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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.10.2024 BS 2024 46

18 octobre 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,736 mots·~14 min·3

Résumé

DNA-Profilerstellung | andere Untersuchungshandlungen

Texte intégral

BS 24 46_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 46 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiberin F. Wiget Beschluss vom 18. Oktober 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend DNA-Profilerstellung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahren 1A 2024 321). Der Strafuntersuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde (act. 3): 1.1 Am 23. Januar 2024 erhielt die Zuger Polizei die Meldung, wonach es im und um das Geschäftsgebäude an der C.________ in E.________ stark nach Marihuana rieche. Aufgrund dieser Meldung rückte eine Polizeipatrouille aus. Diese konnte im Bereich der Anlieferung und entlang der östlichen Gebäudefassade ebenfalls Marihuana riechen, den Ursprung jedoch nicht eruieren. 1.2 Am 14. Februar 2024 erhielt die Zuger Polizei eine weitere Meldung, wonach an der Rampe der Anlieferung der bereits genannten Liegenschaft zwei bis drei Palette stünden, welche mit schwarzer Plastikfolie abgedeckt seien, und wonach es sehr intensiv nach Marihuana rieche. Darauf rückte die Zuger Polizei erneut aus. Vor Ort stellte sie fest, dass drei Personen – F.________, G.________ und H.________ – damit beschäftigt waren, weitere Palette aus dem Objekt zu bringen und in den bereitstehenden Lieferwagen einzuladen. Bei der durchgeführten Personen- und Warenkontrolle konnte ein starker Marihuanageruch wahrgenommen und in den Paletten wurden Materialien zum Betrieb einer Hanf-Indooranlage vorgefunden. G.________ und H.________ erklärten, dass sie für das Umzugsunternehmen I.________ tätig seien und den Auftrag hätten, die Palette abzuholen und nach J.________ zu bringen. F.________ gab an, dass die Waren auf den Paletten aus den Büroräumlichkeiten der K.________ im 1. Obergeschoss der Liegenschaft stammten. Daraufhin klingelte die Polizei an der Tür der genannten Räumlichkeiten. L.________ öffnete die Tür einen Spalt weit, wobei sogleich ein starker Marihuanageruch wahrzunehmen war. Bei der im Anschluss durchgeführten Hausdurchsuchung konnten 413 Marihuanapflanzen, 16 Marihuanamutterpflanzen, 203 Marihuanasetzlinge, rund 15 Kilogramm Marihuanaknospen und rund 90 Gramm Haschisch sichergestellt werden (vgl. act. 3/1 [Sicherstellungsprotokolle]). Dabei handelte es sich um Drogenhanf (vgl. act. 3/1 [Gutachten zur Identifikation von Betäubungsmitteln]). Zudem wurden von diversen Gegenständen (Zeitschaltuhren, Stecker, Steckleisten, Eisensäge, Fuchsschwanz, Anschlüsse von CO2-Flaschen, Handy, Kopfhörer, Schutzmaske, Arbeitshandschuhe), die Teil der Hanf-Indooranlage waren bzw. im Zusammenhang mit deren Betrieb standen, DNA-Spuren abgenommen (vgl. act. 3/1 [Spurensicherungsprotokolle]). Der Beschwerdeführer wurde als Kontaktperson für die Räumlichkeiten der K.________ gebeten, vor Ort zu erscheinen (act. 3/1 [Einvernahmeprotokoll A.________ S. 2]). 2. An der an die Polizei delegierten Einvernahme vom 16. Februar 2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die K.________ seit zirka zwei Jahren Mieterin der Räumlichkeiten an der C.________ in E.________ sei. M.________ sei der Inhaber der Hanf-Indooranlage, L.________ der Gärtner und Teilhaber und F.________ ein angestellter Handlanger. Die Rolle des Beschwerdeführers sei lediglich diejenige des Vermieters gewesen (act. 3/1 [Einvernahmeprotokoll A.________ S. 2 f. und 5]). Die ebenfalls beschuldigten L.________ und F.________ verweigerten bei ihren Einvernahmen am 15. Februar 2024 die Aussage (act. 3/1 [Einvernahmeprotokolle L.________ und F.________]).

Seite 3/8 3. Am 10. April 2024 erliess die Staatsanwaltschaft eine Verfügung betreffend "DNA-Profilerstellung, invasive Probenahme und erkennungsdienstliche Behandlung (Art. 255 und 260 StPO)". Darin ordnete sie an, dass von dem von der Polizei am 15. Februar 2024 abgenommenen Wangenschleimhautabstrich (WSA) des Beschwerdeführers ein DNA-Profil erstellt wird, und erteilte dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich den entsprechenden Auftrag (act. 1/2). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 1): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 10. April 2024 (1A 2024 321) betreffend Erstellen eines DNA-Profils, invasive Probenahme und erkennungsdienstliche Erfassung vollumfänglich aufzuheben und von der Erstellung eines DNA-Profils, einer invasiven Probenahme und einer erkennungsdienstlichen Erfassung sei abzusehen bzw. ein allfällig bereits erstelltes Profil sei zu löschen. Bereits abgenommene Spuren und Proben seien zu vernichten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatsanwaltschaft. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer zudem einen Antrag auf aufschiebende Wirkung (act. 1). 5. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 6. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 3). 7. In der (freiwilligen) Replik vom 30. Mai 2024 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt (act. 4). Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfügung vom 10. April 2024 zusammengefasst wie folgt: 1.1 Die bisherigen Ermittlungen hätten einen hinreichenden Tatverdacht für die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens ergeben, womit sich die Anordnung der DNA-Probe sowie deren Analyse zwecks Erstellung eines DNA-Profils betreffend die beschuldigte Person rechtfertige. Die Erstellung eines DNA-Profils sei potenziell geeignet, die verfolgte Straftat (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz oder vergangene Straftaten) aufzuklären. Sie sei auch notwendig, da davon auszugehen sei, dass keine anderen Zwangsmassnahmen mit ähnlicher Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen und entkräften könnten. Zudem komme der/den zu untersuchenden Straftat/en nicht lediglich Bagatellcharakter zu.

Seite 4/8 1.2 Vorliegend habe die Zuger Polizei am 14. Februar 2024 einen Hinweis erhalten, wonach in einer Gewerbeliegenschaft in E.________ eine Hanf-Indooranlage betrieben werde. Bei einer Kontrolle habe die Polizei in den Räumlichkeiten sowohl eine Hanf-Indooranlage mit über 500 Pflanzen (Drogenhanf) als auch die beschuldigte Person sowie zwei weitere verdächtige Personen betreffen können. Da zwei der drei beschuldigten Personen keine Aussagen zur Sache gemacht hätten, seien die Rollen und Beiträge der beschuldigten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Hanf-Indooranlage unklar. In der Anlage seien diverse Gegenstände und Spuren gesichert worden. Durch die Auswertung der DNA und deren Abgleich mit den gesicherten Spuren sollten die Rollen der beschuldigten Personen geklärt werden. 2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die vorliegende Massnahme sei mangels Eignung und Erforderlichkeit rechtswidrig (act. 1 Rz 10). Der Beschwerdeführer habe an der Einvernahme vom 16. Februar 2024 bereits umfangreiche Aussagen getätigt und sich auch detailliert zu den Rollen und Beiträgen der Beschuldigten geäussert. Dass die anderen beiden Beschuldigten vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen (act. 1 Rz 12). Zudem sei der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat der K.________ tatortberechtigt und er habe auch zu Protokoll gegeben, dass er sich effektiv am Tatort aufgehalten habe. Eine weitere Abklärung des Sachverhalts sei diesbezüglich offensichtlich nicht notwendig, zumal sich auch nicht erklären lasse, wie ein Abgleich der Spuren mit dem DNA-Profil die "Rollen und Beiträge der beschuldigten Personen", wie von der Staatsanwaltschaft in der Begründung vorgebracht, zu erklären vermöge. Auch werde nicht dargelegt, um welche Gegenstände und Spuren es sich handle. Weiter sei nicht bekannt, ob sich aus dem allenfalls DNA-haltigen Spurenmaterial überhaupt ein oder mehrere DNA-Profile erstellen liessen, die letztlich mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Schliesslich seien die in der angefochtenen Verfügung angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung und invasive Probenahme ebenfalls weder geeignet noch erforderlich (act. 1 Rz 15 ff.). 3. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer an der Einvernahme vom 16. Februar 2024 Aussagen zur Sache gemacht und sich zu den Rollen und Beiträgen der Beschuldigten geäussert habe. Indessen lasse sich nicht von der Hand weisen, dass er als Beschuldiger ein Interesse daran habe, seinen Beitrag bzw. seine Rolle kleinzureden. Dies müsse umso mehr gelten, als die Mitbeschuldigten F.________ und L.________ bisher keine Aussagen zur Sache gemacht hätten. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Aussagen verweise, wonach er sich effektiv am Ort der Indooranlage aufgehalten habe, sei zu präzisieren, dass sich dies lediglich auf die Zeit des Aufbaus der Anlage beziehe. Überdies räume er in der Beschwerdeschrift lediglich ein, sich dort aufgehalten zu haben. Nachdem die Anlage mutmasslich bereits seit Anfang 2023 betrieben werde und die abgenommenen DNA-Spuren somit in erster Linie vom Betrieb der Anlage herrührten – was sich aus der Natur der Gegenstände ergebe, ab welchen die DNA-Spuren abgenommen worden seien –, erlaube nur ein Vergleich der abgenommenen Spuren mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers den sicheren Nachweis, dass Letzterer sich nicht nur beim Aufbau der Anlage in den fraglichen Räumlichkeiten aufgehalten und überdies an der Anlage manipuliert habe und somit auch am Betrieb der Anlage beteiligt gewesen sei. Die Erstellung eines DNA- Profils sei potenziell geeignet als auch notwendig, die verfolgte Straftat aufzuklären. Ange-

Seite 5/8 sichts des vorgeworfenen Delikts sei die Massnahme auch ohne Weiteres verhältnismässig (act. 3 S. 3 f.). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die invasive Probenahme und erkennungsdienstliche Behandlung versehentlich im Titel der angefochtenen Verfügung erwähnt seien. Die Verfügung enthalte keine entsprechenden Anordnungen (act. 3 S. 4). 4. Wie die Staatsanwaltschaft selbst ausführt, steht vorliegend einzig die Anordnung eines DNA-Profils in Frage. Auf die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die invasive Probenahme, welche versehentlich im Titel der Verfügung vom 10. April 2024 erwähnt werden, wird daher im Weiteren nicht mehr eingegangen. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. 4.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 4.3 Es ist unbestritten, dass die Aufklärung von Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen im öffentlichen Interesse liegt. Sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch die DNA-Profilerstellung sind zudem grundsätzlich geeignet, zur Aufklärung von bereits begangenen Delikten beizutragen, sofern DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke sichergestellt werden können, anhand welcher der Täter identifiziert werden könnte. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch weiter, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder im privaten Interesse liegenden Zieles nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (vgl. BGE 147 I 372 E. 2 und 4.2 m.w.H.). 4.4 Nicht erforderlich ist die Probenahme und DNA-Analyse in der Regel, wenn beispielsweise die beschuldigte Person in flagranti erwischt wurde oder ihre Täterschaft oder zumindest ihre Anwesenheit am Tatort aufgrund anderer Beweismittel objektiv betrachtet feststeht bzw. die Ereignisse als abgeklärt gelten müssen. Als Beweismittel für die Aufklärung der Anlasstat ungeeignet bzw. untauglich (und entsprechend auch nicht erforderlich) ist die DNA-Analyse in allen Fällen, wo es gar keine Spuren gibt, die mit dem Profil einer beschuldigten Person abgeglichen werden könnten, was natürlich auch daran liegen kann, dass schlicht keine Spurensicherung stattgefunden hat (vgl. Fricker/Maeder, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 255 StPO N 6 und 8).

Seite 6/8 5. Vorliegend stellt der Beschwerdeführer insbesondere die Eignung bzw. die Tauglichkeit und die Erforderlichkeit der Massnahme in Abrede. 5.1 Der Beschwerdeführer spricht der Massnahme die Erforderlichkeit ab, da er nicht bestreite, sich in den Räumlichkeiten aufgehalten zu haben. Zudem sei er auch tatortberechtigt. Mit der Staatsanwaltschaft ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers auf die Zeit während des Aufbaus der Hanf-Indooranlage beziehen ("[….] Anfänglich war ich ein Teil des Teams der Hanf-Indoor-Anlage. Damals ging es aber um CBD. [….] Ich war immer der Unternehmer und gab ihnen den Raum. [….] Anfangs beim Aufbau der Anlage [Wände stellen, Aufbau der Anlage] war ich auch anwesend; act. 3/1 [Einvernahmeprotokoll A.________ S. 3]). Weiter hielt er fest, dass seine Rolle lediglich diejenige des Vermieters gewesen sei (vgl. act. 3/1 [Einvernahmeprotokoll A.________ S. 2]). Daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer Gegenstände in den Räumlichkeiten der K.________, welche dem Betrieb der Hanf-Indooranlage dienten und von welchen Spuren sichergestellt wurden (Zeitschaltuhren, Stecker, Steckleisten, Eisensäge, Fuchsschwanz, Anschlüsse von CO2-Flaschen, Handy, Kopfhörer, Schutzmaske, Arbeitshandschuhe, act. 3/1 [Spurensicherungsprotokoll]), beispielsweise angefasst hat. Was die Rolle des Beschwerdeführers betrifft, dient die DNA-Analyse gerade dazu, seine Aussagen zu verifizieren. Da keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen (Videoaufnahmen, Zeugenaussagen), kann lediglich eine DNA-Analyse darüber Aufschluss geben, ob der Beschwerdeführer an der Anlage manipuliert hat und damit am Betrieb der Anlage beteiligt war. Zwar ist auch eine indirekte Übertragung von DNA-Spuren möglich, was bedeutet, dass die DNA einer Person festgestellt wird, obwohl diese den Spurenträger nie berührt hat (vgl. Vuille/Biedermann, Was ist der Beweiswert von DNA-Analysenergebnissen? in: StrR 2023, S. 154; Vennemann et al., Möglichkeiten und Grenzen der forensischen DNA-Analyse unter dem Gesichtspunkt verschiedener Szenarien zur Spurenentstehung, 2021, S. 396 und 399 f., <https://www.springermedizin.de/forensische-dna-analyse/rechtsmedizin/moeglichkeiten-und-grenzen-der-forensischen-dna-analyseunter-de/19392070> [besucht am 8. August 2024]). Dies ist indes im Rahmen der fallbezogenen Interpretation der DNA-Profilanalysen, d.h. bei der Bestimmung des Beweiswertes zu berücksichtigen (vgl. dazu hinten E. 5.4), und steht der Tauglichkeit und damit auch Erforderlichkeit der Massnahme nicht entgegen. 5.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Spurensicherungsprotokoll klar, von welchen Gegenständen DNA-Spuren sichergestellt wurden. Dabei handelt es sich um spezifische Gegenstände (Zeitschaltuhren, Stecker, Steckleisten, Eisensäge, Fuchsschwanz, Anschlüsse von CO2-Flaschen, Handy, Kopfhörer, Schutzmaske, Arbeitshandschuhe, act. 3/1 [Spurensicherungsprotokoll]), welche – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorgebracht hat – im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen. Sollten beispielsweise die an der Schutzmaske oder der Innenseite der Arbeitshandschuhe abgenommenen DNA-Spuren mit dem Profil des Beschwerdeführers übereinstimmen, kann dies – wie bereits ausgeführt – einen Beweis für die Beteiligung des Beschwerdeführers am Betrieb der Hanf-Indooranlage liefern. 5.3 Da eine DNA-Typisierung bereits bei minimalen Spurenmengen möglich ist (vgl. Vuille/ Biedermann, a.a.O., S. 145 und 149; Vennemann et al., a.a.O., S. 395), verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, wonach unklar sei, ob die abgenommenen DNA-Spu-

Seite 7/8 ren mit dem Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten. Ob im Einzelfall der Vergleich einer DNA-Analyse von Tatortspuren mit DNA-Mustern möglicher Spurenverursacher zu einem verwertbaren Ergebnis führt, wird sich zwar erst im Anwendungsfall zeigen. Dies ist aber dieser Methodik immanent und führt nicht von vornherein zur Untauglichkeit der Massnahme. 5.4 Schliesslich weist der Beschwerdeführer zwar sinngemäss zutreffend auf die Grenzen der DNA-Analyse hin. So ist zwischen der Spurenherkunft und mutmasslichen Aktivitäten, welche zur Spurentstehung beigetragen haben, strikt zu unterscheiden (vgl. Vuille/Biedermann, a.a.O., S. 137 ff.; Vennemann et al., a.a.O., S. 396). Wird beispielsweise Blut an einer zerbrochenen Scheibe gefunden, kann mittels DNA-Analyse allenfalls geklärt werden, von welcher Person das Blut stammt. Die DNA-Analyse gibt aber für sich allein keine Auskunft darüber, ob die Person die Scheibe zerbrochen hat oder sie sich an der bereits zerbrochenen Scheibe verletzt hat (vgl. Vennemann et al., a.a.O., S. 398). Dennoch erweist sich eine DNA- Analyse vorliegend nicht als untauglich, da ein allfälliger Hit im Gesamtkontext des Falles ein Indiz für die Beteiligung des Beschwerdeführers liefern kann. Umgekehrt kann ein fehlender Hit ein für den Beschwerdeführer entlastendes Indiz sein. Welche Schlüsse aus dem ausgewerteten DNA-Profil gezogen werden können bzw. welcher Beweiswert einem Hit zukommt, ist schlussendlich eine Frage der Beweiswürdigung im Kontext aller relevanter Fallinformationen (vgl. Vuille/Biedermann, a.a.O., S. 138; Vennemann et al., a.a.O., S. 398). Dies ist indes erst möglich, wenn der Beweis vorliegt. In BGE 147 I 372 E. 3.1 deutet das Bundesgericht denn auch an, dass die DNA-Analyse der Zurechnung individueller Tatbeiträge dienen kann. 5.5 Nach dem Gesagten ist die angeordnete Massnahme geeignet und tauglich zur Aufklärung der Anlasstat. Sodann sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA- Profils – die Schwere des vorgeworfenen Delikts, der Tatverdacht für ein Verbrechen und der Umstand, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist – erfüllt. 6. Somit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Da keine erkennungsdienstliche Erfassung und invasive Probenahme angeordnet wurden (vgl. vorne E. 4), ist auf das diesbezügliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers mangels Beschwer nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 8/8 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 620.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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