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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.10.2024 BS 2024 61

22 octobre 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,457 mots·~12 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20240905_105034_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 61 (VA 2024 103) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 22. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führte ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) u.a. betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau C.________. Dieses Verfahren wurde mit Anklageschrift an das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 4. Mai 2023 abgeschlossen (Verfahren 1A 2021 191). 2. Bereits im Rahmen des vorerwähnten Untersuchungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft gegen seine Ehefrau C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) Strafanzeige und Strafantrag betreffend falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung etc. einreichen lassen. Am 21. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer überdies beantragen, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte auf den Tatbestand von Art. 179bis StGB zu erweitern sei. 3. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte nicht an die Hand (Verfahren 1A 2021 753). 4. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 teilweise gut und hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 23. April 2021 auf (Verfahren BS 2023 49). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus (E. 3.4.1 f.): 4.1 Die Parteien seien sich einig, dass sich die in Art. 303 StGB beschriebenen Tathandlungen gegen einen Nichtschuldigen richten müssten. Diese Frage sei vorliegend entscheidend vom Ausgang des Parallelverfahrens abhängig. Falls der Beschwerdeführer dort freigesprochen werde, gelte er als Nichtschuldiger und diesfalls könnte auch nicht mehr gesagt werden, dass die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände der falschen Anschuldigung oder der Irreführung der Rechtspflege eindeutig nicht erfüllt worden seien. Käme es dagegen zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers, entfiele die Grundlage für die mit seiner Gegenanzeige geltend gemachten Beschuldigungen. Offenkundig bestehe zwischen den beiden Strafverfahren ein sehr enger Zusammenhang und vor diesem Hintergrund sei kein Grund ersichtlich, wieso das Verfahren gegen die Beschuldigte vor demjenigen gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen werden sollte. Vielmehr ergebe sich, dass der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer den Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte in jeder Hinsicht bedinge. Dies sei darauf zurückzuführen, dass mit der am Beginn des zweiten Strafverfahrens stehenden Strafanzeige im Wesentlichen geltend gemacht worden sei, die im ersten Strafverfahren erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt. Somit könne zum heutigen Zeitpunkt aber auch noch nicht gesagt werden, die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens sei im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (wie auch Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO) definitiv nicht gegeben. Die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft sei daher im Rahmen der vorliegenden Fallkonstellation zu Unrecht erfolgt. 4.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO könne die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhänge und es

Seite 3/8 angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich auch aus dem Passus "angebracht erscheint" ergebe, räume die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertige sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken könne und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtere. Von einer solcher Fallkonstellation sei vorliegend auszugehen. Auch wenn es sich um eine Kann-Bestimmung handle, habe die Staatsanwaltschaft dennoch das Verfahren gegen die Beschuldigte nicht einfach mittels einer Nichtanhandnahme sowie unter Hinweis auf eine allfällige spätere Wiederaufnahme vom Tisch wischen dürfen, sondern hätte dieses gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sistieren müssen. 5. Mit Verfügung vom 22. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, üble Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung erneut nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Verfahren 1A 2024 6). 6. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren 1A 2024 6 gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung etc. zu eröffnen, fortzuführen und Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. 2. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2024 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren 1A 2024 6 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren SG 2023 16 zu sistieren. 3. Es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand, zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, vorbehalten der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. 7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 20. Juni 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Seite 4/8 Erwägungen 1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als von der angefochtenen Verfügung direkt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Juni 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach einer durchgeführten Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, so stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1 m.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft hielt zur Begründung in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschuldigte habe den Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung angezeigt. Am 14. Mai 2024 habe am Strafgericht des Kantons Zug die Hauptverhandlung stattgefunden und am 15. Mai 2024 sei das Urteil mündlich eröffnet worden. Dabei sei der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergewaltigung und wegen Drohung schuldig gesprochen und für sieben Jahre des Landes verwiesen worden. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Trotzdem sei erstellt, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht falsch beschuldigt oder die Rechtspflege in die Irre geführt habe. Die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte werde daher nicht an die Hand genommen. 4. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, die Staatsanwaltschaft habe wie schon im ersten Beschwerdeverfahren das Prinzip in dubio pro duriore gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO verletzt. Es könne vorliegend nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, dass der zu beurteilende Sachverhalt keinen Straftatbestand erfülle.

Seite 5/8 Dies zeige sich nur schon daran, dass im Parallelverfahren 1A 2021 191 unter anderem ein Verfahren wegen Zwangsheirat eröffnet worden sei, diesbezüglich anschliessend aber keine Anklage erhoben worden sei. Dies bedeute, dass die Anschuldigungen der Beschuldigten offensichtlich falsch gewesen seien, was den Schluss nahelege, dass die Beschuldigte unter anderem diesbezüglich gelogen habe, um dem Beschwerdeführer zu schaden. Unter diesen Umständen bestehe zumindest ein hinreichender Tatverdacht, dass die Beschuldigte auch bezüglich der anderen im Parallelverfahren 1A 2021 191 angeklagten Vorwürfen gelogen habe. Die Staatsanwaltschaft halte selber fest, dass in casu kein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer vorliege. Gegen das Urteil des Strafgerichts sei die Berufung angemeldet worden. Vor diesem Hintergrund könne der Argumentation der Staatsanwaltschaft, es sei trotzdem erstellt, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht falsch beschuldigt oder die Rechtspflege in die Irre geführt habe, nicht gefolgt werden. Bei Vorliegen eines nicht rechtskräftigen Urteils könne keine Nichtanhandnahme verfügt werden. Allenfalls wäre eine Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer angezeigt gewesen. 5. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten falsche Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege vor. 5.1 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1 m.H.; BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.H.). 5.2 In BGE 136 IV 170 hat das Bundesgericht eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung mit der Begründung aufgehoben, die Frage von Schuld oder Nichtschuld sei im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht in einem Strafverfahren geklärt worden; diese Frage habe vielmehr gerade Gegenstand des aufgrund der Strafanzeige eröffneten Verfahrens gebildet. Die Strafanzeige erfülle gegebenenfalls den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wenn die Nichtschuld der Drittperson in einem früheren Verfahren festgestellt werde. Im Urteil 6B_175/2019 vom 9. August 2019 hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 136 IV 170 fest, dass es nicht angehe, ein Verfahren betreffend falsche Anschuldigung einzustellen, solange über Schuld oder Nichtschuld der bezichtigten Person in einem anderen Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Eine solche Situation stehe,

Seite 6/8 so das Bundesgericht, einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung vorläufig entgegen, lasse die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens aber nicht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO definitiv entfallen. Sollte sich im hängigen Verfahren ergeben, dass die Vorwürfe ganz oder teilweise begründet seien, so entfalle ein nach Art. 303 StGB strafbares Verhalten jedenfalls im entsprechenden Umfang. Erwiesen sich die Vorwürfe dagegen als unbegründet, so komme es u.a. darauf an, ob sie in Kenntnis ihrer Unbegründetheit erhoben worden seien (E. 3). 5.3 Im vorliegenden Fall ist das von der Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen Vergewaltigung hängig. Zwar hat das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Mai 2024 der mehrfachen Vergewaltigung und der Drohung schuldig gesprochen (Verfahren SG 2023 16). Dieses Urteil ist jedoch nicht rechtkräftig. Am 16. und 17. Mai 2024 meldete die Staatsanwaltschaft und am 20. Mai 2024 der Beschwerdeführer Berufung an. Am 29. Juli 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft bei der I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Berufung. Am 12. August 2024 ging die Berufungserklärung des Beschwerdeführers ein. Das Verfahren wird von der I. Strafabteilung unter den Verfahrensnummern S1 2024 20/21 geführt. Zwar liegen aufgrund der Verurteilung durch die erste Instanz konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigten keine falsche Anschuldigung vorgeworfen werden kann. Da aber das Verfahren mit Berufung beim Obergericht anhängig gemacht wurde, ist die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens der Beschuldigten nicht im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO definitiv entfallen. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte daher zu Unrecht. 5.4 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich auch aus dem Passus "angebracht erscheint" ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteil des Bundesgerichts 1B_318/2020 vom 11. März 2021 E. 2.1 m.H.). Wie bereits im Verfahren BS 2023 49 ausgeführt, ist vorliegend von einer solchen Fallkonstellation auszugehen. Auch wenn es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, durfte die Staatsanwaltschaft auch nicht unter Hinweis auf das in der Zwischenzeit ergangene erstinstanzliche Urteil eine erneute Nichtanhandnahme verfügen, sondern hätte das Verfahren gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sistieren müssen. Die Beschwerde erweist sich damit in Gutheissung des Eventualantrags des Beschwerdeführers als begründet. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ist für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Zur Parteientschädigung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015). Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Seite 7/8 I. Verfügung des Abteilungspräsidenten Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. II. Beschluss der I. Beschwerdeabteilung 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Mai 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Untersuchungsverfahren 1A 2024 6 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu sistieren. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 640.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 680.00 (inkl. Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwältin E.________ (z.H. C.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: