Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.03.2024 BS 2023 85

26 mars 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,406 mots·~12 min·3

Résumé

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20240312_111051_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 85 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 26. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/7 Sachverhalt 1.1 Die Geschwister A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der E.________ AG. Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von F.________, Tochter von A.________. Die E.________ AG ihrerseits hält alle Aktien der G.________ AG, die wiederum alleinige Aktionärin der H.________ AG ist. Am 14. September 2017 verkaufte die G.________ AG das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die H.________ AG die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________strasse), alle Grundbuch ________ (Gemeinde), an einen Dritten zum Preis von CHF 16 Mio. Die Gültigkeit dieses Grundstückkaufvertrags ist umstritten. 1.2 Zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________ (nachfolgend zusammen: abc-Liegenschaften). 2.1 Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 stellte D.________s Rechtsanwältin I.________ dem Regierungsrat des Kantons Zug ein von D.________ verfasstes, vom 25. Januar 2023 datierendes Schreiben mit dem Betreff "Organisationsmangel auf allen Gesellschaftsebenen" zu. Der Regierungsrat überwies das Schreiben samt Beilage der Direktion des Innern. 2.2 J.________, juristischer Mitarbeiter der Direktion des Innern, ersuchte Rechtsanwältin I.________ mit Schreiben vom 1. Februar 2023 darum, die Beweggründe für das Schreiben zu erläutern und darzulegen, welche(s) Verfahren es betreffe. In ihrer Antwort vom 17. Februar 2023 führte Rechtsanwältin I.________ Folgendes aus: "Das Schreiben […] dient der Information verschiedener Behörden, u.a. auch des Regierungsrates des Kantons Zug, im Hinblick auf allfällige aktuelle und insbesondere künftige Verfahren, welche A.________ namens der Gesellschaften E.________ AG, H.________ AG, G.________ AG, K.________ AG oder L.________ AG einleitet. Aus den Medien hat mein Klient etwa davon erfahren, dass A.________ namens der Gesellschaften gegen einen Budgetentscheid der Gemeinde ________(Gemeinde) opponiert hat. Es sollen die Behörden daher namentlich dahingehend sensibilisieren [recte: sensibilisiert] werden, was die (fehlende) Vertretungsbefugnis der für die Gesellschaften handelnden A.________ betrifft." 2.3 Im Einverständnis mit seiner Vorgesetzten, M.________, leitete J.________ am 7. März 2023 je eine Kopie von D.________s Schreiben vom 25. Januar 2023 samt den Schreiben der Rechtsanwältin I.________ vom 25. Januar und 17. Februar 2023 dem Grundbuch- und Notariatsinspektorat, der Direktion für Bildung und Kultur, der Baudirektion sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug weiter. 3.1 Am 2. April 2023 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen M.________ und "allfällige weitere Mitbeteiligte" wegen übler Nachrede, eventualiter Beschimpfung, und allfälliger weiterer in Frage kommender Delikte.

Seite 3/7 3.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Verfahren gegen J.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und M.________ (nachfolgend: Beschuldigte; Verfahrens-Nr. 1A 2023 629) und forderte die zwei Beschuldigten zur schriftlichen Stellungnahme auf. Am 15. Mai 2023 reichten diese je eine Stellungnahme ein. 3.3 Mit Verfügung vom 20. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend üble Nachrede, eventualiter Beschimpfung, ein (act. 1/1; nachfolgend: Einstellungsverfügung). 4.1 Gegen diese Einstellungsverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Zug eine Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. September 2023 (Geschäfts-Nr.: 1A 2023 629) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, gegen die Beschuldigten – allenfalls nach Erhebung weiterer Beweise – die Strafuntersuchung fortzuführen und Anklage zu erheben. 2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWST) zu Lasten des Kantons Zug. 4.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sowie die Beschuldigten beantragten mit Eingaben vom 10. bzw. 13. Oktober 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5-7). 4.3 Zu diesen Eingaben nahm wiederum die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2023 Stellung (act. 8), worauf der Beschuldigte am 27. Oktober 2023 seinerseits eine Stellungnahme einreichte (act. 9). Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige

Seite 4/7 Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2 m.w.H.). 2. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der mündlichen üblen Nachrede ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt (Art. 176 StGB). Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede wie auch der Tatbestand der Beschimpfung können nur vorsätzlich begangen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). 3. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung Folgendes aus: 3.1 Das Schreiben vom 27. Januar 2023 bzw. das diesem beigelegte Schreiben von D.________ habe gemäss den Ausführungen von Rechtsanwältin I.________ "zur Information der Behörden" gedient. Rechtsanwältin I.________ habe zudem ausgeführt, ihr Schreiben (inklusive das beigelegte Schreiben von D.________) diene der "Information verschiedener Behörden […]". § 7 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) statuiere eine Weiterleitungspflicht bei Zuständigkeit anderer Stellen. Angesichts der konkreten Umstände, insbesondere des Umstands, dass offensichtlich vor diversen Stellen im Kanton Zug Verfahren zwischen D.________ und A.________ hängig seien, erscheine es nachgerade als geboten, dass der Beschuldigte das hier interessierende Schreiben vom 27. Januar 2023 (inklusive das Schreiben vom 25. Januar 2023) an die erwähnten Stellen des Kantons Zug weitergeleitet habe. Der Beschuldigte habe somit im Rahmen seiner Amtspflicht gehandelt und sei deshalb nicht strafbar. Diese Überlegungen würden ebenfalls für die Beschuldigte gelten. 3.2 Selbst wenn – rein hypothetisch – davon ausgegangen werden sollte, dass der Beschuldigte nach Rücksprache mit der Beschuldigten die Schreiben zu Unrecht weitergeleitet haben sollte, so wäre den beiden Beschuldigten höchstens der Vorwurf zu machen, ihre Sorgfaltspflichten missachtet, d.h. fahrlässig gehandelt, zu haben. Da jedoch die Ehrverletzungsdelikte gemäss Art. 173 ff. StGB nur vorsätzlich begangen werden könnten, würde auch unter dieser rein hypothetischen Annahme eine Strafbarkeit ausscheiden. 4. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin – soweit es die in der Einstellungsverfügung erwähnte Weiterleitungspflicht nach § 7 VRG betrifft – ist im Folgenden einzugehen. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schreiben von D.________ und das Begleitschreiben seiner Rechtsanwältin seien von der Staatskanzlei der Direktion des Innern "zur Erledigung" überwiesen worden. In der Zuger Verwaltungspraxis bedeute diese Formulierung, dass die Direktion des Innern das "offensichtliche Pamphlet" ohne Weiterungen selbständig für sich und diskret zu erledigen habe (act. 1 Rz 28).

Seite 5/7 Dieser Einwand ist offensichtlich unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, worauf sich die Beschwerdeführerin stützt, wenn sie (sinngemäss) behauptet, eine Weiterleitung "zur Erledigung" bedeute, dass eine neuerliche Weiterleitung ausgeschlossen und die Angelegenheit "diskret" zu erledigen sei. Wie der Beschuldigte zudem zutreffend entgegnet, ist eine Direktion, der ein Geschäft überwiesen wurde, nicht an die Einschätzung des Landschreibers oder der Landschreiberin gebunden (vgl. Jorio, Geschäftsordnungen des Regierungsrats und des Kantonsrats des Kantons Zug, 2015, N 263). 4.2 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zur Direktion des Innern wisse die Staatskanzlei aufgrund des Geschäftsprotokolls, welche Beschwerdeverfahren beim Regierungsrat bzw. bei welchen Direktionen hängig seien. Wenn es dem Beschuldigten wirklich darum gegangen wäre, herauszufinden, bei welchen Direktionen Verfahren der Gesellschaften hängig seien, hätte er sich bei der Staatskanzlei oder bei den anderen Direktionen einfach telefonisch erkundigen können. Die Direktion des Innern sei daher selbst die zuständige Behörde und eine Weiterleitung weder erforderlich noch zulässig gewesen (act. 1 Rz 28). Sodann seien auch nicht bei sämtlichen vom Beschuldigten adressierten Behördenstellen Verfahren unter Beteiligung der genannten fünf Gesellschaften geführt worden (act. 1 Rz 29). Auch dieser Einwand ist – soweit überhaupt nachvollziehbar – unbegründet. Augenscheinlich standen die weitergeleiteten Schreiben nicht einzig im Kontext mit Verfahren, an denen alle fünf Gesellschaften beteiligt sind, sondern im (grösseren) Kontext der zuweilen untechnisch als "Erbstreitigkeit" bezeichneten rechtlichen Auseinandersetzung zwischen A.________ und D.________ einerseits sowie diesen zweien und zahlreichen weiteren involvierten Personen und Behörden andererseits. Dass solche Verfahren bei den betreffenden Direktionen hängig waren oder sind, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. 4.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, § 7 Abs. 1 VRG sei keine Vorschrift, die dazu diene, Schriftstücke in der Verwaltung zu streuen, die rechtswidrig seien und keine Basis für ein Verwaltungshandeln sein könnten (act. 1 Rz 30). Auch dieser Einwand geht fehl. Selbst wenn Schriftstücke einen rechtswidrigen Inhalt aufweisen, sind sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Ob sie "Basis für ein Verwaltungshandeln" sein können, hat die zuständige Behörde bzw. haben die zuständigen Behörden zu prüfen. Genauso ist irrelevant, ob D.________s Schreiben Beweise oder nur Behauptungen enthielt und ob die darin enthaltenen Informationen "unnötig" waren. Auch dies wäre von den zuständigen Stellen gegebenenfalls noch zu prüfen gewesen. Des Weiteren sieht § 7 Abs. 1 VRG nicht vor, sämtliche in einem Schreiben allenfalls erwähnten Personen vorgängig zur (geplanten) Weiterleitung des Schreibens anzuhören, wie die Beschwerdeführerin suggeriert (act. 1 Rz 31). Mit dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Untersuchungsprinzip gemäss § 12 Abs. 1 VRG (act. 1 Rz 32), wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, oder der Beweislastregel von Art. 8 ZGB (act. 8 Rz 9) hat die vorliegende Thematik nichts zu tun. 4.4 Sodann bringt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Verhältnismässigkeitsprinzip vor, es hätte vollauf genügt, die anderen Verwaltungsbehörden darüber in Kenntnis zu setzen, dass eine Information über mögliche Organisationsmängel beim Regierungsrat – nota bene ohne Beweise – eingegangen sei. Diese Behörden hätten dann die Gesellschaften bzw.

Seite 6/7 ihre Rechtsvertreter im Rahmen der bei ihnen anhängigen Verfahren dazu zur Stellungnahme auffordern können (act. 1 Rz 33). Dem kann nicht gefolgt werden. Die von der Beschwerdeführerin skizzierte Vorgehensweise würde bedeuten, dass Behörden aus Parteieingaben nach Ermessen bestimmte Aspekte zu extrahieren oder die darin erwähnte Kernproblematik zu umschreiben hätten, um dann dieses Extrakt oder diese Umschreibung der anderen Partei oder Gegenpartei zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Vorgehensweise mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar wäre. 4.5 Anzufügen bleibt, dass Rechtsanwältin I.________ ihr Begleitschreiben an den Regierungsrat richtete, ohne eine bestimmte Direktion zu bezeichnen. Das beigelegte Schreiben von D.________ sollte gemäss ihrer Auskunft der "Information der Behörden" dienen. Bei diesem Vorgehen muss und darf davon ausgegangen werden, dass die Rechtsanwältin keine bestimmte Direktion für ausschliesslich zuständig hielt und sie das beigelegte Schreiben von D.________ in der gesamten Verwaltung verbreitet haben wollte bzw. gar verbreitete, dies offenbar auch vor dem Hintergrund, dass D.________ von gewissen Verfahren in diesem Komplex erst aus den Medien erfahren haben soll. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Weiterleitung der Schreiben vom 25. Januar, 27. Januar und 17. Februar 2023 gemäss § 7 Abs. 1 VRG offensichtlich geboten – auf jeden Fall aber erlaubt – war. Die Beschuldigten handelten somit rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Im Übrigen fehlt es den Beschuldigten offensichtlich auch an einem (Eventual-)Vorsatz bezüglich einer allfälligen üblen Nachrede oder einer allfälligen Beschimpfung und es wäre die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen. Es ist den Beschuldigten (und teilweise auch der Öffentlichkeit) bekannt und gilt als gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin und D.________ sich gegenseitig und weitere Personen mit zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Verfahren eindecken und dabei auch nicht mit Vorwürfen geizen. Unter diesen Umständen ist – selbst bei Verwendung von Ausdrücken wie "böswilligem Trick", "skrupellosen, faktischen Verwaltungsrätin", "rachesüchtigen und bösartigen Herrschers" usw. – ein ehrverletzender Charakter (falls denn ein solcher vorliegt) nicht "klar erkennbar". Gerade in der vorliegend genannten Auseinandersetzung kann nicht jedes Wort der Geschwister ________ auf die Goldwaage gelegt werden. Ähnlich wie bei politischen Debatten rechnet das Publikum in den zwischen den Geschwistern ________ geführten Auseinandersetzungen mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen, die der Stimmungsmache dienen oder dienen sollen. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschuldigten von einer tatbestandsmässigen üblen Nachrede oder Beschimpfung ausgegangen sind oder hätten ausgehen müssen und dass sie die Weiterverbreitung einer solchen beabsichtigt (direkter Vorsatz) oder in Kauf genommen (Eventualvorsatz) haben. Selbst wenn sie mit der Weiterleitung eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hätten, wöge diese äusserst leicht, insbesondere auch in Anbetracht ihrer Beweggründe. Sie wollten bloss einzelne, betroffene Direktionen informieren, nachdem der Beschuldigte vorgängig sogar eigens bei D.________s Rechtsanwältin nachgefragt hatte. Damit fehlt es offenkundig am Willen, den Eintritt des Erfolges bzw. die Tatbestandsverwirklichung in Kauf zu nehmen (s. dazu et-

Seite 7/7 wa Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.1 und 2.3.2), und damit am Vorsatz. Dass bei den Beschuldigten Indizien für ein Motiv bestünden, das "Pamphlet" absichtlich weiterzuleiten, um die Beschwerdeführerin zu diskreditieren, wie Letztere behauptet (act. 1 Rz 41), grenzt an eine haltlose Unterstellung; darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. 6. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten folglich zu Recht ein. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 760.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Beschuldigter J.________ - Beschuldigte M.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2023 85 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.03.2024 BS 2023 85 — Swissrulings