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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.03.2024 BS 2023 90

28 mars 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,058 mots·~5 min·4

Résumé

Entschädigung | Kostenauflage/Entschädigung

Texte intégral

20240314_150336_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 90 Präsidialverfügung vom 28. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Entschädigung

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Auf dem Kundenparkplatz des Detailhandelsgeschäfts "C.________" an der E.________ in F.________ befinden sich links von der Einfahrt vier Parkfelder, die im Vergleich zu den übrigen Parkfelder deutlich breiter sind. Am 19. Juli 2023 war das – von der Einfahrt aus gesehen – erste dieser Parkfelder am Boden mit dem Symbol "Gehbehinderte" gemäss Art. 79 Abs. 4 lit. c Signalisationsverordnung (SSV; SR 741. 21) gekennzeichnet, desgleichen das dritte und das vierte Parkfeld. Beim zweiten Parkfeld war eine solche Markierung nicht sichtbar. Auf diesen Parkplatz stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Personenwagen mit dem Kontrollschild G.________ am besagten Datum um 14:15 Uhr ab. Dafür wurde er von der Zuger Polizei wegen unberechtigten Parkierens auf einem Parkplatz für gehbehinderte Personen gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 5 und Art. 79 Abs. 4 SSV mit einer Ordnungsbusse von CHF 120.00 gebüsst. 2. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 durch seinen Rechtsvertreter bei der Zuger Polizei "Einspruch" erheben. Zur Begründung wurde geltend gemacht, für das vom Beschwerdeführer genutzte Parkfeld sei keine Markierung entsprechend den Vorgaben der Signalisationsverordnung (SSV) vorhanden gewesen, weshalb kein Verstoss gegen Art. 27 Abs. 1 SVG vorgelegen habe. 3. Mit Verfügung vom 25. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ein (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten von total CHF 164.00 wurden auf die Staatkasse genommen (Ziffer 2) und dem Beschwerdeführer wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziffer 3). 4. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 29. September 2023 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug erheben mit dem Antrag, es sei ihm für das eingestellte Strafverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens ein und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mit Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 Geschäftsordnung des Obergerichts). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen zählen u.a. die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO), Entschädigungen und Genugtuung (Art 429 ff. StPO; Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 395 StPO N 5).

Seite 3/4 2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 25. September 2023 keine Entschädigung für den beigezogenen Rechtsbeistand zugesprochen hat. Ein Antrag auf Zusprechung einer bestimmten Summe wurde indes nicht gestellt. Zweifellos liegt der Betrag aber unter CHF 5'000.00, zumal der Beschwerdeführer ausführt, der vom Anwalt betriebene Aufwand müsse sich in juristisch einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken. Das ist hier der Fall. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit der Präsident der I. Beschwerdeabteilung zuständig. 3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch die Höhe des geltend gemachten Aufwands gerechtfertigt sind. Der Beizug eines Verteidigers kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint. Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1281/2021 vom 7. September 2022 E. 3.3.1). 4. Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung im Bagatellbereich gebüsst. Der Fall war weder rechtlich noch tatsächlich komplex. Entsprechend kurz fiel denn auch der "Einspruch" des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, in welchem bloss gerügt wurde, dass auf dem vom Beschwerdeführer genutzten Parkfeld keine Markierung entsprechend den Vorgaben der Signalisationsverordnung (SSV) vorhanden gewesen sei. Irrelevant ist sodann, dass der Beschwerdeführer in H.________ wohnhaft ist. So gilt der Grundsatz, dass nicht gebüsst werden kann, wenn ein (Park-)Verbot nicht hinreichend signalisiert wurde, universell. Schliesslich hatte die ausgesprochene Busse auch keine relevanten Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Solches wurde auch nicht geltend gemacht. Vorliegend war der Beizug eines Anwalts zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte somit nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung daher zu Recht nicht entschädigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

Seite 4/4 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Verfügung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 300.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 320.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung Abteilungspräsident St. Scherer J. Lötscher Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am:

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