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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.08.2024 BS 2024 43

20 août 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,344 mots·~7 min·5

Résumé

Rückzug der Einsprache / Einstellung | Einstellung

Texte intégral

20240724_180854_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 43 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 20. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Rückzug der Einsprache / Einstellung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Gemäss Polizeirapport vom 16. Dezember 2023 ereignete sich am tt.mm. 2023 Folgendes (Vi act. 1/1/1 S. 5): "D.________ hielt sich […] um 14.30 Uhr mit ihrem unangeleinten Hund ‘E.________ beim F.________ auf dem G.________ auf, als sich A.________ mit seinem frei laufenden Hund ‘H.________ näherte. Die beiden Hunde beschnupperten sich, als plötzlich der Hund ‘H.________ nach dem Hund ‘E.________ schnappen wollte. D.________ versuchte anschliessend ihren Hund mit den Händen am Halsband langsam zurückzuziehen. Dabei biss der Hund ‘H.________ in das rechte Bein von D.________, wobei sie erheblich verletzt wurde. A.________ verliess anschliessend zusammen mit seinem Hund ‘H.________ die Örtlichkeit, ohne sich um D.________ zu kümmern und ohne Angaben zu hinterlassen." 2. D.________ erstattete am tt.mm. 2023 bei der Zuger Polizei Strafanzeige gegen A.________ und stellte Strafantrag betreffend fahrlässige Körperverletzung (Vi act. 1/1/2). Am tt.mm. 2024 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (Vi act. 8/1/7). 3. Mit Strafbefehl vom 8. Februar 2024 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, A.________ der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 77 TSchV schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00, mit einer Verbindungsbusse von CHF 350.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Verfahren 1A 2024 16; Vi act. 9/1). 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 26. Februar 2024 fristgerecht Einsprache. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die Untersuchungsakten und um amtliche Verteidigung (Vi act. 9/3). 5. Die Staatsanwaltschaft teilte A.________ am 29. Februar 2024 mit, er könne in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Untersuchungsakten nehmen (Vi act. 9/5). Das Gesuch um amtliche Verteidigung wies die Staatsanwaltschaft gleichentags mit der Begründung ab, es liege ein Bagatellfall vor, weshalb eine Verteidigung zur Wahrung der Rechte von A.________ nicht erforderlich sei (Vi act. 9/6). Diese Verfügung blieb unangefochten. 6. Ebenfalls am 29. Februar 2024 lud die Staatsanwaltschaft A.________ zu einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf den 28. März 2024, 14.00 Uhr, vor. In der Vorladung wies sie ihn unter anderem auf die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens hin (Verfahren 1A 2024 415; Vi act. 9/7). 7. Mit Schreiben vom 27. März 2024 teilte A.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass im Verfahren 1A 2024 415 noch keine Einstellungsverfügung versandt worden sei. Dies sei "dem Beamten C.________" wohl entgangen. Er (A.________) setze "dem Beamten C.________" eine nicht erstreckbare Frist bis zum 19. April 2024, um dieses Versäumnis zu korrigieren. Weil in der gleichen Strafsache nicht zweimal ermittelt werden dürfe, sei der Termin für die Einvernahme am 28. März 2024 hinfällig (Vi act. 9/9).

Seite 3/5 8. Nach Erhalt dieses Schreibens versuchte die Staatsanwaltschaft am 28. März 2024 mehrfach erfolglos, A.________ im Hinblick auf die gleichentags geplante Einvernahme telefonisch zu erreichen. Um 9.20 Uhr hinterliess die Staatsanwaltschaft auf dem Anrufbeantworter die Nachricht, dass keine Einstellung geplant und der Einvernahmetermin nicht hinfällig sei. Ein Nichterscheinen könne die in der Vorladung beschriebenen Rechtsnachteile nach sich ziehen (Vi act. 9/10). A.________ erschien in der Folge nicht zur Einvernahme (Vi act. 9/11). 9. Mit Verfügung vom 28. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die weiterführende Strafuntersuchung gegen A.________ ein und stellte fest, dass der Strafbefehl 1A 2024 16 vom 8. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. 10. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Des Weiteren beantragte er die Zustellung der vollständigen Untersuchungsakten. Sodann sei dem fallführenden Staatsanwaltschaft das betreffende Verfahren zu entziehen, und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 500.00 auszurichten. 11. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 25. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). 2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 3.2). 2.2 Dem Beschwerdeführer wurde die Vorladung zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Februar 2024 am 9. März 2024 zugestellt. In dieser Vorladung wurde er auf die Folgen

Seite 4/5 eines unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen. Die Vorladung enthielt sodann den Hinweis auf Art. 205 Abs. 2 StPO, wonach eine unverzügliche Meldung an die vorladende Behörde zu erfolgen hat, wenn jemand aus wichtigen Gründen verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten (Vi act. 9/7). Dem Beschwerdeführer waren somit die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens bewusst. Dennoch hat er in der Folge weder wichtige Gründe für sein Fernbleiben geltend gemacht noch entsprechende Belege eingereicht. Im Schreiben vom 27. März 2024 an die Staatsanwaltschaft führte er einzig aus, der Einvernahmetermin werde "hinfällig", da die Staatsanwaltschaft gegen ihn gesetzeswidrig ein zweites Verfahren eröffnet habe. Diese Behauptung ist im Übrigen unzutreffend, wies doch die Staatsanwaltschaft dem Untersuchungsverfahren nach erfolgter Einsprache lediglich praxisgemäss eine neue Verfahrensnummer zu. Die Voraussetzungen für eine Terminverschiebung lagen demnach nicht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die weiterführende Strafuntersuchung einstellte und feststellte, dass der Strafbefehl vom 8. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Ausserdem teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits am 29. Februar 2024 mit, dass er die Möglichkeit habe, die Untersuchungsakten in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft einzusehen (Vi act. 9/5). Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. 4. Als unbegründet erweist sich die Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, der Strafbefehl vom 8. Februar 2024 sei ungültig, da die Identität (Name, Geburtsdatum, Wohnadresse und Beruf) der angeblich verletzten Person nicht offenbart worden sei. In Art. 353 Abs. 1 StPO wird aufgeführt, welchen inhaltlichen Anforderungen ein Strafbefehl zu genügen hat. Angaben zur Identität der geschädigten Person fallen nicht darunter. Im Übrigen wird die Privatklägerin im Strafbefehl vom 8. Februar 2024 namentlich erwähnt. 5. Auf den Antrag, dem fallführenden Staatsanwalt sei das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren zu entziehen, ist schliesslich schon mangels einer Begründung nicht einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO). 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 5/5 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 520.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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