20240902_103150_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 64 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 31. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________ SA, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme
Seite 2/10 Sachverhalt 1. Die E.________-Gruppe bezweckt ________. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem die F.________ AG (nachfolgend: F.________ AG), die G.________ GmbH (nachfolgend: G.________ GmbH), die H.________ AG (nachfolgend: H.________ AG; heute firmierend unter "I.________ AG") und die B.________ SA. A.________ ist Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer der F.________ AG, der G.________ GmbH und der B.________ SA. J.________ und K.________ waren Verwaltungsräte bzw. Geschäftsführer der F.________ AG, der G.________ GmbH und der H.________ AG (vgl. auch Beschluss des Obergerichts Zug BS 2024 40 vom 17. September 2024 Sachverhalt-Ziffer 1). Die L.________ AG ist Minderheitsaktionärin und grösste Auftraggeberin der B.________ SA. 2. Am 22. Februar 2022 erstatteten die F.________ AG und die G.________ GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen J.________ und K.________ wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Betrug (Verfahren 2A 2022 182/183). Die Staatsanwaltschaft stellte dieses Verfahren ein. Die gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 17. September 2024 ab (BS 2024 40). 3.1 Am 9. Mai 2023 erstattete Rechtsanwalt C.________ im Namen von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und der B.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eine Strafanzeige gegen K.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, begangen zum Nachteil des Beschwerdeführers, sowie wegen Widerhandlung gegen das UWG, begangen zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer konstituierten sich als Privatkläger. Folgende Passagen aus Schreiben bzw. E-Mails von K.________ sollen nach Ansicht der Beschwerdeführer strafrechtlich relevant sein: a) "Am 25. Januar 2023 bedrängte der VRP der B.________ SA, A.________, im Kundenbüro in M.________ (Ort) unsere langjährige Mitarbeiterin N.________ und warf ihr dabei betrügerische Handlungen vor (siehe Beilage 1)" (aus dem – vorab per E-Mail versandten – Schreiben vom 14. Februar 2023 an die Aktionäre der F.________ AG); b) "Da nun auch Dritte (N.________) mit dieser Behauptung bedrängt worden sind (…)" (auch aus dem – vorab per E-Mail versandten – Schreiben vom 14. Februar 2023 an die Aktionäre der F.________ AG); c) "Wir wollen mit diesem Schreiben nach den Vorfällen vom 25. Januar 2023 verhindern, dass es zu weiteren ungerechtfertigten Angriffen z.B. auf langgediente H.________ AG Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kommt." (ebenfalls aus dem – vorab per E-Mail versandten – Schreiben vom 14. Februar 2023 an die Aktionäre der F.________ AG); d) "(…) Im Januar 2023 ist die Situation zusätzlich eskaliert: Im O.________ (Ort) Büro der F.________ AG Tochterfirma P.________ AG bzw. Lizenznehmerin Q.________ GmbH wurde durch den B.________ SA Verwaltungsratspräsidenten unsere langjährige Mitarbeiterin und Leiterin der Finanzen bei H.________ AG bedroht, beschimpft und genötigt. Am Ende hat sie Strafanzeige gegen A.________ erstattet." (aus der E-Mail vom 8. März 2023 an R.________ [CFO der L.________ AG]);
Seite 3/10 e) "(…) eine andere langjährige H.________ AG Mitarbeiterin vom VRP der B.________ SA, A.________, beschimpft, bedroht und genötigt wurde (…)" (aus der E-Mail vom 21. April 2023 an R.________); f) "Interessant ist auch, dass nachträglich versucht wurde, die Kosten des privat von Herr A.________ bestellten 'S.________ Berichts' der P.________ AG zu verrechnen (möglicherweise danach sogar der G.________ GmbH?)" (ebenfalls aus dem – vorab per E-Mail versandten – Schreiben vom 14. Februar 2023 an die Aktionäre der F.________ AG); g) "Da B.________ SA schlicht und ergreifend (und vom B.________ SA VRP vor potentiellen Investoren auch so ausgesprochen) deren Beteiligung H.________ AG unbedingt in den Konkurs zwingen will, damit der B.________ SA und deren Hauptgesellschafter die knapp 48 % H.________ AG Aktien an der F.________ AG aus der Masse übernehmen könnten" (aus der vorerwähnten E-Mail vom 8. März 2023 an R.________). 3.2 Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend üble Nachrede, eventuell Verleumdung, betreffend die Äusserungen a, b, c, f und g (Dispositiv-Ziffer 1.1) sowie die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Widerhandlung gegen das UWG [in Bezug auf alle Äusserungen] (Dispositiv-Ziffer 1.2) nicht an die Hand (nachfolgend: Nichtanhandnahmeverfügung). Mit Bezug auf die Äusserungen d und e, begangen zum Nachteil des Beschwerdeführers, stellte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Strafverfahrens mittels separater Verfügung in Aussicht (Verfahren 2A 2023 110; act. 1/1). 4.1 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte Rechtsanwalt C.________ am 20. Juni 2024 bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Nichtannahmeverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Staatskasse (act. 1). 4.2 In der Vernehmlassung vom 26. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft insoweit die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, als auch mit Bezug auf die zum Nachteil der Beschwerdeführerin geäusserten Vorwürfe d und e (Widerhandlung gegen das UWG) die Strafuntersuchung weiterzuführen sei. Im Übrigen schloss sie auf Abweisung der Beschwerde unter teilweiser Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer (act. 6). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer vom 20. Juni 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO).
Seite 4/10 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdeführer werfen dem Beschuldigten vor, sich der üblen Nachrede, eventualiter der Verleumdung, sowie der Widerhandlung gegen das UWG schuldig gemacht zu haben. 3.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich, auf Antrag, der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Wer dies mit unwahren Behauptungen und wider besseres Wissen tut, macht sich der Verleumdung schuldig (Art. 174 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt. Entscheidend sind mithin nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern es ist vielmehr auf die "Durchschnittsauffassung" abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 3.3; Beschluss des Obergerichts Zug BS 2022 56 vom 14. März 2023 E. 4.1-4.2; Riklin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 173 StGB N 28). 3.2 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Leistungen, Preise oder
Seite 5/10 ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Herabsetzend im Sinne des Gesetzes ist eine Äusserung nicht schon, wenn sie nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten ein negatives Bild eines Wettbewerbsteilnehmers oder seines Marktauftritts zeichnet. So bleibt beispielsweise eine kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern und deren Angeboten zulässig. Eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsabnehmer in der fraglichen Äusserung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen, Schlechtmachen oder Anschwärzen erblickt. Die Äusserung muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen und damit über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern oder deren Marktauftritt hinausgehen. Obwohl das UWG kein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, mithin Handlungen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2013 vom 4. Juli 2013 E. 6.3; Beschluss des Obergerichts Zug BS 2022 56 vom 14. März 2023 E. 7.1; Berger, Basler Kommentar, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 27). 4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Strafuntersuchung – nach übereinstimmender Darstellung der Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft – auch hinsichtlich der Vorwürfe d und e an die Hand zu nehmen ist, soweit eine Widerhandlung gegen das UWG, begangen zum Nachteil der Beschwerdeführerin, zur Diskussion steht. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung entsprechend aufzuheben. 5. Betreffend die verbleibenden Vorwürfe – mithin die Vorwürfe a, b, c, f und g, begangen zum Nachteil des Beschwerdeführers wie auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin – begründete die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme wie folgt: 5.1 Der Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer in der E-Mail vom 14. Februar 2023, dieser habe N.________ bedrängt, wobei es sich um einen ungerechtfertigten Angriff gehandelt habe [gemeint sind die Vorwürfe a-c], sei nicht ehrverletzend. Der Beschuldigte werfe dem Beschwerdeführer darin keine strafbaren Handlungen vor und erwähne auch die Strafanzeige von N.________ nicht (act. 1/1 E. 2.5). Mit der Aussage, es sei versucht worden, die Kosten des privat vom Beschwerdeführer bestellten "S.________ Berichts" der P.________ AG oder vermutungsweise der F.________ AG zu verrechnen [gemeint ist der Vorwurf f], weise der Beschuldigte ebenfalls lediglich auf mögliche Unregelmässigkeiten hin. Er bezichtige den Beschwerdeführer weder explizit noch implizit der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder einer anderen strafbaren Handlung und somit auch keines moralisch verwerflichen Verhaltens. Insgesamt sei die Äusserung viel zu vage, als dass darin bereits ein Angriff auf die sittliche Ehre gesehen werden könne. Der Beschwerdeführer sei dadurch – wenn überhaupt – lediglich in seiner beruflichen Geltung tangiert. Dasselbe gelte für die Äusserung, die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer wollten die H.________ AG in den Konkurs zwingen [gemeint ist der Vorwurf g] (act. 1/1 E. 2.6).
Seite 6/10 5.2 Die Äusserungen in den E-Mails würden einzig auf die Person des Beschwerdeführers und dessen Verhalten zielen. Dies gelte auch für die Äusserung, die Beschwerdeführerin wolle die H.________ AG in den Konkurs zwingen, welche in der E-Mail allein dem Beschwerdeführer und nicht der Beschwerdeführerin zugeschrieben werde. Die Beschwerdeführerin werde in keiner der E-Mails in ihrer Stellung als Marktteilnehmerin und als Auftragnehmerin der L.________ AG beeinträchtigt. Der Beschuldigte schildere lediglich die Konflikte zwischen den Gruppengesellschaften. Die Äusserungen seien daher von vornherein nicht geeignet gewesen, den Wettbewerb zu verfälschen. Die Beschwerdeführerin werde in den E-Mails weder angeschwärzt noch verächtlich gemacht. Es fehle daher an einer Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG (act. 1/1 E. 3.3). 6. Dem halten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen: 6.1 "Sechs der sieben E-Mails [recte: Vorwürfe]" habe der Beschuldigte in der Zeit vom 14. Februar bis 8. März 2023, mithin innert drei Wochen, an die jeweiligen Adressaten "versandt". Sie stünden damit in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Zudem stünden sie in einem sachlichen Zusammenhang, nachdem es dem Beschuldigten in allen E-Mails darum gegangen sei, den Beschwerdeführer bei den Adressaten über Interna [zu verunglimpfen], [die Adressaten über] angeblich strafrechtlich relevante Verhaltensweisen des Beschwerdeführers zu "orientieren" und finanzielle Unregelmässigkeiten, die der Beschwerdeführer begangen haben solle, zu schildern. Es sei damit eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschuldigten anzustellen und es sei unzulässig, die zeitliche Einheit zu ignorieren und von den sieben E-Mails fünf auszuscheiden. Die Gesamtbetrachtung aller E-Mails führe zwingend zur Erkenntnis, dass es dem Beschuldigten darum gegangen sei, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen. 6.2 Die Beschuldigungen, dass die Beschwerdeführerin die H.________ AG "unbedingt in den Konkurs zwingen will", würden sich an den Beschwerdeführer in seiner Rolle als Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin richten und damit an die massgeblich verantwortliche Person für die Leitung dieser Gesellschaft. Es bestehe hinreichend Grund anzunehmen, dass der Beschuldigte den CFO der L.________ AG nur deshalb mit diesen ungerechtfertigten Verdächtigungen bedient habe, um die L.________ AG in deren Position als Kundin der Beschwerdeführerin auf angebliche finanzielle Unregelmässigkeiten und Compliance- Verstösse bei der Beschwerdeführerin aufmerksam zu machen, mit dem Ziel, dass die L.________ AG die Beschwerdeführerin als verlässliche Geschäftspartnerin in Frage stelle. Dieses Verhalten sei geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. 7. Aus den Vorwürfen, die der Beschuldigte in seinen Schreiben bzw. E-Mails äusserte und die noch Streitgegenstand bilden (vgl. vorne E. 5), ergibt sich weder einzeln noch im Kontext der Mehrzahl an E-Mails der Verdacht auf eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 oder Art. 174 StGB, begangen zum Nachteil des Beschwerdeführers. 7.1 Aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten ist zwar dessen Missfallen erkennbar. Ein (strafrechtlich relevanter) Angriff auf die sittliche Ehre kann darin indes noch nicht gesehen werden, ansonsten Kritik tendenziell strafbar wäre. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:
Seite 7/10 7.1.1 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe N.________ bedrängt und ihr betrügerische Handlungen vorgeworfen, ist nicht ehrenrührig. Das Bedrängen oder das Vorwerfen betrügerischer Handlungen (Vorwürfe a und b) kann zwar ab einem gewissen Grad strafrechtlich relevant sein. Einen Hinweis darauf, dass ein solcher Grad erreicht wurde, findet sich aber in keiner der E-Mails (und auch nicht in der Kombination der E-Mails). Im Gegenteil, soll doch N.________ gemäss Vorwurf b einzig mit "dieser Behauptung" bedrängt worden sein. Das Bedrängen mit einer Behauptung relativiert die Intensität des "Bedrängens" bereits deutlich. Auch das Vorwerfen "betrügerischer Handlungen" erreicht die Schwelle strafbaren Handelns im vorliegenden Fall noch nicht. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Vorwurf nicht etwa lautet, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer des Betrugs bezichtigt. Vielmehr wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dieser habe Dritten (den Aktionären) mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe einer vierten Person (N.________) betrügerische Handlungen vorgeworfen. Hinzu kommt, dass der Begriff "betrügerische Handlungen" in der vorliegenden Konstellation durchaus in einem umgangssprachlichen Sinn verstanden werden konnte (zur Thematik des umgangssprachlichen Verständnisses vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.1). Mithin kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer krimineller Handlungen bezichtigt. 7.1.2 In diesem Kontext ist denn auch der Vorwurf c, der von "weiteren ungerechtfertigten Angriffen" handelt, zu betrachten. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, ist auch darin kein Vorwurf strafbaren Verhaltens erkennbar. Keinesfalls verstehen unbefangene Adressaten solcher E-Mails unter den "Angriffen" solche im Sinne von Art. 134 oder Art. 188 ff. StGB. 7.1.3 Schliesslich ist ebenfalls nicht ansatzweise erkennbar, worin die strafbare Handlung liegen soll, wenn versucht worden sei, einen "privat von Herrn A.________ bestellte[n]" Bericht einer Gesellschaft "zu verrechnen" (Vorwurf f). Falls der Bericht geschäftsmässig begründet war, spielt es in strafrechtlicher Hinsicht keine Rolle, wer ihn bestellt hat. In seiner sittlichen Ehre ist der Beschwerdeführer deshalb nicht tangiert. 7.1.4 Dasselbe gilt für den Vorwurf g, wonach die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer die H.________ AG hätten in den Konkurs zwingen wollen. Wie die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht festhielt, kann auch darin noch kein Angriff auf die sittliche Ehre erblickt werden. In einer verfahrenen Situation zwischen Gesellschaftern oder Aktionären einer Gesellschaft oder Gruppe (oder auch in einem Übernahmekampf) wird zuweilen mit härteren juristischen Bandagen gekämpft, was aber nicht strafrechtlich relevant sein muss. Sollte der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin in den Konkurs zwingen wollen, wäre das wohl nicht die "feine Art". Doch ist dieser Vorwurf noch nicht ehrverletzend, zumal keine strafbare Handlung unterstellt wird. 7.2 Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe eine Mitarbeitende "bedroht, beschimpft und genötigt", erwähnen, ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Strafuntersuchung sowohl bezüglich der Ehrverletzungsdelikte als auch bezüglich einer UWG-Widerhandlung an die Hand genommen wird (vgl. vorne Sachverhalt- Ziffer 3.2 und E. 4). Überdies erfolgten diese (schlimmeren) Äusserungen in den späteren E-Mails vom 8. März und 21. April 2023. Deshalb sind sie mit Bezug auf die Eindrücke, welche die Adressaten der früheren E-Mail vom 14. Februar 2023 hatten, zum Empfangszeitpunkt unbeachtlich.
Seite 8/10 7.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass Ehrverletzungsdelikte gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich keine Dauerdelikte sind. Jede Ehrverletzung stellt für sich einen Einzelakt dar. Dies gilt beispielsweise auch bei ehrverletzenden Texten, die im Internet veröffentlicht wurden, bei welchen der rechtswidrige Zustand nach der Veröffentlichung für eine gewisse Zeit fortdauern kann. Eine natürliche Handlungseinheit fehlt bereits dann, wenn zwischen einzelnen Veröffentlichungen ein Zeitraum von mehreren Wochen liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.4). Vorliegend wurden die einzelnen Schreiben bzw. E-Mails im Abstand von jeweils mindestens drei Wochen versandt. Bereits aus diesem Grund sind die streitgegenständlichen E-Mails bzw. die darin enthaltenen Äusserungen – entgegen den Beschwerdeführern – nicht als "Gesamtsachverhalt" zu würdigen. 7.4 Das von den Beschwerdeführern erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2014 ist nicht einschlägig. Gemäss dem Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag, äusserte ein Sachverständiger im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der organisierten Kriminalität den Verdacht, eine Vermögensverwalterin (Aktiengesellschaft) begehe "Front Running" (eine Art von Insiderhandel). Für eine Vermögensverwalterin ist dies ein unehrenhaftes Verhalten, wird doch Front Running – so das Bundesgericht – von einer breiten Öffentlichkeit ohne Weiteres einem pönalisierten Verhalten zugeordnet (Urteil 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.4.2 und 2.4.3). Mit den vorliegenden Äusserungen a, b, c, f und g hingegen wird den Beschwerdeführern, wie gezeigt, kein pönalisiertes Verhalten vorgeworfen. 8. Aus den Vorwürfen, die der Beschuldigte in seinen Schreiben bzw. in seinen E-Mails äusserte und die noch Streitgegenstand bilden (vgl. vorne E. 5), ergibt sich sodann auch kein Verdacht auf eine strafrechtlich relevante UWG-Widerhandlung, begangen zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer interpretieren in die fragliche E-Mail vom 8. März 2021 etwas hinein, wenn sie behaupten, der Beschuldigte habe auf "finanzielle Unregelmässigkeiten und Compliance-Verstösse" der Beschwerdeführerin aufmerksam machen wollen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die H.________ AG in den Konkurs zwingen will, wird von unbefangenen Adressaten nicht als Compliance-Verstoss gewertet. Inwiefern aus dem angeblichen Zwingen auf "wirtschaftliche Probleme der B.________ SA" geschlossen werden soll, wie die Beschwerdeführer behaupten, ist nicht ersichtlich. Wie zudem bereits erwähnt (vorne E. 7.1), wird in einer verfahrenen Situation unter Gesellschaftern oder Aktionären mit härteren juristischen Bandagen gekämpft. Dass sich die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer als deren Verwaltungsratspräsident dabei jedoch unlauterer Machenschaften sollen bedient haben, wird in den E-Mails nicht (auch nicht zwischen den Zeilen) vorgeworfen. Und selbst wenn die Äusserungen des Beschuldigten geeignet wären, sich am Markt auszuwirken, fehlte es – wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt und die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substanziiert rügen – an einem für Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG relevanten Anschwärzen oder Verächtlichmachen (vgl. vorne E. 3.2). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit das Strafverfahren bezüglich der Vorwürfe d und e, begangen zum Nachteil der Beschwerdeführerin, nicht an die Hand
Seite 9/10 genommen wurde. Diesbezüglich ist die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Trotz des teilweisen Obsiegens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen, da die Nichtanhandnahmeverfügung nur unwesentlich abgeändert wird (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Beschluss 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1.2 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 5. Juni 2024 insoweit aufgehoben, als die Strafuntersuchung gegen K.________ betreffend Widerhandlung gegen das UWG, begangen zum Nachteil der B.________ SA, mit Bezug auf die Äusserungen d und e an die Hand zu nehmen ist. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 760.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt T.________ (z.H. des Beschuldigten K.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
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