20231214_173242_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 98 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 4. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegner, betreffend Haftverlängerung
Seite 2/4 Sachverhalt und Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfachen Diebstahls und versuchter schwerer Körperverletzung (Verfahren 1A 2023 1340). A.________ wurde am 27. Juli 2023 von der Zuger Polizei festgenommen. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 30. Juli 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft gut und versetzte A.________ einstweilen bis zum 27. Oktober 2023 in Untersuchungshaft (Verfahren SZ 2023 75). Es erachtete den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr als gegeben. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 5. September 2023 ab (BS 2023 68). Am 22. September 2023 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, das vom Zwangsmassnahmengericht am 5. Oktober 2023 abgewiesen wurde (Verfahren SZ 2023 92). Schliesslich verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 in Gutheissung eines Antrags der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2023 die Untersuchungshaft bis längstens 27. Januar 2024 (Verfahren SZ 2023 108). 2. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Oktober 2023 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. November 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte die Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Staatskasse. In der Vernehmlassung vom 21. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sodann teilte sie mit, dass sie gleichentags beim Strafgericht Anklage erhoben und die Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 21. Februar 2024, beantragt habe. 3. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2023 vorläufig in Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 30. November 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht sodann den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft gut und versetzte A.________ einstweilen bis zum 21. Februar 2024 in Sicherheitshaft (Verfahren SZ 2023 122). 4. Der Präsident der I. Beschwerdeabteilung gab den Parteien am 11. Dezember 2023 Gelegenheit, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und zu den Kostenfolgen zu äussern. Der Beschwerdeführer überliess es in seiner Eingabe vom 18. Dezember 2023 dem Obergericht zu prüfen, ob die Beschwerde gegenstandslos geworden sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien aber auf die Staatskasse zu nehmen.
Seite 3/4 5. Die Staatsanwaltschaft erhob – wie erwähnt – am 21. November 2023 Anklage gegen den Beschwerdeführer und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft. Diesem Antrag entsprach das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 22. November 2023 sowie vom 30. November 2023. Gemäss Art. 220 Abs. 1 StPO beginnt die Untersuchungshaft mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet u.a. mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Die Sicherheitshaft löst damit die Untersuchungshaft ab, wenn – wie vorliegend – nach Anklageerhebung die Haftgründe fortdauern (vgl. Forster, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 220 StPO N 4). Im vorliegenden Fall traten die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. November 2023 sowie vom 30. November 2023 an die Stelle der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2023. Es fehlt somit im vorliegenden Verfahren an einem Anfechtungsobjekt, womit die Beschwerde vom 10. November 2023 gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft gegenstandslos geworden ist. Das Beschwerdeverfahren ist daher abzuschreiben und es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. 6. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist grundsätzlich auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen. Hat eine Partei die Gegenstandslosigkeit zu verantworten, sind die Kosten jener Partei aufzuerlegen, bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 277 Rz 569; ähnlich: Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 14 m.H.). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht, indem sie während dessen Hängigkeit am 21. November 2023 Anklage beim Strafgericht erhoben hat. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Zu berücksichtigen ist, dass der amtliche Verteidiger im Beschwerdeverfahren BS 2023 105 voll entschädigt wurde und die beiden Beschwerden inhaltlich weitgehend gleichlautend sind. Ihm ist entsprechend im vorliegenden Verfahren lediglich eine reduzierte Entschädigung auszurichten.
Seite 4/4 Beschluss 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 535.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt B.________ (amtlicher Verteidiger) - Zwangsmassnahmengericht (SZ 2023 108; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: