20240205_112517_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 81 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Beschluss vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, c/o L.________ AG, 2. L.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/11 Sachverhalt 1. 1.1 Am 2. Mai 2022 schlossen die L.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch den einzigen Verwaltungsrat und Geschäftsführer A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), und E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) einen Arbeitsvertrag, gemäss welchem die Beschwerdeführerin den Beschuldigten als Monteur anstellte und sich verpflichtete, diesem einen Stundenlohn von CHF 29.00 brutto zu bezahlen zuzüglich einer Vergütung von 8,33 % am Jahresende auf den im laufenden Kalenderjahr bezogenen Bruttolohn. Gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 der Vereinbarung wurde der Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte von den Vertragsparteien im ersten Jahr der Anstellung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende eine Monats gekündigt werden. Im Annex zu Ziffer 3.1 des Arbeitsvertrags erklärte sich der Beschuldigte schriftlich damit einverstanden, dass der Arbeitsvertrag unbefristet ist und von ihm in den ersten zwölf Monaten nicht gekündigt werden kann. Zudem akzeptierte er eine Vertragsstrafe in Höhe von sechs Monatsgehältern, falls er von der Arbeitgeberin eine Kündigung "erzwingen" sollte (Vi act. 1/3). Ferner unterzeichneten die Parteien am 2. Mai 2022 einen Untermietvertrag, gemäss welchem die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten ein Zimmer in der von ihr gemieteten 3 ½-Zimmer-Wohnung an der C.________ in M.________ für CHF 700.00 pro Monat inkl. Nebenkosten vermietete (Vi act. 1/7). Am 28. November 2022 kündigte der Beschuldigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Zur Begründung führte er aus, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei ihm dessen Fortsetzung im Sinne von Art. 337 Abs. 2 OR nicht mehr zumutbar (Vi act. 1/4). Die Beschwerdeführerin hielt gegenüber dem Beschuldigten mit Schreiben vom 30. November 2022 fest, es lägen keine Gründe für eine fristlose Kündigung vor, und ersuchte ihn, falls er an der Kündigung festhalte, ihr eine ordentliche Kündigung gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 des Arbeitsvertrags zuzustellen (Vi act. 1/5). 1.2 In der Folge betrieb die Beschwerdeführerin den Beschuldigten für die Mietrückstände von Mai bis Oktober 2022 im Betrag von CHF 4'200.00. Auf den ihm am 6. Dezember 2022 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. F.________ des Betreibungsamtes M.________ vom 1. Dezember 2022 erhob der Beschuldigte am 8. Dezember 2022 Rechtsvorschlag (Vi act. 1/9). Daraufhin betrieb der Beschuldigte seinerseits die Beschwerdeführerin für ausstehende Lohnzahlungen von September bis November 2022, ausstehende Kinderzulagen von Mai bis November 2022 sowie den 13. Monatslohn im Betrag von insgesamt CHF 9'994.00 nebst Zins. Auf den ihr am 24. Januar 2023 zugestellten Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes N.________ vom 19. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin ebenfalls Rechtsvorschlag (Vi act. 1/8). 2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, eventualiter Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB sowie unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die Beschwerdeführer machten dabei zusammengefasst Folgendes geltend: 2.1 Der Beschuldigte habe zwischen dem 20. April und dem 25. Mai 2023 folgende ehrverletzende E-Mails verfasst:
Seite 3/11 2.1.1 Am 20. April 2023 habe der Beschuldigte an die E-Mail-Adressen info@L.________.ch, die von der Sekretärin des Beschwerdeführers gelesen werde, an kontakt@L.________.ch, die vom Beschwerdeführer verwendet werde, sowie an invoice@L.________.ch eine E-Mail versandt. Die Nachricht habe folgenden Wortlaut (Vi act. 1/10): "Gruss, Bitte informieren Sie Ihren Chef, den betreffenden Betrüger, A.________, dass er anrufen und antworten soll, wenn er beabsichtigt, seine Schulden zu bezahlen. Kindergeld und Lohn. Kakao und der Rest von euch schämen sich nicht. Ich hoffe, dass Sie das Medikament brauchen werden und es nicht hatten. Scham. Verteidige einen Betrüger, der Kinder stiehlt. E.________" 2.1.2 Am 8. Mai 2023 habe der Beschuldigte über das Kontaktformular der Webseite der Beschwerdeführerin an die E-Mail-Adresse kontakt@L.________.ch folgenden Text versandt (Vi act. 1/11): "Your president, Mr. A.________ with the seat of your branch in N.________ Switzerland is a swindler, a thief and the worst there can be. He hires workers, lies, does not pay wages, cheats and accuses. Indeed, I am forced to bring to court all the companies in which A.________ is involved. Everything has been reported to the Swiss police and judiciary, and I will also inform the US judiciary. Thank you E.________" 2.1.3 Am selben Tag habe der Beschuldigte über das Kontaktformular der Webseite der Beschwerdeführerin an die E-Mail-Adresse kontakt@L.________.ch sodann folgende Nachricht versandt (Vi act. 1/12): "Ihr Präsident, Herr A.________ mit dem Sitz Ihrer Niederlassung in N.________ Schweiz ist ein Betrüger, ein Dieb und das Schlimmste, was es geben kann. Er stellt Arbeiter ein, lügt, zahlt keine Löhne, betrügt und beschuldigt. Ich bin nämlich gezwungen, alle Unternehmen, an denen A.________ beteiligt ist, vor Gericht zu bringen. Alles ist bei der Schweizer Polizei und Justiz angezeigt worden, und ich werde auch die US-Justiz informieren. Ich danke Ihnen E.________" 2.1.4 Bereits zuvor, am 28. April 2023, habe sich der Beschuldigte über die E-Mail-Adresse info@G.________.com an ein anderes Unternehmen des Beschwerdeführers gewandt. Diese Nachricht, in welcher er den Beschwerdeführer ebenfalls als Betrüger und Dieb ("a fraud, a thief") bezeichnet habe (Vi act. 1/13), sei von dessen Geschäftspartner H.________ gelesen worden.
Seite 4/11 2.1.5 Am 25. Mai 2023 habe der Beschuldigte eine E-Mail mit rufschädigendem Inhalt an die I.________ AG, J.________, verschickt. Darin habe der Beschuldigte geschrieben, dass die Beschwerdeführer keine Löhne bezahlten sowie die Arbeiter erpressten und bedrohten. Weiter habe der Beschuldigte ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in den letzten Monaten mehrere Leute betrogen. Zudem habe er versucht, Geld vom neuen Arbeitgeber des Beschuldigten zu erpressen, und habe auch illegale Massnahmen "genutzt" (Vi act. 1/15). In der Folge sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, gegenüber der I.________ AG, mit welcher die Beschwerdeführerin regelmässig zusammenarbeite, Rechenschaft abzulegen. 2.2 Am 13. März 2023 habe die O.________ AG, P.________, die Partnerschaftsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin gekündigt. Ebenfalls gekündigt worden seien vier Einzel-Verleihverträge für vier Arbeitnehmer. Diese Kündigungen seien alle darauf zurückgegangen, dass der Beschuldigte auch gegenüber der O.________ AG schlecht über die Beschwerdeführer gesprochen habe. 2.3 Ferner könne Q.________, Montageleiter bei der Beschwerdeführerin, bestätigen, dass der Beschuldigte in R.________ gegenüber Arbeitnehmern aus der gleichen Branche Unwahrheiten über die Beschwerdeführer verbreitet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte dabei genauso unverblümt über die Beschwerdeführer hergezogen habe, wie er das schriftlich getan habe. 2.4 Schliesslich habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer am 17. April 2023 per WhatsApp sowie am 27. April 2023 telefonisch bedroht. 3. Mit Verfügung vom 30. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend üble Nachrede, Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Drohung und Widerhandlung gegen das UWG ein (Ziffer 1), trat auf die Zivilforderungen des Beschwerdeführers nicht ein und verwies diese auf den Zivilweg (Ziffer 2). Die Kosten von insgesamt CHF 657.50 wurden auf die Staatskasse genommen (Ziffer 3). 4. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2023 bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, vom 30. August 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung fortzuführen. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschuldigten per Strafbefehl wegen Ehrverletzung zu verurteilen. 4. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, auf die Zivilforderung einzutreten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7,7 % MWST zu Lasten der Staatskasse. 5. Mit Eingabe vom 25. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Seite 5/11 6. Am 30. September 2023 reichte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft eine undatierte, nicht unterzeichnete Stellungnahme ein, welche die Staatsanwaltschaft am 2. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts weiterleitete. Diese sandte die Eingabe am 3. Oktober 2023 dem Beschuldigten zurück und gab ihm Gelegenheit, sie innert fünf Tagen unterzeichnet wieder einzureichen, ansonsten sie nicht beachtet werden könnte. Am 14. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte die unterzeichnete Vernehmlassung ein, mit welcher er sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte. Erwägungen 1. Im Rubrum der Beschwerde wurde einzig der Beschwerdeführer als beschwerdeführende Partei aufgeführt. Aus der Begründung der Beschwerde geht indes hervor, dass auch die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhebt (act. 1 Rz 15). Angesichts dessen sind im vorliegenden Entscheid beide Parteien als Beschwerdeführer im Rubrum aufzuführen. 2. Der Beschuldigte nahm das Schreiben des Obergerichts vom 3. Oktober 2023, mit welchem ihm die undatierte Eingabe zur Unterzeichnung zurückgesandt wurde, am 5. Oktober 2023 in Empfang. Die fünftägige Frist zur Einreichung der unterzeichneten Eingabe lief damit am 10. Oktober 2023 ab. Die vom Beschuldigten am 14. Oktober 2023 zur Post gegebene, unterzeichnete Vernehmlassung ist daher verspätet und kann im vorliegenden Verfahren androhungsgemäss nicht beachtet werden. 3. 3.1 Nach Art. 396 Abs. 1 StPO muss die Beschwerde eine Begründung enthalten. Deren Inhalt richtet sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Es ist somit genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel angerufen werden (lit. c). Die Beschwerdemotive müssen dabei in jeden Fall bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern sie abgeändert werden sollen. Bei fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kommt deshalb eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (Guidon, Basler Kommentar, 3. A., 2023, Art. 396 StPO N 9b und 9e). 3.2 Die Beschwerdeführer beantragen im Rechtsbegehren die vollständige Aufhebung der Einstellungsverfügung. In der Begründung rügen sie indes lediglich die Einstellung des Verfahrens wegen der vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte und wegen unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Keine Ausführungen finden sich zur Einstellung wegen Drohung und wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Diesbezüglich fehlt es mithin an einer gültigen Anfechtung, weshalb es bei der Einstellung in diesen Punkten sein Bewenden hat. 4. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellungsverfügung Folgendes aus:
Seite 6/11 4.1 In der Einvernahme vom 25. Juli 2023 habe der Beschuldigte angegeben, seine Deutschkenntnisse hielten sich sehr in Grenzen, was sich mit der Wahrnehmung der Staatsanwaltschaft decke. Weiter habe der Beschuldigte ausgeführt, er habe daher den Text der von ihm versandten E-Mails mittels Translator-App aus dem Kroatischen übersetzt und mit Bezug auf den verwendeten Begriff "Betrüger" das kroatische Wort "prevarant" eingegeben. Gemäss Google-Übersetzung – so die Staatsanwaltschaft weiter – könne dieses Wort nicht nur mit dem im Deutschen strafrechtlich konnotierten Wort "Betrüger", sondern auch mit "schummeln" bzw. "mogeln", "unehrliches Handeln" übersetzt werden. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass der Beschuldigte aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse kaum in der Lage gewesen sei, die in die deutsche Sprache übersetzten Texte zu verstehen. Dem Beschuldigten könne daher nicht nachgewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer einen "Dieb" und "Betrüger" im in der deutschen Sprache strafrechtlich relevanten Sinn habe bezeichnen wollen. Der Beschuldigte habe sodann glaubhaft darlegen können, dass er zumindest gute und ernsthafte Gründe gehabt habe, von treuwidrigem und unehrlichen Handeln seitens des Beschwerdeführers auszugehen. Namentlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten mit dem Hinweis auf eine kostenlose Wohnung angeworben habe und dann – trotz dieses Versprechens – den Beschuldigten einen Mietvertrag habe unterzeichnen lassen und die Miete eingefordert habe, erscheine zumindest fragwürdig. Entsprechend sei im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer beanzeigten Ehrverletzungen von der Erbringung des Gutglaubensbeweises seitens des Beschuldigten auszugehen. 4.2 Die Bestrafung nach Art. 23 UWG verlange vorsätzliches Handeln. Mit Bezug auf den Versand von E-Mails an Geschäftspartner der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen sein dürfte, den Inhalt der fraglichen E-Mails zu verstehen. Darüber hinaus lasse sich nicht rekonstruieren, welchen Inhaltes der Text genau gewesen sei, den der Beschuldigte auf Kroatisch in die Translator-App eingegeben habe. Insofern lasse sich nicht erhärten, auf welche Inhalte der versandten E-Mails sich ein allfälliger Vorsatz des Beschuldigten erstrecken würde. In Anbetracht der vom Beschuldigten zu den Akten gegebenen Unterlagen erscheine es überdies höchst fraglich, ob die in der E-Mail an die I.________ AG gemachten Äusserungen tatsächlich als vollends unrichtig bzw. unnötig verletzend betrachtet werden könnten. 5. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 mit Hinweis). 6. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldi-
Seite 7/11 gung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziffer 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen. insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziffer 3). Der Beschimpfung macht sich gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise – als durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3). 6.1 Der Beschuldigte gab in der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahme vom 25. Juli 2023 zu, dass die E-Mails vom 20. und 28. April 2023 sowie vom 25. Mai 2023 von ihm stammen (Vi act. 1/10, 1/13 u. 1/15; Vi act. 3 Ziff. 11, 16 u. 23). Hingegen bestritt er, die beiden E-Mails vom 8. Mai 2023 (Vi act. 1/11 f.) verfasst und versandt zu haben. Zur Begründung hielt er zum einen fest, er habe nie E-Mails auf Englisch geschrieben. Zum andern machte er nach Überprüfung seines Mobiltelefons geltend, am 8. Mai 2023 keine E-Mails versandt zu haben (Vi act. 3 Ziff. 14 f.). Seine Behauptung, er habe nie E-Mails auf Englisch geschrieben, steht aber im Widerspruch zu seinem Eingeständnis, die – in englischer Sprache verfasste – E-Mail vom 28. April 2023 stamme von ihm. Hinzu kommt, dass die E-Mails vom 8. Mai 2023 über das Kontaktformular der Beschwerdeführerin verfasst wurden und als Verfasser der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail-Adresse K.________@yahoo.com und seiner Adresse vermerkt ist. Ferner haben diese beiden E-Mails praktisch denselben Wortlaut wie diejenige vom 28. April 2023, die zugegebenermassen vom Beschuldigten stammt. Angesichts dessen besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschuldigte auch Urheber der E-Mails vom 8. Mai 2023 war. 6.2 In den oben aufgeführten E-Mails betitelte der Beschuldigte den Beschwerdeführer als Betrüger, fraud, swindler, Dieb und thief oder warf ihm Betrug und Erpressung vor. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob der Beschuldigte im Besitze eines entsprechenden Urteils sei und, falls nicht, wie er zu dieser Bezeichnung komme, hielt der Beschuldigte Folgendes fest: "Ich habe noch kein Dokument von einem Gericht oder Arbeitsgericht. Er hat mir den Lohn und das Kindergeld nicht bezahlt und etwa 10 andere Kollegen von mir haben auch nicht genug Geld zum Überleben bekommen. Was ist das denn sonst, wenn nicht Betrügerei. Ich habe den Text mit einer Translator App von Kroatisch auf Deutsch übersetzt. Ich weiss jetzt aber, dass dies nicht richtig übersetzt wurde." (Vi act. 3 Ziff. 13). Zudem machte er folgende Aussage (Vi act. 3 Ziff. 17): "Ist das denn kein Betrug? Wenn ich keinen Lohn und kein Kindergeld bekomme, dann ist das so wie ich erzogen wurde ein Betrug. Aus meiner Sicht sind das keine Beschuldigungen, sondern Fakten." Am Ende der Befragung zur Sache führte der Beschuldige sodann Folgendes aus (Vi act. 3 Ziff. 28): "Ich wurden von Herr A.________ betrieben, weil ich ihm 6 Monatslöhne zurückzahlen müsse. Da hat er mir auch wieder gesagt, ich müsse etwas unterschreiben. Was es genau war, weiss ich nicht. Herr A.________ macht
Seite 8/11 so Sachen immer noch. Er sucht in Kroatien Arbeiter, denen er hier dann keine Löhne auszahlt. Ich will damit einfach sagen, dass ich ihn wegen all diesen Sachen als Betrüger und Dieb bezeichnet habe. Ich würde das nicht einfach so machen. Bis jetzt hatte ich auch noch nie Probleme mit staatlichen Institutionen, weder hier noch in Kroatien." Angesicht dieser Aussagen bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer in den fraglichen E-Mails vorsätzlich als Betrüger und Dieb bezeichnet hat. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte vorbringt, die E-Mails mit einer Translator App von Kroatisch auf Deutsch bzw. Englisch übersetzt zu haben, und – wenig überzeugend – Übersetzungsfehler geltend macht. So wiederholte er gerade in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seine Vorwürfe, wonach der Beschwerdeführer ein Betrüger und Dieb sei. 6.3 Nicht zu überzeugen vermag sodann die Argumentation der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe den Gutglaubensbeweis erbracht. Der Beschuldigte warf dem Beschwerdeführer in den fraglichen E-Mails nicht vor, sein im Inserat abgegebenes Versprechen, wonach die Wohnung kostenlos gestellt werde (Anhang zu Vi act. 3), gebrochen zu haben. Vielmehr bezeichnete er ihn als Betrüger und Dieb, weil ihm der Lohn und das Kindergeld nicht ausbezahlt wurde. Diese Darstellung blieb in der Strafuntersuchung indes unbelegt. 6.4 Unter diesen Umständen verstösst die Verfahrenseinstellung wegen Ehrverletzungsdelikten gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" und die Staatsanwaltschaft ist zu verpflichten, das Strafverfahren in diesem Punkt fortzusetzen. Abzuweisen ist hingegen der Antrag des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beschuldigten per Strafbefehl wegen dieser Delikte zu verurteilen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig darüber zu befinden, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht eingestellt hat. Hingegen ist die Beschwerdeabteilung nicht befugt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, wie sie das Strafverfahren fortzuführen bzw. zu erledigen hat. Demgemäss erweist sich auch der weitere Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, auf die Zivilforderung einzutreten, als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Leistungen, Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Herabsetzend im Sinne des Gesetzes ist eine Äusserung nicht schon, wenn sie nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten ein negatives Bild eines Wettbewerbsteilnehmers oder des Marktauftritts desselben zeichnet. So bleibt beispielsweise ein kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern und deren Angeboten zulässig. Eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsabnehmer in der fraglichen Äusserung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen, Schlechtmachen oder Anschwärzen erblickt. Die Äusserung muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen und damit über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische Auseinandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern oder deren Marktauftritt hinausgehen (Berger, Basler Kommentar, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 27). 7.1 Der Beschuldigte sandte der I.________ AG am 25. Mai 2023 folgende, von ihm verfasste E- Mail (Vi act. 1/15):
Seite 9/11 "Entschuldigen Sie die Störung. Ich möchte Sie informieren und die Informationen weitergeben. Ich habe nämlich gehört, dass die Firma L.________ Ag aus N.________ (S.________, Herr A.________) die Arbeiten für Ihr Unternehmen ausführt. Herr A.________ und das betreffende Unternehmen zahlen nämlich den Arbeitern keine Löhn, zahlen nicht regelmässig Beiträge, erpressen die Arbeiter und bedrohen sie. Er bringt Arbeiter aus Kroatien und Rumänien zu Betrug und Lügen. Persönlich hat er weder meinen Lohn noch das Kindergeld bezahlt und Geld von der AHV erhalten. Er hat in den letzten Monaten mehrere Leute betrogen. Wir alle haben eine Familie und bringen uns in eine sehr schwierige Situation. Zusätzlich zu all den Problemen, die er uns verursachte und den Drohungen, versuchte er auch, Geld von meinem neuen Arbeitgeber zu erpressen, und nutzte auch illegale Massnahmen. Ich und einige andere Kollegen haben alles den Institutionen gemeldet. Ich kann alle oben genannten Aussagen mit Beweisen bestätigen. Hiermit möchte ich Sie nur darauf aufmerksam machen, dass Sie mit dem betreffenden Herrn vorsichtig sein sollten, da er auch mehrere Unternehmen in Schwierigkeiten gebracht hat. Ich entschuldige mich noch einmal dafür, dass ich Sie gestört habe. Danke Mit Respekt E.________" In dieser E-Mail bezichtigte der Beschuldigte die Beschwerdeführer des Betrugs und der Erpressung, ohne dass ihm gemäss seinen eigenen Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juli 2023 ein entsprechendes Urteil vorlag (Vi act. 3 Ziff. 25). Entgegen der Staatsanwaltschaft liegen auch hier keine triftigen Anhaltpunkte dafür vor, dass der Beschuldige den Beschwerdeführer nicht eines strafbaren Verhaltens beschuldigen wollte. So wiederholte er – wie bereits erwähnt – in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seine Vorwürfe, wonach der Beschwerdeführer ein Betrüger und Dieb sei. Damit besteht ein hinreichender Verdacht für ein Anschwärzen des Beschwerdeführers und damit für ein unlauteres Handeln im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung in diesem Punkt daher ebenfalls zu Unrecht eingestellt. 7.2 Den Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe auch gegenüber der O.________ AG schlecht über die Beschwerdeführer gesprochen, weshalb diese die Partnerschaftsvereinbarung und vier Einzel-Verleihverträge mit der Beschwerdeführerin gekündigt habe, hat die Staatsanwaltschaft nicht untersucht. Sie hat weder den Beschuldigten zu diesem Vorwurf einvernommen noch die vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige offerierten Zeugen (Vi act. 1 Rz 31) befragt. Zudem fehlt in der angefochtenen Verfügung eine Begründung für die Einstellung des Verfahrens in diesem Punkt. Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung sind unter diesen Umständen nicht gegeben. 8. Nicht untersucht wurde schliesslich der Vorwurf, Q.________, Montageleiter bei der Beschwerdeführerin, könne bestätigen, dass der Beschuldigte in R.________ gegenüber Arbeitnehmern aus der gleichen Branche Unwahrheiten über die Beschwerdeführer verbreitet habe. Damit fehlt es auch hier an den Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung.
Seite 10/11 9. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2023 insofern aufzuheben, als die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das UWG eingestellt wurde und auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zivilforderung des Beschwerdeführers nicht eingetreten und diese auf den Zivilweg verwiese wurde. Im übrigen Umfang ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 10. Die Beschwerdeführer beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung. Ferner beantragten sie, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beschuldigten per Strafbefehl wegen Ehrverletzung zu verurteilen, und es sei auf die Zivilforderung einzutreten. Sie obsiegen indes bloss insofern, als die Einstellung der Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das UWG aufgehoben wird. Dagegen bleibt es bei der Verfahrenseinstellung wegen Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Abzuweisen sind sodann die Anträge, den Beschuldigten per Strafbefehl wegen Ehrverletzung zu verurteilen und auf die Zivilforderung einzutreten. Bei diesem Ausgang obsiegen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu 2/3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher im Umfang von 2/3 auf die Staatskasse zu nehmen und im Umfang von 1/3 den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Zudem ist ihnen eine entsprechend reduzierte Entschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2023 insofern aufgehoben, als die Strafuntersuchung gegen E.________ wegen übler Nachrede, Beschimpfung und Widerhandlung gegen das UWG eingestellt wurde, und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, diesbezüglich die Strafuntersuchung fortzusetzen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu 1/3 (= CHF 280.00) auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der nicht benötigte Teil des Kostenvorschusses wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. Zu 2/3 (= CHF 560.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 4. Die Beschwerdeführer werden für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Seite 11/11 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - E.________, M.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: