20240430_171456_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 10 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 21. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Akteneinsicht
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahren 1A 2022 2208). A.________ wurde am tt.mm. 2023 festgenommen und befindet sich seit tt.mm. 2023 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom tt.mm. 2023 wurde Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin von A.________ eingesetzt (act. 1/1). 2. Am 21. November 2023 ersuchte A.________ um Einsicht in die vollständigen Untersuchungsakten (act. 1/5). Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. Januar 2024 ab. Sie führte zur Begründung aus, das Entsiegelungsverfahren betreffend das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten C.________ sei nach wie vor hängig und es seien sämtliche Mitbeschuldigten zu gegebener Zeit auch zum Ergebnis der entsprechenden Datenauswertung erstmals kollusionsfrei einzuvernehmen. Dabei sei zu beachten, dass sich die "erste Einvernahme" bei umfangreichen Sachverhalten auch über mehrere Termine erstrecken könne, wenn dies notwendig sei, damit die beschuldigten Personen zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden könnten. Weiter hätten die Personalien von drei mutmasslichen Abnehmern von Betäubungsmitteln ermittelt werden können und es seien diese erstmals kollusionsfrei einzuvernehmen, bevor Akteneinsicht gewährt werden könne (act. 1/2). 3. Gegen diese Verfügung liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Februar 2024 bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Verfahren 1A 2022 2208 umfassend Akteneinsicht zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). 5. Mit Verfügung vom 10. April 2024 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Akteneinsicht gut und gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die Untersuchungsakten (act. 4). 6. Der Abteilungspräsident gab den Parteien mit Schreiben vom 12. April 2024 Gelegenheit, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und den daraus resultierenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 5). 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 15. April 2024, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der amtlichen Verteidigung sei keine Entschädigung auszurichten (act. 6). Der Beschwerdeführer beantragte in der Stellungnahme vom 26. April 2024, die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren
Seite 3/5 seien auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigerin sei aus der Staatskasse zu entschädigen (act. 7). Erwägungen 1. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 10. April 2024 dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt hat, ist die Beschwerde vom 7. Februar 2024 betreffend Verweigerung der Akteneinsicht gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zu befinden bleibt über die Kosten dieses Verfahrens. 2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Verfahren, die gegenstandslos geworden sind, ist auf deren mutmasslichen Ausgang abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Lässt sich der mutmassliche Prozessausgang nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Angesichts der verschiedenen möglichen Konstellationen erscheint die analoge Anwendung des in Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vorgesehenen Ermessensentscheids auch für den Strafprozess gerechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2 m.H.). 3. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO ist der beschuldigten Person das Recht auf Akteneinsicht spätestens dann zu gewähren, wenn durch die Staatsanwaltschaft die erste Einvernahme durchgeführt worden ist und die übrigen wichtigsten Beweise erhoben worden sind. Dieses Einsichtsrecht kann nur im Rahmen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Abs. 1 lit. a), oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung der Akteneinsicht – wie erwähnt –damit, dass das Entsiegelungsverfahren betreffend das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten C.________ nach wie vor hängig sei und sämtliche Mitbeschuldigten zum Ergebnis der entsprechenden Datenauswertung erstmals kollusionsfrei einzuvernehmen seien, weshalb die erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht durchgeführt worden sei. Daran hielt die Staatsanwaltschaft in der Vernehmlassung zur Beschwerde nicht mehr fest, nachdem der Mitbeschuldigte C.________ den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Dezember 2023 betreffend Entsiegelung am 29. Januar 2024 beim Bundesgericht angefochten hatte. In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 29. September 2023, am 14. November 2023, am
Seite 4/5 30. November 2023, am 20. Dezember 2023 sowie am 16. Januar 2024 einvernommen und dabei detailliert zu den Vorwürfen betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz befragt wurde. Es ist daher mehr als nur fraglich, ob gesagt werden kann, die "erste Einvernahme des Beschwerdeführers" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO habe zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht stattgefunden. Die Verweigerung der Akteneinsicht wäre gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO demnach einzig noch dann zulässig, wenn die Erhebung der wichtigsten Beweise noch nicht abgeschlossen war. 3.2 Die Staatsanwaltschaft machte in diesem Zusammenhang geltend, die drei mutmasslichen Abnehmer von Betäubungsmitteln seien zunächst kollusionsfrei einzuvernehmen, bevor dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht gewährt werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer – wie auch die beiden Mitbeschuldigten – nach wie vor in Untersuchungshaft befindet. Eine Absprache mit Dritten ist folglich ausgeschlossen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung der Akteneinsicht eine kollusionsfreie Einvernahme dieser drei mutmasslichen Abnehmer verunmöglicht hätte. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschwerdeführer zahlreiche (zunächst geheime) Zwangsmassnahmen wie Observation, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Hausdurchsuchung und Kontosperren angeordnet hat. Diese erfolgten gemäss Aktenverzeichnis teilweise bereits im Dezember 2022 und Anfang 2023. Das Untersuchungsverfahren dauert somit bereits rund 16 Monate. Der Beschwerdeführer bringt daher zu Recht vor, dass eine Auswertung der aus diesen Zwangsmassnahmen resultierenden Informationen vor einiger Zeit erfolgt sein müsste. Dementsprechend dürfte die Abnahme der "übrigen wichtigsten Beweise" gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung abgeschlossen gewesen sein, weshalb es sich nicht rechtfertigte, dem Beschwerdeführer aus Kollusionsgründen die (vollständige) Akteneinsicht zu verweigern. 4. Aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes hätte die Beschwerde mutmasslich gutgeheissen werden müssen. Die Verfahrenskosten sind demzufolge auf die Staatskasse zu nehmen und die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers ist für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen. Von einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist abzusehen, nachdem ihm für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt werden.
Seite 5/5 Beschluss 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 525.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'200.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: