20241025_150116_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 47 VA 2024 123 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin F. Wiget Beschluss vom 22. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsverzögerung
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 7. September 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) betreffend Amtsgeheimnisverletzung ein und konstituierte sich als Privatkläger. Er warf der Beschuldigten vor, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren V 2022 5 höchst sensible Daten des Beschwerdeführers ohne gesetzliche Grundlage und ohne dessen Einwilligung an Dritte (namentlich D.________ von der "Gesellschaft E.________" und F.________ von der "Gesellschaft G.________") weitergeleitet zu haben. Zudem ersuchte er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 4/1). 1.1 Am 16. November 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte um eine (freiwillige) Stellungnahme, um zu prüfen, ob ________ zu beantragen ist. Die angesetzte Frist von 14 Tagen wurde auf Gesuch hin mehrmals erstreckt (act. 4/1). 1.2 In der Stellungnahme vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschuldigte die Nichtanhandnahme der Strafanzeige (act. 4/1). 1.3 Am 30. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Strafanzeige gegen die Beschuldigte betreffend Amtsmissbrauch ein. Darin führte er aus, die Beschuldigte habe einer Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen, wobei dies gar nicht möglich sei. Erst der Verwaltungsbeschwerde könne die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Dies stelle einen Amtsmissbrauch dar, welcher als "Rechtsbeugung höchstrichterlich anerkannt" sei. Zudem forderte er die Staatsanwaltschaft auf, das Verfahren umgehend an die Hand zu nehmen und ihn als Privatkläger in den Prozess einzubinden (act. 4/1). 2. Am 29. April 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Der Staatsanwaltschaft sei Frist von 30 Tagen ab Zustellung des zu ergehenden Entscheids anzusetzen, das Verfahren in Bezug auf C.________ (mit dem Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung und des Amtsmissbrauchs) an die Hand zu nehmen und das Gesuch des Geschädigten über die unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. 2. Die Staatsanwaltschaft sei in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 OHG zu verpflichten, dem geschädigten umgehend alle notwendigen Informationen zur Opferhilfe im Kanton Zug zukommen zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er – mit Hinweis auf seine nach seiner Ansicht mittlerweile gerichtsnotorische Mittellosigkeit – um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Ferner beantragte er, die Oberrichter M. Siegwart, P. Huber, F. Horber, St. Dalcher, St. Scherer, A. Staub, A. Sidler sowie der Gerichtsschreiber J. Lötscher und die Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli hätten in den Ausstand zu treten. 3. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seine ursprüngliche Anzeige vom 7. September 2023 mit Schreiben vom 30. Januar 2024 ergänzt. Nach Erhalt dieser Ergänzung sei es zufolge einer hohen Arbeitslast nicht möglich gewesen bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde, d.h. bis zum 30.
Seite 3/7 April 2024, die Anzeigen des Beschwerdeführers weiter zu bearbeiten bzw. zu prüfen. Angesichts der Dauer von lediglich drei Monaten seit Erhalt der ergänzenden Strafanzeige könne von einer Rechtsverzögerung keine Rede sein (act. 6). 4. Am 12. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ein (act. 7). Erwägungen 1. Zunächst verlangt der Beschwerdeführer den Ausstand sämtlicher Mitglieder des Obergerichts sowie einer Gerichtsschreiberin und eines Gerichtsschreibers. Er beruft sich auf Art. 56 lit. a StPO und macht geltend, dass vorliegend ein Konnex bestehe zum vor Verwaltungsgericht geführten Staatshaftungsverfahren (V 2022 5). Das Verwaltungsgericht habe dieses Verfahren sistiert, bis die Strafanzeigen des Beschwerdeführers "rechtskräftig behandelt" würden. Die vom Staatshaftungsprozess betroffenen Richter hätten somit ein offensichtliches Eigeninteresse, das Strafverfahren zu verzögern, da sie bis zu dessen Abschluss keinen Rückgriff nach § 13 VG zu befürchten hätten (act. 1). 1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Voreingenommenheit und Befangenheit im Sinne dieser Bestimmungen werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichtsmitglieds zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass das Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.w.H). 1.2 Nach der Rechtsprechung ist ein pauschales Ausstandsbegehren gegen ein Gericht als Ganzes nicht statthaft. Ein Ausstandsgesuch hat sich gegen individuelle Personen zu richten. Dabei ist darzulegen, aus welchen Gründen diese jeweils als befangen gelten, bzw. aufzuzeigen, warum ein einzelner Ausstandsgrund jeden einzelnen Richter tangiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 6.2). 1.3 Offensichtlich missbräuchliche, unbegründete und querulatorische Ausstandsersuchen sowie Ausstandsersuchen, die auf Lahmlegung der Justiz oder Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss. Dies darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Ausstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. Urtei-
Seite 4/7 le des Bundesgerichts 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1 und 3.2 und 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren: Urteil des Bundesgerichts 4A_430/2022 vom 23. November 2022 E. 2). 1.4 Der Beschwerdeführer stellt zwar formell kein pauschales Ausstandsgesuch gegen ein ganzes Gericht, er führt jedoch namentlich sämtliche Mitglieder des Obergerichts auf. Dabei übersieht er, dass im Ausstandsgesuch aufzuzeigen ist, warum ein einzelner Ausstandsgrund jeden einzelnen Richter tangiert. Der Beschwerdeführer wirft den namentlich genannten Richtern pauschal vor, aufgrund des hängigen Staatshaftungsverfahrens ein Eigeninteresse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu haben. Abgesehen davon, dass nicht alle genannten Richter an den Verfahren, welche der Beschwerdeführer als Grundlage für die Staatshaftungsklage benutzt, mitgewirkt haben, liegt auch offenkundig kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a StPO vor. Die Staatshaftungsklage richtet sich nicht gegen einzelne Richter, sondern gegen den Kanton Zug. Ein allfälliger Rückgriff nach § 13 VG wäre mithin ohnehin erst zu einem späteren Zeitpunkt – und nur soweit der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde – möglich. Ein Interesse an einer Verzögerung des Verfahrens V 2022 5 ist damit nicht ersichtlich. Wie dem Beschwerdeführer bekannt ist, wurde sodann bereits das von ihm im Verfahren V 2022 5 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung des Vorsitzenden der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2022 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen. Damit liegen offenkundig keine Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Auf das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers kommt es nicht an. Ferner verlangt der Beschwerdeführer ohne jegliche Begründung auch den Ausstand eines Gerichtsschreibers und einer Gerichtsschreiberin. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, wenn nicht sogar als missbräuchlich. Das Ausstandsgesuch ist somit abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann. Dieser Entscheid kann, wie dargelegt, unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen erfolgen. 2. In der Hauptsache macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung geltend. Zur Begründung führt er aus, die Staatsanwaltschaft habe seine Anzeigen vom 7. September 2023 und 30. Januar 2024 unbeantwortet gelassen. Inzwischen, d.h. im Juni 2024, seien seit der ersten Anzeige neun Monate und seit der zweiten Anzeige sechs Monate verstrichen. Wenn die Staatsanwaltschaft die beiden Verfahren vereinigen wolle, könne sie dies tun. Dennoch müsse die Sache beförderlich behandelt werden. Eine hohe Arbeitslast rechtfertige keine Verzögerung (act. 1 und 7). 2.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2021 vom 10. November 2021 E. 2.1). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht
Seite 5/7 innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV) vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalles – in der Regel in einer Gesamtbetrachtung – Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Förmliche Parteieingaben (Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.3 f. m.H.). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2021 vom 10. November 2021 E. 2.1). 2.2 Wie dem eingangs dargestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer am 7. September 2023 Strafanzeige gegen die Beschuldigte eingereicht. Am 16. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte um eine Stellungnahme ersucht. Diese ging am 29. Januar 2024 innert erstreckter Frist ein. Mithin hat die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die erste Strafanzeige erste Verfahrenshandlungen vorgenommen. Am 30. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Strafanzeige gegen die Beschuldigte ein. Seither wurden keine wahrnehmbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. Am 29. April 2024 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, aufgrund welcher sich die Originalakten der Staatsanwaltschaft seit dem 8. Mai 2024 beim Obergericht befinden (vgl. act. 4/1). 2.3 Der Beschwerdeführer hat bereits etwas weniger als drei Monate nach Einreichung der zweiten Anzeige Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Weiter schreibt der Beschwerdeführer zwar in der Anzeige vom 30. Januar 2024, er fordere die Staatsanwaltschaft erneut auf, das Verfahren umgehend an die Hand zu nehmen (Vi act.). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass er sich bereits einmal an die Staatsanwaltschaft gewendet bzw. bei dieser interveniert hätte. Sodann ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass es sich vorliegend nicht um einen besonders komplexen Fall handelt und zwischenzeitlich weitere Monate ohne nach aussen wahrnehmbare Verfahrenshandlungen verstrichen sind. Indes steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu und – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – darf die Geschäftslast der Staatsanwaltschaft angemessen berücksichtigt werden. Der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid des Bundesgerichts 6B_1376/2021 vom 26. Januar 2022 ist vorliegend nicht einschlägig. Die dortigen Ausführungen in E. 2.3.4, wonach auch die grosser Arbeitslast der Gerichte Verzögerungen nicht zu rechtfertigen vermöchten, beziehen sich auf das Recht jeder Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet,
Seite 6/7 wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist (vgl. Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Diese Überlegungen lassen sich nicht auf das vorliegende Rechtsverzögerungsverfahren übertragen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass keine dringlichen Parteieingaben (wie beispielsweise Gesuche um Aufhebung von Zwangsmassnahmen) zu behandeln sind. Nach dem Gesagten kann der Staatsanwaltschaft aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Umstände keine Rechtsverzögerung im Sinne der Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorgeworfen werden. Die Staatsanwaltschaft ist aber gehalten, das Verfahren – sobald sie wieder über die Originalakten verfügt – voranzutreiben und die nächsten Verfahrensschritte vorzunehmen. 2.4 Da die Staatsanwaltschaft bis anhin keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, welche den Beizug eines Rechtsanwalts erfordert bzw. Aufwand für den Beschwerdeführer generiert hätten, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft noch nicht über das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden hat. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 2.5 Liegt keine Rechtsverzögerung vor, ist auch einer allfälligen Weisung im Sinne von Art. 397 Abs. 4 StPO die Rechtsgrundlage entzogen. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 des Beschwerdeführers ist mithin ebenfalls abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren – gemäss den nachfolgenden Ausführungen – abzuweisen ist. 4. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege, wenn (lit. a) die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint bzw. (lit. b) das Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Selbst wenn vorliegend vor Obergericht die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als notorisch angesehen wird, sind die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welche Zivilansprüche ihm zustehen sollen bzw. inwiefern ihm Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 StPO zukommen soll. Nicht jede straftatbedingte Beeinträchtigung psychischer Natur vermag die Opferstellung zu begründen (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 116 StPO N 7). Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen (VA 2024 123). 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Seite 7/7 II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Das Ausstandsgesuch gegen die Oberrichter M. Siegwart, P. Huber, F. Horber, St. Dalcher, St. Scherer, A. Staub, A. Sidler sowie den Gerichtsschreiber J. Lötscher und die Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde vom 29. April 2024 wird abgewiesen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 630.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: