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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2024 BS 2023 59

15 mai 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,930 mots·~20 min·5

Résumé

Ausstand, Akteneinsicht, subsidiäre Aufsichtsbeschwerde | Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b)

Texte intégral

20240408_150640_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 59 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter St. Dalcher Ersatzrichterin C. Geissmann Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 15. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Beschwerdeführer und Gesuchsteller, gegen Staatsanwalt D.________, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, Gesuchsgegner, und Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Ausstand / Akteneinsicht / subsidiäre Aufsichtsbeschwerde

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Gemäss der (leicht gekürzten bzw. ergänzten) Darstellung im Strafbefehl vom tt.mm. 2023 ereignete sich am tt.mm. 2021 folgender Vorfall (act. 1/1 S. 1 f.): 1.1 A.________ befuhr am tt.mm. 2021, als uniformierter Chauffeur der E.________ mit dem Linienbus F.________ die Linie Nr. G.________. Als er um 18.28 Uhr in Fahrtrichtung H.________ an der Bushaltestelle I.________ anhielt und Passagiere aussteigen liess, hielt J.________ mit seinem Fahrrad auf der Höhe des Fahrerfensters von A.________ an, schlug heftig gegen das Fahrerfenster, bedrohte und beleidigte A.________, rüttelte wütend am linken Aussenspiegel und versuchte, diesen abzureissen. Zudem griff er durch das geöffnete Fahrerfenster in den Bus und packte A.________ am linken Unterarm, um ihn am Weiterfahren zu hindern. A.________ war von dieser aggressiven Attacke völlig überrumpelt und fürchtete um sein Leben. Er riss seinen Unterarm vom Griff von J.________ los und wich seitlich vom Fahrerfenster weg. Es gelang ihm anschliessend nicht, J.________ zu beruhigen. Dieser versuchte erneut A.________ zu packen, was ihm jedoch misslang. Deshalb packte er das Bus-Mikrofon und riss wild daran herum und versuchte, dieses herauszureissen. Während des gesamten Vorgangs bedrohte und beschimpfte er A.________ aufs Schlimmste. Um sich vor J.________ zu schützen und mit dem Bus weiterfahren zu können, schloss A.________ das Fahrerfenster und fuhr von der Haltestelle weg weiter Richtung H.________. 1.2 A.________ musste an der Kreuzung K.________ in H.________ anhalten, um dem Verkehr auf der L.________ den Vortritt zu gewähren. Währenddessen holte J.________ A.________ ein und stellte sich samt seinem Fahrrad direkt vor den Bus, damit A.________ nicht weiterfahren konnte. Er hinderte ihn während rund 10 Minuten an der Weiterfahrt, obwohl A.________ ihn mit Handzeichen aus dem Bus heraus und nach dem Aussteigen auf der Strasse mündlich mehrmals aufforderte, den Weg freizugeben, und ihm anbot, seine Personalnummer anzugeben und mit ihm beim Bahnhof H.________ auf die Polizei zu warten. J.________ schrie weiter aggressiv herum, fuchtelte wild mit den Armen und verunmöglichte es A.________, sein Fahrrad aus dem Weg zu räumen. Als A.________ in den Bus einsteigen und über Funk die Zentrale der E.________ informieren wollte, folgte ihm J.________ mit geballten Fäusten, versuchte ihn zu packen und wollte trotz Verbot von A.________ in den Bus eindringen. Dies konnte A.________ nur verhindern, indem er aus dem Bus heraus J.________ zurückstiess. Dieser liess A.________ erst nach rund 10 Minuten weiterfahren, nachdem sich während mehrerer Minuten aus allen Richtungen Stau gebildet hatte und ihn auch andere Verkehrsteilnehmer, worunter ein weiterer E.________-Buschauffeur im Dienst, aufgefordert hatten, den Weg freizugeben. 1.3 Vor diesem Konflikt war J.________ am Ende des Radwegs [auf Höhe der Liegenschaft M.________, H.________] bei einem Überholmanöver von A.________ mit dem Fahrrad zu Fall gekommen, wobei er sich eine Knieprellung zuzog. Er war der irrigen Auffassung, er sei vortrittsberechtigt gewesen. A.________ habe ihn als Velofahrer mit dem E.________- Linienbus verkehrsregelwidrig an den Strassenrand gedrängt und nachfolgend Fahrerflucht begangen. 2. Mit elektronischem Kontaktformular vom 29. April 2021 erstattete J.________ bei der Polizeidienststelle H.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Gefährdung des Le-

Seite 3/10 bens und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (act. 5/1). Am 4. Mai 2021 erstattete A.________ bei der Polizeidienststelle N.________ seinerseits Strafanzeige gegen J.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfacher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes und konstituierte sich als Privatkläger (Vi act. 1/1 und Vi act. 4/1). 3. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das SVG nicht an die Hand (Verfahren 1A 2023 105). Auf eine von J.________ dagegen erhobene Beschwerde trat die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Präsidialverfügung vom 6. März 2023 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein (Verfahren BS 2023 13). 4. Mit Strafbefehl vom tt.mm. 2023 (Verfahren 1A 2021 1279) sprach die Staatsanwaltschaft J.________ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V. mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 46 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Vi act. 3/2). Gegen diesen Strafbefehl erhob J.________ am tt.mm. 2023 fristgerecht Einsprache (Vi act. 5/5). 5. Am 20. März 2023 zeigte Rechtsanwalt B.________ dem fallführenden Staatsanwalt D.________ an, dass ihn A.________ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und ersuchte um Akteneinsicht (Vi act. 4/3). 5.1 Im weiteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens kam es zwischen Rechtsanwalt B.________ und dem fallführenden Staatsanwalt zu diversen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Verfahrensführung (vgl. Vi act. 4/10 ff.), worauf im Einzelnen in den Erwägungen zurückzukommen sein wird. 5.2 Streitpunkt zwischen Rechtsanwalt B.________ und dem fallführenden Staatsanwalt bildete insbesondere die Retournierung der Untersuchungsakten, die dem Rechtsvertreter zur Einsichtnahme und Rückgabe zugestellt worden waren. In diesem Zusammenhang teilte der fallführende Staatsanwalt Rechtsanwalt B.________ am 17. Juli 2023 u.a. mit, er habe ihm am 13. Juni 2023 eine nicht erstreckbare Frist bis am 30. Juni 2023 angesetzt, um die Untersuchungsakten zu retournieren. Am 28. Juni 2023 habe Rechtsanwalt B.________ ein fehlendes Aktenstück angefordert, ohne aber ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Dieses fehlende Aktenstück sei am 3. Juli 2023 zugestellt worden mit der Aufforderung, die Akten umgehend zu retournieren. Beide verfahrensleitenden Anweisungen vom 13. Juni und 3. Juli 2023 seien verbindlich gewesen und hätten leicht eingehalten werden können, zumal es möglich gewesen wäre, im Bedarfsfall Kopien anzufertigen. Mit der Nichtrückgabe der Akten habe Rechtsanwalt B.________ die Aufforderungen der Verfahrensleitung missachtet und damit das Strafverfahren behindert. Aus diesem Grund erscheine er in dieser Strafuntersuchung nicht mehr als vertrauenswürdig, weshalb eine allfällige weitere Akteneinsicht auf Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft beschränkt werde (Vi act. 4/19).

Seite 4/10 6. Mit Strafbefehl vom tt.mm. 2023 (Verfahren 1A 2023 268), welcher denjenigen vom tt.mm. 2023 ersetzte, sprach die Staatsanwaltschaft J.________ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V. mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 46 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 400.00. 7. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ mit Eingabe vom 25. Juli 2023 bei der Oberstaatsanwaltschaft Einsprache und beantragte im Wesentlichen, es sei die Nichtigkeit des Strafbefehls vom tt.mm. 2023 von Amtes wegen festzustellen; eventualiter sei der Strafbefehl vom tt.mm. 2023 aufzuheben. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Aufsichtsbehörde werde zu prüfen haben, ob der Strafbefehl allenfalls nichtig sei, nachdem es der zuständige Staatsanwalt versäumt habe, von Amtes wegen in den Ausstand zu treten (act. 4/1 Rz 23.3 S. 18). 8. Ebenfalls mit Eingabe vom 25. Juli 2023 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer und Gesuchsteller) bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichen: 1. Es sei die verfahrensleitende Verfügung vom 17. Juli 2023, wonach Staatsanwalt D.________ den Unterzeichneten [Rechtsanwalt B.________] für nicht mehr vertrauenswürdig halte und deshalb eine allfällige weitere Akteneinsicht in dieser Strafuntersuchung auf Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beschränke, aufzuheben. Es sei in diesem Zusammenhang festzustellen, dass Staatsanwalt D.________, I. Abteilung Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, im Strafbefehlsverfahren 1A 2023 268 gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter seine Amtspflichten mehrfach krass verletzt hat, insbesondere durch den am tt.mm. 2023 erlassenen Strafbefehl sowie durch unzulässige Untersuchungshandlungen in einem abgeschlossenen Verfahren im April/Mai 2023. 2. Sofern das Begehren unter Ziffer 1 nicht im Rahmen einer Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO behandelt werden kann, ist es als subsidiäre Aufsichtsbeschwerde gemäss § 74 GOG entgegenzunehmen und entsprechend zu behandeln. 3. Staatsanwalt D.________ hat in Anwendung von Art. 56 lit. a und f StPO im Verfahren 1A 2023 268 per sofort in den Ausstand zu treten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Staatskasse. 9. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 übermittelte die Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StPO die an sie gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2023 und verwies auf das dort gegen Staatsanwalt D.________ gestellte Ausstandsgesuch (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7). Zugleich liess sie der I. Beschwerdeabteilung die Stellungnahme von Staatsanwalt D.________ vom 26. Juli 2023 und die Akten des Verfahrens 1A 2023 268 zukommen (act. 4).

Seite 5/10 10. Am 28. Juli 2023 zeigte der Präsident der I. Beschwerdeabteilung der Strafabteilung des Obergerichts an, dass er mit dem Beschuldigten J.________ seit vielen Jahren befreundet sei und ein Vertrauensverhältnis bestehe, weswegen er sich subjektiv nicht frei und unbefangen fühle, im Ausstandsverfahren gegen Staatsanwalt D.________ den Sachverhalt angemessen zu würdigen (act. 3). Dieses Gesuch hiess die Strafabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 29. August 2023 gut und versetzte den Präsidenten der I. Beschwerdeabteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren in den Ausstand (Verfahren S 2023 24). 11. In der Vernehmlassung vom 4. August 2023 beantragte Staatsanwalt D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) die kostenpflichtige Abweisung des Ausstandsbegehrens sowie der Beschwerde bzw. der subsidiären Aufsichtsbeschwerde. 12. Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller replizierte mit Eingabe vom 18. August 2023. Am 7. September 2023 reichte er eine ergänzende Eingabe ein. 13. Am 27. März 2024 zeigte Oberrichter O.________, ordentliches Mitglied der I. Beschwerdeabteilung, an, dass J.________ ein guter Bekannter von ihm sei und er sich in der Sache befangen fühle (act. 10). Ebenfalls mit Eingabe vom 27. März 2024 zeigte Oberrichter P.________, ordentliches Mitglied der I. Beschwerdeabteilung, an, dass er mit Rechtsanwalt B.________ seit vielen Jahren eng befreundet sei. Er fühle sich daher nicht frei und unbefangen, wenn er ein von Rechtsanwalt B.________ eingereichtes Rechtsmittel oder Gesuch beurteilen müsste (act. 11). Diese Gesuche wurden am 28. März 2024 gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO an die Strafabteilung des Obergerichts weitergeleitet (act. 12), welche sie mit Beschlüssen vom 25. April 2024 guthiess und die Oberrichter O.________ und P.________ im vorliegenden Beschwerdeverfahren in den Ausstand versetzte (Verfahren S1 2024 3 und S1 2024 4). Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet zum einen die verfahrensleitende Verfügung vom 17. Juli 2023, in welcher die Staatsanwaltschaft festhielt, dass sie den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für nicht mehr vertrauenswürdig halte und deshalb eine allfällige weitere Akteneinsicht in dieser Strafuntersuchung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft beschränkt werde. Zum andern wirft der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner zahlreiche Verfahrensverstösse und schwerwiegende Amtspflichtverletzungen im Verlauf des Untersuchungsverfahrens gegen den Beschuldigten J.________ vor und schliesst daraus auf die Befangenheit des Gesuchsgegners. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen u.a. der Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als von der angefochtenen Verfügung direkt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. Juli 2023 ist mithin einzutreten.

Seite 6/10 Entsprechendes gilt für das gegen den Gesuchsgegner gerichtete Ausstandsbegehren, welches der Gesuchsteller gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StPO gleichentags bei der Oberstaatsanwaltschaft eingereicht hat. Wird – wie vorliegend – ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist, die Beschwerdeinstanz. Der Entscheid ergeht schriftlich, und die betroffene Person übt ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 59 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). 3. Nachdem der Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 17. Juli 2023 und dem Ausstandsbegehren derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und das Ausstandsgesuch darüber hinaus auch mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2023 begründet wird, rechtfertigt es sich, Beschwerde und Ausstandsbegehren in einem einheitlichen Entscheid zu behandeln. 4. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem bzw. einer unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter bzw. Richterin ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters bzw. der Richterin zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters oder der Richterin begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter bzw. die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 m.H.). Die Frage der Befangenheit der Staatsanwaltschaft ist entsprechend ihrer sich wandelnden Funktion und Stellung im Rahmen des Strafverfahrens unterschiedlich zu beurteilen. Dabei ist in erster Linie zwischen dem Vorverfahren und dem gerichtlichen Verfahren zu unterscheiden. Im Vorverfahren gewährleistet die Staatsanwaltschaft eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO) und untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Nach Erhebung der Anklage wird sie dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 3.2 m.H.; 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4).

Seite 7/10 5. Der Gesuchsteller erblickt einen Ausstandsgrund zunächst im Ablauf der Konfrontationseinvernahme vom 3. Mai 2023 im Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten J.________. Im Rahmen dieser Einvernahme habe der Beschuldigte dem Gesuchsteller wiederum mehrfach unterstellt, Fahrerflucht begangen zu haben. Die Einvernahme sei von Anfang an insofern "ungewöhnlich" verlaufen, als zunächst der Gesuchsteller während mehr als einer Stunde zu sämtlichen Etappen des Geschehens befragt worden sei und der Beschuldigte sich dabei habe Notizen machen können. Erst danach sei der Beschuldigte befragt bzw. vom Gesuchsgegner gebeten worden, seine Sicht der Dinge zu schildern. Nach diesen Ausführungen habe der Gesuchsgegner den Beschuldigten noch zum Rahmen von dessen Fahrrad befragt, der nach den Angaben des Beschuldigten wegen des Sturzes gebrochen sei. Anschliessend habe er sich bereits wieder an den Gesuchsteller gewandt, aber nicht bezüglich der abzuklärenden Delikte des Beschuldigten nachgehakt. Vielmehr habe er den Gesuchsteller gefragt, wie schnell dieser mit dem Bus gefahren sei, als er den Beschuldigten überholt habe, und ob er gesehen habe, wie der Beschuldigte vom Veloweg zurück auf die Fahrbahn gefahren sei oder ob der Beschuldigte angehalten habe oder gestürzt sei. Anschliessend habe der Beschuldigte zu diesen Ausführungen replizieren dürfen. Der Gesuchsgegner habe keine einzige Frage zu den Delikten Gewalt und Drohung gegen Beamte gestellt, derentwegen die Konfrontationseinvernahme angesetzt worden sei. Nach Abschluss der Befragung habe der Gesuchsgegner den Parteien eröffnet, dass er nunmehr noch das Fahrrad des Beschuldigten sicherstellen wolle, obwohl er rund ein Jahr vorher noch davon abgesehen habe. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers habe dem Gesuchsgegner noch am gleichen Tag ein Schreiben zukommen lassen, worin er festgehalten habe, dass die angeblichen Straftaten des Gesuchstellers bereits rechtskräftig beurteilt seien und somit nicht Gegenstand der Befragung sein könnten. Das Verhalten des Gesuchsgegners erwecke den Anschein, als würde er eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Gesuchsteller (betreffend Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das SVG) prüfen. In seinem Antwortschreiben vom 5. Mai 2023 habe der Gesuchsgegner wahrheits- und aktenwidrig behauptet, dass der Beschuldigte das Thema "Fahrerflucht" erst nach Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung geltend gemacht habe. 5.1 Die Wahl der sachlich gebotenen Verfahrensführung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 16 Abs. 2 i.V. mit Art. 6 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1 und Art. 308 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer führt wie erwähnt aus, die Konfrontationseinvernahme sei "ungewöhnlich" abgelaufen. Er macht indes zu Recht nicht geltend, seine Teilnahme- und Verteidigungsrechte seien nicht gewahrt bzw. in ungesetzlicher Weise eingeschränkt worden. Von einer einen Ausstandsgrund begründenden Amtspflichtverletzung durch den Gesuchsgegner im Zusammenhang mit dem Ablauf der Konfrontationseinvernahme kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. 5.2 Entsprechendes gilt auch insoweit, als der Gesuchsteller geltend macht, die Fragestellungen an der Konfrontationseinvernahme würden den Anschein erwecken, dass der Gesuchsgegner eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen ihn prüfe bzw. anstrebe. Ob diese Auffas-

Seite 8/10 sung des Gesuchstellers zutrifft, kann vorliegend aus den folgenden Gründen offengelassen werden: Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; s. auch vorne E. 4). Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen (s. vorne Sachverhalt Ziff. 3). Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung (bzw. Nichtanhandnahmeverfügung [Art. 310 Abs. 2 StPO]) rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Der Gesuchsgegner hat bisher keine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gegen den Gesuchsteller verfügt bzw. eine solche angekündigt. Sollte der Gesuchsgegner allenfalls eine Wiederaufnahme anordnen, könnte die entsprechende Verfügung mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 323 StPO N 30). Diesbezüglich steht – wie einleitend dargelegt – das insoweit subsidiäre Ausstandsverfahren nicht zur Verfügung. 5.3 Dasselbe gilt für die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in denen der Gesuchsteller ein ausstandsbegründendes Verhalten des Gesuchsgegners im Zusammenhang mit angeblich verfahrensfremden Untersuchungshandlungen erblickt und dazu insbesondere auf zwei weitere Schreiben des Gesuchsgegners vom 5. Mai 2023 (Vi act. 4/12) und vom 3. Juli 2023 (Vi act. 4/15) sowie eine Editionsverfügung an die Arbeitgeberin des Gesuchstellers vom 11. April 2023 (Vi act. 2/6) hinweist (vgl. Beschwerde S. 6-8 und S. 12 ff.) 5.4 Ebenso wenig können im Rahmen eines Ausstandsverfahrens Mängel geltend gemacht werden, mit denen angeblich der Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom tt.mm. 2023 behaftet sein soll. Der Gesuchsteller führt in diesem Zusammenhang insbesondere aus, der Gesuchsgegner habe wider besseres Wissen und entgegen der tatsächlichen Aktenlage einen inhaltlich wahrheitswidrigen Strafbefehl ausgestellt (Beschwerde S. 19 Ziff. 19.2). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend ebenfalls offengelassen werden. Der Gesuchsteller hat sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten J.________ als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert (Vi act. 4/11). Nachdem er gegen den Strafbefehl vom tt.mm. 2023 Einsprache erhoben hat, wird über diese Rügen im Rahmen des Einspracheverfahrens zu befinden sein. 6. Hinsichtlich der angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2023, mit welcher die Staatsanwaltschaft eine allfällige weitere Akteneinsicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft beschränkte, ist Folgendes festzuhalten: 6.1 Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sind die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen

Seite 9/10 Strafbehörde einzusehen, d.h. die Parteien selbst, andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände sowie Dritte und deren Rechtsbeistände haben keinen Anspruch auf Zustellung der Akten. Hingegen werden nach Abs. 2 Satz 2 anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien die Akten in der Regel zugestellt. Massgeblich für den Entscheid, ob die Akten zugestellt werden, ist letztlich die Frage, ob die betreffende Person vertrauenswürdig genug ist, damit ihr die Akten zur Einsichtnahme ausserhalb der Amtsräume anvertraut werden können (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 102 StPO N 4). 6.2 Die Staatsanwaltschaft liess dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. Juni 2023 die Untersuchungsakten in Kopie zukommen und setzte diesem eine nicht erstreckbare Frist zur Rückgabe bis zum 30. Juni 2023 an. Am 28. Juni 2023 bemerkte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Durchsicht der Akten, dass ein Aktenstück unvollständig war, was er der Staatsanwaltschaft mitteilte, worauf diese dem Rechtsvertreter am 3. Juli 2023 ein vollständiges Exemplar des versehentlich einseitig kopierten Aktenstücks zur Einsichtnahme bis 10. Juli 2023 zukommen liess. Gleichzeitig teilte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er die anderen Akten umgehend zu retournieren habe. Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 forderte die Staatsanwaltschaft den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut auf, die Akten umgehend zu retournieren. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am folgenden Tag nach. 6.3 Die verspätete Aktenrückgabe veranlasste die Staatsanwaltschaft zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2023. Wie sie diesbezüglich zu Recht festhält, missachtete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der verspäteten Rückgabe die verfahrensleitenden Anweisungen. Die mit der Verfügung angeordnete Beschränkung des Akteneinsichtsrechts erscheint indessen nicht als zwingend, im Rahmen der Verfahrensleitung aber als vertretbar, auch wenn dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine nicht erstreckbare Frist zur Rückgabe der Akten angesetzt worden war. Die Verfügung dürfte wohl auch dadurch veranlasst worden sein, dass das Verhältnis zwischen dem verfahrensleitenden Staatsanwalt und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seit der Konfrontationseinvernahme vom 3. Mai 2023 angespannt war und Letzterer die Verfahrensführung wiederholt kritisiert hatte. Auf der anderen Seite ist nicht nachvollziehbar, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offenbar der Auffassung war, wegen der Unvollständigkeit eines einzigen Aktenstücks die (nicht erstreckbare) Frist zur Rückgabe der Akten ignorieren zu können. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ihr Ermessen missbraucht oder gar beabsichtigt hätte, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu schikanieren. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung kein Nachteil entstanden, zumal er auch durch die in der gleichen Kanzlei tätige Rechtsanwältin C.________ vertreten wird. Dieser gegenüber schränkte die Staatsanwaltschaft das Recht auf eine allfällige weitere Akteneinsicht nicht ein (vgl. act. 5 S. 6), sodass die Verfügung nicht als unverhältnismässig erscheint. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2023 erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Im Übrigen sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Gesuchsgegner im Untersuchungsverfahren 1A 2023 268 nicht von sachlichen Überlegungen leiten liess. Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller erwecken könnten, liegen nicht vor. Andere Ausstandsgründe im

Seite 10/10 Sinne von Art. 56 lit. a-e StPO werden nicht geltend gemacht. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt D.________ erweist sich somit als unbegründet und ist ebenfalls abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller und Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt D.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2023 wird abgewiesen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00Gebühren CHF 45.00 Auslagen CHF 1'245.00Total und werden dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - J.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung P. Huber C. Schwegler Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:

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