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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.12.2023 BS 2023 69

20 décembre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,265 mots·~6 min·3

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege | weitere Geschäfte BS

Texte intégral

20231204_135133_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 69 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 20. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen D.________ betreffend sexuelle Nötigung etc. (Verfahren 1A 2023 926). 2. Am 25. Mai 2023 konstituierte sich A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (act. 1/2). 3. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 1 Rz 6). 4. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wies der zuständige Staatsanwalt das Gesuch ab (act. 1/2). 5. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 9. August 2023 (1A 2023 926) aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren Nr. 1A 2023 926 vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RAin MLaw B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Staatskasse. 6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, die unentgeltliche Rechtspflege sei strikt auf die Rechtsdurchsetzung von Forderungen mittels Privatklage im Zivilpunkt begrenzt. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Rechtsdurchsetzung ihrer Interessen als Privatklägerin im Strafpunkt. Im Zivilpunkt habe sie mit dem Formular "Beteiligung der Geschädigten am Strafverfahren" vom 25. Mai 2023 unmissverständlich erklärt, sie möchte eine andere Wohnung und Sicherheit für ihre Familie, wolle aber kein Geld. Die Zuteilung einer anderen Wohnung und die Gewährleistung von Sicherheit für ihre Familie könnten nicht mittels adhäsionsweiser Zivilforderung im vorliegenden Strafverfahren durchgesetzt werden. Die Zivilforderung sei demzufolge aussichtslos (act. 1/2). 2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO habe die Begründung und die Bezifferung der Zivilforderung spätestens im Parteivortrag an der Hauptverhandlung zu erfolgen. Davor sei die Privatklägerschaft noch nicht verpflichtet, das Rechtsbegehren ihrer im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage zu formulieren, zu beziffern und zu begründen. Bei den Angaben im Formular "Beteiligung der Geschädigten am Strafverfahren (Privatklage)" handle es sich mitnichten bereits um die definitive Begrün-

Seite 3/5 dung der Zivilklage und sie könne auf den darin gemachten Angaben auch nicht behaftet werden. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft die Anmerkung "möchte eine andere Wohnung, kein Geld, Sicherheit für die Familie" falsch ausgelegt habe. Sie meine damit, dass sie kein Geld für eine andere Wohnung habe, und nicht, dass sie kein Geld vom Beschuldigten wolle. Weiter sei sie im Zeitpunkt, als sie das Formular ausgefüllt habe, noch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig, mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut und mit der ganzen Situation vollkommen überfordert gewesen. Sie können daher auf ihren Angaben im Formular nicht behaftet werden. Schliesslich habe sie durch den Vorfall eine erhebliche seelische Unbill erlitten. Sie werde dafür zumindest eine Genugtuung verlangen (act. 1 Rz 10). 3. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen ist die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise zu gewähren, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt überdies voraus, dass die Rechtsvertretung zur Wahrung der betreffenden Ansprüche notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Die Beschränkung auf Fälle, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht, ist mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zusteht. Beziffert und begründet werden muss die Zivilforderung zwar erst (und spätestens) im Parteivortrag (Art. 123 Abs. 2 StPO). Der Privatkläger muss indessen bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit seiner Zivilklage darlegen (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3.1 und 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3). 4. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass ihre Zivilklage Aussicht auf Erfolgt hat. Sie stellt sich auf den Standpunkt, sie müsse ihre Zivilforderung nicht bereits bei der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, sondern spätestens im Parteivortrag an der Hauptverhandlung beziffern und begründen. Diese Ansicht geht fehl. Wie soeben in E. 3 dargelegt, muss der Privatkläger bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit seiner Zivilklage darlegen. Dass die Beschwerdeführerin dies getan hat, behauptet (und belegt) sie nicht. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, sie habe mit ihren Angaben im Formular nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass sie "kein Geld" möchte, sondern dass sie kein Geld für eine andere Wohnung habe. Zu den Erfolgsaussichten der Zivilklage lässt sich daraus nichts ableiten. Auch mit den weiteren Argumenten (sie sei, als sie das Formular ausgefüllt habe, noch nicht anwaltlich vertreten gewesen, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig und seit dem Vorfall vom 22. Mai 2023 in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt) vermag sie nicht darzutun, dass ihre Zivilklage Aussicht auf Erfolgt hat. 5. Hinzu kommt Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt eine Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und

Seite 4/5 allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der physischen und psychischen Verfassung des Geschädigten insbesondere auch die Schwere und Komplexität des Falls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_605/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig und rechtsunkundig, weshalb sie nicht in der Lage sei, das Verfahren ohne anwaltliche Vertretung zu beschreiten. Gegenstand des vorliegend interessierenden Verfahrens sei zudem kein Bagatelldelikt (vgl. act. 1 Rz 14). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Strafverfahren nur zwei Vorfälle vom 8. und 22. Mai 2023 betrifft. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der Fall in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen soll. Den sprachlichen Problemen der Beschwerdeführerin kann mit einem Dolmetscher (auch aus dem familiären oder persönlichen Umfeld) Rechnung getragen werden. Zu den weiteren Kriterien für die Notwendigkeit einer Verbeiständung – Alter, soziale Lage, physische und psychische Verfassung – äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Damit ist auch die Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht dargetan. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 300.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 320.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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