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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.04.2024 BS 2023 99

5 avril 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,638 mots·~8 min·5

Résumé

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20240315_142009_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 99 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 5. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Gemäss Nachtragsrapport der Zuger Polizei vom 13. Oktober 2023 wurde D.________ im Spätsommer 2017 von seinem Freund B.________ darüber informiert, dass im unverschlossenen Eingangsbereich der Einstellhalle am E.________ in F.________ ein altes Motorfahrrad stehe. D.________ habe einen Flyer erstellt, mit welchem er den Besitzer dieses alten Motorfahrrades mit dem Kontrollschild ZG G.________ habe ausfindig machen und sein Interesse am Motorfahrrad bekunden wollen. Dazu habe er einen Flyer auf das Motorfahrrad selbst gelegt und die restlichen Flyer im Quartier aufgehängt. Als keine Reaktion erfolgt sei, habe er sich beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug nach dem Halter erkundigt. Dieses habe jedoch keine Halterdaten für das besagte Motorfahrrad gefunden. Sodann habe sich D.________ beim Polizeiposten Baar erkundigt, ob das Motorfahrrad als gestohlen gemeldet sei. Da dies nicht der Fall und kein Halter bekannt gewesen sei, habe ihm – so D.________ – die Polizei mitgeteilt, dass er das Motorfahrrad nehmen und das angebrachte Schloss entfernen könne. Daraufhin habe D.________ das Motorfahrrad ZG G.________, welches zu diesem Zeitpunkt mutmasslich im Eigentum von A.________ gestanden und zusammen mit dem angebrachten Schloss einen Wert von insgesamt ca. CHF 220.00 gehabt habe, am 25. September 2017, zwischen ca. 16.50 Uhr und 17.05 Uhr, aus dem Eingangsbereich der Einstellhalle am E.________ in F.________ behändigt und das Schloss entfernt. D.________ habe in der Folge insgesamt ca. CHF 2'400.00 in die Reparatur des Motorfahrrades investiert, um dieses wieder fahrtüchtig zu machen, und habe das Motorfahrrad seither verwendet. 2. A.________, vertreten durch ihren Ehemann H.________, erstattete in diesem Zusammenhang am 27. September 2017 bei der Zuger Polizei Strafanzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls. Da keine Hinweise zur Täterschaft bestanden, tätigte die Zuger Polizei keine Ermittlungen. 3. Am 29. September 2023 erkannte A.________ beim Bahnhof F.________ das genannte Motorfahrrad wieder. Sie meldete deshalb am 2. Oktober 2023 bei der Zuger Polizei ihre Beobachtungen, worauf die Ermittlungen wieder aufgenommen wurden. A.________ erstattete Strafanzeige gegen unbekannt wegen des Fahrzeugdiebstahls im Zeitraum vom 19. September 2017 bis 26. September 2017 und verlangte die Herausgabe des Motorfahrrades. 4. Am 9. Oktober 2023 stellte die Zuger Polizei das Motorfahrrad bei D.________ sicher. Seither wird es im I.________ in F.________ aufbewahrt. 5. Am 30. Oktober 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen D.________ nicht an die Hand. Sie verfügte sodann, dass das polizeilich sichergestellte Motorfahrrad ZG G.________ an D.________ auszuhändigen sei. Die Verfahrenskosten nahm die Staatsanwaltschaft auf die Staatskasse und richtete der beschuldigten Person keine Entschädigung und keine Genugtuung aus. 6. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. November 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen:

Seite 3/6 1. Die Verfügung vom 30. Oktober 2023 sei aufzuheben und der Fall an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung an Hand zu nehmen, insbesondere den Wert des Motorfahrrads ZG G.________ korrekt zu bestimmen und den Fall neu zu beurteilen. 3. Das polizeilich sichergestellte Motorfahrrad ZG G.________ sei bis zum Abschluss des Verfahrens sicherzustellen. 7. Die Staatanwaltschaft verzichtete am 16. November 2023 auf eine Vernehmlassung und teilte mit, dass das Motorfahrrad ZG G.________ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids polizeilich sichergestellt bleibe. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Diebstahls wie folgt: Vorliegend gehe es um einen geringfügigen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB. Entsprechend komme der Straftatbestand von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zur Anwendung, womit es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB handle, bei welcher die Strafverfolgung gemäss Art. 109 StGB in drei Jahren verjähre. D.________ habe das Motorfahrrad gemäss seinen eigenen, glaubhaften Aussagen nach umfangreichen Abklärungen bezüglich des Halters und Eigentümers am 25. September 2017 aus dem unverschlossenen Eingangsbereich der Einstellhalle der Liegenschaft E.________ in F.________ entwendet. Die Verfolgungsverjährung sei somit am 25. September 2020 eingetreten. Es liege folglich ein Verfahrens- bzw. Prozesshindernis vor, weshalb keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen sei.

Seite 4/6 3. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Staatsanwaltschaft habe sich bei der Bemessung des Wertes des Motorfahrrades auf eine Schätzung bei der ersten Anzeigeerstattung im Jahr 2017 verlassen und weder den Wert überprüft noch selbst abgeklärt. Gemäss einer einfachen Abklärung im Internet würden nicht restaurierte Motorfahrräder J.________ zu CHF 400.00 bis CHF 500.00 gehandelt. Somit sei davon auszugehen, dass der Deliktsbetrag über CHF 300.00 liege und kein geringfügiger Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB und entsprechend auch kein Verfahrens- bzw. Prozesshindernis vorliege. 4. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). 4.1 Art. 172ter Abs. 1 StGB ist ein privilegierender Tatbestand, der Vergehen oder Verbrechen (z.B. Diebstahl gemäss Art. 139 StGB) bei Geringfügigkeit rechtlich zur Übertretung herabstuft und deren Verfolgung überdies an das Strafantragserfordernis knüpft. Überdies ist die Norm eine Mussvorschrift; sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Norm zwingend anzuwenden. Für Übertretungen gelten namentlich wesentlich kürzere Verjährungsfristen (Art. 109 StGB). Der geringe Wert/Schaden ist ein gewöhnliches objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je CHF 300.00 festgesetzt. Ist die jeweilige Sache einer Bewertung zu unterziehen, bestimmt sich der geringe Wert oder Schaden ausschliesslich nach objektiven Kriterien (Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 172ter StGB N 5 ff. m.H.; BGE 121 IV 261 E. 2 d; BGE 142 IV 129 E. 3.1 m.H.). 4.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin reichte am 27. September 2017 bei der Polizeidienststelle K.________ Strafanzeige betreffend den Fahrzeugdiebstahl ein. Dabei gab er an, das Motorfahrrad sei zwischen dem 19. und 27. September 2017 aus dem offenen Fahrzeugunterstand am E.________ in F.________ entwendet worden. Dieses befinde sich seit dem Jahr 1986 im betreffenden Unterstand und sei seither, seit 31 Jahren, nie mehr bewegt worden. Es sei nicht mehr fahrbar und habe sich in einem schlechten Zustand befunden. Im Polizeirapport wurde als Verkehrswert CHF 200.00 angegeben (act. 5/1). 4.3 Der Beschuldigte D.________ gab an der Einvernahme vom 9. Oktober 2023 an, das Motorfahrrad sei zum Zeitpunkt, als er es an sich genommen habe, unfahrbar gewesen. Sämtliche Ersatzteile seien bereits gestohlen worden (act. 5/7 S. 2). 4.4 Aufgrund dieser Angaben erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass das Motorfahrrad zum Zeitpunkt, als D.________ dieses behändigte, einen Wert von über CHF 300.00 aufwies. Der geringe Wert wird sodann durch die Fotos dokumentiert, welche D.________ am 25. September 2017 gemacht hat. Diese zeigen ein heruntergekommenes Fahrzeug (vgl. act. 5/10). Auch wenn bei Google-Abfragen durchaus Motorfahrräder dieses Typs gefunden werden, welche zu einem höheren Preis angeboten werden, so erscheint ein Wert von über CHF 300.00 für ein Motorfahrzeug, bei dem zum massgebenden Zeitpunkt ausser dem Rahmen so gut wie alles defekt war und das seit über 30 Jahren nicht mehr bewegt wurde, als unrealistisch. Zu berücksichtigen ist, dass bei der Bestimmung des Werts einzig

Seite 5/6 objektive Kriterien massgebend sind und ein emotionaler Wert, den das Motorfahrrad offenbar für die Beschwerdeführerin aufweist (vgl. act. 5 [Nachtragsrapport der Zuger Polizei vom 13. Oktober 2023 S. 4]), nicht zu berücksichtigen ist. Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge zu Recht einen geringfügigen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB angenommen. 4.5 Beim Straftatbestand des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Übertretung, bei der die Verfolgungsverjährung in drei Jahren eintritt (Art. 109 StGB). Der zur Anzeige gebrachte Diebstahl erfolgte unbestrittenermassen am 25. September 2017, womit die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der (erneuten) Anzeigeerstattung im Oktober 2023 abgelaufen war. Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige wegen Diebstahls daher zu Recht infolge eingetretener Verjährung nicht an die Hand genommen. 4.6 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Polizei sei bei der ersten Anzeige vom September 2017 untätig geblieben, habe insbesondere nicht das Motorfahrrad als gestohlen gemeldet und sei weiteren Hinweisen nicht nachgegangen. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen, da es sich um Fragen handelt, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 500.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 530.00 Total werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Parteien - D.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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