Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.09.2023 BS 2023 68

5 septembre 2023·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,974 mots·~15 min·3

Résumé

Untersuchungshaft | Verhaftung/Untersuchungshaft

Texte intégral

20230824_100929_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 68 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 5. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den stellvertretenden Leitenden Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Untersuchungshaft

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfachen Diebstahls und versuchter schwerer Körperverletzung (Verfahren 1A 2023 1340). A.________ wurde am 27. Juli 2023 von der Zuger Polizei festgenommen. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Mit Verfügung vom 30. Juli 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft gut und versetzte A.________ einstweilen bis zum 27. Oktober 2023 in Untersuchungshaft (Verfahren SZ 2023 75). Es erachtete den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Wiederholungsgefahr als gegeben. 2. Gegen diese Verfügung liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. August 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug erheben und folgende Anträge stellen: 1. Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zug im Verfahren SZ 2023 75 vom 30. Juli 2023 seien aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 1.1 und 1.2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zug im Verfahren SZ 2023 75 vom 30. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das E.________ zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. 3. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 23. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. August 2023 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 StPO). 2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO).

Seite 3/8 Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungsoder Sicherheitshaft eine oder mehrere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht zum allgemeinen Haftgrund u.a. Folgendes aus: "Diebstahl vom 28.06.2023 z.N. von C.________ A.________ wird dringend verdächtigt, am 28.06.2023 im Raum F.________ / G.________ in H.________ das Portemonnaie von C.________ entwendet zu haben. Der Verdacht fusst auf dem Umstand, dass A.________ am 30.06.2023 einen aus dem am 28.06.2023 zum Nachteil von C.________ begangenen Diebstahl stammenden Ring für CHF 154.00 der I.________ an der J.________, H.________, verkaufte, wobei A.________ vorgab, rechtmässiger Eigentümer des Rings zu sein (der Verkauf des Rings dürfte unpräjudiziell als Hehlerei mitbestrafte Nachtat des Diebstahls sein, ist aber aktuell als Betrug rapportiert). Es besteht der dringende Verdacht des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB. Diebstahl vom 25.07.2023 z.N. der Familie K.________ Am 25.07.2023 verübte A.________ im Bahnhof H.________ zum Nachteil der Familie K.________ einen Taschendiebstahl. Es besteht der dringende Verdacht des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB. Versuchte schwere Körperverletzung etc. vom 27.07.2023 z.N. von L.________ Am 27.07.2023 kam es um ca. 01:00 Uhr im Zimmer von L.________ in der M.________ an der N.________, O.________, zu einer Auseinandersetzung zwischen A.________ und L.________. A.________ wird vorgeworfen, L.________ im Verlauf dieser Auseinandersetzung ein Rüstmesser an den Hals gehalten sowie einen Stich in den Bereich der linken Rippen versetzt zu haben, welcher zufällig ohne Verletzungsfolge blieb. Aufgrund der Beschaffenheit des Messers sowie des Bereichs des Körpers, gegen welchen A.________ gestochen haben soll, hätte A.________ eine lebensgefährliche Verletzung verursachen können. Ebenfalls hätten aufgrund des dynamischen Geschehens im Halsbereich von L.________ lebensgefährliche Verletzungen entstehen können. Es besteht der dringende Verdacht der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (wobei der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB konsumiert werden würde). Weiter stehen Delikte wie Drohung und Hausfriedensbruch im Raum, welche Gegenstand der laufenden Ermittlung sind, und für welche ein Strafantrag vorliegt. Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachtes betreffend ein Vergehen oder Verbrechen ist evident." 3.1 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Aufgrund des Beschleunigungsgebots im Haftverfahren besteht wenig Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen, mit Vorbehalt der Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Je länger die Untersuchung bereits gedauert hat, umso strenger sind die Anforderungen an die Dringlichkeit des Tatverdachts (Forster, Basler

Seite 4/8 Kommentar, 2. A. 2014, Art. 221 StPO N 3 m.H.). Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3 m.H.). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gerade erst eröffnet wurde, womit an die Dringlichkeit des Tatverdachts gemäss erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht kam hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls zum Nachteil von C.________ zum Schluss, der Umstand, dass der Beschwerdeführer den von C.________ gestohlenen Ring verkauft habe, begründe einen dringenden Tatverdacht des Diebstahls, eventuell der Hehlerei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Ring von einem P.________ als Sicherheit für ein Darlehen in der Höhe von CHF 100.00 bzw. CHF 200.00 erhalten habe, seien nicht glaubhaft und vermöchten den dringenden Tatverdacht jedenfalls nicht zu entkräften, zumal gemäss Polizeirapport keine Hinweise auf die Existenz von P.________ existierten. Was den Diebstahl zum Nachteil der Familie K.________ betreffe, sei der Beschwerdeführer geständig. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe gegen ihn kein dringender Tatverdacht betreffend mehrfachen Diebstahl. Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag jedoch nicht zu überzeugen: 3.3.1 In Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil der Familie K.________ ist der Beschwerdeführer geständig. Dieser Familie wurde Bargeld in der Höhe von CHF 1'200.00 entwendet, wobei beim Beschwerdeführer anlässlich einer Hausdurchsuchung CHF 600.00 gefunden wurden, welche aus diesem Diebstahl stammten (Vi act. 1/3/2 S. 5). 3.3.2 Im Zusammenhang mit dem Diebstahl zum Nachteil von C.________ wendet der Beschwerdeführer zwar zu Recht ein, dass bei der Hausdurchsuchung kein Deliktsgut gefunden worden sei und aufgrund der Kamerabilder im Q.________ und in der R.________ keine Rückschlüsse auf die Täterschaft des Beschwerdeführers gezogen werden könnten (Vi act. 1/2/1 S. 3). Unglaubhaft ist hingegen die Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, er habe den Ring am 29. Juni 2023 von seinem Kollegen P.________ als Sicherheit dafür erhalten, dass er diesem einen Geldbetrag ausgeliehen habe. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Ring der I.________ zum Kauf angeboten zu haben. Zudem erfolgte der Verkauf des Ringes genau einen Tag, nachdem er diesen als Sicherheit von seinem Kollegen erhalten haben soll. Folgt man der Darstellung des Beschwerdeführers, hätte dieser sich somit der Sicherheit für sein Darlehen umgehend entäussert und wäre nicht mehr in der Lage gewesen, den Ring seinem Kollegen nach Rückzahlung des Darlehens zurückzugeben. Die Staatsanwaltschaft erachtet ein solches Vorgehen zu Recht als äusserst unwahrscheinlich.

Seite 5/8 Auch der Standpunkt des Beschwerdeführers, es handle sich beim Diebstahl zum Nachteil von C.________ um einen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB und somit um eine Übertretung, kann nicht geteilt werden. Im Polizeirapport wird von einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 2'143.90 ausgegangen (Vi act. 1/2/1 S. 5), wobei der gestohlene Ring mit CHF 2'000.00 eingesetzt wurde, was als Wert für einen Ehering mit Gravur wesentlich realistischer erscheint als ein Betrag von CHF 154.00, für den der Beschwerdeführer den Ring weiterverkauft hat. Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse besteht jedenfalls der dringende Verdacht im Sinne von Art. 221 StPO, dass der Beschwerdeführer den Diebstahl vom 28. Juni 2023 zum Nachteil von C.________ begangen hat. 3.4 Auch in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von L.________ bejahte das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht zu Lasten des Beschwerdeführers. Es begründete diesen zum einen mit den glaubhaften Aussagen von L.________ als Auskunftsperson, welche sich mit dem in der Ergänzung zum Haftantrag dokumentierten Verletzungsbild an dessen Oberkörper in Einklang bringen lasse, und zum andern mit den wenig überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser L.________ wegen Nichterscheinens zum Essen in dessen Zimmer aufgesucht und von diesem unvermittelt mit dem Messer angegriffen worden sei. 3.4.1 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, L.________ habe seine Version des Vorfalls vom 27. Juli 2023 frei erfunden. Der Beschwerdeführer habe kein Motiv gehabt, die vermeintlich versuchte schwere Körperverletzung zu begehen, insbesondere nicht aus Rache für einen angeblichen Verrat betreffend den Diebstahl, den der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei sowieso eingestanden habe. Für den Vorfall vom 27. Juli 2023 gebe es keine unmittelbaren Zeugen und L.________ habe sich in der Einvernahme wiederholt widersprochen, so dass nicht auf seine Aussagen abgestellt werden könne. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer detailliert, stringent und weitgehend widerspruchsfrei ausgesagt. 3.4.2 Im Haftprüfungsverfahren ist zur Frage des dringenden Tatverdachts weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Auskunftsperson L.________ werden vielmehr zu gegebener Zeit vom Sachgericht abschliessend zu würdigen sein. Der Beschwerdeführer hat aber zugegeben, zur Tatzeit das Zimmer von L.________ betreten und mit diesem eine Auseinandersetzung gehabt zu haben, bei welcher er diesem das sichergestellte Messer entwunden habe (Vi act. 2/9 Ziff. 8, 13-16). Der Grund für den Besuch sei gewesen, dass er L.________ zum Essen habe einladen wollen (Vi act. 2/9 Ziff. 6). Gemäss dem Zeugen S.________, der in der M.________ das Zimmer gegenüber demjenigen von L.________ bewohnt, hat der Beschwerdeführer mehrmals gegen die Tür von L.________ gehämmert und geschrien, was ein Anzeichen dafür ist, dass der Beschwerdeführer aufgebracht war und eine Auseinandersetzung mit L.________ suchte. Ausserdem gab L.________ gegenüber dem Zeugen S.________ nach dem Vorfall an, dass der Beschwerdeführer ihn habe töten wollen (vgl. Vi act. 2/6 Ziff. 2 und 2/12 Ziff. 11). Ob L.________, wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich ein notorischer Lügner und deshalb innerhalb des M.________ verhasst ist, so dass nicht auf seine Aussagen abgestellt werden kann, wird – wie erwähnt – vom urteilenden Gericht zu entscheiden sein. Jedoch lässt sich auch aus den Aussagen des Zeugen T.________ schliessen, dass der Beschwerdeführer und L.________ einen Konflikt

Seite 6/8 austrugen, wobei es sich um Deliktsgut gehandelt haben soll. So riet der Zeuge T.________ Letzterem am Tag vor dem Vorfall, er solle sich im Zimmer einschliessen (vgl. Vi act. 2/11 Ziff. 20), was L.________ auch getan hat, indem er einen Tisch hinter die Türe geschoben hat. Nur schon aufgrund der Aussagen dieser beiden Zeugen und der Umstände, wie sich der Beschwerdeführer Zugang zum Zimmer von L.________ verschaffen wollte, erscheint der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für den Besuch bei L.________ mitten in der Nacht wenig glaubhaft. Auch wenn die beiden Zeugen das Geschehen nicht direkt mitverfolgt haben, konnten sie doch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Vorfall Angaben zu den Umständen machen. Der Fotodokumentation des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 28. Juli 2023 lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass L.________ am linken Rippenbogen Verletzungen aufweist, welche mit einer Messerklinge verursacht worden sein könnten (Vi act. 1/5/6). Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang beim Institut für Rechtsmedizin in Zürich ein Gutachten über die festgestellten Verletzungen bzw. den Messereinsatz in Auftrag gegeben (Vi act. 3/2), welches in absehbarer Zeit vorliegen soll. Ebenso ist gemäss Staatsanwaltschaft Gegenstand der laufenden Ermittlungen, unter welchen Umständen die Klinge des Messers abgebrochen ist. Nach dem Gesagten bestehen beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von L.________ begangen hat. 4. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob auch die besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO zu bejahen sind, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt. 4.1 Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE 143 IV 160 E. 4.3 m.H.). Der Beschwerdeführer ist U.________ Staatsangehöriger und hält sich seit Jahren illegal in der Schweiz auf. Er ist mit 14 Vorstrafen im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (Vi act. 13/3). Angesichts dieses langen Vorstrafenregisters hat er im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Ausserdem liegt gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiger Landesverweis vor. Er bezieht in der Schweiz Nothilfe und verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel. Es kann daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer angesichts der ihm drohenden Freiheitsstrafe geneigt sein könnte, in ein anderes Land zu flüchten oder unterzutauchen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass seine erwachsene Tochter und seine Ex-Frau in der Schweiz leben. Der Umstand, dass der Be-

Seite 7/8 schwerdeführer zu den beiden Personen keinen Kontakt hat, lässt stark daran zweifeln, ob ihn der Aufenthalt seiner Tochter von einer Flucht oder einem Untertauchen abhalten würde. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, über weitere gefestigte soziale Kontakte in der Schweiz zu verfügen. Angesichts der vorerwähnten Umstände besteht daher die ausgeprägte Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und der möglichen Bestrafung durch Flucht entziehen könnte. 4.2 Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5). Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft, so u.a. auch wegen Körperverletzungsdelikten und Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte. Es handelt sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht lediglich um Übertretungen oder weniger schwere Delikte aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität für die Drogensucht oder aus dem Bereich des Ausländerrechts. Das Vortatenerfordernis ist damit erfüllt. Sodann besteht die Gefahr von weiteren Handlungen gegen die körperliche Integrität, somit auf schwere, sicherheitsrelevante Delikte. Die Voraussetzung einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer ist damit ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2023 aus dem Strafvollzug entlassen. Es besteht der dringende Verdacht, dass er nur wenige Woche später die vorerwähnten Delikte begangen hat. Aufgrund dessen und des langen Vorstrafenregisters (Vi act. 13/3) hat das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer zu Recht eine schlechte Legalprognose gestellt und die Wiederholungsgefahr bejaht. 5. Das Zwangsmassnahmengericht hat die auf vorläufig drei Monate angeordnete Haft angesichts der Schwere des Tatvorwurfes und der vom Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion zu Recht in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig bezeichnet. Das Zwangsmassnahmengericht hat zudem die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen geprüft und zu Recht verworfen. Der Beschwerdeführer macht dazu in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Es kann daher insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6. Nach dem Gesagten hat das Zwangsmassnahmengericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts und Flucht- sowie Wiederholungsgefahr zu Recht gutgeheissen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Urteil des Obergerichts Zug vom 20. Juli 2017, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Seite 8/8 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 825.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 2'000.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Gegen Ziff. 3 Abs. 1 dieses Entscheides ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 5. Gegen die übrigen Ziffern dieses Entscheides ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt B.________ (amtlicher Verteidiger) - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug (SZ 2023 75; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2023 68 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.09.2023 BS 2023 68 — Swissrulings