20240425_103547_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 15 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 21. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________ und/oder Staatsanwalt G.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kontosperre
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 19. Dezember 2023 übermittelte die H.________ der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine Verdachtsmeldung im Sinne von Art. 9 GwG. Sie führte im Wesentlichen aus, ihr Kunde A.________ habe am 7. Dezember 2023 eine Zahlung über EUR 45'000.00 an eine I.________ im E-Banking ausgelöst. Diese Zahlung sei für eine Abklärung zurückgewiesen worden. Bei der Zahlung handle es sich gemäss Kundenabklärungen um einen Bitcoin- Kauf. Auf einen möglichen Betrug hingewiesen, habe A.________ bestätigt, dass es sich um eine seriöse Anlage handle. Am 12. Dezember 2023 sei auf dem Konto von A.________ ein Betrag über EUR 150'000.00 von J.________, mit dem Vermerk Kaution eingegangen. A.________ habe daraufhin am 13. Dezember 2023 vier Zahlungen über total CHF 100'000.00 erfasst (dreimal EUR 25'000.00 an K.________ in L.________ sowie einmal EUR 25'000.00 an die I.________). A.________ sei erneut kontaktiert und betreffend die Zahlungen befragt worden. Daraufhin habe er die vier Zahlungen im E-Banking gelöscht. Die eingegangenen EUR 150'000.00 seien zurzeit noch auf den Konten. Bei einem Besuch am Schalter am 18. Dezember 2023 habe A.________ ausserdem mitgeteilt, dass er weitere Zahlungen über seine Hausbank (M.________) von ca. EUR 700'000.00 geleistet habe, der Eingang von EUR 150'000.00 bei der H.________ eine Auszahlung aus seinen Investitionen sei und er diese als Entschädigung behalten wolle. Die Erklärungen von A.________ bezüglich der Durchlauftransaktionen würden wenig plausibel erscheinen. Die erfassten und nicht ausgelösten Zahlungen liessen vermuten, dass A.________ als Money Mule genutzt werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise Gelder aus einer verbrecherischen Herkunft über die Geschäftsbeziehung mitgeflossen seien (Vi HD 2/1/6). 2. Am 20. Dezember 2023 übermittelte auch die M.________ der MROS eine Verdachtsmeldung im Sinne von Art. 9 GwG. Sie führte aus, im Zeitraum vom 22. November 2023 bis 12. Dezember 2023 seien in den bankinternen Systemen insgesamt sechs Workflows aufgrund von Transaktionen mit erhöhten Risiken generiert worden. Hintergrund dieser TmeR- Workflows seien Zahlungen ihres Kunden A.________ an Personen/Banken in Risikoländern. Die TmeR umfassten sodann ausgehende Zahlungen von A.________ im Zeitraum ab 15. November 2023 bis heute an verschiedene Empfänger im Ausland (primär N.________) in der Höhe von CHF 418'506.25. Im Zeitraum davor seien ebenfalls einzelne Transaktionen an Empfänger im Ausland, Zahlungsdienstleister oder Handelsplattformen für Kryptowährungen aufgefallen. Einzelne Zahlungen an Dritte im Ausland seien durch die Empfängerbank zurückgewiesen worden. Gemäss Rücksprache mit A.________ sei dieser im Sommer 2023 im Internet auf ein Inserat für eine Investitionsmöglichkeit gestossen (mutmasslich im Bereich von Kryptowährungen). Nachdem er anfänglich einen kleineren Betrag in der Höhe von CHF 250.00 einbezahlt habe, habe sich eine gewisse O.________ gemeldet und habe ihn unter dem Versprechen hoher Gewinne dazu bewogen, insgesamt rund CHF 700'000.00 einzubezahlen. Die Zahlungen seien dabei von Konten bei verschiedenen Banken getätigt worden (H.________, P.________, M.________). Nach Prüfung des Sachverhalts sowie der von A.________ erhaltenen Unterlagen handle es sich nach Meinung der Bank um einen Anlagebetrug. Mit Datum vom 18. Dezember 2023 sei zu Gunsten eines Kontos von A.________ eine Zahlung der Q.________ in der Höhe von CHF 41'132.20 eingegangen. Gemäss Rücksprache mit A.________ könne dieser nicht erklären, warum er eine Zahlung der Q.________ erhalte.
Seite 3/7 Es bestehe der Verdacht, dass es sich dabei um eine Teilauszahlung seines "Gewinns" aus der betrügerischen Investition handeln könnte, mutmasslich um den Kunden zu weiteren Zahlungen zu verleiten. Seitens der Bank bestehe bezüglich dieser Zahlung jedoch der Verdacht, dass es sich dabei um Vermögenswerte von anderen Betrugsopfern handeln könnte. Über diese Kundenbeziehung seien somit möglicherweise Vermögenswerte transferiert worden, welche aus einem mutmasslichen Verbrechen herrührten. Ebenfalls mit Datum vom 18. Dezember 2023 habe A.________ einen Betrag von CHF 56'018.00 auf ein Konto seiner Ehefrau transferiert. Es könne seitens der Bank nicht ausgeschlossen werden, dass die dabei transferierten Vermögenswerte nicht teilweise aus der fraglichen Rückzahlung des "Gewinns" stammten und es sich somit um potenziell kontaminierte Vermögenswerte handle (Vi HD 2/1/4). 3. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, in der Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Geldwäscherei (Verfahren 2A 2023 267) die H.________ an, die beiden Konten D.________E.________ und D.________F.________, lautend auf A.________, für insgesamt einen Betrag von EUR 150'000.00 zu sperren. Ausserdem forderte die Staatsanwaltschaft die H.________ auf, verschiedene Kontounterlagen herauszugeben, und verfügte die Beschlagnahme dieser zu edierenden Unterlagen. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, im vorliegenden Fall bestehe der Verdacht, dass sich der Beschuldigte der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB strafbar gemacht haben könnte. So sei auf das Konto D.________E.________ per 12. Dezember 2023 ein Betrag von EUR 150'000.00 eingegangen. Als Zahlungsgrund habe der Überweiser, J.________, "Kaution J.________" angegeben. Auf Nachfrage der kontoführenden Bank habe A.________ eine Kopie der Identitätskarte von J.________ sowie ein Schreiben eingereicht, worin dieser erklärt habe, A.________ "ist mein Partner und sein Anteil von unserem Verein habe ich an ihn überwiesen". Im Folgenden habe A.________ per 13. Dezember 2023 in drei Tranchen einen Betrag von insgesamt EUR 70'000.00 an einen K.________ auf ein L.________ Bankkonto und einen Betrag von EUR 30'000.00 an eine I.________ auf ein B.________ Bankkonto überweisen. A.________ habe in der Folge diese Zahlungsaufträge wieder gelöscht, und habe stattdessen den Gesamtbetrag von EUR 100'000.00 auf das Konto D.________F.________ , ebenfalls auf ihn lautend und bei der H.________ liegend, überwiesen. 4. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (Postaufgabe: 22. Februar 2024) Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der angeordneten Kontosperren. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 4. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen
Seite 4/7 1. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der verfügten Kontosperren im Wesentlichen mit folgender Begründung: 1.1 Er habe sich am 17. Dezember 2023 bei der Zuger Polizei wegen einer Betrugsklage erkundigt. Er habe sämtliche Unterlagen des Betruges chronologisch aufgelistet und mit allen erforderlichen Kopien und Dokumenten übergeben. Er sei im Glauben gewesen, dass die Polizei nun versuche, einen Teil des gestohlenen Geldes zurückzufordern. Stattdessen habe er von seiner Bank erfahren, dass die Staatsanwaltschaft sein Konto habe sperren lassen, ohne ihn vorgängig zu informieren. Die angefochtene Verfügung habe er erst am 13. Februar 2024 erhalten. 1.2 Der Verdacht auf Geldwäscherei sei absolut haltlos. Er selbst sei um einen Betrag von gegen CHF 1 Mio. betrogen worden. Die auf sein Konto bezahlten EUR 150'000.00 seien von derselben Person (O.________) überwiesen worden, an welche er alle anderen Zahlungen geleistet habe. Auf Nachfrage, woher das Geld stamme, habe er erstmals den Namen J.________ gehört, mit dem er sich nie getroffen habe und auch nicht in einem Verein sei. Der Mann gehöre zur selben Bande wie O.________. Er, der Beschwerdeführer, hätte für die Auszahlung des "Gewinnes" von EUR 1,6 Mio. nochmals EUR 300'000.00 zahlen müssen, was er gestoppt habe. Die überwiesenen EUR 150'000.00 seien dann anschliessend die Summe gewesen, welche er anstelle der EUR 300'000.00 noch hätte zahlen sollen, was er ebenfalls nicht getan habe. Er erachte die eingegangenen EUR 150'000.00 als Teil seiner erfolgten Zahlungen und werde sie daher nicht zurückgeben. 2. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO können Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind. Die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO setzt voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme sodann, falls eine strafrechtliche Einziehung bzw. die Aushändigung der Vermögenswerte an den Verletzten aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.1 m.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft führt aus, der von der H.________ gemeldete Vermögenswert stehe unter dem Verdacht der verbrecherischen Herkunft im Sinne von Art. 305bis StGB und unterliege damit der Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit dem Versuch, diese Vermögenswerte ins Ausland weiterzuleiten, eine Handlung getätigt habe, die geeignet gewesen sei, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung sowie die Einziehung dieser Vermögenswerte zu vereiteln. Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber den Verdacht auf Geldwäscherei.
Seite 5/7 3.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs (vgl. BGE 126 IV 255 E. 3a). Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a). Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a). 3.2 Die H.________ hielt in ihrer Verdachtsmeldung – wie erwähnt – fest, dass der Beschwerdeführer bereits am 7. Dezember 2023 eine Zahlung von EUR 45'000.00 an eine I.________ ausgelöst habe und daraufhin von ihr auf einen möglichen Betrug hingewiesen worden sei. Ausserdem seien die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den Durchlauftransaktionen wenig plausibel gewesen und die erfassten und nicht ausgelösten Zahlungen hätten vermuten lassen, dass der Beschwerdeführer als "Money Mule" genutzt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, in diesem Zusammenhang über seine Hausbank weitere Zahlungen in der Höhe von ca. EUR 700'000.00 geleistet zu haben. Letztere veranlasste im Übrigen die M.________ ihrerseits, eine Verdachtsmeldung an die MROS zu tätigen. 3.3 Was der Beschwerdeführer zur Herkunft des als verdächtig eingestuften Geldbetrags vorbringt, überzeugt nicht. Allein seine Darstellung, wonach es sich bei den empfangenen EUR 150'000.00 lediglich um die Rückzahlung eines Teils der von ihm investierten Gelder handle und er seinerseits geschädigt worden sei, schliesst nicht aus, dass die sich auf den gesperrten Konten des Beschwerdeführers befindenden Geldbeträge aus einem Anlagebetrug stammen und es sich damit um Vermögenswerte anderer Betrugsopfer handelt. Beim gegenwärtigen Stand des Untersuchungsverfahrens kann jedenfalls nicht gesagt werden, die Herkunft des Zahlungseingangs auf das Konto des Beschwerdeführers bei der H.________ sei geklärt und der Verdacht einer Geldwäschereihandlung entkräftet. Die Verdachtsmeldungen der beiden Banken begründen vielmehr einen hinreichenden, objektiv begründeten Tatverdacht, der die Aufrechterhaltung der verfügten Kontosperre rechtfertigt. In Abgrenzung zum dringenden Tatverdacht setzt der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht muss sich allerdings im Verlauf der Ermittlungen grundsätzlich weiter verdichten (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 72 StGB N 21 m.H.). 4. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Kontosperre sei nicht verhältnismässig. 4.1 Der Grundsatz der Erforderlichkeit gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO besagt, dass ein Grundrechtseingriff nicht weiter gehen darf, als es das öffentliche Interesse erfordert (mildes-
Seite 6/7 te Massnahme). Die betreffende Massnahme darf in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht das Notwendige nicht überschreiten. Die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme muss sodann angemessen bzw. zumutbar sein (Verhältnismässigkeit i.e.S.; Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Die Zumutbarkeit erschliesst sich über eine Abwägung der öffentlichen (Strafverfolgungs-)Interessen gegen die Beeinträchtigung der individuellen Grundrechte der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person. Abzuklären ist dabei für jeden Einzelfall, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der konkret in Frage stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen der betroffenen Person überwiegt (vgl. Weber, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 197 StPO N 9 ff. m.H.). 4.2 Die angeordnete Kontosperre ist zwar nicht geringfügig, selbst wenn es sich um eine vorläufige Massnahme handelt. Der Beschwerdeführer ist gemäss den Angaben der H.________ aber ein vermögender Kunde, der mit der betreffenden Bank nur eine Nebenbeziehung führt. Er verfügt über Vermögenswerte bei anderen Finanzinstituten, so dass nicht zu befürchten ist, dass er nicht in der Lage wäre, seine täglichen Aufwendungen über andere Konten abzuwickeln. Die angeordnete Kontosperre ist sodann geeignet, die allfällige spätere Einziehung von Vermögenswerten bzw. ihre Aushändigung an die mutmasslich geschädigten Personen vorläufig sicherzustellen. Mögliche mildere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele sind angesichts der noch ausstehenden Beweiserhebungen nicht ersichtlich. Auch bei einer teilweisen Aufhebung der Kontosperren besteht die Gefahr, dass eine Einziehungsvereitelung drohen könnte. 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Seite 7/7 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: