bei der Revision von Art. 136 StPO bestand darin, dass neuerdings Opfern die unentgeltliche Rechtspflege auch zur Durchsetzung ihrer Strafklagen gewährt werden soll, wenn die übrigen Voraussetzungen von Art. 136 StPO vorliegen. Eine dieser Voraussetzung ist nach wie vor, dass die Bestellung eines Rechtsanwaltes für die Wahrung der Rechte des Opfers oder der Privatklägerschaft notwendig ist. Diesbezüglich nimmt die Botschaft explizit Bezug auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach welcher Notwendigkeit bedeute, dass besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur vorliegen, denen der oder die Betroffene, auf sich selbst gestellt, nicht ge-
Seite 4/6 wachsen ist, so dass eine sachgerechte und hinreichend wirksame Interessenwahrung nicht möglich ist. Die Notwendigkeit der Verbeiständung beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Dazu zählen namentlich die Schwere der Betroffenheit, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, dies namentlich mit Blick auf die physische und psychische Verfassung (BBI 2019 6735 unter Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5). Die zum Kriterium der Notwendigkeit bisher ergangene Rechtsprechung hat somit mit Inkrafttreten von nArt. 136 StPO nicht jegliche Relevanz verloren; es kann nach wie vor darauf abgestellt werden. 4. Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.3). 5. Vorab ist festzuhalten, dass der fragliche Vorfall in den Akten sehr gut dokumentiert ist, da Videoaufnahmen davon von verschiedenen Seiten vorliegen. Die Klärung des Sachverhaltes bereitet somit keine besonderen Probleme. Auf den Videoaufnahmen ist auch erkennbar, wie dem Angriff ein Wortwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ voranging und wie der Beschwerdeführer den fraglichen Schlag mit den Armen abwehrte und E.________ anschliessend mit einem Faustschlag zu erwischen versuchte, was ihm aber nicht gelang. Auf den Videoaufnahmen sind keine Indizien dafür erkennbar, dass der Beschwerdeführer eingeschüchtert und verängstigt sein könnte, wenn er dem amtlich verteidigten E.________ ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten müsste, und dergleichen wird auch nicht geltend gemacht. 6. Was die Betroffenheit des Privatklägers anbelangt, so ist festzuhalten, dass dieser beim fraglichen Vorfall leicht verletzt wurde. Er trug gemäss dem Polizeirapport vom 11. Mai 2023 eine leichte Schürfwunde am Kopf davon, welche vor Ort desinfiziert werden konnte (Vi act. 1/1 S. 2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es liege eine schwere Betroffenheit vor und er habe unter den Folgen des Angriffs gelitten (act. 1 Rz. 8). Als Begründung lässt er jedoch bloss ausführen, er sei direkt im Anschluss in Einzelhaft und schliesslich in ein anderes Gefängnis versetzt worden (act. 1 S. 8). Ob diese strafvollzugsrechtlichen Folgen tatsächlich direkt auf den fraglichen Vorfall zurückzuführen sind, kann vorliegend offenbleiben. Die Rechtmässigkeit der angeordneten Einzelhaft bzw. Versetzung ist im Rahmen der entsprechenden Haftvollzugsbeschwerde zu klären (Art. 235 Abs. 5 StPO). Eine unmittelbar aus dem fraglichen Vorfall herrührende physische oder psychische schwere Betroffenheit des Beschwerdeführers liegt auf jeden Fall nicht vor. Unter dem Aspekt der schweren Betroffenheit ist die Bestellung eines Rechtsanwaltes für die Wahrung der Rechte des Privatklägers nicht notwendig. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO zu qualifizieren ist.
Seite 5/6 7. Das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren bereitet auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erforderlich erscheinen liessen. Zwar hat die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der juristischen Qualifikation einer Tat (BGE 139 IV 84 E. 1.1). Für die vorliegend möglicherweise relevante Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB und (versuchter) schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sind aber keine vertieften juristischen Kenntnisse vonnöten. Die Rechtsanwendung erfolgt gemäss dem Grundsatz "iura novit curia" zudem ohnehin von Amtes wegen. 8. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nötig sein sollte, um allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden. Wie gezeigt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Durchschnittsbürger allein dazu in der Lage ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bloss eine leichte Verletzung erlitten hat, welche vor Ort versorgt werden konnte. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, welche Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführer überhaupt geltend machen könnte. Das Gleiche gilt auch für allfällige Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer bei diesem einfachen Sachverhalt auch zuzumuten, an Verhören des Beschuldigten und allfälliger Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. 9. Es mag zutreffen, dass die Handlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers aufgrund der zu verbüssenden Freiheitsstrafe eingeschränkt sind (act. 1 Rz. 7). So ist es ihm wohl tatsächlich nicht möglich, eine Beratungsstelle aufzusuchen oder sich im Internet nach der aktuellen Rechtsprechung zu erkundigen. Da der vorliegende Fall aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, ist dergleichen auch nicht zwingend erforderlich. Was die Gewährung des rechtlichen Gehörs anbelangt, so bringt die Staatsanwaltschaft überzeugend vor, dass der Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die direkte Zustellung von Aktenkopien an den Beschwerdeführer Rechnung getragen werden kann. Schliesslich ist es auch unproblematisch, wenn sich der Beschwerdeführer mangels eines Computers mit handschriftlichen Schreiben an die Staatsanwaltschaft wendet. Die entsprechenden aktenkundigen Schreiben sind gut lesbar und zeugen davon, dass sich der Beschwerdeführer auszudrücken vermag und seinen Standpunkt vertreten kann (Vi act. 1/2). 10. Gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. So lässt auch der Beschwerdeführer beantragen, ihm sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin B.________ als seiner Rechtsvertreterin zu gewähren. Dieses Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Zudem muss der Privatkläger nach der Rechtsprechung in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahrensstadium unter anderem darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.2). Dieser Anforderung ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen. 11. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.
Seite 6/6 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 300.00 Gebühren CHF 10.00 Auslagen CHF 310.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diese Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: