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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.04.2024 BS 2023 96

23 avril 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,930 mots·~20 min·5

Résumé

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20240313_140524_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry BS 2023 96 BS 2023 97 BS 2023 100 Beschluss vom 23. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin 1, und C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführer 2 und Beschuldigter 1, und E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Beschwerdeführer 3 und Beschuldigter 2, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin G.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/11 Sachverhalt 1.1 Die Geschwister H.________ und C.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der I.________ AG. Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von J.________, der Tochter von H.________. Die I.________ AG hält ihrerseits alle Aktien der K.________ AG, die wiederum alleinige Aktionärin der A.________ AG ist. Die I.________ AG ist zudem Alleinaktionärin der L.________ AG und der M.________ AG. Bis zum Verkauf am 14. September 2017 war die K.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft a.________ und die A.________ AG Eigentümerin der Liegenschaft b.________ in ________ (Gemeinde/ZG) (nachfolgend zusammen: ab.________-Liegenschaften). Die Gültigkeit dieser Grundstückverkäufe ist umstritten. 1.2 Zwischen H.________ und C.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den Verkauf der ab.________-Liegenschaften. 1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden hingegen die Umstände rund um das Abhandenkommen von diversem Mobiliar, das sich einst in der 3,5-Zimmer-Wohnung (im 3. OG) an der ________-strasse in ________ (Gemeinde/GR) befunden hat (nachfolgend: GR.________-Mobiliar). Diese Wohnung war im Eigentum der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1). 2.1 Am 10. September 2021 erstattete die Beschwerdeführerin 1 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen die Beschuldigten C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2 oder Beschuldigter 1) und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3 oder Beschuldigter 2), gegebenenfalls gegen weitere unbekannte Dritte, wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und/oder weitere Delikte. Zusammengefasst machte sie geltend, die Beschuldigten hätten das Mobiliar im Wert von mindestens CHF 80'000.00 oder einen diesbezüglichen Veräusserungserlös selbst behändigt. 2.2 In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer 2 und 3 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter weiterer Tatbestände (Verfahren Nr. 2A 2021 196/197). 2.3 Die Zuger Polizei führte im Auftrag der Staatsanwaltschaft Ermittlungen durch und befragte am 17. Januar 2023 den Beschwerdeführer 3, am 30. Mai 2023 H.________ (Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin 1) und am 30. Mai 2023 N.________ von O.________ AG. Ausserdem zog die Staatsanwaltschaft aus einer anderen Strafuntersuchung die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin 1 von 2009/2010 bis 2017/2018 bei und liess Akten edieren. 2.4 Mit Schreiben vom 25. August 2022 teilte Rechtsanwalt B.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass er anstelle von Rechtsanwalt P.________ ab sofort die Interessen der Beschwerdeführerin 1 vertrete, und reichte eine von H.________ namens der Beschwerdeführerin 1 am 3. August 2022 unterzeichnete Vollmacht ein (Vi act. 4/31 ff.).

Seite 3/11 2.5 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer 2 und 3 betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung ein (Ziffer 1 des Dispositivs). Auf die Zivilforderungen trat die Staatsanwaltschaft nicht ein (Ziffer 2 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten von CHF 16'360.50 auferlegte sie dem Beschwerdeführer 2 im Umfang von CHF 8'624.90 und dem Beschwerdeführer 3 im Umfang von CHF 7'735.60 (Ziffer 3 des Dispositivs). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 2 wurde mit CHF 7'490.90 und der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 3 mit CHF 6'601.60 abzüglich eines bereits geleisteten Kostenvorschusses von CHF 3'000.00, ergebend CHF 3'601.60, aus der Staatskasse entschädigt (Ziffern 4.1 und 4.2 des Dispositivs; act. 1/2). 3.1 Mit Eingabe vom 8. November 2023 reichte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschwerdeführerin 1 eine Beschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 1 im Verfahren BS 2023 96): 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aktenzeichen 2A 2021 196/197, vom 26. Oktober 2023 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug anzuweisen, die eingestellte Untersuchung vollumfänglich fortzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. Das Obergericht eröffnete ein Beschwerdeverfahren unter der Nummer BS 2023 96. In ihrer Stellungnahme vom 22. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4 im Verfahren BS 2023 96). 3.2 Am 9. November 2023 reichte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschwerdeführers 2 eine Beschwerde beim Obergericht ein und beantragte Folgendes (act. 1 im Verfahren BS 2023 97): 1. Dem Beschwerdeführer 2 sei in der Person des Unterzeichneten eine amtliche Verteidigung zu bestellen. 2. Ziff. 3 der Verfügung vom 26. Oktober 2023 im Verfahren 2A 2019 229 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. 3.3 Ebenfalls am 9. November 2023 reichte Rechtsanwalt F.________ namens des Beschwerdeführers 3 eine Beschwerde beim Obergericht ein und beantragte Folgendes (act. 1 im Verfahren BS 2023 100): 1. Dem Beschwerdeführer 3 sei in der Person des Unterzeichnenden für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Verteidigung zu bestellen. Eventualiter sei auf die Auflage einer Prozesskaution zu verzichten. 2. Das Verfahren sei mit der Beschwerde von C.________ gegen dieselbe Einstellungsverfügung zu vereinigen.

Seite 4/11 3. Es sei die Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 26. Oktober 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer 3 seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatsanwaltschaft. 3.4 Mit Eingabe vom 27. November 2023 stellte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschwerdeführers 2 im Verfahren BS 2023 96 den Antrag, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Er machte im Wesentlichen geltend, infolge eines Organisationsmangels sei die Beschwerdeführerin 1 weder handlungs- noch prozessfähig. 3.5 Die Verfahrensakten 2A 2021 196/197 der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Erwägungen 1. Vorab ist in prozessualer Hinsicht festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die von H.________ namens der Beschwerdeführerin 1 unterzeichneten Vollmacht vom 3. August 2022 zur Vertretung befugt ist. Dies ist gerichtsnotorisch und die entsprechenden Urteile sind den Parteien bekannt. Es ist diesbezüglich etwa auf den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2022 69 vom 27. Oktober 2023 E. 1.3.2 zu verweisen. 2. Die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden aller Beschwerdeführer richten sich gegen die gleiche Verfügung der Staatsanwaltschaft. Es ist daher angezeigt, alle Beschwerden in einem Entscheid zu behandeln. Damit entfällt die Einzelrichterzuständigkeit gemäss Art. 395 lit. b StPO für die Kostenbeschwerden. Da die Kostenbeschwerden gegenstandslos würden, wenn die Einstellungsverfügung aufzuheben wäre, erscheint es zweckmässig, zunächst die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 zu beurteilen. 3. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zu-

Seite 5/11 ständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Spielraum des Ermessens zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2019 E. 3.1 m.H.). 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung betreffend den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StG) damit, dass ein Vermögensschaden nicht ansatzweise gerichtsverwertbar ermittelbar sei (dazu E. 6-8) und den Beschuldigten kein vorsätzlich gesellschaftsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden könne (dazu E. 9). 5. Zum Vermögensschaden führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1 Alle Beteiligten seien sich zum damaligen Zeitpunkt [gemeint ist ein Zeitpunkt im Jahr 2018] einig gewesen, dass es sich beim Mobiliar [gemeint ist im Folgenden das GR.________- Mobiliar] um Eigentum der Beschwerdeführerin 1 handle (act. 1/1 E. 4.2). Den Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin 1 seit 2010 sei zu entnehmen, dass dem Mobiliar bereits damals ein Wert von CHF 1.00 zugewiesen worden sei. Mithin sei bereits damals das Mobiliar wertmässig abgeschrieben gewesen, obwohl H.________ ausgesagt habe, man habe die Wohnung glaublich im Jahr 2010 renoviert und neu eingerichtet bzw. ab dann immer wieder Ersatzmobiliar beschafft (act. 1/1 E. 5.1.1). Dass sich der Beschwerdeführer 2 das Mobiliar mittels mutmasslich illegalen Mobiliarentzugs "unter den Nagel gerissen" habe, gehe aus dem Beschlussprotokoll einer Erbenverhandlung vom 20. Januar 2014 nicht hervor, ebenso wenig ein mutmasslicher Wert des Mobiliars. Im Gegenteil, habe doch Q.________, [damaliger] Willensvollstrecker im Nachlass von R.________ sel., in seinem Schreiben vom 11. Februar 2016 an die damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 und von H.________ festgehalten, er gedenke, den Rest des Mobiliars (gemeint sei jenes Mobiliar, auf das weder H.________ noch der Beschwerdeführer 2 im Vorfeld Anspruch erhoben hätten) "einer karitativen Organisation zur Verfügung" zu stellen. In Bezug auf den Wert des Mobiliars und die Begehrlichkeiten der Geschwister H.________ und C.________ lasse sich daraus schliessen, dass H.________ nichts davon gewollt habe, der Beschwerdeführer 2 gewisse Dinge für sich moniert habe und der Rest als nicht eben werthaltig empfunden worden sei (act. 1/1 E. 5.1.2). 5.2 Ein Vermögensschaden sei nicht ansatzweise gerichtsverwertbar ermittelbar. Dabei komme es nicht auf das Vorhandensein von einzelnem Mobiliar und einzelnen Gegenständen an. Dass werthaltiges Mobiliar vorhanden gewesen sein solle, möge bei subjektiver Betrachtung zutreffen, sei allerdings in keiner Weise objektivier- und schlicht nicht mehr beweisbar. Mithin

Seite 6/11 fehle es bei einer Anklageerhebung bereits am objektiven Tatbestandselement des Vermögensschadens (act. 1/1 E. 5.1.5). 5.3 Aufgrund der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers 3 könne diesem bzw. beiden Beschuldigten mit Blick auf den Vermögensschaden nicht nachgewiesen werden, dass sie mit ihrem pflichtwidrigen Verhalten als Verwaltungsräte der Gesellschaft einen solchen zum Nachteil der Gesellschaft verursacht hätten und in welcher Höhe sich dieser gegebenenfalls "befinden" würde. Es würden weder Beschaffungsbelege allfällig noch werthaltigen Mobiliars noch Nachweise entsprechender allfälliger Wiederverkaufswerte existieren. Letztlich sei zum Schaden nochmals auf die schriftliche Aussage von Q.________ zu verweisen, wonach dieser das Mobiliar einer karitativen Organisation habe zur Verfügung stellen wollen. Dies lasse nicht auf einen offensichtlich vielversprechenden Wiederverkaufswert allfällig noch werthaltigen Mobiliars schliessen (act. 1/1 E. 5.2.2). 5.4 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Befragung von Q.________ (damaliger Willensvollstrecker im Nachlass von R.________ sel.), S.________ (Wirtschaftsprüfer bei T.________ AG und damaliger Buchhalter der Beschwerdeführerin 1), U.________ (Mitarbeiter der V.________ AG) und C.________ (Beschwerdeführer 2). 6. Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, Q.________ sei Willensvollstrecker gewesen und habe im Hinblick auf das Mobiliar mit den Geschwistern H.________ und C.________ korrespondiert. Q.________ habe geltend gemacht, es handle sich um Mobiliar des Nachlasses. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er sich Überlegungen zum Wert des Mobiliars gemacht habe. Das sei eine der Pflichten eines Willensvollstreckers und gehe auch aus einem Schreiben vom 15. Dezember 2015 an den Vertreter von H.________, wonach ein Experte den Wert gewisser Gegenstände in der Wohnung ermittelt habe, hervor. Vor diesem Hintergrund dränge es sich auf, Q.________ auch zum Mobiliar, zu dessen Wert und den diesbezüglichen Überlegungen und Grundlagen zu befragen. Gleiches gelte mit Bezug auf die Umstände der Wohnungsräumung, habe Q.________ doch auch zu diesem Themenkreis mit den Beschuldigten immer wieder Kontakt gehabt. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, wonach Q.________ nichts Relevantes wisse, werde durch die Akten nicht gestützt (act. 1 Rz 13). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet. Nach aktuellem Stand der Ermittlungen kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass Q.________ sachdienliche Hinweise machen kann. Er wurde zwar bereits zur Edition von Dokumenten aufgefordert. Diese Edition betraf allerdings nicht den Wert des GR.________-Mobiliars, sondern ein Protokoll einer Erbenverhandlung sowie Nachweise über ausgehändigtes Mobiliar, verstanden wohl als Inventarliste und dergleichen (vgl. das Editionsersuchen [act. 5/1] und die Eingabe von Q.________ [act. 27/1]). Die Befragung von Q.________ kann allenfalls auch zum Schluss führen, dass die Lagerkosten für das GR.________-Mobiliar den Wert des eingelagerten Mobiliars überstiegen hätten. Doch auch in diesem Fall könnte die ungetreue Geschäftsbesorgung nicht ohne Weiteres verneint werden, sofern nämlich werthaltiges Mobiliar verschenkt anstatt verkauft, werthaltiges Mobiliar selbst einbehalten oder ein allfälliger Verkaufserlös nicht der Beschwerdeführerin 1 überlassen wurde. Q.________ ist deshalb zu den Umständen der Wohnungsräumung sowie zum Verbleib und Wert des GR.________- Mobiliars zu befragen.

Seite 7/11 7. Die Beschwerdeführerin 1 moniert weiter, ihr damaliger Buchalter, S.________, sei zu Unrecht nicht einvernommen worden. Die Staatsanwaltschaft lehnte dessen Befragung ab mit der Begründung, das Buchhaltungs-Konto 1510 der Beschwerdeführerin 1 "Mobiliar Wohnung ________ (Gemeinde/GR)" sei [zwar] in der Bilanz per 20. Juni 2013 in "Boje" umbenannt und fortan so geführt worden. Selbst wenn aber Q.________ S.________ instruiert habe, in der Buchhaltung rückwirkend ab 1. Juli 2013 neu den Begriff "Boje" zu verwenden, sei nicht zu erkennen, inwiefern diese Frage zur Beurteilung eines tatbestandsmässigen Handelns oder Unterlassens etwas beitragen könnte (act. 1/1 E. 5.1.1 und 5.4.4). Dieser Begründung der Staatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden. Es erscheint nämlich nicht ausgeschlossen, dass S.________ sachdienliche Hinweise machen kann. Das Verschwinden des Mobiliars aus den Büchern der Beschwerdeführerin 1 – im Zusammenhang mit dem "realen" Verschwinden des Mobiliars – wirft offensichtlich zahlreiche Fragen auf. Obwohl dieser Sachverhalt bereits über ein Jahrzehnt zurückliegt, ist es möglich, dass S.________ aus seiner Erinnerung nähere Angaben dazu machen kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass er sich damals Gedanken zu Umfang, Wert und Abschreibung des Mobiliars sowie zur "Umbenennung" des Kontos 1510 gemacht hat. Zudem verfügt er wahrscheinlich auch noch über Belege. 8. Die Beschwerdeführerin 1 rügt weiter, der Beschwerdeführer 2 sei nicht befragt worden, obschon es sich bei der Befragung von Beschuldigten um die zentrale Pflicht der Staatsanwaltschaft handle. Der Grund für dieses Vorgehen werde in der Einstellungsverfügung nicht genannt (act. 1 Rz 12). Weder aus der Einstellungsverfügung noch aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren geht hervor, weshalb der Beschuldigte 1 (Beschwerdeführer 2) nicht einvernommen wurde. Ein Grund, dies nicht zu tun, ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft wird daher entweder den Beschwerdeführer 2 einzuvernehmen oder aber in einer allfälligen neuerlichen Einstellungsverfügung begründet darzulegen haben, weshalb sie auf dessen Einvernahme verzichtet. 9. Ob auch "Personen aus dem Umfeld der V.________ AG, insbesondere U.________", einzuvernehmen sind, wie die Beschwerdeführerin 1 weiter verlangt (act. 1 Rz 16), kann und muss hier nicht beurteilt werden. Denn ob aufgrund der Erkenntnisse, die mit der Befragung von Q.________, von S.________ und allenfalls des Beschwerdeführers 2 gewonnen werden, eine Befragung weiterer Mitarbeiter der V.________ AG erforderlich ist, wird die Staatsanwaltschaft zu gegebener Zeit (neu) zu beurteilen haben. 10. Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, die Staatsanwaltschaft hätte auch die Hauswartin, W.________, befragen müssen, sofern die Staatsanwaltschaft suggeriere, dass jemand anders als die Beschuldigten für eine Entwendung des Mobiliars in Frage kommen könnte (act. 1 Rz 19). Solange sich keinerlei Hinweise ergeben, dass W.________ GR.________-Mobiliar entwendet haben könnte, erscheint eine Befragung von W.________, die zwar über einen Schlüssel zur Wohnung verfügt haben soll, nicht notwendig. Anzumerken bleibt Folgendes: Für den

Seite 8/11 Fall, dass sich nicht zuverlässig ermitteln oder beweisen liesse, was mit jenem GR.________-Mobiliar passiert ist, das nicht bei der V.________ AG eingelagert wurde, so könnte sich die weitere Strafverfolgung allenfalls auch auf die eingelagerten Gegenstände beschränken. 11. Die Staatsanwaltschaft wird zudem näher zu untersuchen haben, ob das verschwundene GR.________-Mobiliar werthaltig war, sodass dessen Verschwinden überhaupt einen Schaden im Sinne von Art. 158 StGB bewirken kann. Hinsichtlich des Werts des Mobiliars ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 – grundsätzlich der Zeitwert (Verkehrswert) bzw. Wiederbeschaffungswert massgebend. Bei wertbeständigen Gütern (dazu können Bilder namhafter Künstler zählen) divergiert der Zeitwert kaum vom Neuwert. Sachen hingegen, deren Wert sich mit der Zeit vermindert, sind für die Schadensermittlung zum Zeitwert zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.4; BGE 127 III 73 E. 5b; je m.H.). Sollten sich nach der Befragung weiterer Personen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das GR.________-Mobiliar nicht wertlos war, hat die Staatsanwaltschaft zum Wert des Mobiliars allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen. Ob sie einen Experten beizuziehen hat, wie die Beschwerdeführerin 1 fordert (act. 1 Rz 24 zweites Lemma), muss und kann vorliegend nicht beurteilt werden. Aus dem Umstand, dass H.________ angeblich nichts vom Mobiliar haben wollte, kann jedenfalls – sofern dies zutrifft – noch nicht auf die Wertlosigkeit geschlossen werden. Dass sie nämlich nichts wollte, lag offenbar darin begründet, dass sie sich auf den Standpunkt stellte, das Mobiliar sei nicht im Eigentum des Nachlasses, sondern in jenem der Beschwerdeführerin 1 (vgl. act. 1 Rz 23 zweites Lemma). Zudem hätte H.________s Reaktion genauso bedeuten können, dass sie nicht am Mobiliar in natura interessiert war, was aber nicht ausschliesst, dass sie am Wert oder Wertersatz desselben interessiert war. 12. Betreffend den subjektiven Tatbestand erwog die Staatsanwaltschaft, ein vorsätzlich gesellschaftsschädigendes Verhalten könne den Beschwerdeführern 2 und 3 nicht nachgewiesen werden. Beim Beschwerdeführer 2 sei nicht erkennbar, weshalb er mit einer 45%-Beteiligung an der Familienholding und damit auch an der Beschwerdeführerin 1 sich selber vorsätzlich hätte einen finanziellen Schaden zufügen wollen. Beim Beschwerdeführer 3 fehle es an einem plausiblen Motiv für ein solches Verhalten (act. 1/1 E. 5.3). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Wenn der Beschwerdeführer 2 allenfalls Gegenstände aus dem GR.________-Mobiliar verkauft und den Erlös einbehalten hat, profitierte er davon finanziell, indem er am Verkaufserlös zu 100 % anstatt bloss zu 45 % partizipierte. Ausserdem weist die Beschwerdeführerin 1 zu Recht darauf hin, dass mit diesem Argument auch der Vorsatz des Beschwerdeführers 2 anlässlich des Verkaufs der ab.________- Liegenschaften von vornherein verneint werden müsste. Dies war aber gerade nicht der Fall, erhob doch die Staatsanwaltschaft dort Anklage. Inwiefern es dem Beschwerdeführer 3 an einem plausiblen Motiv fehlen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Denkbar ist, dass er sich am Mobiliar oder Erlös bediente. 13. Anzufügen bleibt abschliessend, dass mit Bezug auf die Tatbestandselemente unter Umständen auch ein Indizienbeweis erbracht werden kann. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist nämlich auch dann rechtserheblich festgestellt, wenn

Seite 9/11 das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Abstrakte und theoretische Zweifel lassen sich kaum je ganz ausräumen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 und E. 2.2.3.3). Mitzuberücksichtigen ist dabei auch die Verweigerung der Aussage durch den Beschwerdeführer 3. Selbstverständlich darf er als Beschuldigter die Aussage und Mitwirkung verweigern, ohne dass ihm dies zum Nachteil gereicht (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es jedoch mit den strafprozessualen Grundsätzen, insbesondere dem Verbot des Selbstbelastungszwanges und der Unschuldsvermutung, unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Mit anderen Worten darf das Schweigen der beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Unter den erwähnten Umständen darf die fehlende Mitwirkung des Beschuldigten ausnahmsweise in die Beweiswürdigung miteinfliessen. Diese Rechtsprechung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (statt Vieler: Urteil des Bundesgericht 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1 m.H.). Vorliegend ist die gesamte Einrichtung einer 3,5-Zimmer-Wohnung spurlos verschwunden und die mutmasslich hauptverantwortliche Person für die – entgeltliche oder unentgeltliche – Räumung, die zur Klärung der Umstände wesentlich beitragen könnte, verweigert die Aussage. Dies darf bei der Beweiswürdigung durchaus berücksichtigt werden. 14. Die Einstellungsverfügung vom 26. Oktober 2023 ist somit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. Bei diesem Ausgang erweisen sich die Kostenbeschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 (BS 2023 97 und BS 2023 100) als gegenstandslos. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 erhob in der Beschwerde nahezu dieselben Einwände, die er bereits im Verfahren BS 2022 99 namens der L.________ AG vorgebracht hatte. Seine Parteientschädigung ist folglich auf CHF 1'500.00 (inkl. MWST) festzusetzen. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 2 macht für das Beschwerdeverfahren BS 2023 97 Kosten von CHF 2'656.41 (inkl. MWST) und der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 3 für das Beschwerdeverfahren BS 2023 100 Kosten von CHF 5'840.55 (inkl. MWST) geltend. Auch wenn einem Verteidiger bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Verteidigungsaufwand notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden muss, erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen dennoch als zu hoch. In den Verfahren BS 2023 97 und BS 2023 100 ging es einzig um die Frage der Kostenauflage. Hinzu kommt, dass sich dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 die nahezu gleiche Frage

Seite 10/11 bereits im Verfahren BS 2022 101 stellte. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen im Verfahren BS 2023 96 erscheint eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. MWST) für den Verteidiger des Beschwerdeführers 2 und von CHF 2'000.00 für den Verteidiger des Beschwerdeführers 3 angemessen (Art. 428 Abs. 4 StPO; Art. 436 Abs. 3 StPO). 16. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder – bei einer Anklageerhebung – das Gericht werden eine allfällige Rückzahlungspflicht der Beschuldigten in ihrem Entscheid regeln müssen. In der angefochtenen Einstellungsverfügung ist dies nicht erfolgt. Beschluss 1.1 In Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 26. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 1.2 Die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten der drei Beschwerdeverfahren betragen insgesamt CHF 1'600.00Gebühren CHF 80.00 Auslagen CHF 1'680.00Total und werden auf die Staatkasse genommen. Der von der Beschwerdeführerin 1 geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dieser zurückerstattet. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) entschädigt. 3.2 Rechtsanwalt D.________, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 2, wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer 2 zur Rückzahlung dieser Entschädigung verpflichtet ist, wird – soweit keine Anklage erhoben wird – von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug festzulegen sein.

Seite 11/11 3.3 Rechtsanwalt F.________, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 3, wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer 3 zur Rückzahlung dieser Entschädigung verpflichtet ist, wird – soweit keine Anklage erhoben wird – von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug festzulegen sein. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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