Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.09.2024 BS 2024 49

26 septembre 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,970 mots·~10 min·3

Résumé

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20240902_113234_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 49 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 26. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 21. Februar 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), ein C.________ Staatsangehöriger mit Wohnsitz in C.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen eine unbekannte Täterschaft bzw. einen gewissen E.________ mit unbekannter Anschrift und unbekannten Kontaktdaten wegen Betrugs und Geldwäscherei. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus (act. 5/1 ff.): 1.1 Er sei im Februar 2021 mutmasslich Opfer eines Betrugs geworden, nachdem er bereits vorgängig einem Anlagebetrug zum Opfer gefallen sei. Im Zusammenhang mit diesem Anlagebetrug habe er ein Unternehmen namens "F.________", welches sich angeblich auf die Rückgewinnung von Geldern aus Betrugsfällen spezialisiert habe, beauftragt. Zu diesem Zweck habe er der "F.________" einen Vorschuss von EUR 285'738.00 bezahlt, damit dieses Unternehmen sein verlorenes Geld wieder beschaffen würde. Weder habe er jedoch je das Geld aus dem ursprünglichen Anlagebetrug zurückerhalten noch die Anzahlung von "F.________". Die Zahlung an "F.________" habe er von C.________ aus getätigt. 1.2 Die mutmassliche Täterschaft sei in G.________ und H.________ tätig. Darauf deute auch die genutzte IP-Adresse hin, welche aus H.________ stamme. Hingegen sei das Konto, auf welches er das Geld einbezahlt habe, bei der I.________ AG in J.________. Damit bestehe ein örtlicher Anknüpfungspunkt in der Schweiz. 1.3 Er habe den Betrug bereits der H.________ Polizei gemeldet, verbunden mit der Bitte, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. Die H.________ Polizei habe jedoch die Ermittlungen am 2. August 2023 aufgrund fehlender Beweise eingestellt. 1.4 Bereits am 4. September 2023 habe er persönlich bei der Zuger Polizei vorgesprochen und sich mit E-Mail vom 29. Januar 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gewandt. Ihm sei dabei mitgeteilt worden, dass mangels schweizerischer Strafrechtshoheit keine Anzeige entgegengenommen werden könne. 2. Mit Verfügung vom 30. April 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Betrugs und Geldwäscherei nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der beschuldigten Person wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. April 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei eine Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Betrugs und Geldwäscherei zu eröffnen.

Seite 3/7 3. Es seien sämtliche erforderlichen Untersuchungshandlungen zur Abklärung der genannten Straftatbestände ohne Verzug vorzunehmen. Dabei seien die notwendigen Zwangsmassnahmen anzuordnen und alle relevanten Gegenstände, Dokumente und Daten zu beschlagnahmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO), Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO) oder auf eine Strafverfolgung aus Opportunitätsgründen gemäss Art. 8 StPO zu verzichten ist (Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO). 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wie folgt: 3.1 Für den in der Strafanzeige vom 21. Februar 2024 dargestellten Sachverhalt bestehe keine schweizerische Strafrechtshoheit. Das schweizerische Strafrecht sei mithin nicht anwendbar, da es sich aufgrund der Tathandlung im Ausland und der Nationalität der geschädigten Person um eine in der Schweiz nicht verfolgbare Auslandsstraftat gegen eine unbekannte Täterschaft handle (Art. 7 Abs. 1 und 2 StGB). Fehle es an der schweizerischen Strafrechtshoheit, bestehe keine Verfolgungszuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden und die Strafanzeige sei wegen fehlender Prozessvoraussetzung nicht an die Hand zu nehmen. 3.2 Dem Beschwerdeführer sei schon mehrfach mitgeteilt worden, dass mangels schweizerischer Strafrechtshoheit keine Strafuntersuchung an die Hand genommen werden könne. Ihm sei es hingegen unbenommen, eine entsprechende Strafanzeige im Staat der Tathandlung zu erstatten. Sollte er dies bereits getan haben, jedoch mit dem Ergebnis nicht einverstanden sein, sei der dortige Rechtsweg zu beschreiten. Sollten sich im Verlauf der ausländischen Ermittlungen Zwangsmassnahmen in der Schweiz aufdrängen, seien diese über den Rechtshilfeweg vorzunehmen.

Seite 4/7 4. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend: 4.1 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei das schweizerische Strafrecht im vorliegenden Fall anwendbar. Zwar sei die mutmassliche Täterschaft in G.________ und H.________ aktiv geworden, was durch die IP-Adresse nachgewiesen werde. Dies ändere jedoch nichts daran, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StGB ein örtlicher Anknüpfungspunkt in der Schweiz bestehe. 4.2 Die schweizerischen Bankkonten des Beschuldigten in der Schweiz bildeten den Ort der mutmasslich unrechtmässigen Bereicherung und somit einen Anknüpfungspunkt, welcher die schweizerische Strafhoheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB zu begründen vermöge. Die fraglichen Zahlungen seien nicht nur zufälligerweise auf dem Konto bei der I.________ AG gelandet. Die auf "E.________" lautenden Konten bei der I.________ seien zweifelsohne wissentlich und willentlich in der Schweiz eröffnet worden. Ebenso habe die unbekannte Täterschaft die Bankverbindungen dem Beschwerdeführer explizit angegeben. Die Aktenlage und die rechtliche Würdigung sprächen für eine räumliche Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuches auf den vorliegenden Fall. 4.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in H.________ Strafanzeige erstattet habe und das dortige Verfahren eingestellt worden sei, ändere nichts an der Erkenntnis, dass der Erfolgsort in der Schweiz liege. Vielmehr sei die dortige Strafuntersuchung eingestellt worden, weil die H.________ Polizei die Identität des Schweizer Empfängers der Zahlungen nicht habe ermitteln können. 5. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt nach Art. 8 Abs. 1 StGB als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und – bei Erfolgsdelikten – da, wo der Erfolg eingetreten ist. 5.1 Ein Betrug gemäss Art. 146 StGB gilt als dort ausgeführt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen oder unter Ausnützung eines Irrtums zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Bei schriftlichen Täuschungshandlungen liegt der Ausführungsort dort, wo der Täter die Schrift geschrieben und versandt hat. Als Ort des Erfolgs gilt sowohl der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Schädigung des Vermögens als auch derjenige, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). 5.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt in der Schweiz unabdingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 133 IV 171 E. 6.3 m.H.).

Seite 5/7 5.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung einerseits damit, dass die Tathandlung im Ausland erfolgt sei, und anderseits mit der Nationalität des Beschwerdeführers. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die behauptete Tathandlung oder die Vermögensdisposition seien in der Schweiz erfolgt. Er erblickt aber einen örtlichen Anknüpfungspunkt in der Schweiz im Umstand, dass er den Betrag auf ein bei der I.________ AG in J.________ liegendes Konto einbezahlt hat. Dazu äussert sich die Staatsanwaltschaft weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zur Beschwerde. 5.3.2 Gemäss den eingereichten Unterlagen überwies der Beschwerdeführer am 8. und 11. März 2021 einen Betrag von insgesamt EUR 228'500.00 an einen "E.________" auf ein Bankkonto bei der I.________ in J.________ (act. 1/2 und 1/3). Dieser Ort erscheint in Zusammenhang mit den dargelegten Geschäftsabläufen nicht als zufällig und nebensächlich, weshalb ein örtlicher Anknüpfungspunkt in der Schweiz und damit die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Strafverfolgung nicht von vornherein verneint werden können. Vielmehr besteht – unter Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – ein genügender Hinweis auf einen Erfolgsort auf schweizerischem Staatsgebiet. Demensprechend ist ein Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB gestützt auf das Territorialitätsprinzip (Art. 3 StGB) gegeben, womit die Regeln über den Gerichtsstand (Art. 31 ff. StPO) zur Anwendung gelangen. 5.4 Der Eröffnung einer Strafuntersuchung in der Schweiz steht auch der Grundsatz "ne bis in idem" nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat zwar in H.________ Strafanzeige eingereicht und die dortigen Behörden stellten das Verfahren ein, da die Identität des Schweizer Empfängers der Zahlungen nicht ermittelt werden konnte. Art. 11 StPO betrifft das Verbot der doppelten Bestrafung durch die Schweizer Gerichtsbarkeit. Strafverfolgung und Beurteilung durch eine ausländische Strafbehörde stehen einer Neubeurteilung in der Schweiz grundsätzlich nicht entgegen (Tag, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 11 StPO N 12 m.H.). 5.5 Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten die Strafuntersuchung gegen unbekannt zu Unrecht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen. 6. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche erforderlichen Untersuchungshandlungen vorzunehmen, dabei die notwendigen Zwangsmassnahmen anzuordnen und alle relevanten Gegenstände, Dokumente und Daten zu beschlagnahmen. Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO der Vorinstanz einzig bei Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung oder wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Weisungen erteilen. Ausserhalb eines solchen Beschwerdeverfahrens besteht hingegen kein Weisungsrecht, mit dem die Beschwerdeinstanz konkret auf den Gang von Strafverfahren Einfluss nehmen könnte. So gilt als Grundsatz, dass die Beschwerdeinstanz der vorinstanzlichen Strafbehörde keine Weisungen zu erteilen hat. Entsprechend ist der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in einem direk-

Seite 6/7 ten Zusammenhang steht, vom Gesetz nicht vorgesehen; auf entsprechende Anträge kann deshalb nicht eingetreten werden. Das hat damit zu tun, dass die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft zu führen ist. Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht eine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshandlungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 397 StPO N 6b m.H.). 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen von Anwälten, die an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland erbracht werden, von der Steuerpflicht befreit sind, weshalb keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, eine Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Betrugs und Geldwäscherei zu eröffnen. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 900.00 aus der Staatskasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 7/7 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 49 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.09.2024 BS 2024 49 — Swissrulings