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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.04.2024 BS 2023 55

9 avril 2024·Deutsch·Zoug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,378 mots·~7 min·5

Résumé

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Texte intégral

20240327_182205_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 55 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Beschluss vom 9. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 22. November 2022 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Polizeiposten Baar Strafanzeige gegen ihren Ehemann E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Handlungen mit ihren gemeinsamen Kindern C.________ und G.________ sowie wegen Drohung. An der am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Befragung erklärte die Beschwerdeführerin, vor ein paar Wochen sei sie mit dem Beschuldigten im Wald spazieren gegangen. Sie hätten über ihre Beziehungsprobleme gesprochen, als der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie würde es nicht überleben, wenn sie ihn verlassen würde. Dies habe eher verspottend und herablassend, wie eine Selbstverständlichkeit, geklungen. Zudem habe er ihr im Sommer 2019 gesagt: "Ich mache dich fertig, du Schlampe." Aufgrund dieser Drohungen habe sie grosse Angst gehabt (act. 2/1/1 Ziff. 16 ff. im Verfahren 1A 2022 1987). 2. Am 29. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern rechtskräftig ein (Verfahren 1A 2022 1987). 3. Bereits zuvor, mit Verfügung vom 28. Juni 2023, hatte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Drohung nicht an die Hand genommen (Verfahren 1A 2022 2078). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juli 2023 bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Drohung anhand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. 5. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 verzichtete der Beschuldigte unter Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. August 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In der Folge machten die Beschwerdeführerin (am 7. September und 30. November 2023) und der Beschuldigte (am 12. Oktober 2023) je von ihrem Replikrecht Gebrauch. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren

Seite 3/5 durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafanzeige Folgendes aus: 2.1 Die erste Drohung solle sich im Sommer 2019 ereignet haben. Der Beschuldigte solle zur Beschwerdeführerin gesagt haben: "Ich mach dich fertig, du Schlampe". Im Tagebuch, welche die Beschwerdeführerin eingereicht habe, sei der nachfolgende Eintrag vom 4. September 2019 zu finden: " C.________ po war so wund, dass sie in der Kita bepanthen drauf getan haben. E.________ meinte am Telefon, vllt kommt die Rötung vom bepanthen oder vom Wasser mit dem der po sauber gemacht wird. Als ich nach Hause gekommen bin, habe ich C.________ gefragt, ob er heute bei Mama schlafen will. Dann habe ich zu E.________ gesagt, dass es ausserhalb der kita nur zwei Personen gibt, die an den Intimbereich der beiden dran kommen - ich und er. Und dass ich gehört habe, dass er nachts wach war, sich gekratzt hat, einen Fuss auf den Boden gestellt hat, sich zu mir gedreht hat und wieder retour. Dass er neulich nachts 2x aufgestanden ist und sich wieder hingelegt hat. Er meinte: jetzt hakts bei dir völlig aus. Und schreit: Ich mach dich fertig du bitch. Das ist das respektloseste das mir jemals jmd. gesagt hat (er hatte so etwas noch nie zu mir gesagt). E.________: Ich muss hier weg. Kam später wieder: Entschuldung dass ich dich beschimpft habe." 2.2 Der objektive Tatbestand der Drohung erfordere, dass das Opfer in Angst und Schrecken versetzt werde. Die Beschwerdeführerin habe im eingereichten Tagebuch zwar den ausgesprochenen Wortlaut niedergeschrieben, aber gleichzeitig gehe aus dem Eintrag hervor, dass die Beschwerdeführerin von der Wortwahl irritiert gewesen sei. Sie habe die Wortwahl als respektlos beschrieben. Daraus gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Im Nachgang zur ausgesprochenen Drohung habe sie auch normalen Kontakt zum Beschuldigten gehabt und habe sich nicht veranlasst gesehen, die Polizei zu verständigen. Auch die Auswertung des Mobiltelefons habe keine Hinweise darauf gegeben, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Ehestreit Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. 2.3 Die zweite Drohung solle sich im Oktober/November 2022 ereignet haben. Die Beschwerdeführerin mache geltend, der Beschuldigte habe sie mit dem Tod bedroht. Im eingereichten Tagebuch sei kein Gespräch mit diesem Inhalt dokumentiert. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin akribisch über Einzelheiten im Ehe- und Familienleben Tagebuch geführt habe, werfe dies die Frage auf, weshalb ausgerechnet das Gespräch, welches sie später zur Anzeige gebracht habe, nicht dokumentiert worden sei. Darüber hinaus habe die Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, die Aussage habe eher verspottend und herablassend, wie eine Selbstverständlichkeit, geklungen. Aufgrund dieser Aussagen "lasse sich nicht erstellen", dass der Beschuldigte das Sicherheitsgefühl der Be-

Seite 4/5 schuldigten tatsächlich schwer beeinträchtigt habe bzw. sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei. 2.4 Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin ergebe sich kein Anfangsverdacht, der eine Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. 3. Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dagegen vorbringt, vermag die Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht zu entkräften. Vielmehr erschöpfen sich ihre Ausführungen im Wesentlichen darin, dass sie entgegen der Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Drohungen sehr wohl grosse Angst gehabt habe. Eine Erklärung, weshalb sie nicht unmittelbar nach diesen Vorfällen die Polizei aufgesucht und Anzeige erstattet, sondern damit mehr als ein Jahr bzw. mehrere Wochen zugewartet und mit dem Beschuldigten weiterhin zusammen gewohnt hat, brachte sie nicht vor. Ferner konnte die Beschwerdeführerin auch nicht schlüssig erklären, weshalb sie in ihrem Tagebucheintrag vom 4. September 2019 nicht erwähnte, dass sie grosse Angst gehabt habe, sondern lediglich festhielt, das sei das Respektloseste, dass ihr jemals jemand gesagt habe. Nicht zu überzeugen vermag sodann ihre Erklärung, die Drohung vom Oktober/November 2022 habe sie nicht in ihr Tagebuch eingetragen, weil ihr Frau H.________ von der Beratungsstelle "I.________" im Sommer 2022 gesagt habe, dass ihre Protokolle vermutlich keinen grösseren Einfluss auf potenzielle Gerichtsverfahren hätten, weshalb sie ihre Beobachtungen allgemein weniger detailliert festgehalten habe. Wäre der Vorfall für die Beschwerdeführerin derart gravierend gewesen, hätte es nahegelegen, diesen im Tagebuch zu notieren. So hielt die Beschwerdeführerin an der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2023 selber fest, sie habe nach diesem Gespräch nach wie vor das Wichtigste notiert (act. 2/1/9 Ziff. 74 im Verfahren 1A 2022 1987). Darunter würde zweifellos eine Drohung fallen, die grosse Angst verursacht. Unter all diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Drohung nicht an die Hand genommen hat. 4. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schliesslich einen weiteren Vorfall aus dem Frühjahr 2021 schilderte, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Dieser Vorfall ist weder Gegenstand der Anzeige noch der Nichtanhandnahmeverfügung. Er ist daher irrelevant für die Beurteilung, ob das Strafverfahren wegen der am 22. November 2022 angezeigten Drohungen zu Recht eingestellt wurde. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Seite 5/5 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 720.00 Gebühren CHF 80.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt F.________, z.Hd.v. E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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