Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.07.2024 BS 2024 32

5 juillet 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,276 mots·~11 min·5

Résumé

Rechtsverzögerung | Verweig/Verzög Rechtspflege

Texte intégral

20240627_131512_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 32 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 5. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Rechtsverzögerung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 19. Oktober 2023 reichten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und mutmasslich auch die D.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt B.________, als Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und F.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) betreffend Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und weitere Delikte ein. Sie stellten mehrere Beschlagnahmebegehren. Den Beschuldigten warfen sie – kurz zusammengefasst – Folgendes vor (act. 1/2): 1.1 Dem Beschuldigten 1 sei es mittels lang andauernder Bearbeitung und "Auftischen von Geschichten" über "a.________ (Produkt)" gelungen, vom Beschwerdeführer und der D.________ AG, deren Aktienmehrheit dem Beschwerdeführer gehöre, fünf Darlehen von gesamthaft CHF 1,75 Mio. zu erschleichen. Nach all den fantastischen Erfolgsgeschichten über das "a.________(Produkt)" habe sich herausgestellt, dass die Zahlungsmoral des Beschuldigten 1 nicht so lobenswert sei wie dessen Geschichten. Informationen über den Verbleib des Geldes seien trotz mehrfacher Nachfrage nie geliefert worden. Die Darlehenssummen seien jeweils "im Hinblick auf den Aufbau der G.________ Gruppe" bzw. "zur Weiterentwicklung des b.________ (Produkt)" auf das Konto der H.________ AG überwiesen und dort vom Beschuldigten 2 als Inhaber dieser Gesellschaft verwaltet worden. 1.2 Des Weiteren habe der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, sich zu 50 % an dem vom Beschuldigten 1 gekauften Ferrari 575 Superamerica zu beteiligen und so auch bei einem allfälligen Verkauf zu 50 % vom Erlös zu profitieren. Der Beschwerdeführer habe in der Folge dem Beschuldigten CHF 138'000.00, ebenfalls wieder an die H.________ AG, überwiesen. Dieses Auto werde nun von einer I.________ GmbH in ________ (Ort), an die es mutmasslich weiterverkauft worden sei, im Internet angeboten. Der Beschuldigte 1 habe den Beschwerdeführer nicht über einen allfälligen Verkauf informiert und ihn auch nicht am Gewinn beteiligt. Der Beschuldigte 2 äussere sich auf mehrmaliges Nachfragen nicht dazu. 2. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt B.________ mit, dass sie die Strafanzeige erhalten habe. Diese sei unter den Verfahrensnummern 2A 2023 2017 und 2A 2023 218 registriert und der Staatsanwältin C.________ von der II. Abteilung zur Bearbeitung zugeteilt worden (act. 1/3). 3. Am 15. Januar 2024 fand ein erstes und am 1. März 2024 ein weiteres Telefonat zwischen Rechtsanwalt B.________ und der fallführenden Staatsanwältin statt. Der Rechtsanwalt erkundigte sich jeweils nach dem Stand der Untersuchungen und wies auf die Dringlichkeit hin. 4. Mit Schreiben vom 1. März 2024 wandte sich Rechtsanwalt B.________ an den Leitenden Staatsanwalt der II. Abteilung. Er äusserte sein Unverständnis darüber, wie man einen Betrugsfall im Umfang von mindestens CHF 1'888'000.00 nicht beförderlich behandeln könne (act. 1/8). 5. Mit Schreiben vom 11. März 2024 antwortete der Leitende Staatsanwalt, der mutmassliche Deliktsbetrag sei lediglich eines von mehreren Kriterien für die Priorisierung der Fälle. Es seien Sachverhalte zur Anzeige gebracht worden, die sich im Wesentlichen in den Jahren

Seite 3/7 2018 bis 2021 zugetragen hätten. Diese Sachverhalte seien weder verjährungsgefährdet noch hätten sie sich in unmittelbarer Vergangenheit abgespielt. Eine Ersteinschätzung ergebe somit, dass keine Gefahr im Verzug sei (act. 1/9). 6. Am 8. April 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass im Verfahren 2A 2023 2017/218 eine Rechtsverzögerung vorliegt. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verfahren 2A 2023 217/218 unverzüglich zu eröffnen, allfällige Massnahmen zur Sicherung des Vermögens anzuordnen und das Verfahren beförderlich voranzubringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 7. Mit Eingabe vom 19. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit, eventualiter die Abweisung der Beschwerde (act. 3). 8. Am 27. April 2024 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ein (act. 4). 9. Am 29. Mai 2024 liess die Staatsanwaltschaft dem Obergericht unaufgefordert eine Eingabe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 28. April 2024 inklusive deren Antwort vom 29. Mai 2024 zukommen (act. 5). 10. Diese Eingabe wiederum bewog den Beschwerdeführer zu einer weiteren Eingabe vom 3. Juni 2024 (act. 6). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer will einerseits eine Rechtsverzögerung festgestellt haben (Ziffer 1 des Rechtsbegehrens) und anderseits, dass die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, bestimmte Zwangsmassnahmen anzuordnen (Ziffer 2 des Rechtsbegehrens). Er erblickt im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bisher noch nicht über die beantragten Zwangsmassnahmen entschieden hat, offenbar eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Damit beruft er sich (indirekt) auf Art. 397 Abs. 4 StPO. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen auf die Prozessgeschichte bei der Staatsanwaltschaft. Zudem ergänzte er, dass die Beschuldigten noch immer ihren Machenschaften nachgingen und mutmasslich deliktisch erlangte Gelder verwalteten. Sie seien noch immer aktiv und versuchten weiterhin, Gelder von ahnungslosen Investoren zu erhalten. Seit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 sei Rechtsanwalt B.________ nicht mehr kontaktiert worden. Es sei somit davon auszugehen, dass das Verfahren immer noch nicht eröffnet worden sei oder nicht beförderlich behandelt werde (act. 1). In der Replik zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt und widersprach namentlich der Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach er Zeit habe verstreichen lassen, bis er die Strafanzeige eingereicht habe. Vielmehr habe er bilateral mit Hilfe eines Mediators versucht, eine Lösung zu erzielen.

Seite 4/7 Erst als die Mediation gescheitert sei und der Ferrari von einer dem Beschwerdeführer unbekannten Firma habe verkauft werden sollen, habe er mit der Strafanzeige reagiert (act. 4). 2. Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Mit der Beschwerde können namentlich Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). 2.1 Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_608/2017 vom 24. August 2017 E. 5.2). Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV) vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalles – in der Regel in einer Gesamtbetrachtung – Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Förmliche Parteieingaben (Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.3 f. m.H.). 2.2 Grundsätzlich hat die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft selbst bei Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Weisungen zu erteilen. Mit Ausnahme der in Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO geregelten Fälle sieht das Gesetz nicht vor, dass Weisungen erteilt werden können im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen. Auf entsprechende Anträge kann deshalb nicht eingetreten werden. Das hat damit zu tun, dass die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Beschwerdeinstanz zu führen

Seite 5/7 ist. Die Beschwerdeinstanz ist nicht eine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", die – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshandlungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt. Dass – von Konstellationen gemäss Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO abgesehen – keine Weisungen erteilt werden können, bedeutet allerdings nicht, dass bei einer Rückweisung nicht festgehalten werden kann, wie der neue Entscheid zu erfolgen hat (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 397 StPO N 6b m.H.). 2.3 Der Inhalt zulässiger Weisungen nach Art. 397 Abs. 4 StPO kann etwa darin bestehen, dass die betreffende Behörde gewisse Beweismittel abzunehmen oder das Vorverfahren abzuschliessen hat oder dass sie eingeladen wird, schnellstmöglich über die Begehren des Beschwerdeführers zu befinden (Guidon, a.a.O., Art. 397 StPO N 9 f. m.H.). 3. Vorliegend ist aktenkundig, dass die fallführende Staatsanwältin am 10. April 2024 in der Geschäftskontrolle (Tribuna) ein Dokument namens "Ermittlungsauftrag an Polizei" abgemischt und diesen Auftrag am 19. April 2024 der Zuger Polizei per E-Mail versandt hat. Darin beauftragte sie die Polizei, in einem ersten Schritt insbesondere folgende Ermittlungshandlungen vorzunehmen: umfassende polizeiliche Hintergrundabklärungen zu den Beschuldigten und den involvierten Gesellschaften, Hintergrundabklärungen zur finanziellen Situation der Beschuldigten und den involvierten Gesellschaften, Erstellung eines Geldflusses betreffend die Verwendung der Darlehen sowie die weiteren Zahlungen an die H.________ AG, Ermittlungen zum Verbleib des Ferrari 575 Superamerica, Hausdurchsuchung am Wohnsitz von F.________, Hausdurchsuchung bei der H.________ AG und weitere sachdienliche Ermittlungen (act. 3/1-2). 4. Dieses Vorgehen zeigt, dass die Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit tätig geworden ist. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde, soweit sich diese auf das Untätigbleiben generell bezieht, gegenstandslos geworden. Dass das Tätigwerden der Staatsanwaltschaft auf den Umstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde zurückzuführen ist, ist nicht glaubhaft (einen "Flurfunk" gibt und gab es nicht, die interne Post wurde gemäss Journal erst am 11. April 2024 zugestellt [act. 7] und die Abmischung des Dokuments durch die Staatsanwältin am 10. April 2024 ist glaubhaft); dies ist aber für die Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt oder nicht, ohnehin unerheblich. 5. Über die vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige beantragten Zwangsmassnahmen hat die Staatsanwaltschaft indes noch nicht entschieden. Doch auch darin kann keine Rechtsverzögerung (und auch keine anderweitige Rechtsverletzung) erblickt werden. Der Beschwerdeführer beantragt zwar, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, "allfällige Massnahmen zur Sicherung des Vermögens" anzuordnen. Er begründet diesen Antrag aber im Beschwerdeverfahren nirgends. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen einer Beschlagnahme, so namentlich der hinreichende Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme (vgl. Art. 197 StPO), erfüllt sind. Allein mit der mehrmaligen Erwähnung der "Dringlichkeit" kommt er den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht nach. Ausserdem sind die Zweifel der Staatsanwaltschaft an der Dringlichkeit nicht unberechtigt, zumal die Strafanzeige erst mehr als zweieinhalb Jahre nach der letzten angeblich deliktischen Handlung eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer zeigt

Seite 6/7 nicht auf, weshalb nach der gescheiterten Mediation die Dringlichkeit plötzlich entstanden sein soll. Insbesondere erwähnt er keine bestimmte Äusserung der Beschuldigten anlässlich der Mediation, die hierfür sprechen würde, und auf ein Mediationsgeheimnis beruft er sich nicht. Darüber hinaus legt er auch nicht dar, bis wann diese Mediation dauerte bzw. wann feststand, dass diese gescheitert ist, und dass oder weshalb diese derart lange gedauert hat. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahme nicht per se ausschliesst, sondern diese zurzeit sogar prüft, vor einer möglichen Anordnung aber entsprechende Ermittlungen durchführen (lassen) will (vgl. act. 5/1). 6. Nicht unberechtigt sind die Bedenken des Beschwerdeführers, dass die Beschuldigten bei einer Hausdurchsuchung nur beim Beschuldigten 1 und der H.________ AG gewarnt sein und hierauf Gelder beiseiteschaffen und Akten vernichten könnten. Die Staatsanwaltschaft wird diese Vereitelungsgefahr im Auge behalten müssen. Dem Beschwerdeführer ist aber entgegenzuhalten, dass letztlich die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen leitet. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde mit Bezug auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens (Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft) abzuweisen ist. Mit Bezug auf Ziffer 1 des Rechtsbegehrens (Feststellung der Rechtsverzögerung) ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt (vgl. zum Ganzen: Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO, forumpoenale 5/2021 S. 392 ff., 397). Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Verfahren, die gegenstandslos geworden sind, ist auf deren mutmasslichen Ausgang abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_707/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1 und 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). Vorliegend kann nach dem Gesagten von einer ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens nicht die Rede sein, selbst dann nicht, wenn die Staatsanwaltschaft am 10. April 2024 noch nicht tätig geworden wäre. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.

Seite 7/7 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 825.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 32 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.07.2024 BS 2024 32 — Swissrulings