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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.09.2024 BS 2024 67

26 septembre 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,095 mots·~5 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20240918_113850_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 67 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 26. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Am 16. Januar 2021 wurden in der D.________ Filiale in E.________ 12 Parfümfläschchen im Gesamtwert von CHF 768.80 entwendet. Die Täterschaft nahm dazu die verpackten Parfümfläschchen aus den Regalen und riss die Blisterverpackungen (mit elektronischer Sicherung) der Parfümfläschchen auf, teilweise wurden die Parfümfläschchen auch direkt aus der Kartonverpackung genommen. Im Rahmen der Spurensicherung wurde u.a. ein Fingerabdruck gesichert, der zunächst keiner bekannten Person zugeordnet werden konnte. Am 26. April 2024 meldete die Abteilung Biometrische Identifikation der Fedpol der Zuger Polizei, dass der unbekannte Fingerabdruck mit dem Daumen der linken Hand von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) korrespondiere. 2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten von CHF 160.00 wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft – zusammengefasst – aus, es bestehe der Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2021 in der D.________ Filiale in E.________ mindestens ein Parfümfläschchen entwendet habe. Es sei unklar, ob der Beschuldigte allein oder gemeinschaftlich mit den anderen identifizierten Personen gehandelt habe. Das Parfüm habe einen Warenwert von CHF 59.90 gehabt. Somit werde der Beschwerdeführer des Diebstahls eines Parfümfläschchens mit einem im Sinne von Art. 172ter StGB geringfügigen Warenwert verdächtigt. Dabei handle es sich um eine Übertretung nach Art. 103 ff. StGB. Gemäss Art. 109 StGB würden die Strafverfolgung und die Strafe einer Übertretung drei Jahre nach der Tat verjähren. Es fehle daher an der Prozessvoraussetzung, um ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei daher nicht an die Hand zu nehmen. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2024 beim Beschwerde Obergericht Zug und beantragte, der gegen ihn erhobene Vorwurf des Diebstahls sei "aufzuheben" und die Meldung an das Amt für Migration des Kantons B.________"zurückzuziehen". 4. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Stellungnahmen wurden nicht eingeholt. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerde einzig geltend, er sei noch nie in seinem Leben in F.________ gewesen. Weshalb sein Fingerabdruck auf der Blisterverpackung vorgefunden worden sei, könne er nicht sagen. 2. Vorab stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.

Seite 3/4 2.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren bei einer Nichtanhandnahme sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Art. 382 Abs. 1 StPO knüpft die Berechtigung zur Ergreifung eines Rechtsmittels an die Parteistellung. Zu den Parteien gehört auch die beschuldigte Person (Art. 111 ff. StPO). 2.2 Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Entscheidend ist eine Beschwer durch die angefochtene Verfahrenshandlung (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 382 StPO N 1; vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 100 f. m.H). Keine Beschwer liegt vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 100 f. m.H.). 2.3 Der Beschuldigte ist von der Nichtanhandnahmeverfügung in der Regel nicht beschwert und somit auch nicht zur Beschwerde legitimiert (Landshut/Bosshard, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 310 StPO N 13). Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn Begründung und/oder Dispositiv der Nichtanhandnahme einem Schuldvorwurf gleichkommt (in diesem Sinne zur Einstellungsverfügung: Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 322 StPO N 10). Die beschuldigte Person ist aber grundsätzlich nicht legitimiert, eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten mit dem Ziel, eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2017 vom 20. März 2021, E. 2; 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 m.H.). 2.4 Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht vor, schuldhaft gehandelt zu haben, sondern stellt das Strafverfahren in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Diebstahl ohne abschliessende materielle Prüfung infolge Verjährung ein. Eine Einstellung (oder der Freispruch) wegen Verjährung zieht die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie eine Einstellung (oder der Freispruch) mangels erfüllten Tatbestands oder wegen erwiesener Unschuld (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 m.H.). Gleiches gilt für die Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 310 StPO N 7). 2.5 Auch aus dem Umstand, dass die Nichtanhandnahmeverfügung dem kantonalen Amt für Migration zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich keine Beschwer des Beschwerdeführers. Da, wie soeben gezeigt, die Nichtanhandnahmeverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Schuldvorwurf enthält, kann sich auch die Mitteilung an das Amt für Migration für den Beschwerdeführer nicht nachteilig auswirken.

Seite 4/4 3. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer von der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Juli 2024 nicht beschwert. Es fehlt ihm daher die Beschwerdelegitimation, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, würde dies dem Beschwerdeführer nicht weiterhelfen. Gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE i.V.m. Art. 97 Abs. 3 lit. b AIG sind u.a. die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und strafrechtliche Urteile von Gesetzes wegen der kantonalen Migrationsbehörde zu melden. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen, falls darauf einzutreten wäre. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 300.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 320.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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