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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.07.2024 BS 2024 21

5 juillet 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,293 mots·~11 min·5

Résumé

Akteneinsicht | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20240624_162117_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 21 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 5. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Akteneinsicht

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 5. Mai 2023 erstattete die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen des Verdachts auf Veruntreuung, unrechtmässige Aneignung, Sachentziehung oder Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und ersuchte um Anhandnahme einer Strafuntersuchung (Beschwerdebeilage 2). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – aus, sie habe mit der C.________ AG, F.________, am 10. bzw. 17. November 2021 einen Leasingvertrag betreffend einen Porsche Taycan 4S Cross Turismo abgeschlossen. Da die C.________ AG mit der Zahlung von Leasingraten in Verzug geraten sei, habe die Beschwerdeführerin den Leasingvertrag am 21. März 2023 ausserordentlich gekündigt und die C.________ AG zur Rückgabe des Porsches per 31. März 2023 aufgefordert. Dieser Aufforderung sei die C.________ AG nicht nachgekommen. Sie habe dies damit begründet, dass sich der Porsche nicht mehr bei ihr, sondern bei einem ehemaligen Arbeitnehmer der Gesellschaft (dem Beschuldigten) befinde, welcher das Fahrzeug trotz entsprechender Aufforderung nicht herausgebe. Gemäss Angaben von G.________, Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG, sei dem Beschuldigten das Fahrzeug lediglich für geschäftliche Fahrten zur Verfügung gestellt worden. Der private Gebrauch des Fahrzeuges sei nie ein Thema gewesen. In der Folge habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte behaupte, ein Retentionsrecht am Fahrzeug zu haben, und deshalb die Herausgabe verweigere. Das Verhalten des Beschuldigten könne jedoch nicht unter Berufung auf ein Retentionsrecht gerechtfertigt werden, weshalb der Verdacht auf ein strafbares Verhalten bestehe. 2. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2023 wurde diese Strafanzeige mit einem bei der Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten bereits hängigen Verfahren vereinigt (Beschwerdebeilage 6). 3. Am 12. Juni 2023 erstattete G.________ für die C.________ AG bei der Zuger Polizei Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung, eventualiter Sachentziehung. Zur Begründung gab er zusammengefasst an, die C.________ AG sei Leasingnehmerin des Personenwagens Porsche Taycan 4S CT, H.________. Dieses Fahrzeug sei ihrem damaligen Angestellten, dem Beschuldigten, als Geschäftsfahrzeug zur alleinigen Benützung zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund der Kündigung des Leasingvertrages durch die Beschwerdeführerin per 31. März 2023 und wegen Kündigung des Arbeitsvertrags mit dem Beschuldigten durch die C.________ AG per 31. März 2023 habe Letztere den Beschuldigten mehrfach aufgefordert, ihr das Leasingfahrzeug spätestens am 31. März 2023 zurückzugeben, was der Beschuldigte verweigere. Es sei davon auszugehen, dass das Leasingfahrzeug nach dem 31. März 2023 nicht mehr gefahren, sondern irgendwo abgestellt worden sei. 4. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte die in diesem Zusammenhang eröffnete Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung und Sachentziehung mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 ein (act. 3/1/1).

Seite 3/7 5. Am 23. Januar 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit, sie habe von der Bundesanwaltschaft erfahren, dass die Staatsanwaltschaft Zug aufgrund einer Strafanzeige von G.________ ebenfalls eine Strafuntersuchung in derselben Angelegenheit eröffnet habe, wie sie die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Anzeige gebracht habe. Sie habe keine Kenntnis gehabt von der durch die Staatsanwaltschaft Zug geführten und in der Folge durch Einstellung erledigten Strafuntersuchung. Eine Kontaktaufnahme sei nie erfolgt, obwohl der Beschwerdeführerin in dieser Strafuntersuchung Parteistellung zugekommen wäre, da sie bereits am 5. Mai 2023 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet und sich als Privatklägerin konstituiert habe. Da sie Eigentümerin des fraglichen Porsches sei, habe sie als geschädigte Person Privatklägerstellung. Es handle sich um eine besonders schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Teilnahmerechte. Es müsse von einer Nichtigkeit der erlassenen Einstellungsverfügung ausgegangen werden. Die vollständigen Akten der Strafuntersuchung seien ihr zur Einsichtnahme zuzustellen. 6. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 liess die Staatsanwaltschaft gegenüber der Beschwerdeführerin verlauten, Gegenstand der geführten Strafuntersuchung sei eine von der Arbeitgeberin C.________ AG gegen den Beschuldigten als ihren ehemaligen Arbeitnehmer erstattete Strafanzeige wegen Veruntreuung, eventualiter Sachentziehung des (geleasten) Firmenfahrzeuges Porsche Taycan 4S CT, H.________, gewesen. Gemäss Strafanzeige soll der Beschuldigte diese Tat als ehemaliger Arbeitnehmer der C.________ AG durch Verweigerung der Rückgabe des Firmenfahrzeuges an die Arbeitgeberin nach Beendigung der Arbeitstätigkeit verübt haben. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Strafverfahren nicht unmittelbar Geschädigte gewesen, weshalb ihr keine Privatklägerinnenstellung zugekommen sei. Akteneinsicht werde der Beschwerdeführerin somit nicht gewährt. 7. Am 30. Januar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Akteneinsicht. 8. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 hielt die Staatsanwaltschaft fest, der Beschwerdeführerin werde keine Einsicht in die Untersuchungsakten 1A 2023 1735 der Staatsanwaltschaft Zug gewährt. 9. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung 1A 2023 1735 gegen den Beschuldigten zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. 10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 14. März 2024 auf eine Vernehmlassung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Seite 4/7 Erwägungen 1. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerde an die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2024 zulässig ist. 1.1 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die von ihr geführte Strafuntersuchung sei mit Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2023 abgeschlossen worden. Entsprechend beurteile sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin Einsicht in diese Untersuchungsakten zustehe, nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug. Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2024 sei entsprechend eine Einsprache bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zulässig. 1.2 Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, ist die Verfügung vom 27. Februar 2024 entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb nicht von einem abgeschlossenen Verfahren gesprochen werden kann (vgl. unten E. 4.2). Der in § 90 GOG enthaltene Verweis auf die Datenschutzgesetzgebung kommt daher nicht zum Tragen; dementsprechend richtet sich die Frage des Akteneinsichtsrechts nach der StPO. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können alle von der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde ausgehenden Verfügungen und Verfahrenshandlungen im engeren Sinn mit Beschwerde angefochten werden. Darunter fällt auch die Gewährung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 10). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2024 ab und verweigerte dieser Einsicht in die Untersuchungsakten. Gegen diese Verfahrenshandlung ist die Beschwerde zulässig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung der Akteneinsicht wie folgt: 2.1 Die Staatsanwaltschaft habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht habe, welches Verfahren von der Bundesanwaltschaft übernommen worden sei. Ausserdem stimme der Sachverhalt im von der Staatsanwaltschaft geführten Untersuchungsverfahren nicht mit demjenigen überein, den die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Anzeige gebracht habe. 2.2 Bei der eingestellten Strafuntersuchung habe sich die Frage einer allfälligen Veruntreuung, eventualiter Sachentziehung des Beschuldigten zum Nachteil der C.________ AG gestellt. Die Staatsanwaltschaft habe ein Vermögensdelikt zum Nachteil der Beschwerdeführerin als Leasinggeberin und Eigentümerin des zurückbehaltenen Leasingfahrzeuges nicht geprüft und habe ein solches auch nicht prüfen müssen. Dies insbesondere deshalb, da gemäss Strafanzeige die Leasingnehmerin C.________ AG die Leasingraten noch immer bezahlt und die Beschwerdeführerin demzufolge kein Rückforderungsrecht gehabt habe. Entsprechend habe ihr auch keine Privatklägerinnenstellung zukommen können. Sie habe daher keinen Anspruch auf Einsicht in die Untersuchungsakten. 3. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die

Seite 5/7 Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Konstituierung hat vor dem Zeitpunkt, an welchem eine Nichtanhandnahme bzw. Einstellungsverfügung erlassen wird, zu erfolgen. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person – wie vorliegend – noch gar keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 118 StPO N 11). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 382 StPO N 1 f.). 4. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung betreffend die Tatbestände der Veruntreuung und (eventualiter) der Sachentziehung ein. Aneignungsdelikte wie die Veruntreuung von Sachen gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schützen die Verfügungsmacht des Eigentümers. Bei Sachentziehung nach Art. 141 StGB gilt neben dem Eigentümer oder sonst dem dinglich Berechtigten auch jeder zivilrechtlich geschützte Besitzer als unmittelbar Verletzter (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 54 f. m.H.). 4.1 Die C.________ AG erstattete bei der Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2023 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung und Sachentziehung mit der Begründung, dieser habe als ihr ehemaliger Arbeitnehmer das Firmen-Leasingfahrzeug nicht zurückgegeben. Dem Sachverhalt in der Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2023 ist in Ziff. 1 zu entnehmen, dass der Leasingvertrag betreffend das Fahrzeug Porsche Taycan 4S CT von der Leasinggeberin (der Beschwerdeführerin) auf den 31. März 2023 gekündigt wurde. Aus dem der Einstellungsverfügung zugrunde liegenden Polizeirapport vom 19. September 2023 ergibt sich sodann, dass der Leasingvertrag am 10. November 2021 zwischen der C.________ AG und der Beschwerdeführerin abgeschlossen wurde (S. 3). Der Staatsanwaltschaft war daher bekannt, dass es sich bei der Leasinggeberin und somit der Eigentümerin des Leasingobjektes um die Beschwerdeführerin handelte. Sodann ergibt sich auch aus Erwägung 3 der Einstellungsverfügung, dass Gegenstand der Strafuntersuchung auch allfällige Ansprüche des Beschuldigten sowohl gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin als auch gegenüber der Beschwerdeführerin waren. Der Staatsanwaltschaft kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie in der angefochtenen Verfügung argumentiert, sie habe im Untersuchungsverfahren nicht prüfen müssen, ob der Beschuldigte allenfalls eine Veruntreuung oder Sachentziehung zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangen habe. Unzutreffend ist sodann die Darstellung der Staatsanwaltschaft, die C.________ AG habe die Leasingraten noch immer bezahlt und die Beschwerdeführerin habe demzufolge kein Rückforderungsrecht mehr gehabt. Vielmehr wurde der Leasingvertrag von der Beschwerdeführerin per 31. März 2023 gekündigt, worauf auch die C.________ AG in der Strafanzeige hingewiesen hat. Unzutreffend ist schliesslich, dass der im Untersuchungsverfahren geprüfte Sachverhalt nicht mit demjenigen übereinstimme, welcher von der Beschwerdeführerin beanzeigt worden sei. Vergleicht man den Sachverhalt der Einstellungsverfügung mit demjenigen gemäss Strafanzeige der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, so ist offensichtlich, dass dieser weit-

Seite 6/7 gehend identisch ist (Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit dem Leasingfahrzeug). 4.2 Die Beschwerdeführerin ist folglich auch im Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Veruntreuung und Sachentziehung vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug unmittelbar Geschädigte, weshalb ihr die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, sich auch in diesem Verfahren als Privatklägerin zu konstituieren. Dies hat die Staatsanwaltschaft nicht getan und entsprechend hat sie ihr auch die Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2023 nicht zugestellt. Mangels Zustellung (Art. 321 Abs. 1 lit. a StPO) konnte die Einstellungsverfügung nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Demzufolge handelt es sich für sie nicht um ein abgeschlossenes Verfahren, weshalb auch der Verweis in § 90 GOG auf die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin als unmittelbar Geschädigte, die noch nicht die Möglichkeit hatte, sich als Privatklägerin zu konstituieren, Anspruch auf rechtliches Gehör und somit gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO auf Einsicht in die Untersuchungsakten. Die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2024 betreffend Akteneinsicht ist daher aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Untersuchungsakten 1A 2023 1735 zu gewähren. Die Beschwerde erweist ist als begründet und ist gutzuheissen. 4.3 Dies hat überdies zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin nachträglich auch die Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2023 förmlich zuzustellen hat. 5. Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 5.1 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall obsiegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, weshalb die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 4 StPO). 5.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N 14 ff.; Griesser, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 436 StPO N 4, je m.H.).

Seite 7/7 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Untersuchungsakten 1A 2023 1735 zu gewähren. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 50.00 Auslagen CHF 850.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'400.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt I.________ (z.H. E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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